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Document 32010R0590

    Verordnung (EU) Nr. 590/2010 der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 170 vom 6.7.2010, p. 9–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/590/oj

    6.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/9


    VERORDNUNG (EU) Nr. 590/2010 DER KOMMISSION

    vom 5. Juli 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Europäischen Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung für ein Luftfahrtunternehmen zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

    (4)

    Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von zehn Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

    (5)

    Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

    (6)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Ländern durchgeführten technischen Hilfsvorhaben angehört. Er wurde über die Anträge auf weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Leistungsfähigkeit der Zivilluftfahrtbehörden informiert, womit Mängel in Bezug auf die Einhaltung der geltenden internationalen Normen behoben werden sollen.

    (7)

    Zudem wurde der Flugsicherheitsausschuss über Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet, die die EASA und Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen ergriffen hatten, die in der Europäischen Union registriert sind und von Luftfahrtunternehmen betrieben werden, die von Zivilluftfahrtbehörden von Drittstaaten zugelassen wurden.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie setzten die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis: Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben dem Luftfahrtunternehmen Trans Euro Air Limited das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) am 6. April 2010 entzogen und das AOC von MK Airlines am 12. April 2010 ausgesetzt. Die zuständigen Behörden Spaniens haben das AOC und die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens Baleares Link Express am 9. Juni 2010 ausgesetzt. Die zuständigen Behörden der Slowakei haben die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens Seagle Air am 11. Dezember 2009 und die Betriebsgenehmigung von Air Slovakia am 3. Mai 2010 widerrufen.

    (10)

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der SAFA-Inspektionen von Luftfahrzeugen, mit denen Air Algérie seit Januar 2009 die EU anfliegt, begann die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Algeriens (7. Dezember 2009 und 5. Februar 2010), um die festgestellten Mängel in den Bereichen Sicherheit der Fracht an Bord, Lufttüchtigkeit und Betrieb der Luftfahrzeuge sowie Zulassung von Flugpersonal zu beheben.

    (11)

    In ihrer Antwort vom 15. März 2010 lieferten die zuständigen Behörden Algeriens Informationen über Maßnahmen, die im Anschluss an Vorfeldinspektionen zur Behebung der festgestellten Mängel ergriffen wurden.

    (12)

    Die Kommission forderte am 6. Mai 2010 weitere Informationen an, die die zuständigen Behörden am 27. Mai 2010 übermittelten. Nach einem Treffen mit den zuständigen Behörden Algeriens, dem Luftfahrtunternehmen, den zuständigen Behörden Frankreichs und der EASA am 9. Juni 2010 verpflichteten sich die zuständigen Behörden Algeriens, vor der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses zusätzliche Informationen vorzulegen, u. a. eine Liste der Tätigkeiten der Behörden zur Überwachung von Air Algérie. Die Informationen wurden am 18. Juni 2010 übermittelt. Ferner sagten die Behörden zu, in Kürze einen detaillierten Plan zur Mängelbehebung vorzulegen, einschließlich eines Zeitplans für dessen Überprüfung und Abschluss. Parallel dazu haben die zuständigen Behörden Frankreichs im Rahmen des SAFA-Programms der EU eine Initiative zur Bewußtseinsbildung und Ausbildung ergriffen.

    (13)

    Im Hinblick auf eine fortlaufende Überwachung des Sicherheitsniveaus des Luftfahrtunternehmens bat die Kommission die zuständigen Behörden Algeriens ferner um Übersendung monatlicher Berichte über ihre Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Instandhaltung und den Betrieb von Air Algérie, u. a. zur Überprüfung der Umsetzung des vorzulegenden Plans zur Mängelbehebung. Die Kommission ermutigt die zuständigen Behörden Algeriens, ihre Bemühungen um bessere Einhaltung der geltenden Sicherheitsnormen fortzusetzen.

    (14)

    Inzwischen überprüfen die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008, um zu gewährleisten, dass die Zahl der Inspektionen von Air Algérie erhöht wird, um eine Grundlage für eine erneute Bewertung dieser Angelegenheit anlässlich der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses im November 2010 zu schaffen.

    (15)

    Die Kommission unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über die Ergebnisse eines technischen Hilfseinsatzes der Europäischen Agentur für Flugsicherheit in der Volksrepublik Bangladesch im Anschluss an das im Mai 2009 durchgeführte USOAP-Audit (ICAO). Das Audit führte zur Bekanntgabe von schweren Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugbetrieb, der Zertifizierung und der von der Zivilluftfahrtbehörde Bangladeschs (CAAB) ausgeübten Aufsicht. Während des Einsatzes wurde festgestellt, dass CAAB sich eindeutig bemüht hat, einen Plan zur Mängelbehebung auf allen Ebenen umzusetzen, und ein starkes Engagement für die Behebung der im Rahmen des ICAO-Audits festgestellten Sicherheitsprobleme gezeigt hat. Die Kommission begrüßt diese ermutigenden Schritte, wird jedoch die Fortschritte der CAAB bei der Umsetzung ihres Plans zur Mängelbehebung weiterhin aufmerksam verfolgen, um sicherzustellen, dass die derzeit bestehenden Sicherheitsmängel ohne unangemessene Verzögerung behoben werden.

    (16)

    Während des Einsatzes teilte die CAAB dem Team mit, dass eine B747-269B mit Eintragungskennzeichen S2-ADT aus dem Register Bangladeschs gestrichen worden sei und der Betreiber Air Bangladesh nicht mehr existiere. CAAB teilte der Kommission dies offiziell am 16. Mai 2010 mit.

    (17)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das genannte Luftfahrtunternehmen aus Anhang B gestrichen werden sollte.

    (18)

    Es liegen stichhaltige Beweise für gravierende Mängel bei dem in Suriname zugelassenen Luftfahrtunternehmen Blue Wing Airlines vor, wie eine Reihe von Unfällen in jüngster Zeit und von den Mitgliedstaaten bei Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel zeigen.

    (19)

    Blue Wing Airlines war am 3. April 2008 an einem Unfall mit 19 Todesopfern, am 15. Oktober 2009 an einem weiteren Unfall mit Verletzten und zuletzt am 15. Mai 2010 an einem Unfall mit 8 Todesopfern beteiligt. Die Gesamtzahl der Unfälle dieses Luftfahrtunternehmens in den letzten beiden Jahren gibt Anlass zu schwerwiegenden Bedenken bezüglich der Sicherheit; ferner war es nicht möglich, Lehren aus den Unfällen zu ziehen, da kein offizieller Untersuchungsbericht zu den Unfällen existiert.

    (20)

    Außerdem liegen stichhaltige Beweise vor, dass den durch das Abkommen von Chicago festgelegten spezifischen Sicherheitsnormen massiv zuwidergehandelt wird, wie die durch die zuständigen Behörden Frankreichs bei einer kürzlich durchgeführten Vorfeldinspektion (4) im Rahmen des SAFA-Programms festgestellten Mängel zeigen.

    (21)

    Die zuständigen Behörden Frankreichs (DGAC) forderten die zuständigen Behörden Surinames und Blue Wing Airlines auf, die notwendigen Garantien für die Betriebssicherheit des Luftfahrtunternehmens vorzulegen. Da es weder anhand der Antwort der zuständigen Behörden Surinames noch anhand der Antwort von Blue Wing Airlines möglich war, die Ursache der Unfälle und der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsmängel zu ermitteln und ihr Wiederauftreten zu verhindern, beschloss die DGAC, außerordentliche Maßnahmen zur Untersagung jeglicher Tätigkeit von Blue Wing Airlines im französischen Hoheitsgebiet ab dem 1. Juni 2010 zu ergreifen. Sie unterrichtete die Kommission im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 unverzüglich davon.

    (22)

    Die Kommission leitete unverzüglich Konsultationen mit den zuständigen Behörden Surinames und Blue Wing Airlines ein, um auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses rasch über die Ausweitung der von Frankreich ergriffenen Maßnahmen auf die Europäische Union zu entscheiden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten hörten Blue Wing Airlines, die von ihrer zuständigen Behörde unterstützt wurden, am 25. Juni 2010 an. Weder anhand der Antwort der zuständigen Behörden Surinames noch anhand der Antwort von Blue Wing Airlines war es möglich, die Ursachen der Unfälle und der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Sicherheitsmängel zu ermitteln und ihr Wiederauftreten zu verhindern.

    (23)

    Angesichts der bisherigen Leistung des Luftfahrtunternehmens, dem bereits in der Vergangenheit der Betrieb in der EU untersagt wurde (5), (6), der Häufigkeit und Schwere der Unfälle, von denen das Unternehmen betroffen war, sowie der festgestellten Mängel und ihrer Häufigkeit wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass eine Fortsetzung des Flugbetriebs dieses Luftfahrtunternehmens in die EU ein schweres Sicherheitsrisiko darstellen würde, das durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 nicht ausreichend behoben werden kann, und dass daher das Luftfahrtunternehmen Blue Wing Airlines in Anhang A aufgenommen werden sollte.

    (24)

    Nach den Äußerungen der zuständigen albanischen Behörden anlässlich der Sitzung des Flugsicherheitssauschusses im März 2010 und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 273/2010 (7) führte die Kommission, unterstützt von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Albaniens aktiv fort, um die Ergebnisse der umfassenden Normungsinspektion in Albanien im Januar 2010 weiterzuverfolgen. Aus deren Abschlussbericht vom 7. März 2010 ging hervor, dass in allen untersuchten Bereichen erhebliche Sicherheitsmängel bestanden, die unverzüglich zu beheben seien.

    (25)

    Die EASA gab bekannt, dass die DGCA einen umfassenden Maßnahmenplan vorgelegt habe, der für akzeptabel befunden und am 29. April 2010 beschlossen wurde. In dem Plan ist eine Reihe von Maßnahmen zur Mängelbehebung vorgesehen, die bis Ende 2011 schrittweise umzusetzen sind, sowie Sofortmaßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel.

    (26)

    Ferner haben die zuständigen Behörden Italiens ein umfassendes Partnerschaftsprojekt mit den zuständigen Behörden Albaniens eingeleitet, das im September 2010 anlaufen dürfte und der Unterstützung der albanischen Behörden beim Aufbau ihrer technischen und administrativen Kapazitäten dient.

    (27)

    Bei den Konsultationen vom 28. Mai 2010 mit den zuständigen Behörden Albaniens und der EASA, unter Beteiligung der zuständigen italienischen Behörden, bestätigte sich, dass der Aktionsplan bereits – entsprechend seinem Zeitplan – umgesetzt wird. Eine Reihe von Maßnahmen, die beträchtliche Veränderungen gegenüber dem früheren System beinhalten, ist abgeschlossen: Es wurde eine unabhängige albanische Zivilluftfahrtbehörde (ACAA) eingerichtet, die im Mai 2010 die Arbeit aufgenommen hat. Diese widerrief alle der Branche zuvor gewährten Ausnahmegenehmigungen und machte gegenüber den Unternehmen deutlich, dass sie bei Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum 1. Juni 2010 mit Durchsetzungsmaßnahmen (wie Aussetzung, Beschränkung oder Entzug der gewährten Zulassungen) zu rechnen hätten. ACAA wurde zur Berichterstattung über die Neuzulassung von Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitssauschuss gebeten.

    (28)

    ACAA wurde am 21. Juni 2010 vom Flugsicherheitsausschuss angehört und bestätigte, dass Belle Air und Albanian Airlines im Juni 2010 in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsbestimmungen erneut zugelassen worden seien. Sie gaben ferner an, dass das AOC von Star Airways ausgesetzt sei. ACAA verpflichtete sich ferner, bis auf Weiteres keine neuen AOC auszustellen.

    (29)

    ACAA wird dringend aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den mit der EASA vereinbarten Aktionsplan weiter effektiv und plangemäß umzusetzen, wobei der Behebung der festgestellten Mängel, die zu Sicherheitsbedenken Anlass geben, wenn sie nicht unverzüglich behoben werden, Vorrang einzuräumen ist. ACAA wird insbesondere aufgefordert, den Kapazitätsaufbau zu beschleunigen, die Sicherheitsaufsicht über alle in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den geltenden Sicherheitsbestimmungen zu gewährleisten und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

    (30)

    ACAA verpflichtete sich, regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung ihres Plans zur Mängelbehebung zu berichten. Die Kommission wird mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der von ACAA ergriffenen Maßnahmen und das Sicherheitsniveau der in Albanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen weiterhin überwachen.

    (31)

    Die zuständigen Behörden Kambodschas (SSCA) teilten mit, dass weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Behebung der von der ICAO während der 2007 im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Überprüfung festgestellten Mängel gemacht worden seien.

    (32)

    Bei der koordinierten Validierungsmission der ICAO (ICVM) vom 26. bis 29. Oktober 2009 wurden einige Fortschritte festgestellt, da in 58 % der Fälle (gegenüber 71 % im Jahr 2007) eine unzureichende Anwendung der ICAO-Normen ermittelt wurde. Die ICVM ergab ferner, dass sämtliche Maßnahmen zur Mängelbehebung weiter effektiv durchzuführen sind, insbesondere in Bezug auf die Organisation der SSCA und deren Kapazitätsaufbau.

    (33)

    SSCA teilte mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) der verbleibenden in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen ausgesetzt oder widerrufen worden seien. Das AOC von Helicopter Cambodia lief am 15. Oktober 2009 aus und wurde nicht verlängert; das AOC von Sokha Airlines wurde am 27. Oktober 2009 widerrufen; die AOC von Angkor Airways und PMT Air wurden am 21. April 2010 widerrufen. Daher hat die ICAO die schweren Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit den im Königreich Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen (8) zurückgezogen.

    (34)

    SSCA teilte ferner mit, dass für Siem Reap International Airways, deren AOC ausgesetzt ist, seit Januar 2009 ein Neuzertifizierungsverfahren läuft. SSCA gab an, dass dem Luftfahrtunternehmen eine Frist von weiteren 4 Monaten für den Abschluss des Verfahrens gewährt worden sei; anderenfalls solle das AOC widerrufen werden. Angesichts der Unsicherheit bezüglich der Situation der Siem Reap International Airways wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollte.

    (35)

    Die Kommission nimmt die Durchsetzungsmaßnahmen der SSCA zur Kenntnis, ebenso die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel, und ist bereit, den Kapazitätsaufbau der zuständigen Behörden des Königreichs Kambodscha durch gezielte technische Hilfe zu unterstützen.

    (36)

    Allen in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen ist der Betrieb in der EU untersagt; sie sind in Anhang A aufgeführt. Die Kommission erhielt Informationen dahingehend, dass die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo dem Luftfahrtunternehmen Congo Express ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Die Kommission hat Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo aufgenommen, um hierfür eine Bestätigung zu erhalten. Die Behörden übermittelten keine Antwort.

    (37)

    Da es keine Hinweise auf eine Änderung bei den Kapazitäten der zuständigen kongolesischen Behörden gibt, durch die die Aufsicht über in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den geltenden Sicherheitsnormen sichergestellt würde, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Congo Express in Anhang A aufgenommen werden sollte.

    (38)

    Auf Antrag der Kommission führte die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 11. bis 15. Januar 2010 in der Gabunischen Republik einen technischen Hilfseinsatz durch. Aus dem Bericht vom 6. April 2010 über diesen Einsatz geht hervor, dass die zuständigen Behörden der Gabunischen Republik (ANAC) an der Behebung der von der ICAO bei ihrer Überprüfung im Mai 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) festgestellten Mängel arbeiten. In dem Bericht wird jedoch auch die Notwendigkeit hervorgehoben, den Kapazitätsaufbau der ANAC durch angemessene Finanzierung sowie weitere Einstellung und Ausbildung qualifizierter Inspektoren fortzusetzen, ferner die Notwendigkeit einer robusten, fortgesetzten Überwachung der in der Gabunischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Der Bericht enthält einen gemeinsam mit ANAC erstellten Fahrplan, der die zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel notwendigen und sinnvollen Maßnahmen im Einzelnen enthält. Nach diesem Fahrplan wird nicht vor Anfang 2011 mit dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen gerechnet.

    (39)

    Die zuständigen Behörden der Gabunischen Republik beantragten eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, um die bisher erzielten Fortschritte darstellen zu können; diese Anhörung fand am 21. Juni 2010 statt. ANAC teilte mit dass der Rechtsrahmen derzeit überarbeitet werde. Es ist eine Reform des Zivilluftfahrtgesetzes vorgesehen, mit deren Verabschiedung bis zum 31. Dezember 2010 gerechnet wird, ferner die schrittweise Erstellung umfassender Luftfahrtvorschriften (RAG) für Gabun, die bis 2011 nach und nach in Kraft treten sollen. ANAC berichtete über weitere Fortschritte beim Kapazitätsaufbau; es würden zusätzliche Inspektoren eingestellt, von denen 7 derzeit geprüft würden. ANAC berichtete ferner über Fortschritte bei der Beaufsichtigung der Luftfahrtunternehmen und der Durchsetzung der geltenden Sicherheitsbestimmungen (RACAM), die durch die Aussetzung des AOC von SCD Aviation am 16. Oktober 2009, der Verwarnung der Luftfahrtunternehmen Air Service, Gabon Airlines, National Regional Transport und SN2AG sowie die Geldstrafen belegt würden, die den Luftfahrtunternehmen Allegiance und Sky Gabon auferlegt worden seien. Angesichts der Anzahl und der Art einiger der festgestellten Mängel könnten weitere Durchsetzungsmaßnahmen notwendig sein, falls die Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsnormen nicht anwenden.

    (40)

    Das in Gabun zugelassene Luftfahrtunternehmen Afrijet Business Services beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung der gegenwärtigen Beschränkungen für das Luftfahrzeug des Musters Falcon 900B mit dem Eintragungskennzeichen TR-AFR und äußerte sich in diesem Zusammenhang schriftlich. Es wurde zugesichert, dass Betrieb und Instandhaltung des genannten Luftfahrzeugs im Einklang mit den geltenden Sicherheitsnormen stattfinden; dies wurde von ANAC bestätigt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass kein Grund besteht, den Betrieb von Afrijet Business Services mit dem Luftfahrzeug des Musters Falcon 900B mit dem Eintragungskennzeichen TR-AFR einzuschränken; dieses Luftfahrzeug sollte denen hinzugefügt werden, mit denen das Luftfahrtunternehmen gemäß Anhang B Flüge in die EU durchführen darf.

    (41)

    Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die Luftfahrtunternehmen, die in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

    (42)

    Die Kommission begrüßt die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und beim Aufbau der Kapazitäten der zuständigen gabunischen Behörden und ist zur Unterstützung bereit, sobald der rechtliche Rahmen existiert, auch durch einen Besuch vor Ort zur Validierung der erzielten Ergebnisse.

    (43)

    Die zuständigen Behörden Indonesiens (DGCA) berichteten über beträchtliche Fortschritte im Hinblick auf die Behebung sämtlicher von der ICAO bei ihrem Audit im Februar 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) festgestellten Mängel. Bei der koordinierten Validierungsmission der ICAO (ICVM) im August 2009 wurden wesentliche Fortschritte bestätigt, da der Prozentsatz der unzureichenden Anwendung der ICAO-Normen auf 20 % gesunken war. DGCA teilte der ICAO am 19. März 2010 mit, dass die verbleibenden Maßnahmen zur Mängelbehebung abgeschlossen seien.

    (44)

    DGCA informierte über die Entwicklungen in Bezug auf ihre Kapazitäten zur Sicherheitsaufsicht. Das Budget wurde 2009 und 2010 beträchtlich erhöht, und es wurden 25 zusätzliche Flugbetriebsinspektoren und 8 Inspektoren für die Sicherheit in der Kabine eingestellt. Außerdem leisteten die ICAO und die Zivilluftfahrtbehörden Australiens und der Niederlande umfassende technische Hilfe, wodurch die Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt (CASR) weiter aktualisiert und die Aufsicht über weitere Luftfahrtunternehmen ausgebaut werden konnten.

    (45)

    Die zuständigen Behörden Indonesiens (DGCA) beantragten eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung der gegenwärtigen Beschränkungen für folgende drei Luftfahrtunternehmen: Indonesia Air Asia, Metro Batavia und Lion Air. Sie äußerten sich am 22. Juni 2010 in diesem Zusammenhang schriftlich und mündlich.

    (46)

    Nach den Äußerungen von Indonesia Air Asia und DGCA wurde dieses Luftfahrtunternehmen am 30. September 2009 im Einklang mit den CASR erneut zugelassen und wird von der DGCA in angemessener Weise beaufsichtigt. DGCA bestätigte, dass dieses Unternehmen die geltenden Sicherheitsnormen vollständig einhält. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Indonesia Air Asia aus Anhang A gestrichen werden sollte.

    (47)

    Nach den Äußerungen von Metro Batavia und DGCA wurde dieses Luftfahrtunternehmen am 30. September 2009 im Einklang mit den CASR ebenfalls erneut zugelassen und wird von der DGCA in angemessener Weise beaufsichtigt. DGCA bestätigte, dass dieses Unternehmen die geltenden Sicherheitsnormen vollständig einhält. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Metro Batavia aus Anhang A gestrichen werden sollte.

    (48)

    Die Äußerungen von Lion Air ergaben, dass dieses Luftfahrtunternehmen, dessen Flotte derzeit 50 Luftfahrzeuge umfasst, seit 2004 zwei Unfälle und zwei schwere Zwischenfälle zu verzeichnen hat. Das Unternehmen konnte jedoch weder ausreichende Informationen über diese Unfälle und Zwischenfälle und ihre Ursachen liefern, noch nachweisen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um weitere Unfälle und Zwischenfälle zu vermeiden, insbesondere auch im Hinblick auf den zu erwartenden beträchtlichen Ausbau der Flotte in den kommenden Jahren. Ferner konnte keine angemessene Betriebsaufsicht durch die DGCA festgestellt werden, denn bei über 100 erfassten Flugbetriebsinspektionen in den Jahren 2009 und 2010 wurde kein Mangel verzeichnet. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Lion Air weiterhin in Anhang A geführt werden sollte.

    (49)

    Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die anderen Luftfahrtunternehmen, die in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) unterliegen sollten.

    (50)

    Die Kommission ermutigt die Bemühungen der zuständigen Behörden Indonesiens und begrüßt ihre Fortschritte im Hinblick auf eine dauerhafte Behebung von Sicherheitsmängeln.

    (51)

    Nach Maßgabe der Verordnung Nr. 273/2010 (9) setzte die Kommission aktiv ihre Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) über die Maßnahmen fort, die diese zur Verbesserung der Flugsicherheit in den Philippinen und der Einhaltung der geltenden Sicherheitsnormen getroffen haben.

    (52)

    Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) gaben an, dass sie eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet hätten, insbesondere die für Ende 2010 geplante Neuformulierung der Durchführungsregeln und –vorschriften, den weiteren Aufbau der Kapazitäten der CAAP durch den Transfer qualifizierter, derzeit für die ICAO arbeitender Inspektoren im Rahmen des technischen Hilfsprojekts (Abschluss für Ende 2010 vorgesehen) und die Einstellung zusätzlichen Personals, die erneute Überprüfung und Zulassung sämtlicher Luftfahrtunternehmen, auch der von CAAP vor März 2010 bereits zertifizierten, die Erstellung von Plänen für die fortlaufende Überwachung für sämtliche Luftfahrtunternehmen sowie den Ausbau von Durchsetzungsmaßnahmen bei festgestellten Sicherheitsmängeln.

    (53)

    CAAP teilte mit, dass sie am 19. März 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Luftfahrtunternehmens Pacific East Asia Cargo Airlines (PEAC), das den Betrieb ohne entsprechende Zulassung durch die zuständigen Behörden der Philippinen fortgesetzt hatte, ausgesetzt habe.

    (54)

    Das Luftfahrtunternehmen Interisland Airlines Inc., das am 16. March 2010 von CAAP zugelassen worden war, verzeichnete am 21. April 2010 einen tödlichen Unfall, an dem ein auf seinem AOC vermerktes Luftfahrzeug des Musters Antonov 12BP mit Eintragungskennzeichen UP-AN216 beteiligt war. CAAP, die den Fall im Anschluss an den Unfall untersuchte, beschloss am 23. April 2010, das AOC der Interisland Airlines Inc. zu widerrufen, die daher ihren Betrieb vollständig einstellten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Interisland Airlines Inc. aus Anhang A gestrichen werden sollten.

    (55)

    Philippine Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, um über die jüngsten Fortschritte zu berichten, und wurde am 22. Juni 2010 gehört. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass es von CAAP einem umfassenden Neuzertifizierungsaudit unterzogen worden sei, dass alle Maßnahmen zur Mängelbehebung ordnungsgemäß abgeschlossen seien und am 17. Juni 2010 ein neues AOC ausgestellt worden sei. Da das Neuzertifizierungsverfahren erst vor Kurzem abgeschlossen wurde und die entsprechenden Unterlagen erst spät vorgelegt wurden, konnte die Situation vor Ort nicht wie geplant überprüft werden.

    (56)

    Cebu Pacific Airlines beantragte eine Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, um über die jüngsten Fortschritte zu berichten, und wurde am 22. Juni 2010 gehört. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass es von CAAP einem umfassenden Neuzertifizierungsaudit unterzogen worden sei und die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung derzeit durchgeführt würden (und zum Teil noch nicht abgeschlossen seien); trotzdem sei am 7. Juni 2010 ein neues AOC ausgestellt worden, dessen betriebliche Spezifikationen die Beförderung gefährlicher Güter und Präzisionsanflüge der Kategorie II für die ATR-72-Flotte ausschließen. Da die entsprechenden Unterlagen erst spät vorgelegt wurden und festgestellte Mängel noch nicht behoben wurden, konnte die Situation vor Ort nicht wie geplant überprüft werden.

    (57)

    Die schweren Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht über in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen, die die ICAO nach dem im Oktober 2009 durchgeführten USOAP-Audit der Philippinen allen Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago mitgeteilt hat (10), bestehen weiter. CAAP gab an, dass sie der ICAO einen umfassenden Aktionsplan zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel übermittelt habe. CAAP legte jedoch diesen Plan zur Mängelbehebung sowie die Beurteilung der ICAO nicht vor. CAAP teilte ferner mit, dass die Philippinen vor dem vierten Quartal 2010 keinen Antrag auf eine Überprüfung der geltenden Sicherheitseinstufung der US-Luftfahrtbehörde FAA stellen können.

    (58)

    Die Kommission erkennt die Bemühungen der zuständigen Behörden um die Reform der Zivilluftfahrt in den Philippinen an. Bis zur effektiven Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung der von der amerikanischen FAA und der ICAO festgestellten Mängel wird jedoch davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der Philippinen auch heute noch nicht in der Lage sind, die relevanten Sicherheitsnormen bei sämtlichen Luftfahrtunternehmen unter ihrer Aufsicht zu implementieren und wirksam durchzusetzen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass sämtliche in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit Ausnahme von Interisland Airlines Inc. weiter in Anhang A geführt werden sollten.

    (59)

    Die Kommission ist nach wie vor bereit, die Bemühungen der Philippinen durch eine Prüfung vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der ICAO und mit Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zu unterstützen (sofern möglich vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses), um die Fortschritte der CAAP – auch im Hinblick auf das Sicherheitsniveau der Betreiber – zu untersuchen.

    (60)

    Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 273/2010 (11) führte die Kommission, unterstützt von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und den Mitgliedstaaten, vom 29. Mai bis zum 3. Juni 2010 in der Islamischen Republik Iran eine Sicherheitsprüfung durch, um zu prüfen, ob die von den zuständigen Behörden (CAO-IRI) und Iran Air angekündigten Maßnahmen zufriedenstellend durchgeführt werden.

    (61)

    Anlässlich der Prüfung konnte CAO-IRI nachweisen, dass für den Flugbetrieb ein Aufsichtssystem besteht, das den Zielen des ICAO-Dokuments 8335 (Manual of Procedures for Operations Inspection, Certification and Continued Surveillance) entspricht. Außerdem hat die Behörde ein in ihren Verfahren für Auditfolgemaßnahmen festgestellter Mangel durch Einführung eines dreistufigen Mängelklassifizierungssystems behoben, aufgrund dessen dringende Sicherheitsprobleme unverzüglich angegangen werden konnten. Ferner wies sie nach, dass sie Maßnahmen im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken in Bezug auf iranische Luftfahrtunternehmen (insbesondere Iran Air) ergriffen hat.

    (62)

    Die Beaufsichtigung von Iran Air durch CAO-IRI zeigte im Bereich Lufttüchtigkeit und Instandhaltung jedoch mehrere Mängel, einschließlich des Fehlens einer eingehenden Überprüfung der Instandhaltungsprogramme und der Mindestausrüstungslisten, weshalb Fehler des Luftfahrtunternehmens nicht entdeckt wurden.

    (63)

    Daneben konnte CAO-IRI keine konsolidierte Liste der Zwischenfälle bei Flügen von Iran Air vorlegen und somit das Sicherheitsniveau des Unternehmens insgesamt nicht einschätzen. CAO-IRI konnte jedoch nachweisen, dass sie alle signifikanten Zwischenfälle eingehend untersucht und Empfehlungen ausgesprochen hat.

    (64)

    Bei der Überprüfung wurde das unbedingte Engagement der CAO-IRI zur Kenntnis genommen, moderne Sicherheitsmanagementverfahren einzuführen, ebenso die bedeutenden Fortschritte der vergangenen sechs Monate. Das Prüfteam nahm ferner die offene, kooperative und konstruktive Vorgehensweise von CAO-IRI bei der Behebung von festgestellten Mängeln in ihren Verfahren zur Kenntnis.

    (65)

    Bei Iran Air wurden laut Bericht signifikante Mängel beim Management von Lufttüchtigkeit und Instandhaltung festgestellt. Insbesondere wurden bei den Instandhaltungsprogrammen grundlegende Fehler gemacht, die zu wichtigen Lücken in den Programmen für die Sicherheitsausrüstung der Airbus-A-320-Flotte und des Frachtflugzeugs Boeing 747-200 führten. Ferner wurde durch das Instandhaltungssystem der Airbus-A-320-Flotte nicht sichergestellt, dass aufgeschobene Maßnahmen innerhalb der vorgegebenen Zeiträume durchgeführt wurden. Außerdem fand bei der Airbus-A-320-Flotte keine Flugdatenüberwachung statt, und die Datensammlungssrate bei den anderen Flotten war sehr niedrig. Außerdem gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass das Unternehmen grundlegenden Anforderungen bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seiner Flugzeuge nicht nachkommt. Dies trifft besonders auf das Management der Flugzeuge der Muster Airbus A-320 und Boeing 727 sowie Boeing 747 zu.

    (66)

    Im Bericht werden jedoch auch eindeutige Verbesserungen bei dem Qualitätsmanagementsystem und den Verfahren für das Sicherheitsmanagement festgestellt, insbesondere der Rückgriff auf Sicherheitsaudits (Line Oriented Safety Audits) und die Einrichtung eines „Hohen Sicherheitsrates“ unter Vorsitz des geschäftsführenden Direktors, der mit der Koordinierung und Überwachung der Umsetzung solider Sicherheitsnormen in den operativen Abteilungen beauftragt ist. Zur Kenntnis genommen wird ferner die offene und kooperative Vorgehensweise bei der Behebung der ermittelten Sicherheitsmängel sowie die Bereitschaft des Luftfahrtunternehmens, moderne Sicherheitsmanagementmethoden anzuwenden.

    (67)

    Iran Air äußerte sich vor dem Flugsicherheitsausschuss und legte Einzelheiten eines Plans zur Mängelbehebung vor, um die beim Ortstermin festgestellten Mängel abzustellen.

    (68)

    Bei den Vorfeldinspektionen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des SAFA-Programms während der letzten 14 Monate durchgeführt wurden, hat sich eine stetige Verbesserung der Leistung gezeigt. Die Inspektionsergebnisse für die Flugzeuge des Musters A-320 fallen jedoch merklich schlechter aus als für andere Flugzeuge des Luftfahrtunternehmens.

    (69)

    Aufgrund der festgestellten Mängel bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und bezüglich der Instandhaltung und aufgrund der Ergebnisse der SAFA-Inspektionen wird daher festgestellt, dass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien allen Flugzeugen der Muster A-320, Boeing B-727, B-747 Serie -100, Boeing B-747 Serie -200 und Boeing B-747-SP auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Luftfahrtunternehmens der Einflug in die Europäischen Union untersagt werden sollte und diese Luftfahrzeuge daher in Anhang B aufgenommen werden sollten. Dem Luftfahrtunternehmen sollte der Einflug in die Europäischen Union erlaubt werden, sofern der Flugbetrieb strikt auf das gegenwärtige Niveau (Frequenzen und Zielorte) mit dem nach Anhang B erlaubten Luftfahrzeugen beschränkt ist.

    (70)

    Die Kommission wird die Leistung von Iran Air weiterhin sorgfältig überwachen. Angesichts der gegenwärtigen Situation hinsichtlich der von den zuständigen Behörden Irans ausgeübten Aufsicht hat der Flugsicherheitsausschuss die Kommission dringend ersucht, ihre Konsultationen mit diesen Behörden zu intensivieren, um dauerhafte Lösungen für die festgestellten Sicherheitsmängel zu finden; die Kommission hat CAO-IRI daher aufgefordert, monatliche Berichte über die Überprüfung der Durchführung des Plans zur Mängelbehebung sowie Informationen über alle Aufsichtstätigkeiten in den Bereichen Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Instandhaltung und Flugbetrieb, die CAO-IRI bei Iran Air vornimmt, vorzulegen.

    (71)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Iran Air im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens überprüfen.

    (72)

    Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation informierten den Flugsicherheitsausschuss auf dessen Sitzung vom 22. Juni 2010, dass sie eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht über bestimmte Luftfahrtunternehmen ergriffen hätten, nachdem von der Kommission am 6. Mai Informationen über eine zunehmende Zahl sicherheitsrelevanter Feststellungen bei Vorfeldinspektionen übermittelt worden waren.

    (73)

    Insbesondere teilten sie mit, dass aufgrund ihrer Entscheidung das Luftfahrtunternehmen YAK Service ab dem 18. Mai 2010 nicht mehr zum Einflug in den Luftraum von ECAC-Staaten berechtigt war. Sollte diese Entscheidung jedoch nicht durchgesetzt werden, behält sich die Kommission das Recht vor, geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 bezüglich dieses Luftfahrtunternehmens zu ergreifen.

    (74)

    Wie bei vorhergehenden Aktualisierungen der Verordnung (E) Nr. 474/2006 haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation den Flugsicherheitsausschuss auch darüber informiert, dass sie im Rahmen der fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen in ihrem Register ihre Entscheidung vom 25. April 2008 geändert und den Flugbetrieb in die Europäische Union mit Luftfahrzeugen auf den Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) von 13 russischen Luftfahrtunternehmen untersagt haben. Die betreffenden Luftfahrzeuge verfügten nicht über die nötige Ausrüstung, um internationale Flüge gemäß den ICAO-Richtlinien (fehlendes TAWS/E-GPWS) durchzuführen, und/oder es waren die jeweiligen Lufttüchtigkeitszeugnisse abgelaufen und/oder nicht erneuert worden. Dem Flugsicherheitsausschuss wurde folglich eine Liste aller Luftfahrzeuge, die mit AOC in Russland betrieben werden, zusammen mit der zugehörigen Ausrüstung, vorgelegt. Aufgrund dieser Informationen wird der Flugbetrieb in die, innerhalb der und aus der Europäischen Union mit folgenden Luftfahrzeugen untersagt, da sie nicht über die nach ICAO-Anhang 6 erforderliche Ausrüstung verfügen:

    a)

    Aircompany Yakutia: Antonov AN-140: RA-41250; AN-24RV: RA-46496, RA-46665, RA-47304, RA-47352, RA-47353, RA-47360; AN-26: RA-26660; AN-24-RB: RA-46470, RA-46496, RA-46510, RA-46665, RA-47304, RA-47352, RA-47353, RA-47360, RA-47363.

    b)

    Atlant Soyuz: Tupolev TU-154M: RA-85672 und RA-85682, beide Luftfahrzeuge werden zurzeit von anderen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrieben.

    c)

    Gazpromavia: Tupolev TU-154M: RA-85625 und RA-85774; Yakovlev Yak-40: RA-87511 und RA-88186; Yak-40K: RA-21505, RA-98109 und RA-88300; Yak-42D: RA-42437; alle (22) Hubschrauber Kamov Ka-26 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (49) Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (11) Hubschrauber Mi-171 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (8) Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle (1) Hubschrauber EC-120B: RA-04116.

    d)

    Kavminvodyavia: Tupolev TU-154B: RA-85494 und RA-85457.

    e)

    Krasnoyarsky Airlines: Das Luftfahrzeug des Musters TU-154M mit Eintragungskennzeichen RA-85682, das zuvor im 2009 entzogenen Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Krasnoyarsky Airlines eingetragen war, wird derzeit von einem anderen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betrieben.

    f)

    Kuban Airlines: Yakovlev Yak-42: RA-42331, RA-42336, RA-42350, RA-42538 und RA-42541.

    g)

    Orenburg Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85602; alle TU-134 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Antonov An-24 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle An-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-2 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mi-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt).

    h)

    Siberia Airlines: Tupolev: keine Luftfahrzeuge.

    i)

    Tatarstan Airlines: Jakowlew Yak-42D: RA-42374, RA-42433; alle Tupolev TU-134A, einschließlich RA-65065 und RA-65102; alle Antonov AN-24RV, einschließlich RA-46625 und RA-47818; die Luftfahrzeuge des Musters AN-24RV mit den Eintragungskennzeichen RA-46625 und RA-47818 werden derzeit von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

    j)

    Ural Airlines: Tupolev TU-154B: RA-85508 (die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-85319, RA-85337, RA-85357, RA-85375, RA-85374 und RA-85432 sind derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb).

    k)

    UTAir: Tupolev TU-154M: RA-85733, RA-85755, RA-85806, RA-85820; alle (25) TU-134: RA-65024, RA-65033, RA-65127, RA-65148, RA-65560, RA-65572, RA-65575, RA-65607, RA-65608, RA-65609, RA-65611, RA-65613, RA-65616, RA-65620, RA-65622, RA-65728, RA-65755, RA-65777, RA-65780, RA-65793, RA-65901, RA-65902 und RA-65977; die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65143 und RA-65916 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; alle (1) TU-134B: RA-65726; alle (10) Yakovlev Yak-40: RA-87348 (derzeit aus finanziellen Gründen außer Betrieb), RA-87907, RA-87941, RA-87997, RA-88209, RA-88227 und RA-88280; alle Hubschrauber Mil-26: (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-10: (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber Mil-8 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber AS-355 (Eintragungskennzeichen unbekannt); alle Hubschrauber BO-105 (Eintragungskennzeichen unbekannt); die Luftfahrzeuge des Musters AN-24B: RA-46388, die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-46267 und RA-47289 sowie die Luftfahrzeuge des Musters AN-24RV mit den Eintragungskennzeichen RA-46509, RA-46519 und RA-47800 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

    l)

    Rossija (STC Russia): Tupolev TU-134: RA-65979, die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-65904, RA-65905, RA-65911, RA-65921 und RA-65555 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Ilyushin IL-18: das Luftfahrzeug mit dem Eintragungskennzeichen RA-75454 wird von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben; Yakovlev Yak-40: die Luftfahrzeuge mit den Eintragungskennzeichen RA-87203, RA-87968, RA-87971, RA-87972 und RA-88200 werden von einem anderen russischen Luftfahrtunternehmen betrieben.

    (75)

    Um die Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zu verbessern, hat der Flugsicherheitsausschuss die zuständigen Behörden der Russischen Föderation ersucht, eine zentrale Anlaufstelle einzurichten für die Kommunikation mit den Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses in Angelegenheiten, die die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen bei russischen Luftfahrtunternehmen auf EU-Flughäfen und von EU-Luftfahrtunternehmen auf Flughäfen in der Russischen Föderation angehen, sowie auf eine größere Transparenz durch den Austausch von Sicherheitsdaten hinzuarbeiten.

    (76)

    Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und angemessenen Durchsetzung von Maßnahmen zum Ausschluss von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugen, die den einschlägigen Sicherheitsstandards nicht entsprechen, wurde vereinbart, dass die zuständigen Behörden der Russischen Föderation zusammen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten den gemeinsamen Beschluss der Europäischen Kommission und dieser Behörden vom 24. April 2008 vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss erklärte sich bereit, die bei der nächsten Sitzung erzielten Fortschritte zu bewerten und die Kommission gegebenenfalls aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vorzulegen.

    (77)

    Inzwischen überprüfen die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008, um zu gewährleisten, dass die Zahl der Inspektionen von russischen Luftfahrtunternehmen erhöht wird, um eine Grundlage für eine erneute Bewertung dieser Angelegenheit anlässlich der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses im November 2010 zu schaffen.

    (78)

    Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die anderen Luftfahrtunternehmen, die in der am 30. März 2010 aktualisierten EU-Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

    (79)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

    2.

    Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juli 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

    (3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

    (4)  DGAC/F-2010-818.

    (5)  Erwägungsgründe 20 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 910/2006 vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 17).

    (6)  Erwägungsgründe 7 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 vom 28. November 2007 (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).

    (7)  Erwägungsgründe 55 bis 58 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 30).

    (8)  Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 vom 14. November 2008 (ABl. L 306 vom 15.11.2009, S. 48).

    (9)  Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 33).

    (10)  ICAO-Feststellung OPS/01.

    (11)  Erwägungsgrund 49 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 29).


    ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrtunternehmens

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Afghanistan

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

    AOC/013/00

    SRH

    Königreich Kambodscha

    SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

    unbekannt

    VRB

    Republik Ruanda

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Angola

    AEROJET

    015

    unbekannt

    Republik Angola

    AIR26

    004

    DCD

    Republik Angola

    AIR GEMINI

    002

    GLL

    Republik Angola

    AIR GICANGO

    009

    unbekannt

    Republik Angola

    AIR JET

    003

    MBC

    Republik Angola

    AIR NAVE

    017

    unbekannt

    Republik Angola

    ALADA

    005

    RAD

    Republik Angola

    ANGOLA AIR SERVICES

    006

    unbekannt

    Republik Angola

    DIEXIM

    007

    unbekannt

    Republik Angola

    GIRA GLOBO

    008

    GGL

    Republik Angola

    HELIANG

    010

    unbekannt

    Republik Angola

    HELIMALONGO

    011

    unbekannt

    Republik Angola

    MAVEWA

    016

    unbekannt

    Republik Angola

    PHA

    019

    unbekannt

    Republik Angola

    RUI & CONCEICAO

    012

    unbekannt

    Republik Angola

    SAL

    013

    unbekannt

    Republik Angola

    SERVISAIR

    018

    unbekannt

    Republik Angola

    SONAIR

    014

    SOR

    Republik Angola

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

    Republik Benin

    AERO BENIN

    PEA Nr. 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    unbekannt

    Republik Benin

    AFRICA AIRWAYS

    unbekannt

    AFF

    Republik Benin

    ALAFIA JET

    PEA Nr. 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

    k. A.

    Republik Benin

    BENIN GOLF AIR

    PEA Nr. 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

    unbekannt

    Republik Benin

    BENIN LITTORAL AIRWAYS

    PEA Nr. 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

    LTL

    Republik Benin

    COTAIR

    PEA Nr. 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

    COB

    Republik Benin

    ROYAL AIR

    PEA Nr. 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

    BNR

    Republik Benin

    TRANS AIR BENIN

    PEA Nr. 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    TNB

    Republik Benin

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Kongo

    AERO SERVICE

    RAC06-002

    RSR

    Republik Kongo

    EQUAFLIGHT SERVICES

    RAC 06-003

    EKA

    Republik Kongo

    SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

    RAC 06-004

    unbekannt

    Republik Kongo

    TRANS AIR CONGO

    RAC 06-001

    unbekannt

    Republik Kongo

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

    Demokratische Republik Kongo

    AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

    409/CAB/MIN/TVC/051/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KASAI

    409/CAB/MIN/TVC/036/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KATANGA

    409/CAB/MIN/TVC/031/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR TROPIQUES

    409/CAB/MIN/TVC/029/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    BLUE AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/028/08

    BUL

    Demokratische Republik Kongo

    BRAVO AIR CONGO

    409/CAB/MIN/TC/0090/2006

    BRV

    Demokratische Republik Kongo

    BUSINESS AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/048/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    BUSY BEE CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/052/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    CETRACA AVIATION SERVICE

    409/CAB/MIN/TVC/026/08

    CER

    Demokratische Republik Kongo

    CHC STELLAVIA

    409/CAB/MIN/TC/0050/2006

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    CONGO EXPRESS

    409/CAB/MIN/TVC/083/2009

    EXY

    Demokratische Republik Kongo

    COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

    409/CAB/MIN/TVC/035/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    DOREN AIR CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0032/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

    409/CAB/MIN/TVC/003/08

    EWS

    Demokratische Republik Kongo

    FILAIR

    409/CAB/MIN/TVC/037/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GALAXY KAVATSI

    409/CAB/MIN/TVC/027/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

    409/CAB/MIN/TVC/053/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GOMA EXPRESS

    409/CAB/MIN/TC/0051/2006

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GOMAIR

    409/CAB/MIN/TVC/045/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

    409/CAB/MIN/TVC/038/08

    ALX

    Demokratische Republik Kongo

    INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

    409/CAB/MIN/TVC/033/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    KIN AVIA

    409/CAB/MIN/TVC/042/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

    Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

    LCG

    Demokratische Republik Kongo

    MALU AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/04008

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    MANGO AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/034/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SAFE AIR COMPANY

    409/CAB/MIN/TVC/025/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SERVICES AIR

    409/CAB/MIN/TVC/030/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SWALA AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/050/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TMK AIR COMMUTER

    409/CAB/MIN/TVC/044/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TRACEP CONGO AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/046/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TRANS AIR CARGO SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/024/08

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    WIMBI DIRA AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/039/08

    WDA

    Demokratische Republik Kongo

    ZAABU INTERNATIONAL

    409/CAB/MIN/TVC/049/09

    unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    Unbekannt

    unbekannt

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    Unbekannt

    CEL

    Äquatorialguinea

    EGAMS

    Unbekannt

    EGM

    Äquatorialguinea

    EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

    2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

    EUG

    Äquatorialguinea

    GENERAL WORK AVIACION

    002/ANAC

    k. A.

    Äquatorialguinea

    GETRA - GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

    739

    GET

    Äquatorialguinea

    GUINEA AIRWAYS

    738

    k. A.

    Äquatorialguinea

    STAR EQUATORIAL AIRLINES

    unbekannt

    unbekannt

    Äquatorialguinea

    UTAGE – UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

    737

    UTG

    Äquatorialguinea

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich

     

     

    Republik Indonesien

    AIR PACIFIC UTAMA

    135-020

    unbekannt

    Republik Indonesien

    ALFA TRANS DIRGANTATA

    135-012

    unbekannt

    Republik Indonesien

    ASCO NUSA AIR

    135-022

    unbekannt

    Republik Indonesien

    ASI PUDJIASTUTI

    135-028

    unbekannt

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    135-029

    unbekannt

    Republik Indonesien

    CARDIG AIR

    121-013

    unbekannt

    Republik Indonesien

    DABI AIR NUSANTARA

    135-030

    unbekannt

    Republik Indonesien

    DERAYA AIR TAXI

    135-013

    DRY

    Republik Indonesien

    DERAZONA AIR SERVICE

    135-010

    DRZ

    Republik Indonesien

    DIRGANTARA AIR SERVICE

    135-014

    DIR

    Republik Indonesien

    EASTINDO

    135-038

    unbekannt

    Republik Indonesien

    GATARI AIR SERVICE

    135-018

    GHS

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR TRANSPORT

    135-034

    IDA

    Republik Indonesien

    INTAN ANGKASA AIR SERVICE

    135-019

    unbekannt

    Republik Indonesien

    JOHNLIN AIR TRANSPORT

    135-043

    unbekannt

    Republik Indonesien

    KAL STAR

    121-037

    KLS

    Republik Indonesien

    KARTIKA AIRLINES

    121-003

    KAE

    Republik Indonesien

    KURA-KURA AVIATION

    135-016

    KUR

    Republik Indonesien

    LION MENTARI AIRLINES

    121-010

    LNI

    Republik Indonesien

    MANUNGGAL AIR SERVICE

    121-020

    unbekannt

    Republik Indonesien

    MEGANTARA

    121-025

    MKE

    Republik Indonesien

    MERPATI NUSANTARA AIRLINES

    121-002

    MNA

    Republik Indonesien

    MIMIKA AIR

    135-007

    unbekannt

    Republik Indonesien

    NATIONAL UTILITY HELICOPTER

    135-011

    unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA AIR CHARTER

    121-022

    unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA BUANA AIR

    135-041

    unbekannt

    Republik Indonesien

    NYAMAN AIR

    135-042

    unbekannt

    Republik Indonesien

    PELITA AIR SERVICE

    121-008

    PAS

    Republik Indonesien

    PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

    135-026

    unbekannt

    Republik Indonesien

    PURA WISATA BARUNA

    135-025

    unbekannt

    Republik Indonesien

    REPUBLIC EXPRESS AIRLINES

    121-040

    RPH

    Republik Indonesien

    RIAU AIRLINES

    121-016

    RIU

    Republik Indonesien

    SAMPOERNA AIR NUSANTARA

    135-036

    SAE

    Republik Indonesien

    SAYAP GARUDA INDAH

    135-004

    unbekannt

    Republik Indonesien

    SKY AVIATION

    135-044

    unbekannt

    Republik Indonesien

    SMAC

    135-015

    SMC

    Republik Indonesien

    SRIWIJAYA AIR

    121-035

    SJY

    Republik Indonesien

    SURVEI UDARA PENAS

    135-006

    unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSWISATA PRIMA AVIATION

    135-021

    unbekannt

    Republik Indonesien

    TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

    121-038

    XAR

    Republik Indonesien

    TRAVIRA UTAMA

    135-009

    unbekannt

    Republik Indonesien

    TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

    121-018

    TMG

    Republik Indonesien

    TRIGANA AIR SERVICE

    121-006

    TGN

    Republik Indonesien

    UNINDO

    135-040

    unbekannt

    Republik Indonesien

    WING ABADI AIRLINES

    121-012

    WON

    Republik Indonesien

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Kasachstan

    AERO AIR COMPANY

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    AEROPRAKT KZ

    unbekannt

    APK

    Republik Kasachstan

    AIR ALMATY

    AK-0331-07

    LMY

    Republik Kasachstan

    AIR COMPANY KOKSHETAU

    AK-0357-08

    KRT

    Republik Kasachstan

    AIR DIVISION OF EKA

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    AIR FLAMINGO

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    AIR TRUST AIRCOMPANY

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    AK SUNKAR AIRCOMPANY

    unbekannt

    AKS

    Republik Kasachstan

    ALMATY AVIATION

    unbekannt

    LMT

    Republik Kasachstan

    ARKHABAY

    unbekannt

    KEK

    Republik Kasachstan

    ASIA CONTINENTAL AIRLINES

    AK-0345-08

    CID

    Republik Kasachstan

    ASIA CONTINENTAL AVIALINES

    AK-0371-08

    RRK

    Republik Kasachstan

    ASIA WINGS

    AK-0390-09

    AWA

    Republik Kasachstan

    ASSOCIATION OF AMATEUR PILOTS OF KAZAKHSTAN

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    ATMA AIRLINES

    AK-0372-08

    AMA

    Republik Kasachstan

    ATYRAU AYE JOLY

    AK-0321-07

    JOL

    Republik Kasachstan

    AVIA-JAYNAR

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    BEYBARS AIRCOMPANY

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    BERKUT AIR/BEK AIR

    AK-0311-07

    BKT/BEK

    Republik Kasachstan

    BERKUT KZ

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    BURUNDAYAVIA AIRLINES

    AK-0374-08

    BRY

    Republik Kasachstan

    COMLUX

    AK-0352-08

    KAZ

    Republik Kasachstan

    DETA AIR

    AK-0344-08

    DET

    Republik Kasachstan

    EAST WING

    AK-0332-07

    EWZ

    Republik Kasachstan

    EASTERN EXPRESS

    AK-0358-08

    LIS

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR

    AK-0384-09

    EAK

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

    unbekannt

    KZE

    Republik Kasachstan

    FENIX

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    FLY JET KZ

    AK-0391-09

    FJK

    Republik Kasachstan

    IJT AVIATION

    AK-0335-08

    DVB

    Republik Kasachstan

    INVESTAVIA

    AK-0342-08

    TLG

    Republik Kasachstan

    IRTYSH AIR

    AK-0381-09

    MZA

    Republik Kasachstan

    JET AIRLINES

    AK-0349-09

    SOZ

    Republik Kasachstan

    JET ONE

    AK-0367-08

    JKZ

    Republik Kasachstan

    KAZAIR JET

    AK-0387-09

    KEJ

    Republik Kasachstan

    KAZAIRTRANS AIRLINE

    AK-0347-08

    KUY

    Republik Kasachstan

    KAZAIRWEST

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    KAZAVIA

    unbekannt

    KKA

    Republik Kasachstan

    KAZAVIASPAS

    unbekannt

    KZS

    Republik Kasachstan

    KOKSHETAU

    AK-0357-08

    KRT

    Republik Kasachstan

    MEGA AIRLINES

    AK-0356-08

    MGK

    Republik Kasachstan

    MIRAS

    AK-0315-07

    MIF

    Republik Kasachstan

    NAVIGATOR

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    ORLAN 2000 AIRCOMPANY

    unbekannt

    KOV

    Republik Kasachstan

    PANKH CENTER KAZAKHSTAN

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    PRIME AVIATION

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    SALEM AIRCOMPANY

    unbekannt

    KKS

    Republik Kasachstan

    SAMAL AIR

    unbekannt

    SAV

    Republik Kasachstan

    SAYAKHAT AIRLINES

    AK-0359-08

    SAH

    Republik Kasachstan

    SEMEYAVIA

    unbekannt

    SMK

    Republik Kasachstan

    SCAT

    AK-0350-08

    VSV

    Republik Kasachstan

    SKYBUS

    AK-0364-08

    BYK

    Republik Kasachstan

    SKYJET

    AK-0307-09

    SEK

    Republik Kasachstan

    SKYSERVICE

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    TYAN SHAN

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    UST-KAMENOGORSK

    AK-0385-09

    UCK

    Republik Kasachstan

    ZHETYSU AIRCOMPANY

    unbekannt

    JTU

    Republik Kasachstan

    ZHERSU AVIA

    unbekannt

    RZU

    Republik Kasachstan

    ZHEZKAZGANAIR

    unbekannt

    unbekannt

    Republik Kasachstan

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisische Republik

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisische Republik

    ASIAN AIR

    unbekannt

    AAZ

    Kirgisische Republik

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisische Republik

    AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

    08

    BSC

    Kirgisische Republik

    CLICK AIRWAYS

    11

    CGK

    Kirgisische Republik

    DAMES

    20

    DAM

    Kirgisische Republik

    EASTOK AVIA

    15

    EEA

    Kirgisische Republik

    GOLDEN RULE AIRLINES

    22

    GRS

    Kirgisische Republik

    ITEK AIR

    04

    IKA

    Kirgisische Republik

    KYRGYZ TRANS AVIA

    31

    KTC

    Kirgisische Republik

    KYRGYZSTAN

    03

    LYN

    Kirgisische Republik

    KYRGYZSTAN AIRLINE

    unbekannt

    KGA

    Kirgisische Republik

    MAX AVIA

    33

    MAI

    Kirgisische Republik

    S GROUP AVIATION

    6

    SGL

    Kirgisische Republik

    SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

    14

    SGD

    Kirgisische Republik

    SKY WAY AIR

    21

    SAB

    Kirgisische Republik

    TENIR AIRLINES

    26

    TEB

    Kirgisische Republik

    TRAST AERO

    05

    TSJ

    Kirgisische Republik

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisische Republik

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

    Liberia

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

     

     

    Gabunische Republik

    AIR SERVICES SA

    004/MTAC/ANAC-G/DSA

    RVS

    Gabunische Republik

    AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

    007/MTAC/ANAC-G/DSA

    LGE

    Gabunische Republik

    NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

    008/MTAC/ANAC-G/DSA

    NRG

    Gabunische Republik

    SCD AVIATION

    005/MTAC/ANAC-G/DSA

    SCY

    Gabunische Republik

    SKY GABON

    009/MTAC/ANAC-G/DSA

    SKG

    Gabunische Republik

    SOLENTA AVIATION GABON

    006/MTAC/ANAC-G/DSA

    unbekannt

    Gabunische Republik

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik der Philippinen

    AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES

    4AN2008003

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR PHILIPPINES CORPORATION

    2009006

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR WOLF AVIATION INC.

    200911

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION

    4AN2005003

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

    4AN9800036

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC.

    4AN2007005

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    AVIATOUR'S FLY'N INC.

    200910

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    AYALA AVIATION CORP.

    4AN9900003

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    BEACON

    Unknown

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC.

    4AN2008006

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

    4AN9800025

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    CEBU PACIFIC AIR

    2009002

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    CHEMTRAD AVIATION CORPORATION

    2009018

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    CM AERO

    4AN2000001

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    CORPORATE AIR

    Unknown

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    CYCLONE AIRWAYS

    4AN9900008

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    FAR EAST AVIATION SERVICES

    2009013

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    F.F. CRUZ AND COMPANY, INC.

    2009017

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    HUMA CORPORATION

    2009014

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    INAEC AVIATION CORP.

    4AN2002004

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ISLAND AVIATION

    2009009

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ISLAND TRANSVOYAGER

    2010022

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    LION AIR, INCORPORATED

    2009019

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

    4AN9800035

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES

    2009016

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

    2010020

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    OMNI AVIATION CORP.

    4AN2002002

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC.

    4AS9800006

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    PACIFIC AIRWAYS CORPORATION

    unbekannt

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    PACIFIC ALLIANCE CORPORATION

    unbekannt

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    PHILIPPINE AIRLINES

    2009001

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP.

    4AN9800015

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

    4AN2003003

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL STAR AVIATION, INC.

    4AN9800029

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTH EAST ASIA INC.

    2009004

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC.

    4AN9800037

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION

    2009008

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER

    4AN9900010

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    SUBIC SEAPLANE, INC.

    4AN2000002

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    TOPFLITE AIRWAYS, INC.

    unbekannt

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION

    2009007

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    WORLD AVIATION, CORP.

    unbekannt

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    WCC AVIATION COMPANY

    2009015

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    YOKOTA AVIATION, INC.

    unbekannt

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ZENITH AIR, INC.

    2009012

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    ZEST AIRWAYS INCORPORATED

    2009003

    unbekannt

    Republik der Philippinen

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA CONNECTION

    10/AOC/2008

    unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

    01/AOC/2007

    BGI

    São Tomé und Príncipe

    EXECUTIVE JET SERVICES

    03/AOC/2006

    EJZ

    São Tomé und Príncipe

    GLOBAL AVIATION OPERATION

    04/AOC/2006

    unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    GOLIAF AIR

    05/AOC/2001

    GLE

    São Tomé und Príncipe

    ISLAND OIL EXPLORATION

    01/AOC/2008

    unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

    02/AOC/2002

    TFK

    São Tomé und Príncipe

    TRANSCARG

    01/AOC/2009

    unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    TRANSLIZ AVIATION (TMS)

    02/AOC/2007

    TMS

    São Tomé und Príncipe

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

    Sierra Leone

    AIR RUM, LTD

    unbekannt

    RUM

    Sierra Leone

    DESTINY AIR SERVICES, LTD

    unbekannt

    DTY

    Sierra Leone

    HEAVYLIFT CARGO

    unbekannt

    unbekannt

    Sierra Leone

    ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

    unbekannt

    ORJ

    Sierra Leone

    PARAMOUNT AIRLINES, LTD

    unbekannt

    PRR

    Sierra Leone

    SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

    unbekannt

    SVT

    Sierra Leone

    TEEBAH AIRWAYS

    unbekannt

    unbekannt

    Sierra Leone

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Republik Sudan

    SUDAN AIRWAYS

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    SUN AIR COMPANY

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    MARSLAND COMPANY

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    ATTICO AIRLINES

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    FOURTY EIGHT AVIATION

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    SUDANESE STATES AVIATION COMPANY

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    ALMAJARA AVIATION

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    BADER AIRLINES

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    ALFA AIRLINES

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    AZZA TRANSPORT COMPANY

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    ALMAJAL AVIATION SERVICE

    unbekannt

     

    Republik Sudan

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

    Swasiland

    SWAZILAND AIRLINK

    unbekannt

    SZL

    Swasiland

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sambia

    ZAMBEZI AIRLINES

    Z/AOC/001/2009

    ZMA

    Sambia


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


    ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiber-zeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrtunternehmens

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

    Eintragungsstaat

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

     

    DPRK

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Tu-204

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

    DPRK

    AFRIJET (2)

    002/MTAC/ANAC-G/DSA

     

    Gabunische Republik

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AFR

    Gabunische Republik

    AIR ASTANA (3)

    AK-0388-09

    KZR

    Kasachstan

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B767, 4 Luftfahrzeugen des Musters B757, 10 Luftfahrzeugen des Musters A319/320/321, 5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB; P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS

    Aruba (Königreich der Niederlande)

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

    Komoren

    GABON AIRLINES (4)

    001/MTAC/ANAC

    GBK

    Gabunische Republik

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

    Gabunische Republik

    IRAN AIR (5)

    FS100

    IRA

    Islamische Republik Iran

    gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    14 Luftfahrzeugen des Musters A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A310, 1 Luftfahrzeug des Musters B737

    gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    EP-IBA

    EP-IBB

    EP-IBC

    EP-IBD

    EP-IBG

    EP-IBH

    EP-IBI

    EP-IBJ

    EP-IBM

    EP-IBN

    EP-IBO

    EP-IBS

    EP-IBT

    EP-IBV

    EP-IBX

    EP-IBZ

    EP-ICE

    EP-ICF

    EP-IBK

    EP-IBL

    EP-IBP

    EP-IBQ

    EP-AGA

    Islamische Republik Iran

    NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

    003/MTAC/ANAC-G/DSA

    NVS

    Gabunische Republik

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

    Gabunische Republik; Republik Südafrika

    TAAG ANGOLA AIRLINES

    001

    DTA

    Republik Angola

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TBF, D2, TBG, D2-TBH, D2-TBJ

    Republik Angola

    UKRAINIAN MEDITERRANEAN

    164

    UKM

    Ukraine

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters MD-83.

    gesamte Flotte mit Ausnahme von: UR-CFF

    Ukraine


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    (2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

    (3)  Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

    (4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.

    (5)  Iran Air ist es ausschließlich gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 dieser Verordnung genannten Bedingungen durchzuführen.


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