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Document 32015R2345
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2345 of 15 December 2015 amending Regulation (EC) No 1235/2008 laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 330 vom 16.12.2015, p. 29–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R1235 | Änderung | Anhang III | 05/01/2016 | |
Modifies | 32008R1235 | Änderung | Anhang IV | 05/01/2016 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32021R2306 | 01/01/2022 |
16.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2345 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. |
(2) |
Nach Angaben Costa Ricas, Tunesiens, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea wurde die Bezeichnung der Kontrollstelle „BCS Öko-Garantie GmbH“ geändert in „KIWA BCS Öko-Garantie GmbH“. |
(3) |
Nach Angaben Argentiniens hat sich die Internetadresse der Kontrollstelle „Letis S.A.“ geändert. |
(4) |
Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. Darüber hinaus hat die Kontrollbehörde „AQIS“ ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht mehr in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(5) |
Nach Angaben Kanadas hat die Kontrollstelle „SAI Global Certification Services Limited“ ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte eine neue Kontrollstelle „TransCanada Organic Certification Services (TCO CERT)“ in diesen Anhang aufgenommen werden. |
(6) |
Nach Angaben Costa Ricas, hat sich die Internetadresse der Kontrollbehörde „Servicio Fitosanitario del Estado“ geändert. |
(7) |
Nach Angaben Indiens hat die zuständige indische Behörde „Biocert India Pvt. Ltd, Indore“ und „TUV India Pvt. Ltd“ die Anerkennung entzogen, und diese Kontrollstellen sollten nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. Darüber hinaus hat die zuständige indische Behörde drei Kontrollstellen anerkannt, die auf die Liste in diesem Anhang gesetzt werden sollten; „Odisha State Organic Certification Agency“, „Gujarat Organic Products Certification Agency“ und „Uttar Pradesh State Organic Certification Agency“. |
(8) |
Nach Angaben Japans hat sich der Name einer zuständigen Behörde geändert. |
(9) |
Nach Angaben Tunesiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. |
(10) |
Nach Angaben der Vereinigten Staaten wurde der Name der Kontrollstelle „Department of Plant Industry“ geändert in „Clemson University“, der Name der Kontrollstelle „Indiana Certified Organic LLC“ wurde geändert in „Ecocert ICO, LLC“, der Name der Kontrollstelle „Marin County“ wurde geändert in „Marin Organic Certified Agriculture“ und der Name der Kontrollstelle „OIA North America LLC“ wurde geändert in „Americert International (AI)“. Außerdem hat die Kontrollstelle „Organic National & International Certifiers (ON&IC)“ ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(11) |
Nach Angaben der Republik Korea hat die dortige zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen anerkannt, die zu der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinzugefügt werden sollten: „Neo Environmentally-Friendly“ und „Green Environmentally-Friendly Certification Center“. |
(12) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. |
(13) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die Kommission für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannten Drittland eingeführt werden, Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen zwecks Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien zuständig sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann daher eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis eingetragen werden, das seinen Ursprung in einem Drittland hat, welches im Verzeichnis der anerkannten Drittländer in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt ist, und zu einer Erzeugniskategorie gehört, für die dieses Drittland anerkannt ist. |
(14) |
Da es sich sowohl bei Kanada als auch bei Japan um anerkannte Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 handelt, die für die Erzeugniskategorie A in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingetragen sind, scheinen diese Bestimmungen in der Vergangenheit in Bezug auf die Anerkennung der folgenden Kontrollstellen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für Erzeugnisse der Erzeugniskategorie A mit Ursprung in Kanada und Japan nicht angemessen berücksichtigt worden zu sein: „CCOF Certification Services“, „IMOswiss AG“, „International Certification Services, Inc.“, „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“, „Japan Organic and Natural Foods Association“, „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“, „Organic crop improvement association“ und „Quality Assurance International“. |
(15) |
Die Kommission hat Kontakt mit den betreffenden Kontrollstellen aufgenommen und ihnen ihre Absicht mitgeteilt, die Anerkennung für die Erzeugniskategorie A für Kanada und Japan zu entziehen. Sie hat die daraufhin eingegangenen Bemerkungen sorgfältig geprüft. |
(16) |
„Afrisco Certified Organic, CC“ hat der Kommission mitgeteilt, dass die Zertifizierungstätigkeit in allen Drittländern, für die eine Anerkennung bestand, eingestellt wurde, und die Kontrollstelle daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte. |
(17) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Agreco R.F. Göderz GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Russland sowie für die Erzeugniskategorie D auf Bolivien, Bosnien und Herzegowina, die Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Georgien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Madagaskar, Montenegro, Peru, Serbien, Tansania, Thailand, Togo, Turkmenistan, Usbekistan und Venezuela auszudehnen. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Australia Certified Organic“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf China und Vanuatu und für die Erzeugniskategorie D auf die Cookinseln auszuweiten. |
(19) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bosnien und Herzegowina, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate auszuweiten. |
(20) |
Die Kommission hat einen Antrag des „Bureau Veritas Certification France SAS“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, das „Bureau Veritas Certification France SAS“ für die Erzeugniskategorien A und D in Madagaskar, Mauritius, Monaco, Marokko und Nicaragua, für die Erzeugniskategorie C in Madagaskar und Nicaragua und für die Erzeugniskategorie E in Mauritius anzuerkennen. |
(21) |
Die Kommission hat einen Antrag der „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Demokratische Republik Kongo, Montenegro, Nepal, das besetzte palästinensische Gebiet und Pakistan, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Kamerun und Nigeria und für die Erzeugniskategorie C auf China und Taiwan auszuweiten. |
(22) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Kolumbien auszuweiten. |
(23) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und F auf Benin, Botsuana, Kamerun, Kuba, Curacao, Haiti, Kenia, Lesotho, Malawi, die Mongolei, Marokko, Namibia, Senegal, Suriname, Swasiland, Taiwan, Togo und Simbabwe, für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Armenien und Kasachstan sowie für die Erzeugniskategorien A, B, C, D und F auf den Irak auszuweiten. |
(24) |
„Doalnara Certified Organic Korea, LLC“ hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeiten in dem einzigen Drittland, für das es anerkannt war, der Republik Korea, eingestellt hat, und nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte. |
(25) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Botsuana, für die Erzeugniskategorien A und D auf Armenien, Belize, Kap Verde, die Zentralafrikanische Republik, Kongo (Brazzaville), die Demokratische Republik Kongo, El Salvador, Äquatorialguinea, Georgien, Guinea-Bissau, Honduras, Hongkong, Liberia, Mauretanien, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama, Samoa, die Seychellen, Singapur, Sri Lanka, Suriname, Tadschikistan, Timor-Leste und Venezuela, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Afghanistan und Sierra Leone, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Turkmenistan, für die Erzeugniskategorie B auf Benin, Kamerun, Kolumbien, Côte d'Ivoire, Ecuador, Indonesien, Monaco, die Philippinen, Serbien, Tunesien, Vietnams und Sambia, für die Erzeugniskategorie C auf die Republik Korea, für die Erzeugniskategorie D auf Tschad, Äthiopien, die Mongolei, Namibia, Niger, Nigeria, Pakistan und Vanuatu, für die Erzeugniskategorie E auf Indien, Kirgisistan, Marokko, Syrien, Thailand und Uruguay, für die Erzeugniskategorien B und E auf Kenia, Paraguay und Uganda, für die Erzeugniskategorien B, D und E auf die Ukraine, für die Erzeugniskategorien B, E und F auf Burkina Faso, Mexiko und Peru, für die Erzeugniskategorien D und E auf Kasachstan, Russland und Usbekistan und für die Erzeugniskategorien E und F auf Madagaskar auszuweiten. |
(26) |
Die Kommission hat einen Antrag der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Belize auszuweiten. Darüber hinaus teilte „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ der Kommission mit, dass es seine Internetadresse geändert hat. |
(27) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Gambia, Liberia, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kasachstan, für die Erzeugniskategorie B auf Guatemala, Kirgisistan, Peru und Russland und für die Erzeugniskategorie E auf die Vereinigten Arabischen Emirate auszuweiten. |
(28) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Mayacert“ für die Erzeugniskategorien A, B und D in Mexiko, für die Erzeugniskategorien A und D in Guatemala, Honduras und Nicaragua sowie für die Erzeugniskategorie D in Kolumbien, der Dominikanischen Republik und El Salvador anzuerkennen. |
(29) |
„Onecert, Inc.“ hat die Kommission über die Namensänderung in „Onecert International PVT Ltd.“ in Kenntnis gesetzt. Ebenso wurde eine Änderung der Anschrift mitgeteilt. |
(30) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Standard“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Tadschikistan und für die Erzeugniskategorie E auf Kasachstan und Russland auszuweiten. |
(31) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Chile, Ecuador und Peru auszuweiten. |
(32) |
Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „ORSER“ für die Erzeugniskategorien A und D in der Türkei anzuerkennen. |
(33) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Overseas Merchandising Inspection Co. Ltd.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorie D in Japan erhalten. Wie unter Erwägungsgrund 13 dargelegt, sieht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vor, dass eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland anerkannt werden kann, das im Verzeichnis der anerkannten Drittländer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geführt wird, und zu einer Kategorie gehört, für die das Drittland anerkannt ist. Japan ist in Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als Drittland anerkannt und in diesem Anhang für Erzeugniskategorie D aufgeführt. Da diese Anerkennung jedoch nicht alle Zutaten abdeckt, die rechtmäßig nach Japan eingeführt und dort verarbeitet werden können, ist die Anerkennung von Kontrollstellen für Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter die Anerkennung Japans für die Erzeugniskategorie D nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 fallen, sinnvoll, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprung in Japan, die mit Zutaten hergestellt werden, die rechtmäßig nach Japan eingeführt werden können, aber nicht unter die Anerkennung gemäß dem genannten Anhang fallen, nicht in die Union eingeführt werden können. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd.“ für die Erzeugniskategorie D, mit Ausnahme von Wein, in Japan für Erzeugnisse anzuerkennen, die nicht unter die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geführt werden. |
(34) |
Die Kommission hat einen Antrag von „QC&I“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Wein auszuweiten. |
(35) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Quality Partner“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Quality Partner“ für die Erzeugniskategorien C und D in Indonesien anzuerkennen. |
(36) |
Daher sind die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend zu ändern. |
(37) |
Um den von der Rücknahme der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Kanada und Japan betroffenen Kontrollstellen die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung ihrer Geschäftsbeziehungen an die neue Situation zu treffen, sollten die einschlägigen Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. |
(38) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 6, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe d, 20 und 25 des Anhangs II gelten sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem Argentinien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Internetadresse der Kontrollstelle „Letis S.A.“ durch „www.letis.org“ ersetzt. |
2. |
Der Australien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
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3. |
In dem Kanada betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
4. |
In dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
5. |
In dem Indien betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
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6. |
In dem Japan betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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7. |
Der Tunesien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
8. |
In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
9. |
In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der gesamte „Afrisco Certified Organic, CC“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
2. |
In dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
3. |
In dem „Australian Certified Organic“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
4. |
In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
|
5. |
Nach dem Eintrag zu „Bolicert Ltd.“ wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚Bureau Veritas Certification France SAS‘
|
6. |
In dem „CCOF Certification Services“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Canada betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
7. |
In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
8. |
In dem „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Kolumbien betreffenden Zeile in Spalte D ein Kreuz eingefügt. |
9. |
In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
|
10. |
Der gesamte „Doalnara Certified Organic Korea, LLC“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
11. |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
12. |
Der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
13. |
In dem „IMOswiss AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Kanada und Japan betreffenden Zeilen in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
14. |
In dem „International Certification Services, Inc.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Kanada betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
15. |
In dem „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Japan betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
16. |
In dem „Japan Organic and Natural Foods Association“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Japan betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
17. |
In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
18. |
Nach dem „Letis S.A.“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚Mayacert‘
|
19. |
In dem „Onecert, Inc.“ betreffenden Eintrag erhalten die Überschrift und die Nummer 1 folgende Fassung: „OneCert International PVT Ltd.
|
20. |
In dem „Organic crop improvement association“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Kanada und Japan betreffenden Zeilen in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
21. |
In dem „Organic Standard“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
22. |
In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
|
23. |
Nach dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag werden folgende neue Einträge eingefügt: „‚ORSER‘
‚Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd.‘
|
24. |
In dem „QC&I GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
25. |
In dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Kanada betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen. |
26. |
Nach dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚Quality Partner‘
|