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Document 32020R1173

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums

C/2020/3338

ABl. L 259 vom 10.8.2020, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1173/oj

10.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1173 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 290 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juni 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) und der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) veröffentlicht.

(2)

Im Interesse größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit bei Antidumping- und Ausgleichszolluntersuchungen sollten die Parteien, die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werden, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich in Untersuchungen herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. Daher wurde ein Vorunterrichtungszeitraum von drei Wochen eingeführt.

(3)

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 12 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung musste die Kommission bis zum 9. Juni 2020 prüfen, ob im jeweiligen Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren eintrat und ob im Falle eines solchen Anstiegs der Wirtschaftszweig der Union trotz einer etwaigen zollamtlichen Erfassung oder Berichtigung der Schadensspanne zusätzlich geschädigt wurde.

(4)

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission den Vorunterrichtungszeitraum auf zwei Wochen zu verkürzen, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen ist, durch den ein Wirtschaftszweig der Union zusätzlich geschädigt wurde, beziehungsweise auf vier Wochen zu verlängern, wenn dies nicht der Fall war.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 23a Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 32b Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung darf die Kommission diese verpflichtende Überprüfung nur einmal durchführen.

(6)

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/825 am 8. Juni 2018 leitete die Kommission 19 Untersuchungen gemäß Artikel 5 der Antidumpinggrundverordnung und sechs Untersuchungen gemäß Artikel 10 der Antisubventionsgrundverordnung ein. (4)

(7)

Für zwölf dieser Untersuchungen gilt sowohl, dass sie über die vorläufige Phase hinausgelangten, als auch, dass Einfuhrdaten für den Vorunterrichtungszeitraum vorlagen. Diese Untersuchungen konnten daher analysiert werden, um zu prüfen, ob im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. (5)

(8)

Die Zahl der Verfahren, die der Kommission zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob es im Vorunterrichtungszeitraum zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kam, ist daher — wie auch zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/825 erwartet — begrenzt. Gleichwohl ist in diesen Fällen ein klarer Trend zu erkennen.

(9)

In sechs dieser zwölf Untersuchungen beschloss die Kommission die Einführung vorläufiger Maßnahmen. In den übrigen sechs Fällen wurden die Parteien drei Wochen vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, keine Maßnahmen zu erlassen.

(10)

Auf der Grundlage der in Tabelle 1 zusammengefassten statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union lediglich in zwei Untersuchungen zunahm. In den anderen Untersuchungen war ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen.

Tabelle 1

Einfuhrmengen je Verfahren

Bezeichnung und Nummer des Verfahrens

Beschluss zur Einführung vorläufiger Maßnahmen

Einfuhren mit Ursprung in

Einfuhren im UZ (in t)

Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum (in t)

Anstieg der Einfuhren

Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (AD649)

Ja

Russland

35 297

8 497

-76 %

USA

42 700

0

-100 %

Trinidad

21 183

0

-100 %

Insgesamt

99 180

8 498

-91 %

Biodiesel (AS650)

Ja

Indonesien

29 693

24 045

-19 %

Stahlräder (AD652)

Ja

VR China

13 763

914

-93 %

Erzeugnisse aus Glasfasern (AD653)

Nein

Ägypten

882

4

-100 %

VR China

2 161

1 724

-20 %

Insgesamt

3 043

1 728

-43 %

Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (AD655)

Nein

Ägypten

8 295

3 076

-63 %

Bahrain

1 350

327

-76 %

Insgesamt

9 644

3 403

-65 %

Erzeugnisse aus Glasfasern (AS656)

Nein

Ägypten

882

37

-96 %

VR China

2 161

2 500

16 %

Insgesamt

3 043

2 537

-17 %

Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (AS657)

Ja

Ägypten

8 295

11 574

38 %

Quelle: Eurostat, vom jeweiligen Wirtschaftszweig der Union bereitgestellte überprüfte Daten und Surveillance II

(11)

In den meisten überprüften Verfahren ist kein wesentlicher Anstieg zu verzeichnen. Außerdem waren die Einfuhren in einem der beiden Fälle, in denen es tatsächlich zu einem Anstieg gekommen ist, letztlich nicht das Ergebnis der Vorunterrichtung, sondern resultierten aus der Tatsache, dass die Kommission keine vorläufigen Zölle einführte. Auch im Rahmen des früheren Systems ohne vorherige Unterrichtung konnten die Einfuhren in jedem Fall ohne Zölle in die Union gelangen, wenn allen interessierten Parteien klar war, dass aufgrund des Ablaufs der geltenden Frist keine vorläufigen Zölle eingeführt würden.

(12)

Somit verbleibt ein Verfahren, in dem im Vorunterrichtungszeitraum vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen ein zusätzlicher Anstieg zu verzeichnen war.

(13)

Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der Gesamtschau der jeweilige Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zusätzlich geschädigt wurde. Dementsprechend sollte die Dauer des Vorunterrichtungszeitraums auf vier Wochen verlängert werden.

(14)

Da es keine anderen spezifischen Übergangsbestimmungen zur Regelung der Angelegenheit gibt, sollte klargestellt werden, dass alle Untersuchungen, die vor dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß einer Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitet wurden, von dem verlängerten Vorunterrichtungszeitraum unberührt bleiben sollten. Damit dürfte Rechtssicherheit gewährleistet und interessierten Parteien ein angemessener Spielraum geboten werden, sich an das Auslaufen der alten Vorschriften und das Inkrafttreten der neuen Vorschriften anzupassen; ferner dürfte dieses Vorgehen die effiziente, ordnungsgemäße und gerechte Umsetzung der Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 erleichtern.

(15)

Die Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 19a der Verordnung (EU) 2016/1036 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19a

Informationen im vorläufigen Stadium

(1)   Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 19 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

(2)   Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“

Artikel 2

Artikel 29a der Verordnung (EU) 2016/1037 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29a

Informationen im vorläufigen Stadium

(1)   Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 29 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

(2)   Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder des Artikels 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(4)  Die Kommission folgt der von der WTO verwendeten Zählweise. Das bedeutet, dass in Verfahren, in denen es um Einfuhren der gleichen Ware aus mehr als einem Land geht, für jedes untersuchte Land eine gesonderte Untersuchung gezählt wird.

(5)  Drei Verfahren (Hohlprofile mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei) wurden eingestellt, die übrigen 10 Verfahren sind soeben erst oder noch nicht abgeschlossen worden, sodass für den Vorunterrichtungszeitraum keine verlässlichen statistischen Daten vorliegen (Datum der Erstellung: 30. April 2020).


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