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Document 32019R0518

Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/91/2018/REV/1

ABl. L 91 vom 29.3.2019, p. 36–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2021; Aufgehoben durch 32021R1230

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/518/oj

29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/36


VERORDNUNG (EU) 2019/518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Annahme der Verordnungen (EG) Nr. 2560/2001 (4) und (EG) Nr. 924/2009 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erheblich auf eine meist sehr geringe Höhe zurückgegangen.

(2)

Etwa 80 % aller grenzüberschreitenden Zahlungen aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, entfallen jedoch auf grenzüberschreitende Zahlungen in Euro. Für derartige grenzüberschreitenden Zahlungen werden in den meisten Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, weiterhin übermäßig hohe Entgelte erhoben, obwohl die Zahlungsdienstleister, die in den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, Zugang zu denselben effizienten Infrastrukturen für eine sehr kostengünstige Abwicklung dieser Zahlungsvorgänge haben wie Zahlungsdienstleister, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

(3)

Hohe Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen sind nach wie vor ein Hindernis für die vollständige Integration von Unternehmen sowie von Bürgerinnen und Bürgern in Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, in den Binnenmarkt, was ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Diese hohen Entgelte perpetuieren die bestehende Zweiteilung bei den Zahlungsdienstnutzern in der Union: Zahlungsdienstnutzer, die vom einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) profitieren, und Zahlungsdienstnutzer, die für ihre grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro hohe Kosten tragen müssen.

(4)

Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und die Ungleichheiten zu beseitigen, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro zwischen Zahlungsdienstnutzern im Euro-Währungsgebiet und solchen in nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten bestehen, muss dafür gesorgt werden, dass Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für entsprechende Inlandszahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaats angeglichen werden, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist. Ein Zahlungsdienstleister gilt als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem er dem Zahlungsdienstnutzer seine Dienste erbringt.

(5)

Währungsumrechnungsentgelte sind ein bedeutender Kostenfaktor bei grenzüberschreitenden Zahlungen, bei denen im Mitgliedstaat des Zahlers und im Mitgliedstaat des Zahlungsempfängers unterschiedliche Währungen verwendet werden. Gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) müssen die Entgelte und der verwendete Wechselkurs transparent sein, Artikel 52 Absatz 3 der genannten Richtlinie legt die Informationspflichten in Bezug auf die unter einen Rahmenvertrag fallenden Zahlungsvorgänge fest und Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie umfasst die Informationspflichten für die Parteien, die Währungsumrechnungsdienste an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten. Diese Informationspflichten haben nicht zu einer ausreichenden Transparenz und Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsentgelte in Situationen geführt, in denen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verschiedene Möglichkeiten der Währungsumrechnung angeboten werden. Dieser Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit verhindert Wettbewerb, durch den die Währungsumrechnungsentgelte sinken würden, und erhöht die Gefahr, dass Zahler kostspielige Währungsumrechnungsmöglichkeiten wählen. Deswegen müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor überhöhten Entgelten für die Währungsumrechnung zu schützen und sicherzustellen, dass die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie benötigen, um die günstigste Möglichkeit der Währungsumrechnung wählen zu können.

(6)

Damit sichergestellt wird, dass Marktakteure nicht unverhältnismäßig hohe Investitionen tätigen müssen, um ihre Zahlungsinfrastruktur, -vorrichtungen und -verfahren im Hinblick auf mehr Transparenz anzupassen, sollten die durchzuführenden Maßnahmen angemessen, geeignet und kostengünstig sein. Gleichzeitig sollte in Situationen, in denen der Zahler unterschiedlichen Währungsumrechnungsmöglichkeiten an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gegenübersteht, durch die bereitgestellten Informationen ein Vergleich ermöglicht werden, damit der Zahler eine sachkundige Entscheidung treffen kann.

(7)

Um Vergleichbarkeit zu erreichen, sollten die Währungsumrechnungsentgelte für alle kartengebundenen Zahlungen in der gleichen Weise ausgedrückt werden, nämlich als prozentuale Aufschläge auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB). Bei einer Umrechnung zwischen zwei nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen muss ein Aufschlag möglicherweise auf einem Umrechnungskurs beruhen, der sich aus zwei Kursen der EZB ableitet.

(8)

Gemäß den in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten allgemeinen Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte müssen die Anbieter von Währungsumrechnungen die Informationen über ihre Währungsumrechnungsentgelte vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenlegen. Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle anbieten, sollten Informationen über ihre Entgelte für diese Dienste in einer klaren und verständlichen Weise zur Verfügung stellen, z. B. durch Anzeige ihrer Entgelte am Schalter oder in digitaler Form am Terminal oder auf dem Bildschirm bei Online-Einkäufen. Zusätzlich zu den in Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Informationen sollten diese Parteien vor Auslösung der Zahlung ausdrückliche Informationen über den Betrag, der in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung an den Zahlungsempfänger zu zahlen ist, und den Gesamtbetrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist, zur Verfügung stellen. Der zu zahlende Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung sollte den Preis der zu kaufenden Waren und Dienstleistungen widerspiegeln und wird möglicherweise an der Kasse und nicht am Zahlungsterminal angezeigt. Die vom Zahlungsempfänger verwendete Währung ist im Allgemeinen die Landeswährung; nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann diese jedoch in einigen Fällen eine andere Währung der Union sein. Der Gesamtbetrag, den der Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen hat, sollte sich aus dem Preis der Waren oder Dienstleistungen und den Währungsumrechnungsentgelten zusammensetzen. Darüber hinaus sollten beide Beträge auf der Quittung oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dokumentiert werden.

(9)

Hinsichtlich Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollte der Zahler, wenn ein Währungsumrechnungsdienst an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle angeboten wird, die Möglichkeit haben, diesen Dienst abzulehnen und stattdessen in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu bezahlen.

(10)

Um es den Zahlern zu ermöglichen, die Entgelte für die Währungsumrechnungsmöglichkeiten an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu vergleichen, sollten die Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht nur vollständig vergleichbare Informationen über die anwendbaren Entgelte für die Währungsumrechnung in die Geschäftsbedingungen ihres Rahmenvertrags aufnehmen, sondern diese Informationen auch auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform, insbesondere auf ihren Kunden-Websites, auf ihren Homebanking-Websites und in ihren mobilen Banking-Anwendungen, in einer leicht verständlichen und zugänglichen Weise zugänglich machen. Dies würde der Entwicklung von Vergleichswebsites dienen, um den Verbrauchern den Preisvergleich auf Reisen oder beim Einkauf im Ausland zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Zahlungsdienstleister der Zahler die Zahler an die anwendbaren Währungsumrechnungsentgelte erinnern, wenn eine kartengebundene Zahlung in einer anderen Währung erfolgt, indem sie allgemein verfügbare und leicht zugängliche elektronische Kommunikationskanäle wie SMS-Nachrichten, E-Mails oder Push-Benachrichtigungen über die mobile Banking-Anwendung des Zahlers nutzen. Zahlungsdienstleister sollten sich mit den Zahlungsdienstnutzern auf den elektronischen Kommunikationskanal einigen, über den sie die Informationen über die Währungsumrechnungsentgelte bereitstellen, wobei sie berücksichtigen sollten, über welchen Kanal sie den Zahler am effektivsten erreichen. Zahlungsdienstleister sollten auch Anträge von Zahlungsdienstnutzern annehmen, in denen sie auf den Erhalt der elektronischen Nachrichten mit Informationen über die Währungsumrechnungsentgelte verzichten.

(11)

Regelmäßige Erinnerungen sind angebracht, wenn sich der Zahler für längere Zeit im Ausland aufhält, z. B. wenn der Zahler entsandt wird, im Ausland studiert oder wenn der Zahler eine Karte regelmäßig für Online-Einkäufe in der Landeswährung verwendet. Eine Verpflichtung zu solchen Erinnerungen würde keine unverhältnismäßigen Investitionen erfordern, um die bestehenden Geschäftsprozesse und Zahlungsabwicklungsinfrastrukturen des Zahlungsdienstleisters anzupassen, und würde sicherstellen, dass der Zahler bei der Auswahl der verschiedenen Währungsumrechnungsmöglichkeiten besser informiert ist.

(12)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Regelung, durch die die Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro an die Kosten für inländische Zahlungsvorgänge in Landeswährungen angeglichen werden, und über die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Informationspflichten über die Währungsumrechnung vorlegen. Die Kommission sollte auch weitere Möglichkeiten — und die technische Durchführbarkeit dieser Möglichkeiten — prüfen, die Regelung der Gleichheit der Entgelte auf alle Währungen der Union auszudehnen und die Transparenz und Vergleichbarkeit der Währungsumrechnungsentgelte weiter zu verbessern, sowie die Möglichkeit, die Option der Währungsumrechnung durch andere Parteien als den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu deaktivieren und zu aktivieren.

(13)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Zahlungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen und über die Transparenz von Währungsumrechnungsentgelten innerhalb der Union festgelegt.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gelten die Artikel 3a und 3b für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen, die entweder auf Euro oder auf eine Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten, die nicht der Euro ist, und eine Währungsumrechnung beinhalten.“

2.

Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚Entgelt‘ jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer erhebt und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister oder eine Partei, die Währungsumrechnungen gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erbringt, von einem Zahlungsdienstnutzer für eine Währungsumrechnung erhebt, oder eine Kombination aus beidem;

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 14 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

(1)   In Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie erbringen, die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen.

(2)   Zahlungsdienstleister machen die Aufschläge nach Absatz 1 auch in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden Informationen bereitstellen:

a)

den Betrag, der an den Zahlungsempfänger in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist;

b)

den Betrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist.

(4)   Eine Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(5)   Für jede Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht, dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat versendet, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler einen Zahlungsauftrag in der gleichen Währung erhält.

(6)   Der Zahlungsdienstleister vereinbart mit dem Zahlungsdienstnutzer den bzw. die allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Kommunikationskanal bzw. -kanäle, über den bzw. die der Zahlungsdienstleister die in Absatz 5 genannte Mitteilung übermittelt.

Der Zahlungsdienstleister bietet den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit, auf den Erhalt der in Absatz 5 genannten elektronischen Mitteilung zu verzichten.

Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass Absatz 5 und dieser Absatz insgesamt oder teilweise keine Anwendung finden, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(7)   Die in diesem Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3b

Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen

(1)   Wird eine Währungsumrechnung vom Zahlungsdienstleister des Zahlers im Zusammenhang mit einer Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angeboten, die direkt online über die Website oder über die mobile Banking-Anwendung des Zahlungsdienstleisters getätigt wird, so informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor Auslösung des Zahlungsvorgangs in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten.

(2)   Vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung, einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte, in der Währung des Kontos des Zahlers mit. Der Zahlungsdienstleister muss auch den geschätzten dem Zahlungsempfänger zu überweisenden Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung mitteilen.“

6.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 19. April 2022 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

a)

eine Bewertung der Art und Weise, wie Zahlungsdienstleister Artikel 3 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), anwenden;

b)

eine Bewertung der Entwicklung der Volumen und Entgelte für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und in Euro seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/518;

c)

eine Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518, auf die Entwicklung der Währungsumrechnungsentgelte und der anderen Entgelte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowohl für die Zahler als auch für die Zahlungsempfänger;

d)

eine Bewertung der geschätzten Auswirkungen der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einbeziehung aller Währungen der Mitgliedstaaten;

e)

eine Bewertung der Art und Weise, wie Anbieter von Währungsumrechnungen die in den Artikeln 3a und 3b dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Absatz 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Informationspflichten anwenden und ob mit diesen Vorschriften die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte erhöht wird;

f)

eine Bewertung der Frage, ob und inwieweit Anbieter von Währungsumrechnungen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Artikel 3a und 3b dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Absatz 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben;

g)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Kommunikationskanäle und -technologien, die von Anbietern von Währungsumrechnungen genutzt werden oder ihnen zur Verfügung stehen und durch die die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte weiter erhöht werden kann, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob es bestimmte Kanäle gibt, die Zahlungsdienstleister für die Übermittlung der in Artikel 3a genannten Informationen anbieten müssten; diese Analyse umfasst auch eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit der gleichzeitigen Offenlegung der Informationen nach Artikel 3a Absätze 1 und 3 dieser Verordnung vor Auslösung jedes Zahlungsvorgangs für alle an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verfügbaren Währungsumrechnungsmöglichkeiten;

h)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung der Möglichkeit für die Zahler, die von einer anderen Partei als dem Zahlungsdienstleister des Zahlers angebotene Option der Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu sperren und ihre Präferenzen in dieser Hinsicht zu ändern;

i)

eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung einer Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, bei der Erbringung von Währungsumrechnungen in Bezug auf einen einzelnen Zahlungsvorgang den zum Zeitpunkt der Auslösung des Zahlungsvorgangs geltenden Wechselkurs bei der Abwicklung und Abrechnung des Zahlungsvorgangs anzuwenden.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bericht umfasst mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021. Darin werden die Besonderheiten der verschiedenen Zahlungsvorgänge berücksichtigt, wobei insbesondere zwischen an einem Geldautomaten und an der Verkaufsstelle ausgelösten Zahlungsvorgängen unterschieden wird.

Die Kommission kann für die Erstellung ihres Berichts von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Absatz 1 erhobene Daten verwenden.

(*2)  Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36).“"

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 15. Dezember 2019, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Artikel 1 Nummer 6 gilt ab dem 18. April 2019;

b)

Artikel 1 Nummern 4 und 5 in Bezug auf Artikel 3a Absätze 1 bis 4 und Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gelten ab dem 19. April 2020;

c)

Artikel 1 Nummer 4 in Bezug auf Artikel 3a Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 gilt ab dem 19. April 2021;

d)

Artikel 1 Nummer 4 in Bezug auf Artikel 3a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, soweit sich dieser auf Artikel 3a Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung bezieht, gilt ab dem 19. April 2020;

e)

Artikel 1 Nummer 4 in Bezug auf Artikel 3a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, soweit sich dieser auf Artikel 3a Absätze 5 und 6 der genannten Verordnung bezieht, gilt ab dem 19. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 382 vom 23.10.2018, S. 7.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 28.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2019.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).


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