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Document 32013R0147
Commission Regulation (EU) No 147/2013 of 13 February 2013 amending Regulation (EC) No 1099/2008 of the European Parliament and of the Council on energy statistics, as regards the implementation of updates for the monthly and annual energy statistics
Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die monatlichen und jährlichen Energiestatistiken
Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die monatlichen und jährlichen Energiestatistiken
ABl. L 50 vom 22.2.2013, p. 1–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R1099 | Ersetzung | Anhang D | 14/03/2013 | |
Modifies | 32008R1099 | Ersetzung | Anhang B | 14/03/2013 | |
Modifies | 32008R1099 | Ersetzung | Anhang A | 14/03/2013 | |
Modifies | 32008R1099 | Ersetzung | Anhang C | 14/03/2013 | |
Repeal | 32010R0844 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32013R0147R(01) | (BG) |
22.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 147/2013 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die monatlichen und jährlichen Energiestatistiken
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik, (1) insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (2) und Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (3) sehen die Übermittlung quantitativer Energiedaten durch die Mitgliedstaaten vor. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in den genannten Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt, deren Erfassung im Rahmen einer harmonisierten und qualitativ hochwertigen Methodik zu erfolgen hat. Solche Berichterstattungspflichten sind von wesentlicher Bedeutung unter anderem für die Verwirklichung des Ziels der Energieeffizienz und sollten daher weiterhin fester Bestandteil der Entwicklung eines EU-Rechtsrahmens in diesem Bereich sein. Teilweise werden diese Daten bereits an die Kommission (Eurostat) übermittelt und als jährliche Energiestatistiken verbreitet. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen. |
(3) |
Die Energiestatistik umfasst einen sehr dynamischen Bereich statistischer Daten. Ursache hierfür ist die intensive Entwicklung der Unionspolitik, der technische Fortschritt sowie die Bedeutung der Energiedaten als Grundlage der Unionsziele. Folglich sind regelmäßige Aktualisierungen zur Anpassung des statistischen Erfassungsbereichs an die steigenden bzw. im Wandel begriffenen Anforderungen erforderlich. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Anpassung der statistischen Anhänge übertragen. Die erste Anpassung dieser Art fand im Jahr 2010 statt. Seit diesem Zeitpunkt sind neue Verbesserungen und Anpassungen sowohl im Bereich der monatlichen als auch der jährlichen Statistiken erfolgt, die es zu berücksichtigen gilt. |
(5) |
Die Kommission hat die erforderlichen Anpassungen ausgearbeitet und deren Machbarkeit, die entsprechenden Produktionskosten für ihre Erstellung sowie Fragen der Vertraulichkeit und der Meldebelastung mit den Mitgliedstaaten erörtert. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission (4) wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.
(2) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(3) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(4) ABl. L 258 vom 30.9.2010, S. 1.
ANHANG
ANHANG A
ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE
In diesem Anhang werden Begriffe erläutert, die in den anderen Anhängen verwendet werden.
1. GEOGRAFISCHE HINWEISE
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:
— |
Australien: ohne überseeische Gebiete; |
— |
Dänemark: ohne die Färöer und Grönland; |
— |
Frankreich: einschließlich Monaco, aber ohne seine überseeischen Gebiete Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St.-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna sowie Mayotte; |
— |
Italien: einschließlich San Marino und Vatikanstadt; |
— |
Japan: einschließlich Okinawa; |
— |
Niederlande: ohne Suriname und die Niederländischen Antillen; |
— |
Portugal: einschließlich Azoren und Madeira; |
— |
Spanien: einschließlich Kanarische Inseln, Balearische Inseln, Ceuta und Melilla; |
— |
Schweiz: ohne Liechtenstein; |
— |
Vereinigte Staaten von Amerika: umfasst die 50 Bundesstaaten, den District of Columbia, die Amerikanischen Jungferninseln, Puerto Rico und Guam. |
2. AGGREGATE
Erzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:
— |
Hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen: Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, deren Haupttätigkeit die Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme zum Verkauf an Dritte ist; |
— |
Eigenerzeuger: Unternehmen in privatem oder öffentlichem Besitz, die Elektrizität und/oder Wärme ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch zur Unterstützung ihrer Haupttätigkeit erzeugen. |
Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.
2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren
Erzeugung/einheimische Erzeugung
Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe nach der Entfernung inerter Bestandteile. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder zum Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen.
„Einheimisch“ bedeutet: Erzeugung ausgehend von Ressourcen im jeweiligen Land.
Einfuhren/Ausfuhren
Geografische Definitionen finden sich im Abschnitt „Geografische Hinweise“.
Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die „Einfuhren“ auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren“ auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt.
Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht.
Wo keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Sonstiges“ gewählt werden.
Statistische Abweichungen können sich ergeben, wenn nur die Gesamtein- und -ausfuhren auf der oben genannten Basis vorliegen, der geografischen Aufschlüsselung aber eine andere Erhebung, Informationsquelle oder Konzeption zugrunde liegt. In solchen Fällen sind die Differenzen unter „Sonstiges“ anzugeben.
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See, als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Nicht berücksichtigt werden:
— |
der Verbrauch durch Schiffe im Binnenverkehr. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes; |
— |
der Verbrauch durch Fischereifahrzeuge; |
— |
der Verbrauch durch Streitkräfte. |
Bestandsveränderungen
Differenz zwischen den Beständen auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums.
Berechneter Bruttoverbrauch
Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert:
.
Beobachteter Bruttoverbrauch
Tatsächlich durch Erhebungen bei den Endverbrauchern ermittelte Mengen.
Statistische Differenz
Rechnerisch wie folgt ermittelter Wert:
Berechneter Bruttoverbrauch - beobachteter Bruttoverbrauch.
Einschließlich Bestandsveränderungen bei den Endverbrauchern, die nicht unter „Bestandsveränderungen“ gemäß obiger Definition fallen.
Die Ursachen für wesentliche Abweichungen sind anzugeben.
Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen.
Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verbraucht werden, sind unter „KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen“ anzugeben.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
Für die Erzeugung von Strom und Wärme verwendete Brennstoffmenge.
Wärmeerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
Für die Wärmeerzeugung verwendete Brennstoffmengen.
Elektrizitätswerke der Eigenerzeuger
Für die Stromerzeugung verwendete Brennstoffmengen.
Brennstoffe, die von Anlagen mit mindestens einer KWK-Einheit verwendet werden, sind unter „KWK-Anlagen von Eigenerzeugern“ anzugeben.
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern
Brennstoffmengen, die der Menge des erzeugten Stroms und der verkauften Wärme entsprechen.
Wärmekraftwerke von Eigenerzeugern
Brennstoffmengen, die der Menge der verkauften Wärme entsprechen.
Steinkohlenbrikettfabriken
Für die Briketterzeugung verwendete Mengen.
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
Kokereien
In Kokereien verwendete Mengen.
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
Braunkohlemengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) verwendet werden, bzw. Torfmengen, die zur Erzeugung von Torfbriketts verwendet werden.
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
Gaswerke
Mengen, die bei der Erzeugung von Gas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden.
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
Hochöfen
Die Mengen an in Hochöfen umgewandelter Kokskohle und/oder bituminöser Kohle (Kohlenstaubeinblasung (Pulverized Coal Injection, PCI)) und Koksofenkoks.
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Hochöfen verwendeten Mengen (z. B. Hochofengas) sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
Kohleverflüssigungsanlagen
Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.
Erdölraffinerien
Für die Herstellung von Mineralölerzeugnissen verwendete Mengen.
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
Nicht anderweitig genannt — Umwandlung
Für Umwandlungszwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.
2.2. Energiesektor und Endverbrauch
Energiesektor insgesamt
Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder den Betrieb von Energieumwandlungsanlagen verbrauchte Mengen. Dies entspricht den NACE-Abteilungen 05, 06, 08.92, 07.21, 09.1, 19 und 35.
Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammpipelines (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden.
Einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse.
Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke
In Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerken verbrauchte Energiemengen.
Kohlebergwerke
Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Energiemengen.
In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.
Steinkohlenbrikettfabriken
In Steinkohlenbrikettfabriken verbrauchte Energiemengen.
Kokereien
In Kokereien verbrauchte Energiemengen.
Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
In Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken verbrauchte Energiemengen.
Gaswerke/Vergasungsanlagen
In Gaswerken und Anlagen zur Kohlevergasung verbrauchte Energiemengen.
Hochöfen
In Hochöfen verbrauchte Energiemengen.
Kohleverflüssigungsanlagen
In Kohleverflüssigungsanlagen verbrauchte Energiemengen.
Erdölraffinerien
In Erdölraffinerien verbrauchte Energiemengen.
Öl- und Gasförderung
Bei der Öl- und Gasförderung sowie in Erdgasverarbeitungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen.
Ohne Pipeline-Verluste (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Pipelines erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).
Endverbrauch insgesamt
Definiert (berechnet) als:
Ohne Energielieferungen, die für die Umwandlung bestimmt sind, den Verbrauch der Energiewirtschaft und Netzverluste.
Nichtenergetische Nutzung
Als Rohstoffe in den verschiedenen Sektoren verwendete Energieprodukte, d. h. Energieprodukte, die nicht als Brennstoffe verbraucht oder in andere Brennstoffe umgewandelt werden.
2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
Energetischer Endverbrauch
Gesamtenergieverbrauch in Industrie, Verkehr und sonstigen Sektoren.
Industrie
Bezieht sich auf die Energiemengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen.
Bei reinen Wärmeerzeugungsanlagen oder bei KWK-Anlagen sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Anlage selbst verbraucht werden. Die Brennstoffmengen, die bei der kommerziellen Wärmeerzeugung und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der jeweiligen Rubrik des Umwandlungssektors anzugeben.
Eisen und Stahl; NACE-Abteilungen 24.1, 24.2, 24.3, 24.51 und 24.52.
Chemische (einschließlich petrochemische) Industrie
Chemische und petrochemische Industrie; NACE-Abteilungen 20 und 21.
NE-Metallindustrie
NE-Metallindustrie; NACE-Abteilungen 24.4, 24.53 und 24.54.
Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
Herstellung von Glas, Keramik, Zement und sonstigem Baumaterial; NACE-Abteilung 23.
Fahrzeugbau
Mit dem Fahrzeugbau in Verbindung stehende Sektoren; NACE-Abteilungen 29 und 30.
Maschinenbau
Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen außer Fahrzeugbau; NACE-Abteilungen 25, 26, 27 und 28.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
NACE-Abteilungen 07 (außer 07.21), 08 (außer 08.92) und 09.9; ohne die Energiewirtschaft.
Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung; NACE-Abteilungen 10, 11 und 12.
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen
Einschließlich Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern; NACE-Abteilungen 17 und 18.
Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (außer Zellstoff und Papier); NACE-Abteilung 16.
Baugewerbe: NACE-Abteilungen 41, 42 und 43.
Textilien und Leder; NACE-Abteilungen 13, 14 und 15.
Nicht anderweitig genannt — Industrie
Verbrauch in Sektoren, die nicht oben angeführt werden.
Verkehrssektor
Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig vom Wirtschaftssektor, für den der Transport erfolgt; NACE-Abteilungen 49, 50 und 51.
Verkehrssektor — Eisenbahnverkehr
Gesamter Verbrauch im Eisenbahnverkehr, einschließlich Werksverkehr; NACE-Abteilungen 49.1 und 49.2.
Verkehrssektor — Binnenschifffahrt
Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vergleiche „Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)“). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder Staatszugehörigkeit des Schiffes; NACE-Abteilung 50.
Verkehrssektor — Straßenverkehr
Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Mengen.
Einschließlich des Kraftstoffverbrauchs landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und des Schmierstoffverbrauchs von Straßenfahrzeugen.
Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe „Sonstige Sektoren“), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe Landwirtschaft) und Militärfahrzeugen (siehe: „Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt“) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe Industrie, Teilsektor Baugewerbe); NACE-Abteilungen 49.3 und 49.4.
Verkehrssektor — Transport in Pipelines
Beim Betrieb von Pipelines zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Energiemengen; NACE-Abteilung 49.5.
Einschließlich des Energieverbrauchs von Pumpstationen und des Energieverbrauchs für die Instandhaltung der Pipelines.
Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen). Ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ anzugeben), sowie die Verluste bei diesem Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).
Verkehrssektor — Grenzüberschreitender Luftverkehr
Menge des für Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferten Flugbenzins. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft; Teile der NACE-Abteilung 51.
Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter „Verkehrssektor — Nicht anderweitig genannt“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter „Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt“ anzugeben).
Verkehrssektor — Innerstaatlicher Luftverkehr
Menge des für Flugzeuge im Inlandsluftverkehr (für gewerbliche, private, landwirtschaftliche u. a. Zwecke) gelieferten Flugbenzins; Teile der NACE-Abteilung 51.
Einschließlich des Flugbenzins, das für andere Zwecke als das Fliegen verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft.
Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter „Verkehrssektor — Nicht anderweitig genannt“ anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter „Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt“ anzugeben).
Verkehrssektor — Nicht anderweitig genannt
Für Transportzwecke verwendete Mengen, die nicht anderweitig erfasst werden.
Umfasst den Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen.
Anzugeben ist, was unter diese Position fällt.
Sonstige Sektoren
Sektoren, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.
Sonstige Sektoren — Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe.
NACE-Abteilungen 33, 36, 37, 38, 39, 45, 46, 47, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 99.
Sonstige Sektoren — Haushalte
Anzugeben sind die in sämtlichen Haushalten einschließlich der „privaten Haushalte mit Hauspersonal“ verbrauchten Brennstoffe; NACE-Abteilungen 97 und 98.
Sonstige Sektoren — Land- und Forstwirtschaft
Brennstoffverbrauch von Benutzern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; NACE-Abteilungen 01 und 02.
Sonstige Sektoren — Fischerei und Fischzucht
An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffe. Die Position Fischerei und Fischzucht umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationaler Fischfang) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft; NACE-Abteilung 03.
Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt
Hierbei handelt es sich um nicht anderweitig genannte Wirtschaftszweige. Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.
3. SONSTIGE BEGRIFFE
Die nachstehenden Abkürzungen bedeuten Folgendes:
— TML: Tetramethylblei
— TEL: Tetraäthylblei
— SBP: Spezialbenzin
— LPG: Flüssiggas
— NGL: Erdgaskondensate;
— LNG: verflüssigtes Erdgas;
— CNG: komprimiertes Erdgas.
ANHANG B
JÄHRLICHE ENERGIESTATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die jährliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1. FESTE FOSSILE BRENNSTOFFE UND INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE
1.1. In frage kommende energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
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Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält für gewöhnlich weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Sein oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei. |
||
|
Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Hochofenkoks geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei. |
||
|
Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei. In Kokereien verwendete bituminöse Kohle ist als Kokskohle anzugeben. |
||
|
Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 20 000 kJ/kg und 24 000 kJ/kg, die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält. |
||
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Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 20 000 kJ/kg und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis. |
||
|
Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlenbriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle. |
||
|
Durch Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt. Koksgrus und Gießereikoks werden ebenfalls zum Kokereikoks gezählt. Ferner ist auch Halbkoks, ein durch Kohleverkokung bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, dieser Kategorie zuzurechnen. Halbkoks wird in Haushalten sowie in den Umwandlungsanlagen selbst als Brennstoff eingesetzt. Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Braunkohle zu dieser Position. |
||
|
Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird; Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt. |
||
|
Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt („Schwelteer“). Aus Kohlenteer können durch Destillation weitere organische Erzeugnisse gewonnen werden (z. B. Benzol, Toluol, Naphthalin), die üblicherweise als Ausgangsstoffe für die petrochemische Industrie angegeben werden. |
||
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Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Braunkohle oder subbituminöser Kohle unter Beigabe von getrockneter Feinkohle und Kohlenstaub hergestellt. |
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Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen auch Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z. B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen; diese Gase werden in den Zeilen „Aus sonstigen Quellen“ erfasst. Ortsgas, das in Mischgas umgewandelt wird, welches durch das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird, ist unter dem Umwandlungssektor zu erfassen. Die Erzeugung anderer Kohlegase (d. h. Kokereigas, Hochofengas und Gichtgas) sollte jeweils getrennt erfasst werden und nicht zur Ortsgaserzeugung gerechnet werden. Kohlegase, die in Gaswerke überführt werden, sollten (in ihrer eigenen Spalte) unter dem Umwandlungsbereich in der Zeile „Gaswerke“ erfasst werden. Die Gesamtmenge an Ortsgas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen resultiert, ist unter „Ortsgas“ in der Zeile „Erzeugung“ anzugeben. |
||
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Fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an. |
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Fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet. Die Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. |
||
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Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet. Die gewonnene Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. Gilt auch für sonstige nicht anderweitig genannte industriell erzeugte Gase, z. B brennbare Gase aus kohlenstoffhaltigen Materialien, die im Rahmen nicht anderweitig genannter industrieller und chemischer Verfahren gewonnen werden. |
||
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Brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst. Diese Begriffsbestimmung berührt nicht die Begriffsbestimmung erneuerbarer Energieträger gemäß der Richtlinie 2009/28/EG (1) und den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006. |
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Erzeugnisse wie Torfbriketts, indirekt oder indirekt aus Stich- und Brenntorf gewonnen. |
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Bei Ölschiefer und bituminösen Sanden handelt es sich um Sedimentgestein, das organische Substanz in Form von Kerogen enthält. Kerogen ist eine wachsartige, kohlenwasserstoffreiche Substanz, die als Vorläufersubstanz von Erdöl gilt. Ölschiefer kann direkt verbrannt werden oder behandelt werden, indem durch Erhitzung Schieferöl extrahiert wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sind im Jährlichen Ölfragebogen im Abschnitt „sonstige Kohlenwasserstoffe“ anzugeben. |
1.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren
1. Erzeugung
1.1. Davon: im Untertagebau
Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Braunkohle.
1.2. Davon: im Tagebau
Gilt nur für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle und Braunkohle.
2. Sonstige Quellen
Hier sind zwei Unterkategorien zu unterscheiden:
— |
aufbereitete Schlämme, Mittelgut und sonstige weniger hochwertige Kohleprodukte, die nicht nach Kohlesorten klassifiziert werden können. Außerdem fällt in diese Unterkategorie die aus Abräumhalden und Abfallbehältern zurückgewonnene Kohle; |
— |
Lieferungen an Brennstoffen, deren Erzeugung in anderen Energiebilanzen erfasst wird, deren Verbrauch jedoch in der Energiebilanz der Kohle angeführt wird. |
2.1. Davon: aus Mineralölerzeugnissen
Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.
Z. B.: Petrolkokszusätze zur Kokskohle für Kokereien
2.2. Davon: aus Erdgas
Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.
Zum Beispiel: Erdgaszusätze zu Ortsgas für den direkten Endverbrauch
2.3. Davon: aus erneuerbaren Quellen
Gilt nicht für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.
Z. B.: Industrieabfälle als Bindemittel bei der Herstellung von Steinkohlenbriketts
3. Einfuhren
4. Ausfuhren
5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
6. Bestandsveränderungen
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
7. Bruttoverbrauch
8. Statistische Abweichung
9. Umwandlungssektor insgesamt
Für die primäre oder sekundäre Umwandlung von Energie (z. B. Kohle in Strom, Kokereigas in Strom) oder die Umwandlung in abgeleitete Energieprodukte (z. B. Kokskohle in Koks) aufgewendete Brennstoffmenge.
9.1. Davon: Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
9.2. Davon: KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
9.3. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
9.4. Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
9.5. Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
9.6. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
9.7. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
9.8. Davon: Kokereien
9.9. Davon: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
9.10. Davon: Gaswerke
9.11. Davon: Hochöfen
Die Mengen an in Hochöfen umgewandelter Kokskohle und/oder bituminöser Kohle (Kohlenstaubeinblasung (Pulverized Coal Injection, PCI)) und Koksofenkoks. Die zur Beheizung und zum Betrieb von Hochöfen verwendeten Mengen (z. B. Hochofengas) gehören nicht zum Umwandlungssektor, sondern sollten im Energiesektor als Verbrauch angegeben werden.
9.12. Davon: Kohleverflüssigungsanlagen
Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sind gemäß Kapitel 4 dieses Anhangs anzugeben.
9.13. Davon: für die Mischgaserzeugung
Menge der mit Erdgas vermischten Kohlengase
9.14. Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung
1.2.2. Energiesektor
1. Energiesektor insgesamt
1.1. Davon: Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen
1.2. Davon: Kohlebergwerke
1.3. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
1.4. Davon: Kokereien
1.5. Davon: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
1.6. Davon: Gaswerke
1.7. Davon: Hochöfen
1.8. Davon: Erdölraffinerien
1.9. Davon: Kohleverflüssigungsanlagen
1.10. Davon: nicht anderweitig genannt — Energie
2. Netzverluste
Verluste durch Transport und Verteilung sowie durch Abfackeln erzeugter Gase.
3. Endverbrauch insgesamt
4. Nichtenergetischer Endverbrauch insgesamt
4.1. Davon: Industrie-, Umwandlungs- und Energiesektor
Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren der Sektoren Industrie, Umwandlung und Energieerzeugung, z. B. für die Methanol- und Ammoniakerzeugung verwendete Kohle.
4.1.1. Unter 4.1: Davon: in der Petrochemie
Nichtenergetischer Verbrauch, z. B. Kohle als Ausgangsstoff zur Herstellung von Düngemitteln oder von anderen petrochemischen Erzeugnissen
4.2. Davon: Verkehrssektor
Nichtenergetischer Verbrauch in allen Teilsektoren des Verkehrssektors.
4.3. Davon: Sonstige Sektoren
Nichtenergetischer Verbrauch in gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen, in Haushalten, in der Landwirtschaft sowie in nicht anderweitig genannten Bereichen.
1.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
1. Energetischer Endverbrauch
2. Industrie
2.1. Davon: Eisen und Stahl
2.2. Davon: chemische und petrochemische Industrie
2.3. Davon: NE-Metallindustrie
2.4. Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
2.5. Davon: Fahrzeugbau
2.6. Davon: Maschinenbau
2.7. Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
2.8. Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung
2.9. Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen
2.10. Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren
2.11. Davon: Baugewerbe
2.12. Davon: Textilien und Leder
2.13. Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie
3. Verkehrssektor
3.1. Davon: Eisenbahn
3.2. Davon: Binnenschifffahrt
3.3. Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr
4. Sonstige Sektoren
4.1. Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
4.2. Davon: Haushalte
4.3. Davon: Land- und Forstwirtschaft
4.4. Davon: Fischerei und Fischzucht
4.5. Davon: nicht anderweitig genannt — sonstige
1.2.4. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.
1.3. Heizwerte
Gilt für Anthrazit, Kokskohle, sonstige bituminöse Kohle, subbituminöse Kohle, Braunkohle, Steinkohlenbriketts, Kokereikoks, Gaskoks, Kohlenteer, Braunkohlenbriketts, Torf, Torfprodukte sowie Ölschiefer und bituminöse Sande.
Für folgende Hauptaggregate sind sowohl die Brutto- als auch die Nettoheizwerte anzugeben:
1. Erzeugung
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Einsatz in Kokereien
5. Einsatz in Hochöfen
6. Einsatz in Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
7. Einsatz in der Industrie
8. Andere Einsatzzwecke
1.5. Masseinheiten
|
103 Tonnen Ausnahme: bei Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas) wird ummittelbar der Energiegehalt gemessen, weshalb die zu verwendende Einheit TJ ist (ausgehend vom Bruttoheizwert). |
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|
MJ/Tonne |
1.6. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
2. ERDGAS
2.1. In frage kommende energieprodukte
Diese Datenerhebung betrifft Erdgas, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen.
Einbezogen sind „unabhängig vorhandenes“ Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte sogenannte „Begleitgas“ und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas).
Nicht einbezogen sind Gase, die durch anaerobe Faulung von Biomasse entstehen (z. B. Stadt- oder Klärgas) oder Ortsgas.
2.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren
Anzugeben sind Mengen sowohl in Mengen- als auch Energieeinheiten einschließlich der Brutto- und Nettoheizwerte für die folgenden Aggregate:
1. Einheimische Erzeugung
Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen.
Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen.
Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Pipelines und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.
1.1. Davon: Begleitgas
Zusammen mit dem Erdöl gewonnenes Erdgas.
1.2. Davon: unabhängig vorhandenes Gas
Erdgas aus Lagerstätten, die nur gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten.
1.3. Davon: Grubengas
In Kohlebergwerken oder Kohleflözen anfallendes Methan, das mit Rohrleitungen an die Oberfläche geleitet und in Kohlebergwerken verbraucht wird oder durch Pipelines zu den Verbrauchern befördert wird.
2. Sonstige Quellen
Mit Erdgas vermischte Kraftstoffe, die als Gemisch verbraucht werden.
2.1. Davon: aus Mineralölerzeugnissen
LPG zur Verbesserung der Qualität, z. B. des Heizwerts
2.2. Davon: aus Kohle
Industriegas zur Mischung mit Erdgas
2.3. Davon: aus erneuerbaren Quellen
Biogas zur Vermischung mit Erdgas
3. Einfuhren
4. Ausfuhren
5. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
6. Bestandsveränderungen
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
7. Bruttoverbrauch
8. Statistische Abweichung
Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.
9. Wiedergewinnbares Gas: Anfangs- und Endbestände
Für die Lieferung während eines beliebigen Input-Output-Zyklus verfügbare Gasmengen. Bezieht sich auf wiedergewinnbares Erdgas, das in speziellen Speichereinrichtungen gelagert wird (erschöpfte Gas- und/oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume oder Sonstiges) sowie auf die Speicherung von Flüssiggas. Gaspolster sind auszunehmen.
Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.
10. Abgeblasenes Gas
Die in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage an die Atmosphäre abgegebene Gasmenge.
Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.
11. Abgefackeltes Gas
Die in Fackeln in der Produktionsstätte oder in der Gasaufbereitungsanlage verbrannte Gasmenge.
Hier müssen keine Heizwerte angegeben werden.
12. Umwandlungssektor insgesamt
Brennstoffmengen, die für die Primär- oder Sekundärumwandlung von Energie (z. B. Erdgas in Strom) oder für die Umwandlung in Sekundärerzeugnisse (z. B. Erdgas in Methanol) verwendet werden.
12.1. Davon: Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
12.2. Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
12.3. Davon: KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
12.4. Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
12.5. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
12.6. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
12.7. Davon: Gaswerke
12.8. Davon: Kokereien
12.9. Davon: Hochöfen
12.10. Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
Erdgasmengen, die als Ausgangsstoff für die Umwandlung in Flüssigerzeugnisse verwendet werden, z. B. bei der Umwandlung in Methanol eingesetzte Brennstoffmengen.
12.11. Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung
2.2.2. Energiesektor
1. Energiesektor insgesamt
1.1. Davon: Kohlebergwerke
1.2. Davon: Öl- und Gasförderung
1.3. Davon: Einsatz in Ölraffinerien
1.4. Davon: Kokereien
1.5. Davon: Hochöfen
1.6. Davon: Gaswerke
1.7. Davon: Elektrizitätswerke, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke
1.8. Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung
1.9. Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
1.10. Davon: nicht anderweitig genannt — Energie
2. Verteilungs- und Transportverluste
2.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
Der Erdgasverbrauch ist für alle folgenden Aggregate getrennt nach energetischer Verwendung und, gegebenenfalls, nichtenergetischer Verwendung zu melden:
1. Endverbrauch insgesamt
Unter dieser Überschrift sind der Energieendverbrauch und die nichtenergetischen Verwendungen getrennt zu melden.
2. Verkehrssektor
2.1. Davon: Güterkraftverkehr
Umfasst sowohl komprimiertes Erdgas als auch Biogas.
2.1.1. Davon: Anteil Biogas am Güterkraftverkehr
2.2. Davon: Transport in Pipelines
2.3. Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr
3. Industrie
3.1. Davon: Eisen und Stahl
3.2. Davon: chemische und petrochemische Industrie
3.3. Davon: NE-Metallindustrie
3.4. Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
3.5. Davon: Fahrzeugbau
3.6. Davon: Maschinenbau
3.7. Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
3.8. Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung
3.9. Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen
3.10. Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren
3.11. Davon: Baugewerbe
3.12. Davon: Textilien und Leder
3.13. Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie
4. Sonstige Sektoren
4.1. Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
4.2. Davon: Haushalte
4.3. Davon: Land- und Forstwirtschaft
4.4. Davon: Fischerei und Fischzucht
4.5. Davon: nicht anderweitig genannt — sonstige
2.2.4. Ein- und Ausfuhren
Anzugeben sind sowohl die Gesamtmengen an Erdgas als auch der Flüssiggasanteil (LNG) pro Ursprungsland der Einfuhren und pro Bestimmungsland der Ausfuhren.
2.2.5. Gasspeicherkapazitäten
1. Name
Name des Standorts der Speicheranlage.
2. Typ
Speichertyp, z. B. erschöpftes Gasfeld, Salzkaverne usw.
3. Arbeitskapazität
Gesamte Gasspeicherkapazität abzüglich Gaspolster. Das Gaspolster ist das Gesamtvolumen an Gas, das als ständiger Lagerbestand benötigt wird, um während des gesamten Outputzyklus einen ausreichenden Druck im unterirdischen Speicher und eine ausreichende Lieferkapazität zu erhalten.
4. Spitzenoutput
Höchstmögliche Rate, zu der Gas aus dem jeweiligen Speicher entnommen werden kann; entspricht der maximalen Entnahmekapazität.
2.3. Masseinheiten
|
Soweit nicht anders bestimmt, werden die Erdgasmengen nach ihrem Energiegehalt angegeben, d. h. in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. Soweit Volumenangaben verlangt werden, ist die Einheit 106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101,325 kPa) |
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|
KJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101,325 kPa) |
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|
106 m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101,325 kPa) |
||
|
106 m3/Tag unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101,325 kPa) |
2.4. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
3. STROM UND WÄRME
3.1. In frage kommende energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft Strom und Wärme.
3.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht in ausdrücklich in diesem Kapitel bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert. Die in den Kapiteln 1, 2, 4 und 5 angegebenen Definitionen und Einheiten gelten für Energieprodukte, die unter feste Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Erdgas, Rohöl und Mineralölprodukte, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energie aus Abfall fallen.
3.2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren
In diesem Kapitel gelten folgende spezifische Definitionen für Strom und Wärme:
— Bruttostromerzeugung: die Summe der von allen erfassten Anlagen (einschließlich Pumpspeicherwerke) erzeugten elektrischen Energie, gemessen an den Ausgangsklemmen der Hauptgeneratoren.
— Bruttowärmeerzeugung: die gesamte von einer Anlage erzeugte Wärme, einschließlich der in Form heißer flüssiger oder gasförmiger Medien (Raumheizung, Heizung mit flüssigen Brennstoffen usw.) in den Hilfsaggregaten der Anlage eingesetzten Wärme und der Verluste durch Wärmeaustausch in der Anlage/im Netz sowie Wärme aus chemischen Prozessen, die als Primärträger eingesetzt wird.
— Nettostromerzeugung: die Bruttostromerzeugung abzüglich der von den Hilfsaggregaten der Anlage verbrauchten elektrischen Energie und der Verluste in den Haupttransformatoren.
— Nettowärmeerzeugung: die durch Messung der Vorlauf- und der Rücklauftemperatur ermittelte Wärmemenge, die an das Verteilernetz abgegeben wird.
Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate sind für Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen und Kraftwerke von Eigenerzeugern getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Brutto- und die Nettostromerzeugung sowie die Brutto- und die Nettowärmeerzeugung getrennt für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen für folgende Aggregate anzugeben, soweit zutreffend:
1. Gesamterzeugung
1.1. Davon: Kernkraftwerke
1.2. Davon: Wasserkraft
1.2.1. Davon: Anteil von Pumpspeicherwerken an der Erzeugung aus Wasserkraft
1.3. Davon: Geothermische Energie
1.4. Davon: Solarenergie
1.5. Davon: Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie
1.6. Davon: Windkraft
1.7. Davon: Flüssige Brennstoffe
Flüssigkeiten, bei deren Reaktion mit Sauerstoff Wärme in erheblicher Menge freigesetzt wird und die unmittelbar zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme verbrannt werden.
1.8. Davon: Wärmepumpen
Die Wärmeerzeugung von Wärmepumpen ist nur dann anzugeben, wenn die Wärme an Dritte verkauft wird (d. h. wenn sie im Umwandlungssektor anfällt).
1.9. Davon: Elektrokessel
Von Elektrokesseln erzeugte Wärmemenge, die an Dritte verkauft wird.
1.10. Davon: Wärme aus chemischen Prozessen
Wärme aus exothermen (ohne Energiezufuhr ablaufenden) Prozessen wie chemische Reaktionen.
Ohne Abwärme aus endothermen Prozessen, die als Wärme aus dem jeweils verwendeten Brennstoff zu erfassen ist.
1.11. Davon: Sonstiges (bitte angeben)
Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate sind als Gesamtwerte für Strom- und Wärmeerzeugung getrennt anzugeben, soweit zutreffend. Die ersten drei von ihnen sind aus den Angaben für die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Aggregate zu errechnen und müssen mit diesen übereinstimmen.
1. Gesamtbruttoerzeugung
2. Eigenverbrauch der Anlage
3. Gesamtnettoerzeugung
4. Einfuhren
Siehe auch die Erläuterungen unter Ziffer 5 „Ausfuhren“.
5. Ausfuhren
Strommengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.
6. Verbrauch in Wärmepumpen
7. Verbrauch in Elektrokesseln
8. Verbrauch in Pumpspeicherwerken
9. Verbrauch für Stromerzeugung
10. Abgegebene Energie
Für Strom: die Nettostromerzeugung aller Kraftwerke des Landes, abzüglich des gleichzeitig in Wärmepumpen, Elektrokesseln und Pumpspeicherwerken verbrauchten Stroms und abzüglich oder zuzüglich der Aus- und Einfuhren.
Für Wärme: die zum Verkauf an Dritte erzeugte Nettowärme aller Anlagen des Landes, abzüglich der für die Stromerzeugung verbrauchten Wärme und abzüglich oder zuzüglich der Aus- und Einfuhren.
11. Übertragungs- und Verteilungsverluste
Alle bei Transport und Verteilung von Strom und Wärme auftretenden Verluste.
Für Strom einschließlich Transformationsverluste, die nicht dem Kraftwerk zuzurechnen sind.
12. Berechneter Gesamtverbrauch
13. Statistische Abweichung
14. Ermittelter Gesamtverbrauch
Der erzeugte Strom, die verkaufte Wärme und die aufgewendeten Brennstoffmengen und die in ihnen enthaltenen Gesamtenergiemengen auf der Grundlage der in den folgenden Tabelle aufgelisteten Brennstoffe sind für Anlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen und für Anlagen von Eigenerzeugern getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Strom- und die Wärmeerzeugung für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.
1. Feste Brennstoffe und industriell erzeugte Gase:
1.1. Anthrazit
1.2. Kokskohle
1.3. Sonstige bituminöse Kohle
1.4. Subbituminöse Kohle
1.5. Braunkohle
1.6. Torf
1.7. Steinkohlenbriketts
1.8. Kokereikoks
1.9. Gaskoks
1.10. Kohlenteer
1.11. BKB (Braunkohlenbriketts)
1.12. Ortsgas
1.13. Kokereigas
1.14. Hochofengas
1.15. Sonstiges Konvertergas
1.16. Torferzeugnisse
1.17. Ölschiefer und bituminöse Sande
2. Rohöl und Mineralölprodukte:
2.1. Rohöl
2.2. Erdgaskondensate
2.3. Raffineriegas
2.4. LPG
2.5. Naphtha
2.6. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
2.7. Sonstiges Kerosin
2.8. Diesel-/Gasöl (destilliertes Heizöl)
2.9. Schweres Heizöl
2.10. Bitumen (einschließlich Orimulsion)
2.11. Petrolkoks
2.12. Sonstige Mineralölerzeugnisse
3. Erdgas
4. Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall
4.1. Industrieabfälle (nicht erneuerbare Energiequelle)
4.2. Siedlungsabfälle (erneuerbare Energiequelle)
4.3. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbare Energiequelle)
4.4. Feste Biobrennstoffe
4.5. Biogase
4.6. Biodiesel
4.7. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
3.2.2. Strom- und Wärmeverbrauch des Energiesektors
1. Energiesektor insgesamt
Ohne Eigenverbrauch der Anlagen und Verbrauch in Pumpspeicherwerken, Wärmepumpen und Elektrokesseln
1.1. Davon: Kohlebergwerke
1.2. Davon: Öl- und Gasförderung
1.3. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
1.4. Davon: Kokereien
1.5. Davon: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
1.6. Davon: Gaswerke
1.7. Davon: Hochöfen
1.8. Davon: Erdölraffinerien
1.9. Davon: Nuklearindustrie
1.10. Davon: Kohleverflüssigungsanlagen
1.11. Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung
1.12. Davon: Vergasungsanlagen (Biogas)
1.13. Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
1.14. Davon: Holzkohlefabriken
1.15. Davon: nicht anderweitig genannt — Energie
3.2.3. Angabe des Energie-Endverbrauchs
1. Industrie
1.1. Davon: Eisen und Stahl
1.2. Davon: chemische und petrochemische Industrie
1.3. Davon: NE-Metallindustrie
1.4. Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
1.5. Davon: Fahrzeugbau
1.6. Davon: Maschinenbau
1.7. Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
1.8. Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung
1.9. Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen
1.10. Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren
1.11. Davon: Baugewerbe
1.12. Davon: Textilien und Leder
1.13. Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie
2. Verkehrssektor
2.1. Davon: Eisenbahn
2.2. Davon: Transport in Pipelines
2.3. Davon: Güterkraftverkehr
2.4. Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr
3. Haushalte
4. gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
5. Land- und Forstwirtschaft
6. Fischerei und Fischzucht
7. Nicht anderweitig genannt — sonstige
3.2.4. Ein- und Ausfuhren
Ein- und Ausfuhren von Strom und Wärme nach Ländern
3.2.5. Nettostrom- und -wärmeerzeugung der Eigenerzeuger
Für folgende Anlagen oder Wirtschaftszweige ist die Nettostrom- und -wärmeerzeugung der Eigenerzeuger für reine Stromerzeugungsanlagen, für KWK-Anlagen und für reine Wärmeerzeugungsanlagen getrennt anzugeben:
1. Energiesektor insgesamt
1.1. Davon: Kohlebergwerke
1.2. Davon: Öl- und Gasförderung
1.3. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
1.4. Davon: Kokereien
1.5. Davon: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
1.6. Davon: Gaswerke
1.7. Davon: Hochöfen
1.8. Davon: Erdölraffinerien
1.9. Davon: Kohleverflüssigungsanlagen
1.10. Davon: Verflüssigung (LNG) oder Vergasung
1.11. Davon: Vergasungsanlagen (Biogas)
1.12. Davon: Umwandlung von Gas in Flüssigerzeugnisse
1.13. Davon: Holzkohlefabriken
1.14. Davon: nicht anderweitig genannt — Energie
2. Verkehrssektor
2.1. Davon: Eisenbahn
2.2. Davon: Transport in Pipelines
2.3. Davon: Güterkraftverkehr
2.4. Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr
3. Übrige Sektoren: Es gilt das Verzeichnis der Aggregate unter Ziffer 3.2.3 „Angabe des Energie-Endverbrauchs“.
3.3. Strukturdaten zur strom- und wärmeerzeugung
3.3.1. Installierte elektrische Leistung und Spitzenlast
Die installierte elektrische Gesamtleistung ist für den 31. Dezember des Berichtsjahres anzugeben.
Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen.
Die installierte elektrische Leistung ist die Summe der installierten elektrischen Leistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die installierte Leistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann. Die Spitzenlast ist definiert als der höchste Energiewert, der von einem Netz oder einem Verbundnetz innerhalb des Landes aufgenommen oder geliefert wird.
Folgende Angaben zur installierten elektrischen Leistung sind sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger zu machen:
1. Gesamtbetrag
2. Kernkraftwerke
3. Wasserkraft
3.1. Davon: Gemischte Anlagen
3.2. Davon: Reine Pumpspeicherwerke
4. Geothermische Energie
5. Fotovoltaische Energie
6. Thermische Sonnenenergie
7. Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie
8. Windkraft
9. Flüssige Brennstoffe
9.1. Davon: Dampfkraftanlagen
9.2. Davon: Anlagen mit Verbrennungsmotoren
9.3. Davon: Gasturbinenanlagen
9.4. Davon: Anlagen mit kombiniertem Kreislauf
9.5. Davon: Sonstiges
Gegebenenfalls nähere Angaben machen.
Für das Netz sind folgende Angaben zur Spitzenlast zu machen:
10. Spitzenlast
11. Verfügbare Leistung in Spitzenlastzeiten
12. Daten und Uhrzeiten der Spitzenlast
3.3.2. Installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen
Die installierte elektrische Leistung der mit Brennstoffen betriebenen Anlagen ist sowohl für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen als auch für Eigenerzeuger anzugeben, und zwar getrennt für jeden der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Anlagentypen. Für Mehrstoffanlagen ist anzugeben, welche Brennstoffe hauptsächlich und welche alternativ verwendet werden.
1. Einstoffanlagen:
1.1. Mit Kohle oder Kohleprodukten betriebene Anlagen
Schließt mit Kokerei-, Hochofen- oder Konvertergas betriebene Anlagen ein.
1.2. Mit flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen
Schließt mit Raffineriegas betriebene Anlagen ein.
1.3. Mit Erdgas betriebene Anlagen
Schließt mit Ortsgas betriebene Anlagen ein.
1.4. Mit Torf betriebene Anlagen
1.5. Mit erneuerbaren Brennstoffen und Abfällen betriebene Anlagen
2. Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe
3. Mehrstoffanlagen für feste Brennstoffe und Erdgas
4. Mehrstoffanlagen für flüssige Brennstoffe und Erdgas
5. Mehrstoffanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sowie Erdgas
Zu den Mehrstoffanlagen zählen nur Anlagen, die ständig mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können. Sind in einer Anlage mehrere Blöcke vorhanden, die mit unterschiedlichen Brennstoffen betrieben werden, so sind die einzelnen Blöcke den entsprechenden Typen von Einstoffanlagen zuzuordnen.
3.4. Daten zur kernenergie
Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:
1. |
Anreicherungskapazität Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung). |
2. |
Kapazität zur Herstellung neuer Brennelemente Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen. |
3. |
Produktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken. MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid — MOX). |
4. |
Herstellung neuer Brennelemente Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff. |
5. |
Herstellung von MOX-Brennelementen Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. |
6. |
Erzeugung von nuklearer Wärme Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten. |
7. |
Jährlicher mittlerer Abbrand an endgültig entnommenen bestrahlten Brennelementen Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden. |
8. |
Erzeugung von Uran und Plutonium in Wiederaufarbeitungsanlagen Während des Bezugsjahrs in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium. |
9. |
Kapazität von Wiederaufarbeitungsanlagen (Uran und Plutonium) Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium. |
3.5. Masseinheiten
|
Strom: GWh Wärme: TJ Feste Brennstoffe und industriell erzeugte Gase: Es gelten die in Kapitel 1 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Erdgas: Es gelten die in Kapitel 2 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Rohöl und Mineralölprodukte: Es gelten die in Kapitel 4 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Erneuerbare Energiequellen und Abfälle: Es gelten die in Kapitel 5 dieses Anhangs genannten Maßeinheiten. Uranium und Plutonium: tSM (Tonnen Schwermetall). |
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Stromerzeugungskapazität: MWe Heizleistung: MWt Anreicherungskapazität (Uran-Isotopentrennung): (t TAE) Tonnen Trennarbeitseinheiten). Kapazität zur Erzeugung von Brennelementen tSM (Tonnen Schwermetall). |
3.6. Ausnahmen und befreiungen
Für Frankreich gilt eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Angabe für Aggregate für Wärme. Diese Ausnahmeregelung läuft aus, sobald Frankreich in der Lage ist, diese Angabe zu machen, auf jeden Fall aber spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
4. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
4.1. In frage kommende energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
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Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen wie z. B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandeltem Rohölstrom zugeführt werden. |
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Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als „Naturbenzin“ oder Prozesskondensat bezeichnet). |
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Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z. B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z. B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl- und Heizölfraktionen). |
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Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um die Brennstoffeigenschaften des Produktes zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.):
Anmerkung: Es sind nur die zum Mischen mit Brennstoffen oder zur Verwendung als Brennstoffe bestimmten Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) anzugeben. |
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Biobenzin und Biodiesel. Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5. Es sind die Mengen von Biobrennstoffen anzugeben, die anderen flüssigen Brennstoffen zugesetzt werden, nicht die Gesamtmengen flüssige Brennstoffe + zugesetzte Biobrennstoffe. Ohne Biobrennstoffe, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form); letztere sind nach den Bestimmungen von Kapitel 5 anzugeben. Biobrennstoffe, die Bestandteil von Motorkraftstoffen sind, sind als Anteile am jeweiligen Produkt anzugeben. |
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Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung (siehe Kapitel 1) und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten (siehe Kapitel 2) sowie Wasserstoff und emulgierte Öle (z.B. Orimulsion). Ohne Schieferöl, für das die Bestimmungen von Kapitel 1 gelten. Die Produktion von Schieferöl (Sekundärprodukt) ist unter der Kategorie „sonstige Kohlenwasserstoffe“ als „aus sonstigen Quellen“ auszuweisen. |
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Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierbarer Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden. Zu dieser Kategorie zählen auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen. |
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Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird. |
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Leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen; dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung wird LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt. |
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Naphtha ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (z. B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. einem Teil dieses Bereichs. |
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Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 °C und 215 °C destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen wie z. B. TEL (Tetraethylblei) und TML (Tetramethylblei) enthalten sein. Zu dieser Kategorie gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z. B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin. |
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Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5. |
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Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei -60 °C und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 und 180 °C. |
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Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 und 250 °C destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.-% beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 und 20,6 kPa liegt. |
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Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 °C und 300 °C, im Allgemeinen maximal 250 °C) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z. B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) spezifiziert. Hierzu gehören auch Kerosin-Mischprodukte. |
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Aus Biomasse gewonnene flüssige Biobrennstoffe, als Zusatz für bzw. Ersatz für Flugturbinenkraftstoff. |
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Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 °C und 300 °C. |
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Diesel-/Gasöl bestehen vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 °C bis 380 °C). Sie enthalten Beimischungen und werden für unterschiedliche Verwendung in verschiedenen Qualitäten hergestellt: |
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In der Regel schwefelarmer Kraftstoff für Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw usw.) mit Dieselmotoren; |
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Es gelten die Definitionen für Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall in Kapitel 5. |
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Leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere Gasöle, darunter zwischen 380 °C und 540 °C destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Ausgangsstoffe eingesetzt werden. |
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Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Mischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 °C, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 °C und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l. |
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Schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt < 1 %. |
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Schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt ≥ 1 %. |
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Zwischenprodukte von Destillationsprozessen im Naphtha-/Kerosinbereich. Sie werden unterteilt in: — Spezialbenzin (Industriebrennstoff, SBP): Leichte Öle, die bei Temperaturen zwischen 30 °C und 200 °C destillieren; sie sind je nach Trennung in der Destillationskolonne in 7 bis 8 Sorten erhältlich; die Sorten werden nach dem Temperaturunterschied zwischen den Volumina bei 5 %iger Destillation und bei 90 %iger Destillation unterschieden (maximal 60 °C). — Testbenzin: Spezialbenzin mit einem Flammpunkt über 30 C; der Destillationsbereich liegt zwischen 135 °C und 200 °C. |
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Aus Destillationsnebenprodukten gewonnene Kohlenwasserstoffe; sie werden vor allem zur Verringerung der Reibung zwischen aufeinander gleitenden Flächen eingesetzt. Einschließlich fertiger Schmieröle vom Spindelöl bis zum Zylinderöl, der in Schmierfetten enthaltenen Öle, auch Motoröle, und aller Arten von Rohstoffen für Schmieröle. |
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Bitumen ist ein fester, halbfester oder visköser Kohlenwasserstoff mit kolloidaler Struktur und brauner bis schwarzer Färbung, der durch die Vakuumdestillation der Ölrückstände gewonnen wird, die bei der atmosphärischen Destillation entstehen. Bitumen wird häufig auch als Asphalt bezeichnet und in erster Linie im Straßenbau und für Bedachungen verwendet. Einschließlich Flüssigbitumen und Verschnittbitumen. |
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Gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe. Paraffinwachse sind Rückstände, die beim Entwachsen von Schmierölen gewonnen werden. Sie haben eine je nach Sorte feinere oder gröbere kristalline Struktur. Wesentliche Eigenschaften: Farblos, geruchlos, lichtdurchlässig und Schmelzpunkt über 45 °C. |
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Petrolkoks ist ein schwarzes festes Nebenprodukt, das vor allem beim Cracken und Verkoken von Mineralöl-Halbfertigerzeugnissen, Rückständen aus der Vakuumdestillation und bei der Herstellung von Teer und Teerpechen mit verzögerter Verkokung oder nach dem Fließkoksverfahren anfällt. Er besteht hauptsächlich (zu 90 % bis 95 %) aus Kohlenstoff und hat einen geringen Aschegehalt. Er wird in der Stahlindustrie als Ausgangsstoff in Koksöfen verwendet, aber auch zu Heizzwecken, für die Elektrodenherstellung und zur Herstellung von Chemikalien. Die wichtigsten Formen sind Grünkoks und kalzinierter Koks. Umfasst auch „Katalysatorkoks“, der sich während der Raffinierprozesse auf dem Katalysator ablagert. Dieser Koks kann nicht zurückgewonnen werden und wird in der Regel als Raffineriebrennstoff verwendet. |
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Alle oben nicht ausdrücklich genannten Produkte, z. B. Teer und Schwefel. Zu dieser Kategorie zählen auch Aromate wie BTX (Benzol, Toluol und Xylol) sowie Olefine (wie Propylen), die in Raffinerien erzeugt werden. |
4.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
4.2.1. Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe
Die folgende Tabelle gilt für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate (einschließlich der Biobrennstoffanteile) und sonstige Kohlenwasserstoffe:
1. Einheimische Erzeugung
Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.
2. Aus anderen Quellen: Zusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, deren Erzeugung bereits in anderen Brennstoffbilanzen erfasst wird.
Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.
2.1. Davon: aus Kohle
Einschließlich Flüssigkeiten aus Kohleverflüssigungsanlagen und Kokereien.
2.2. Davon: aus Erdgas
Für die Herstellung synthetischen Motorenbenzins kann Erdgas als Ausgangsstoff erforderlich sein. Die zur Methanolherstellung verwendeten Gasmengen sind nach den Bestimmungen von Kapitel 2 zu erfassen, die eingegangenen Methanolmengen nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
2.3. Davon: aus erneuerbaren Energien
Einschließlich Biobrennstoffe, die zur Vermischung mit Motorenkraftstoffen bestimmt sind.
Die Erzeugung ist nach den Bestimmungen von Kapitel 5 zu erfassen, die zugemischten Mengen nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie
Fertig- oder Halbfertigerzeugnisse, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.
Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
4. Übertragene Erzeugnisse
Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.
Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
5. Ein- und Ausfuhren
Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben.
Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.
Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist im Fragebogen über erneuerbare Energien anzugeben.
Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sind als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland anzugeben.
6. Direktverbrauch
Rohöl, NGL, Zusatzstoffe und Oxigenate (und der Anteil der Biobrennstoffe daran) sowie sonstige Kohlenwasserstoffe, die direkt und ohne vorherige Verarbeitung in Raffinerien verbraucht werden.
Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.
7. Bestandsveränderungen
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
8. Berechneter Raffinerieeingang
Rechnerisch ermittelte Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden. Definiert als:
9. Statistische Abweichung
Definiert als berechneter Raffinerieeingang minus erfasstem Raffinerieeingang.
10. Erfasster Raffinerieeingang
Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.
11. Raffinerieverluste
Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.
12. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums
Alle auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag.
13. Nettoheizwert
Anzugeben sind der Nettoheizwert der Erzeugung, der Einfuhren und der Ausfuhren sowie der Gesamtdurchschnitt.
4.2.2. Bereitstellung von Rohölerzeugnissen
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Angaben sind für Fertigerzeugnisse zu machen (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Diesel-/Gasöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL ist unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen auszuweisen.
1. |
Rohstoffeingänge Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden. |
2. |
Brutto-Raffinerieausstoß In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigerzeugnissen. Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff. |
3. |
Recyclingprodukte Fertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückflüssen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden. |
4. |
Raffineriebrennstoff Erdölprodukte, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer Raffinerie verbraucht werden. Ohne Produkte, die von Erdölunternehmen außerhalb des Raffinierprozesses verwendet werden, z. B. in Bunkern oder Öltankern. Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte. |
4.1. |
Davon: für die Stromerzeugung verwendet Zur Stromerzeugung in raffinerieeigenen Anlagen verwendete Mengen. |
4.2. |
Davon: in KWK-Anlagen verwendet In raffinerieeigenen KWK-Anlagen verwendete Mengen. |
4.3. |
Davon: für die Wärmeerzeugung verwendet In Raffinerien zur Wärmeerzeugung verwendete Mengen. |
5. |
Ein- und Ausfuhren |
6. |
Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) |
7. |
Austausch zwischen Erzeugnissen Erzeugnisse, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Erzeugnis neu zugeordnet werden. Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge müssen sich zu Null addieren. |
8. |
Übertragene Erzeugnisse Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. |
9. |
Bestandsveränderungen Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung. |
10. |
Berechnete Bruttoinlandslieferungen Definiert als:
|
11. |
Statistische Abweichung Definiert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus erfasste Bruttoinlandslieferungen. |
12. |
Erfasste Bruttoinlandslieferungen Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt. Dieser Wert kann vom berechneten Wert abweichen, was u. a. auf Unterschiede im Erfassungsbereich oder auf unterschiedliche Definitionen in den Berichtssystemen zurückzuführen ist. |
12.1. |
Davon: Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie An die petrochemische Industrie gelieferte Brennstoffmengen. |
12.2. |
Davon: zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen. |
12.3. |
Davon: zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie In der Petrochemie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmenge. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmenge. |
13. |
Rückläufe von der petrochemischen Industrie an die Raffinerien |
14. |
Bestände am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums Alle auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag. |
15. |
Bestandsveränderungen bei den öffentlichen Versorgungsbetrieben Anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesene Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung. Gegebenenfalls einschließlich des direkt verfeuerten Rohöls und NGL. |
16. |
Nettoheizwert der Bruttoinlandslieferungen |
4.2.3. Bruttoinlandslieferungen nach Sektor
In den folgenden Tabellen sind die nachstehend aufgeführten Aggregate für folgende Erzeugnisse anzugeben: Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin insgesamt und der Bioanteil, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis insgesamt und der Bioanteil, sonstiges Kerosin, Diesel-/Gasöl (einschließlich der Anteile an Dieselkraftstoff für den Straßenverkehr, Heiz- und sonstiger Gasöle, Biodiesel und Diesel-/Gasöl ohne Bioanteile), schweres Heizöl insgesamt (einschließlich der Anteile an Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt), Testbenzin und Industriebrennstoff, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks, sonstige Ölerzeugnisse.
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung sowie die Gesamtmenge.
1. Umwandlungssektor insgesamt
Für die primäre oder sekundäre Umwandlung von Energie insgesamt verwendete Brennstoffmenge.
1.1. Davon: Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
1.2. Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
1.3. Davon: KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
1.4. Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
1.5. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
1.6. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
1.7. Davon: Gaswerke/Vergasungsanlagen
1.8. Davon: Anlagen für die Mischgaserzeugung
1.9. Davon: Kokereien
1.10. Davon: Hochöfen
1.11. Davon: Petrochemische Industrie
1.12. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
1.13. Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung
2. Energiesektor insgesamt
Im Energiesektor insgesamt für energetische Zwecke verwendete Brennstoffmenge
2.1. Davon: Kohlebergwerke
2.2. Davon: Öl- und Gasförderung
2.3. Davon: Kokereien
2.4. Davon: Hochöfen
2.5. Davon: Gaswerke
2.6. Davon: Kraftwerke
Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen.
2.7. Davon: nicht anderweitig genannt — Energie
3. Netzverluste
Außerhalb der Raffinerie bei Transport und Verteilung auftretende Verluste.
Einschließlich Pipelineverluste.
4. Energetischer Endverbrauch
5. Industrie
5.1. Davon: Eisen und Stahl
5.2. Davon: chemische und petrochemische Industrie
5.3. Davon: NE-Metallindustrie
5.4. Davon: nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
5.5. Davon: Fahrzeugbau
5.6. Davon: Maschinenbau
5.7. Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
5.8. Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung
5.9. Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen
5.10. Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren
5.11. Davon: Baugewerbe
5.12. Davon: Textilien und Leder
5.13. Davon: nicht anderweitig genannt — Industrie
6. Verkehrssektor
6.1. Davon: grenzüberschreitender Luftverkehr
6.2. Davon: Inlandsluftverkehr
6.3. Davon: Güterkraftverkehr
6.4. Davon: Eisenbahn
6.5. Davon: Binnenschifffahrt
6.6. Davon: Transport in Pipelines
6.7. Davon: nicht anderweitig genannt — Verkehr
7. Sonstige Sektoren
7.1. Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
7.2. Davon: Haushalte
7.3. Davon: Land- und Forstwirtschaft
7.4. Davon: Fischerei und Fischzucht
7.5. Davon: nicht anderweitig genannt — sonstige
8. Nichtenergetische Verwendung insgesamt
Als Rohstoffe verwendete Energieprodukte, d. h. Energieprodukte, die nicht als Brennstoffe verbraucht oder in andere Brennstoffe umgewandelt werden. Die Mengen dieser Produkte sind Bestandteile der oben aufgeführten Aggregate.
8.1. Davon: Umwandlungssektor
8.2 Davon: Energiesektor
8.3 Davon: Verkehrssektor
8.4 Davon: Industrie
8.4.1 Industriesektor, Davon: Chemische (einschließlich petrochemische) Industrie
8.5 Davon: Sonstige Sektoren
4.2.4. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland. Siehe auch die Anmerkungen unter 4.2.1, Aggregat 5.
4.3. Masseinheiten
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103 Tonnen |
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MJ/Tonne |
4.4. Ausnahmen und befreiungen
Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.3 Punkt 4 (sonstige Sektoren) und Punkt 5 (nichtenergetische Verwendung insgesamt) befreit; nur die Gesamtwerte für diese Aggregate sind anzugeben.
Zypern wird für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.3 Punkt 2 (Industrie) und Punkt 3 (Verkehr) ausgenommen; während dieses Zeitraums sind nur Gesamtwerte für diese Aggregate anzugeben.
5. ENERGIE AUS ERNEUERBAREN QUELLEN UND AUS ABFALL
5.1. In frage kommende energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
||||||
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Energiepotenzial und kinetische Energie des Wassers nach Umwandlung in Elektrizität in Wasserkraftwerken, einschließlich Pumpspeicherwerken. Meldepflicht besteht für Kraftwerke folgender Leistung: < 1 MW, 1 bis < 10 MW, ≥ 10 MW und für Pumpspeicherwerke. |
||||||
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Energie in Form der von der Erdkruste abgestrahlten Wärme, gewöhnlich in Form von heißem Wasser oder Dampf genutzt. Diese Energieerzeugung entspricht dem Enthalpieunterschied zwischen dem in der Förderbohrung gewonnenen und dem in der Injektionsbohrung in den Untergrund zurückgepumpten Fluidum. Erdwärme wird in geologisch geeigneten Vorkommen erschlossen:
|
||||||
|
Zur Heißwasserbereitung und zur Stromerzeugung genutzte Sonneneinstrahlung. Die Energieerzeugung entspricht der für das Wärmeübertragungsmedium verfügbaren Wärme, d. h. der einfallenden Sonnenenergie abzüglich optischer Verluste und Kollektorverluste. Direkt genutzte passive Solarenergie zum Heizen, Kühlen und zur Beleuchtung von Wohn- und sonstigen Gebäuden wird nicht erfasst. |
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Sonnenlicht, das mit Hilfe von Solarzellen in Elektrizität umgewandelt wird. Solarzellen werden in der Regel aus Halbleitermaterial hergestellt, das Elektrizität erzeugt, wenn es Sonnenlicht ausgesetzt wird. |
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Wärmeerzeugung aus Sonneneinstrahlung durch:
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Mechanische Energie, die aus der Bewegung der Gezeiten oder der Wellen oder der Meeresströmung gewonnen und zur Stromerzeugung genutzt wird. |
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In Windturbinen zur Erzeugung von Elektrizität genutzte kinetische Energie des Windes. |
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Industrieabfälle (fest oder flüssig) als nicht erneuerbare Energiequelle, die zur Erzeugung von Elektrizität und/oder Wärme direkt verbrannt werden. Die verbrauchte Brennstoffmenge sollte als Nettoheizwert angegeben werden. Industrieabfälle aus erneuerbaren Energiequellen sind in den Kategorien feste Biomasse, Biogas und/oder flüssige Biobrennstoffe zu erfassen. |
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Abfälle aus Haushalten, Krankenhäusern und dem tertiären Sektor, die in besonderen Anlagen verbrannt werden, angegeben als Nettoheizwert. |
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Der Anteil der Siedlungsabfälle, der biologischen Ursprungs ist. |
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Der Anteil der Siedlungsabfälle, der nicht biologischen Ursprungs ist. |
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Organisches, nicht fossiles Material biologischen Ursprungs, das als Brennstoff zur Erzeugung von Wärme oder Elektrizität genutzt werden kann. Folgende Formen werden unterschieden: |
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Feste Rückstände der zerstörenden Destillation und der Pyrolyse von Holz und sonstigem Pflanzenmaterial. |
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Weitgehend aus Methan und Kohlendioxid bestehendes Gas, das durch anaerobe Verstoffwechselung von Biomasse gebildet wird. |
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Es sind die Mengen von Biobrennstoffen anzugeben, nicht die Gesamtmenge der flüssigen Brennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Bei Ein- und Ausfuhren flüssiger Biobrennstoffe sind nur die Mengen anzugeben, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. Biobrennstoffe in reiner Form). Der Handel mit Motorkraftstoffen, denen flüssige Biobrennstoffe zugesetzt sind, fällt unter Kapitel 4, Daten über Öl. Anzugeben sind folgende flüssige Biobrennstoffe: |
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Dazu zählen Bioethanol (aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Ethanol), Biomethanol (aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Methanol), Bio-ETBE (auf der Basis von Bioethanol erzeugter Ethyl-Tert-Butyl-Ether; der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %) und Bio-MTBE (auf der Basis von Biomethanol erzeugter Methyl-Tert-Butyl-Ether; der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %). |
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Aus Biomasse und/oder aus der biologisch abbaubaren Fraktion von Abfall gewonnenes Ethanol |
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Dazu zählen Biodiesel (ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen gewonnener Methylester mit Dieseleigenschaften), Biodimethylether (ein aus Biomasse gewonnener Dimethylether), Fischer-Tropsch-Kraftstoffe (aus Biomasse gewonnene Fischer-Tropsch-Kraftstoffe), kalt extrahiertes Bioöl (nur durch mechanische Behandlung aus Ölsaaten gewonnenes Öl) und alle sonstigen flüssigen Biobrennstoffe, die entweder mit Dieselkraftstoff vermischt oder diesem hinzugefügt oder die anstelle von Dieselkraftstoff verwendet werden. |
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Aus Biomasse gewonnene flüssige Biobrennstoffe, als Zusatz für bzw. Ersatz für Flugturbinenkraftstoff. |
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Flüssige Biobrennstoffe, die direkt als Kraftstoff verwendet und nicht unter Biobenzin oder Biodiesel fallen. |
5.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
5.2.1. Bruttostrom- und -wärmeerzeugung
Die Strom- und Wärmeerzeugung aus den in Abschnitt 5.1 genannten Energieprodukten (ohne Holzkohle, Biobenzin und Bio-Flugturbinenkraftstoff) sind für folgende Erzeuger getrennt anzugeben, soweit zutreffend:
— |
für Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen und Anlagen von Eigenerzeugern; |
— |
für reine Stromerzeugungsanlagen, reine Wärmeerzeugungsanlagen und KWK-Anlagen. |
Diese Anforderung gilt nicht für Holzkohle. Bei den flüssigen Biobrennstoffen sind Biobenzin und Bio-Flugturbinenkraftstoff ausgenommen. Für Wasserkraftwerke sind die Angaben nach folgendem Muster zu unterteilen: Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 1 MW, zwischen 1 und 10 MW und über 10 MW.
5.2.2. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren
Die Mengen der in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft), die in den Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren verbraucht werden, sind in folgenden Aggregaten anzugeben:
1. Erzeugung
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Bestandsveränderungen
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
5. Bruttoverbrauch
6. Statistische Abweichung
7. Umwandlungssektor insgesamt
Die für die Umwandlung von Primärenergie in Sekundärenergie (z. B. von Deponiegas in Elektrizität) oder die Umwandlung in abgeleitete Energieprodukte (z. B. für Mischgas verwendetes Biogas) verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall.
7.1. Davon: Stromerzeugungsanlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
7.2. Davon: KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
7.3. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
7.4. Davon: Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
7.5. Davon: KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
7.6. Davon: Wärmeerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern
7.7. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
Die für die Briketterzeugung verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind im Energiesektor als Verbrauch anzugeben.
7.8. Davon: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
Die für die Braunkohlenbriketterzeugung verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind im Energiesektor als Verbrauch anzugeben.
7.9. Davon: Ortsgas
Die für die Ortsgaserzeugung verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall sind im Energiesektor als Verbrauch anzugeben.
7.10. Davon: Hochöfen
Die Mengen an in Hochöfen umgewandelten erneuerbaren Energien (z. B. Holzkohle).
Die für Heizzwecke und zum Betrieb von Maschinen verbrauchten Mengen an erneuerbaren Energien sind nicht hier, sondern als Verbrauch des Energiesektors anzugeben.
7.11. Davon: Erdgas-Mischanlagen
Menge der mit Erdgas vermischten Biogase, die dem Erdgasnetz zugeführt werden.
7.12. Davon: Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin
Mengen an flüssigen Biokraftstoffen, die nicht an Endverbraucher geliefert werden, sondern zusammen mit anderen, im Ölfragebogen aufgeführten Mineralölerzeugnissen verbraucht werden.
7.13. Davon: Holzkohlefabriken
Zur Herstellung von Holzkohle verbrauchte Holzmengen.
7.14. Davon: nicht anderweitig genannt — Umwandlung
5.2.3. Energiesektor
Die Mengen der in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft), die im Energiesektor verbraucht werden oder für den Endverbrauch zur Verfügung stehen, sind in folgenden Aggregaten anzugeben:
1. Energiesektor insgesamt
Die vom Energiesektor bei seiner Umwandlungstätigkeit verbrauchten Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall. Beispiel: Die für Heizzwecke, zur Beleuchtung oder zum Betrieb von Pumpen oder Kompressoren verbrauchte Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall.
Die Mengen an Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall, die in eine andere Energieform umgewandelt werden, sind dem Umwandlungssektor zuzurechnen.
1.1. Davon: Vergasungsanlagen
1.2. Davon: öffentliche Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen
1.3. Davon: Kohlebergwerke
1.4. Davon: Steinkohlenbrikettfabriken
1.5. Davon: Kokereien
1.6. Davon: Erdölraffinerien
1.7. Davon: Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
1.8. Davon: Ortsgas
1.9. Davon: Hochöfen
1.10. Davon: Holzkohlefabriken
1.11. Davon: nicht anderweitig genannt
2. Netzverluste
Alle bei Transport und Verteilung auftretenden Verluste.
5.2.4. Energie-Endverbrauch
Für die in Abschnitt 5.1 aufgeführten Energieprodukte (außer Wasserkraft, fotovoltaische Energie, Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie und Windkraft) sind folgende Aggregate anzugeben:
1. Energetischer Endverbrauch
2. Industrie
2.1. Davon: Eisen und Stahl
2.2. Davon: Chemische und petrochemische Industrie
2.3. Davon: NE-Metallindustrie
2.4. Davon: Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
2.5. Davon: Fahrzeugbau
2.6. Davon: Maschinenbau
2.7. Davon: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
2.8. Davon: Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, Tabakverarbeitung
2.9. Davon: Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnissen
2.10. Davon: Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren
2.11. Davon: Baugewerbe
2.12. Davon: Textilien und Leder
2.13. Davon: Nicht anderweitig genannt — Industrie
3. Verkehrssektor
3.1. Davon: Eisenbahn
3.2. Davon: Straße
3.3. Davon: Binnenschifffahrt
3.4. Davon: Nicht anderweitig genannt — Verkehr
4. Sonstige Sektoren
4.1. Davon: gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
4.2. Davon: Haushalte
4.3. Davon: Land- und Forstwirtschaft
4.4. Davon: Fischerei und Fischzucht
4.5. Davon: nicht anderweitig genannt — sonstige
5.2.5. Technische Merkmale der Anlagen
Anzugeben sind folgende jeweils zum Ende des Berichtsjahres geltende Stromerzeugungskapazitäten:
1. Wasserkraft
Meldepflicht besteht für Anlagen folgender Größenordnung: < 1 MW, 1 bis < 10 MW, ≥ 10 MW für gemischte Anlagen und für reine Pumpspeicherwerke sowie für alle Größenklassen zusammen. Der unter Nutzung der Pumpspeicher erzeugte Strom ist nicht zu berücksichtigen.
2. Geothermische Energie
3. Fotovoltaische Energie
4. Thermische Sonnenenergie
5. Gezeiten-/Wellen-/Meeresenergie
6. Windkraft
7. Industrieabfälle (nicht erneuerbare Quellen)
8. Siedlungsabfälle
9. Feste Biobrennstoffe
10. Biogase
11. Biodiesel
12. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren.
Anzugeben ist die Produktionskapazität für folgende Biobrennstoffe:
1. Biobenzin
2. Biodiesel
3. Bio-Flugbenzin
4. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.6. Ein- und Ausfuhren
Für folgende Produkte sind Angaben zu machen (Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland):
1. Biobenzin
1.1. Davon: Bioethanol
2. Bio-Flugbenzin
3. Biodiesel
4. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
5. Holzpellets
5.2.7. Produktion von festen Biobrennstoffen und Biogasen
Anzugeben sind die Produktionsmengen für folgende Produkte:
1. Feste Biobrennstoffe (außer Holzkohle)
1.1. Davon: Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte
1.1.1. Aus Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten, Davon: Holzpellets
1.2. Davon: Schwarzlauge
1.3. Davon: Bagasse
1.4. Davon: Tierische Abfälle
1.5. Davon: Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände
2. Biogase aus anaerober Gärung
2.1. Davon: Deponiegas
2.2. Davon: Klärschlammgas
2.3. Davon: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung
3. Biogase aus thermischen Prozessen
5.3. Heizwerte
Für folgende Produkte sind durchschnittliche Nettoheizwerte anzugeben:
1. Biobenzin
2. Bioethanol
3. Biodiesel
4. Bio-Flugbenzin
5. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
6. Holzkohle
5.4. Masseinheiten
|
MWh |
||
|
TJ |
||
|
Biobenzin, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe: Tonnen Holzkohle: 1 000 Tonnen Alle anderen: TJ (auf der Basis der Nettoheizwerte) |
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1 000 m2 |
||
|
Biobrennstoffe: Tonnen/Jahr Alle anderen: MWe |
||
|
KJ/kg (Nettoheizwert) |
5.5. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
6. ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Abschnitten aufgeführten Daten:
1. Berichtszeitraum
Ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
2. Periodizität
Jährlich.
3. Frist für die Datenübermittlung
30. November des Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums.
4. Übertragungsformat und -verfahren
Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.
ANHANG C
MONATLICHE ENERGIESTATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1. FESTE BRENNSTOFFE
1.1. In frage kommende energieprodukte
Sofern nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen folgenden Energieprodukten zu erheben:
Energieprodukt |
Definition |
||
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Steinkohle bezeichnet Kohle mit einem Bruttoheizwert von über 20 000 kJ/kg, aschefrei aber feucht und mit einem mittleren Vitrinit-Reflexionskoeffizienten von mindestens 0,6 %. |
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|
Nicht backende Kohle mit einem Bruttoheizwert von unter 20 000 kJ/kg und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis. |
||
|
Brennbares weiches, poröses oder verdichtetes fossiles Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden und von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst. Brenntorf wird hier erfasst. |
||
|
Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. |
||
|
Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Braunkohle oder subbituminöser Kohle unter Beigabe von getrockneter Feinkohle und Kohlenstaub hergestellt. |
||
|
Durch Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt. Koksgrus und Gießereikoks werden ebenfalls zum Kokereikoks gezählt. Ferner ist auch Halbkoks, ein durch Kohleverkokung bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, dieser Kategorie zuzurechnen. Halbkoks wird in Haushalten sowie in den Umwandlungsanlagen selbst als Brennstoff eingesetzt. Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus, Gaskoks und Halbkoks aus Braunkohle zu dieser Position. |
1.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1.2.1. Versorgungssektor
Folgende Aggregate sind für Steinkohle, Braunkohle und Torf anzugeben:
1. Erzeugung
2. Wiedergewinnung (gilt nur für Steinkohle)
In Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer.
3. Gesamteinfuhren
4. Gesamtausfuhren
5. Bestände:
— |
Beginn des Zeitraums |
— |
Ende des Zeitraums |
— |
Bestandsveränderungen |
Bestände der Bergwerke und Importeure.
Ohne Verbraucherbestände (z. B. in Kraftwerken und Kokereien), jedoch einschließlich der Bestände von Verbrauchern, die direkt importieren.
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
6. Berechnete Inlandslieferungen
Berechnete Gesamtmenge der für den inländischen Verbrauch gelieferten Mengen. Definiert als:
.
7. Statistische Abweichung
Berechnete Inlandslieferungen minus erfasste Inlandslieferungen.
Gilt nur für Steinkohle.
8. Erfasste Inlandslieferungen
Tatsächlich an den inländischen Markt gelieferte Mengen. Summe aller Lieferungen an die verschiedenen Verbraucher. Berechnete und erfasste Lieferungen können voneinander abweichen.
Gilt nur für Steinkohle.
8.1. Davon: Lieferungen an hauptsächlich der Energieerzeugung dienende Kraftwerke
8.2. Davon: Lieferungen an Kokereien
8.3. Davon: Lieferungen an Steinkohlenbrikettfabriken
Bei der Umwandlung in (bergwerkseigenen und unabhängigen) Brikettfabriken verbrauchte Menge.
8.4. Davon: Lieferungen an die Industrie insgesamt
8.5. Davon: sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.)
Lieferungen an Haushalte (einschließlich Deputatlieferungen an Beschäftigte der Bergwerke und ihrer Nebenbetriebe), an den Dienstleistungssektor (Verwaltung, Handel usw.) und an nicht anderweitig genannte Sektoren).
Folgende Aggregate sind für Koks, Steinkohlen- und Braunkohlenbriketts anzugeben:
1. Erzeugung
2. Gesamteinfuhren
3. Gesamtausfuhren
4. Bestände:
— |
Beginn des Zeitraums |
— |
Ende des Zeitraums |
— |
Bestandsveränderungen |
Bestände der Kokereien (an Koks) und der Steinkohlenbrikettfabriken (an Briketts).
Ohne Bestände der Verbraucher, jedoch einschließlich der Bestände von Verbrauchern, die direkt importieren.
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
5. Berechnete Inlandslieferungen
Berechnete Gesamtmenge der für den inländischen Verbrauch gelieferten Mengen. Definiert als:
6. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie (gilt nur für Koks)
1.2.2. Einfuhren
Für Steinkohle sind folgende Angaben zu machen: Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
1.3. Masseinheiten
Alle Mengen sind in 103 Tonnen anzugeben.
1.4. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
2. STROM
2.1. In frage kommende energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft Strom.
2.2. Verzeichnis der aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
2.2.1. Stromerzeugung
Für die nachstehenden Aggregate sind Brutto- und Nettomengen anzugeben:
1. Stromerzeugung insgesamt
1.1. Davon: Kernkraftwerke
1.2. Davon: Wasserkraft
1.2.1. Unter 1.2: Davon: Anteil von Pumpspeicherwerken an der Erzeugung aus Wasserkraft
1.3. Davon: Geothermische Energie
1.4. Davon: Konventionelle Wärmekraftwerke
1.5. Davon: Windkraft
Außerdem sind folgende Energiemengen anzugeben:
2. Einfuhren
2.1. Davon: aus anderen EU-Ländern
3. Ausfuhren
3.1. Davon: in Nicht-EU-Länder
4. Verbrauch in Pumpspeicherwerken
5. Inlandsverbrauch
Wird wie folgt berechnet:
Hinsichtlich des Brennstoffverbrauchs in Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen sind folgende Aggregate anzugeben (zur Definition von Braunkohle und Steinkohle siehe Anhang B bzw. Anhang C):
6. Gesamtbrennstoffverbrauch in Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
Gesamte Brennstoffmenge, die für die Stromerzeugung sowie für die Erzeugung von Wärme, die ausschließlich zum Verkauf an Dritte bestimmt ist, verbraucht wird.
6.1. Davon: Steinkohle
6.2. Davon: Braunkohle
6.3. Davon: Mineralölerzeugnisse
6.4. Davon: Erdgas
6.5. Davon: abgeleitetes Gas (industriell erzeugte Gase)
6.6. Davon: andere Brennstoffe
2.2.2. Brennstoffbestände der Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
Hierunter versteht man Anlagen, in denen Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden und die der öffentlichen Stromversorgung dienen. Folgende Endbestände (Bestände am Ende des Berichtsmonats) sind anzugeben:
1. Steinkohle
2. Braunkohle
3. Mineralölerzeugnisse
2.3. Masseinheiten
|
Strom: GWh Steinkohle, Braunkohle und Mineralölerzeugnisse: 103 Tonnen und TJ auf der Basis des Nettoheizwertes. Erdgas und abgeleitete Gase: TJ auf der Basis des Bruttoheizwertes. Andere Brennstoffe: TJ auf der Basis des Nettoheizwertes. Nukleare Wärme: TJ. |
||
|
103 Tonnen |
2.4. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
3. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
3.1. In frage kommende energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, sonstige Kohlenwasserstoffe, Raffineriegas (nicht verflüssigt), Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Diesel-/Gasöl (destilliertes Heizöl), Dieselkraftstoff für Kraftfahrzeuge, Heizöl und sonstiges Gasöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt), Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse und Petrolkoks.
Bei Motorenbenzin sind, soweit zutreffend, zwei Kategorien zu unterscheiden: Biobenzin und Nicht-Biobenzin; bei Flugturbinenkraftstoff ist zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden: Bio-Flugturbinenkraftstoff und Nicht-Bio-Flugturbinenkraftstoff; bei Diesel-/Gasöl sind vier Kategorien zu unterscheiden: Dieselkraftstoff für den Straßenverkehr, Heizöl und sonstiges Gasöl, Biodiesel und Heizöl/sonstiges Gasöl ohne Bioanteile.
Die „sonstigen Erzeugnisse“ umfassen sowohl die in Anhang B Kapitel 4 definierten Erzeugnisse als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse. Die Mengen dieser Erzeugnisse sind nicht getrennt anzugeben.
3.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3.2.1. Versorgungssektor
Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe:
1. Einheimische Erzeugung
Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial.
2. Sonstige Quellen
Zusatzstoffe, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe, deren Erzeugung bereits in anderen Brennstoffbilanzen erfasst wird.
Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.
3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie
Fertig- oder Halbfertigerzeugnisse, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
4. Übertragene Erzeugnisse
Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.
Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
5. Ein- und Ausfuhren
Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben.
Einschließlich aller Flüssiggase (z. B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.
Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht mit Motorkraftstoffen vermischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist im Fragebogen über erneuerbare Energien anzugeben.
6. Direktverbrauch
Rohöl, NGL und sonstige Kohlenwasserstoffe, die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden.
Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.
7. Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
8. Berechneter Raffinerieeingang
Rechnerisch ermittelte Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden. Definiert als:
9. Statistische Abweichung
Definiert als berechneter Raffinerieeingang minus erfasstem Raffinerieeingang.
10. Erfasster Raffinerieeingang
Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.
11. Raffinerieverluste
Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.
Die folgende Tabelle gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe/Oxigenate.
1. Rohstoffeingänge
Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.
2. Brutto-Raffinerieausstoß
In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigerzeugnissen.
Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.
3. Recyclingprodukte
Fertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückflüssen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.
4. Raffineriebrennstoff
Erdölprodukte, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer Raffinerie verbraucht werden.
Ohne Produkte, die von Erdölunternehmen außerhalb des Raffinierprozesses verwendet werden, z. B. in Bunkern oder Öltankern.
Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.
5. Ein- und Ausfuhren
6. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
7. Austausch zwischen Erzeugnissen
Erzeugnisse, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Erzeugnis neu zugeordnet werden.
Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge müssen sich zu Null addieren.
8. Übertragene Erzeugnisse
Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an Endkunden bestimmte Halbfertigerzeugnisse.
9. Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
10. Berechnete Bruttoinlandslieferungen
Definiert als:
11. Statistische Abweichung
Definiert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus erfasste Bruttoinlandslieferungen.
12. Erfasste Bruttoinlandslieferungen
Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z. B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.
Dieser Wert kann vom berechneten Wert abweichen, was u. a. auf Unterschiede im Erfassungsbereich oder auf unterschiedliche Definitionen in den Berichtssystemen zurückzuführen ist.
12.1. Davon: Lieferungen an die internationale Zivilluftfahrt
12.2. Davon: Lieferungen an hauptsächlich der Energieerzeugung dienende Kraftwerke
12.3. Davon: Lieferungen von Kraftfahrzeug-LPG
12.4. Davon: (Brutto-) Lieferungen an die petrochemische Industrie
13. Rückläufe von der petrochemischen Industrie an die Raffinerien
14. Nettoinlandslieferungen insgesamt
3.2.2. Bestände
Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:
1. Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates
Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Pipelines, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Pipelines, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.
2. Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände
Auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.
3. Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung
Unter 2 nicht erfasste Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.
4. Sonstige Bestände unter Zollverschluss
Weder unter 2 noch unter 3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.
5. Bestände von Großverbrauchern
Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.
6. Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede
Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.
Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.
7. Von staatlichen Stellen auf dem Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände
Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden, Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.
Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag des Staates gelagert werden.
8. Auf dem Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen
Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.
Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.
9. Alle übrigen Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates
Alle übrigen Bestände, die den Bestimmungen unter 1 entsprechen.
10. Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände
Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.
10.1. Davon: Bestände des Staates
10.2. Davon: Bestände von Lagerunternehmen
10.3. Davon: sonstige Bestände
11. Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in ihr Land vorgesehen sind
Nicht unter 10 erfasste Bestände, die Eigentum ihres Landes sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in ihr Land warten.
12. Sonstige Bestände unter Zollverschluss
Sonstige Bestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.
13. Pipelineinhalt
In den Pipelines befindliches Öl (Rohöl und Mineralölerzeugnisse), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Pipelines erforderlich ist.
Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:
— |
im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland; |
— |
im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland; |
— |
sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland; |
— |
im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort; |
— |
im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort; |
— |
im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort. |
Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.
3.2.3. Ein- und Ausfuhren
Einfuhren nach dem Herkunftsland, Ausfuhren nach dem Bestimmungsland.
3.3. Masseinheiten
Energiemengen: 103 Tonnen
3.4. Geografische hinweise
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang A Kapitel 1, mit folgenden Ausnahmen:
1. |
Dänemark einschließlich Färöer und Grönland, |
2. |
Schweiz einschließlich Liechtenstein. |
3.5. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
4. ERDGAS
4.1. In frage kommende energieprodukte
Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.
4.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
4.2.1. Versorgungssektor
1. Einheimische Erzeugung
Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen.
Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen.
Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Pipelines und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
5. Berechnete Bruttoinlandslieferungen
Definiert als:
6. Statistische Abweichung
Definiert als berechnete Bruttoinlandslieferungen minus erfasste Bruttoinlandslieferungen.
7. Erfasste Bruttoinlandslieferungen
Einschließlich des in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Pipelinesystemen und in Verarbeitungsanlagen) und der Verteilungsverluste.
8. Auf dem Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangs- und Endbestände
In besonderen Speichereinrichtungen (erschöpfte Gas- oder Ölfelder, Aquifer, Salzkavernen, gemischte Hohlräume u. a.) oder als Flüssiggas gelagerte Mengen. Anfangsbestände sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats. Endbestände sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.
9. Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie
In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Pipelinesystemen und in Verarbeitungsanlagen).
Einschließlich Verteilungsverluste.
4.2.2. Ein- und Ausfuhren
Im Gegensatz zu den Begriffsbestimmungen in Anhang A sind die Ein- und Ausfuhren in diesem Fall nach den Nachbarländern aufgeschlüsselt anzugeben.
4.3. Masseinheiten
Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:
— |
in Volumeneinheiten: in 106 m3 bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101,325 kPa), |
— |
in Energieeinheiten: in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts. |
4.4. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.
5. ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Folgende Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in den vorstehenden Kapiteln aufgeführten Daten:
1. Berichtszeitraum
Kalendermonat.
2. Periodizität
Monatlich.
3. Frist für die Datenübermittlung
Für alle unter Ziffer 3 (Rohöl- und Mineralölprodukte) und Ziffer 4 (Erdgas) aufgeführten Daten: innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.
Sonstige Daten: Innerhalb von drei Monaten nach dem Berichtsmonat.
4. Übertragungsformat und -verfahren
Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.
ANHANG D
MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
1. ERDGAS
1.1. In frage kommende energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft ausschließlich Erdgas. Erdgas wird in Anhang B Kapitel 2 definiert.
1.2. Verzeichnis der aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
1. Erzeugung
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Bestandsveränderungen
Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
5. Versorgung
Diese Kategorie wird wie folgt berechnet:
6 Bestände am Ende des Monats
1.3. Masseinheiten
Erdgasmengen sind in TJ auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.
1.4. Sonstige bestimmungen
1. Berichtszeitraum
Kalendermonat.
2. Periodizität
Monatlich.
3. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb eines Monats nach dem Berichtsmonat.
4. Übertragungsformat und -verfahren
Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.
1.5. Ausnahmen und befreiungen
Deutschland ist von der Erhebung dieser Daten bis zum 30. September 2014 befreit.
2. STROM
2.1. In frage kommende energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft ausschließlich Strom.
2.2. Verzeichnis der aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
1. Stromerzeugung insgesamt
Gesamte Bruttomenge der erzeugten elektrischen Energie.
Einschließlich Eigenverbrauch der Kraftwerke.
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Bruttostromversorgung
Diese Kategorie wird wie folgt berechnet:
2.3. MASSEINHEITEN
Energiemengen sind in GWh anzugeben.
2.4. Sonstige bestimmungen
1. Berichtszeitraum
Kalendermonat.
2. Periodizität
Monatlich.
3. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb eines Monats nach dem Berichtsmonat.
4. Übertragungsformat und -verfahren
Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.
2.5. Ausnahmen und befreiungen
Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.
3. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
Diese Datenerhebung ist allgemein als „JODI-Fragebogen“ bekannt.
3.1. In frage kommende energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt betrifft diese Datenerhebung die nachstehend aufgeführten Energieprodukte, für die die Definitionen in Anhang B Kapitel 4 gelten: Rohöl, LPG, Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin), Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin), Diesel-/Gasöl, schweres Heizöl (mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt).
Die Erhebung betrifft ferner „Öl insgesamt“, d. h. die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich sonstiger Mineralölerzeugnisse wie Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.
3.2. Verzeichnis der aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3.2.1. Versorgungssektor
Die folgende Tabelle gilt nur für Rohöl:
1. Erzeugung
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Endbestände
5. Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
6. Raffinerieeingang
Erfasster Raffineriedurchsatz
Die folgende Tabelle gilt für Rohöl, LPG, Benzin, Kerosin, Diesel-/Gasöl, schweres Heizöl und Öl insgesamt:
1. Raffinerieausstoß
Bruttoausstoß (einschließlich Brennstoffe für den Eigenverbrauch der Raffinerien).
2. Einfuhren
3. Ausfuhren
4. Endbestände
5. Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
6. Nachfrage
Lieferungen und Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.
3.3. Masseinheiten
Energiemengen: 103 Tonnen
3.4. Sonstige bestimmungen
1. Berichtszeitraum
Kalendermonat.
2. Periodizität
Monatlich.
3. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.
4. Übertragungsformat und -verfahren
Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.
3.5. Ausnahmen und befreiungen
Entfällt.