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Dokument 32019O0034
Guideline (EU) 2019/2217 of the European Central Bank of 28 November 2019 amending Guideline (EU) 2016/2249 on the legal framework for accounting and financial reporting in the European System of Central Banks (ECB/2019/34)
Leitlinie (EU) 2019/2217 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)
Leitlinie (EU) 2019/2217 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)
ABl. L 332 vom 23.12.2019, str. 184–203
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
V veljavi
Povezava | Akt | Opomba | Zadevni pododdelek | Od | do |
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sprememba | 32016O0034 | Zusatz | Anhang II Text | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Zusatz | Artikel 11a | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Ersetzung | Anhang II Text | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Ersetzung | Anhang IV | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Ersetzung | Anhang IX | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Ersetzung | Artikel 11 | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 4 | 31/12/2019 | |
sprememba | 32016O0034 | Ersetzung | Artikel 8 | 31/12/2019 |
Povezava | Akt | Opomba | Zadevni pododdelek | Od | do |
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popravil | 32019O0034R(01) | (ES, IT, RO) | |||
popravil | 32019O0034R(02) | (HU) |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/184 |
LEITLINIE (EU) 2019/2217 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 28. November 2019
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,
gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (1) legt die Vorschriften für die Standardisierung der Rechnungslegung und des Berichtswesens für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) fest. |
(2) |
Eine Klarstellung von Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ist erforderlich im Hinblick auf das Berichtswesen zu indexgebundenen Wertpapieren, deren Indexierungskomponente im Buchwert am Quartals- und Jahresende enthalten ist, im Hinblick auf das Berichtswesen zu befristeten Transaktionen mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten sowie im Zusammenhang mit dem für Pensionsrückstellungen angewandten Bewertungsgrundsatz. |
(3) |
Der Umfang der Rückstellung, die von den NZBen nach Maßgabe von Artikel 8 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt werden kann, sollte erweitert werden, um alle Finanzrisiken einzuschließen. |
(4) |
Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) muss Bewertungsregeln für marktgängige Investmentfonds festlegen, die von denen für marktgängige Aktien abgegrenzt sind. |
(5) |
Das Berichtswesen zu Transaktionen mit Gegenparteien, die Notfallliquiditätshilfe in Form von besicherten Krediten erhalten, sollte klargestellt werden, indem diese Geschäfte in Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ausdrücklich aufgeführt werden. |
(6) |
Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für die Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. Am Quartals- und am Jahresende hat der Buchwert der Wertpapiere auch die Abschreibung und alle Indexierungsbeträge zu enthalten, die sich aus indexgebundenen Schuldverschreibungen ergeben.“; |
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Rückstellungen für Finanzrisiken Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet die NZB auf der Grundlage einer begründeten Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.“; |
3. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Marktgängige Aktien (1) Dieser Artikel gilt für marktgängige Aktien, unabhängig davon, ob eine Transaktion von der berichtenden Institution direkt oder im Auftrag und im Namen der berichtenden Institution durchgeführt wird; Geschäfte, die im Zusammenhang mit Beteiligungen, Anteilen an Tochtergesellschaften oder wesentlichen Anteilen durchgeführt werden, sind hiervon ausgenommen. (2) Marktgängige Aktien, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offengelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und — verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden. (3) Die Neubewertung von marktgängigen Aktien wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgenommen. Eine Verrechnung verschiedener Aktien untereinander erfolgt nicht. (4) Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst. (5) Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. (6) Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten der marktgängigen Aktien ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist. (7) Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis der Aktien — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind. (8) Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Alternativ können der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktie und der Marktpreis der Aktie vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Marktpreis des Bezugsrechts dienen.“; |
4. |
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Marktgängige Investmentfonds (1) Dieser Artikel gilt für marktgängige Investmentfonds, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen:
(2) Marktgängige Investmentfonds, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden. (3) Die Neubewertung von marktgängigen Investmentfonds erfolgt netto und nicht anhand der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Eine Verrechnung verschiedener marktgängiger Investmentfonds untereinander erfolgt nicht. (4) Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst. (5) Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. (6) Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des marktgängigen Investmentfonds ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist. (7) Dividendeneinkünfte aus marktgängigen Investmentfonds dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis des marktgängigen Investmentfonds — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.“; |
5. |
In Anhang II wird der folgende Glossarbegriff entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
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6. |
In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Notfallliquiditätshilfe“ (Emergency Liquidity Assistance — ELA) folgende Fassung:
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7. |
In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Zweckgebundenes Portfolio“ folgende Fassung:
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8. |
In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Eigenkapitalinstrumente“ folgende Fassung:
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9. |
Die Anhänge IV und IX erhalten die Fassung der Anhänge I und II dieser Leitlinie. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 31. Dezember 2019 zu erfüllen.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2019.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37).
ANHANG I
Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ (1)
AKTIVA
Bilanzposition (2) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (3) |
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1 |
1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps. |
Marktwert |
Verpflichtend |
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2 |
2 |
Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen in Fremdwährung gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken. |
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2.1 |
2.1 |
Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF) |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
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2.2 |
2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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3 |
3 |
Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets |
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Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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4 |
4 |
Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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||||||||||||||||||||||||
4.1 |
4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend |
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4.2 |
4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
Verpflichtend |
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5 |
5 |
Kreditgewährung an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro |
Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) aufgeführt sind (4) |
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5.1 |
5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
5.2 |
5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
5.3 |
5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
5.4 |
5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
5.5 |
5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
5.6 |
5.6 |
Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
6 |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems stehen, einschließlich der Notfallliquiditätshilfe, in Form besicherter Kredite Forderungen aus geldpolitischen Geschäften einer NZB vor ihrem Betritt zum Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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7 |
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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7.1 |
7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz) Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
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Verpflichtend Verpflichtend |
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7.2 |
7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere) Aktien und Investmentfonds |
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Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend Verpflichtend |
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8 |
8 |
Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
— |
9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen+) |
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|
|
||||||||||||||||||||||||
— |
9.1 |
Beteiligung an der EZB+) |
Nur NZB-Bilanzposition Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
— |
9.2 |
Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+) |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro gegen die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
— |
9.3 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+) |
Nur EZB-Bilanzposition Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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— |
9.4 |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+), (*1) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5) Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
9.5 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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9 |
10 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit im Einzug befindlichen Schecks |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
9 |
11 |
Sonstige Vermögenswerte |
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|
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9 |
11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
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9 |
11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibungsdauer:
Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
Empfohlen |
||||||||||||||||||||||||
9 |
11.3 |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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|
Empfohlen Empfohlen Empfohlen Empfohlen Empfohlen Empfohlen Empfohlen Empfohlen |
||||||||||||||||||||||||
9 |
11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
9 |
11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind Vorauszahlungen und gezahlte Stückzinsen, d. h. beim Kauf eines Wertpapiers erworbener Anspruch auf aufgelaufene Zinsen |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||||||||||||||||||||||
9 |
11.6 |
Sonstiges |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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|
Empfohlen |
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Verpflichtend |
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|
|
Verpflichtend |
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— |
12 |
Bilanzverlust |
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Nennwert |
Verpflichtend |
PASSIVA
Bilanzposition (6) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (7) |
||||||
1 |
1 |
Banknotenumlauf (*2) |
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|
Verpflichtend |
||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
2 |
2 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) |
|
|
||||
2.1 |
2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind und gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.2 |
2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.3 |
2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.4 |
2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
2.5 |
2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts von Vermögenswerten, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
3 |
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapier-Portfolios Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Geschäften einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
4 |
4 |
Begebene Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
5 |
5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets |
|
|
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||||
5.1 |
5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
5.2 |
5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren mit Ausnahme der unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ eingestellten Wertpapiere; Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
6 |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
7 |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
8 |
8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
||||
8.1 |
8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
8.2 |
8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
9 |
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
— |
10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten+) |
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— |
10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven+) |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
— |
10.2 |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+) |
Nur NZB-Bilanzposition Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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— |
10.3 |
Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+), (*2) |
Nur NZB-Bilanzposition Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.4 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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10 |
11 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit Giroüberweisungen |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
12 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
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10 |
12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind Einnahmen in der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.3 |
Sonstiges |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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Empfohlen |
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10 |
13 |
Rückstellungen |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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11 |
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Preisänderungen für Gold, für alle Arten von Wertpapieren in Euro oder in Fremdwährung sowie für Optionen; unterschiedliche Marktbewertungen bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen für alle gehaltenen Nettowährungspositionen einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+) |
Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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12 |
15 |
Kapital und Rücklagen |
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12 |
15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der NZBen konsolidiert |
Nennwert |
Verpflichtend |
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12 |
15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen Einbehaltene Gewinne Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
16 |
Bilanzgewinn |
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Nennwert |
Verpflichtend |
(*1) Zu harmonisierende Positionen
(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(3) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(4) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(5) Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).
(*2) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.
(6) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(7) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
ANHANG II
Anhang IX der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) erhält folgende Fassung:
„ANHANG IX
VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG EINER ZENTRALBANK (1) (2)
(in Mio. EUR) |
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Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr … |
Berichts- jahr |
Vorjahr
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Nettoerträge insgesamt |
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Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
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(*1) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.
(1) Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III des Beschlusses (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347, 20.12.2016, S. 1).
(2) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(3) Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(4) Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.
(5) Im Falle der Auslagerung der Banknotenherstellung an externe Firmen werden in dieser Position die Kosten für die im Auftrag der Zentralbanken erbrachten Banknotenherstellungsdienstleistungen erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.