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Document 32010R0096

Verordnung (EU) Nr. 96/2010 der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vereinfachungsschwelle, des Handels nach Unternehmensmerkmalen, besonderer Waren und Warenbewegungen und der Kodierung der Art des Geschäfts

ABl. L 34 vom 5.2.2010, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/96/oj

5.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 96/2010 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vereinfachungsschwelle, des Handels nach Unternehmensmerkmalen, besonderer Waren und Warenbewegungen und der Kodierung der Art des Geschäfts

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 (2) durchgeführt.

(2)

Es sollte, um den Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen zu senken, eine Vereinfachungsschwelle festgesetzt werden, unterhalb deren Parteien lediglich einen begrenzten Satz von Daten bereitstellen müssen.

(3)

Um die harmonisierte Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen sicherzustellen, sollte die Methode für die Erstellung dieser Statistiken festgelegt werden.

(4)

Bestimmungen für besondere Waren und Warenbewegungen sollten aus Gründen der Methodik angepasst werden.

(5)

Um die Vollständigkeit der Daten hinsichtlich der Menge zu gewährleisten, sollten die der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnisse Schätzungen der Eigenmasse in den Fällen enthalten, in denen keine Daten erhoben wurden.

(6)

Die Kodes der Art des Geschäfts sollten revidiert werden, um Waren zu kennzeichnen, die nach der Veredelung in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückkehren.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 Buchstabe a eingefügt:

„(3a)   Mitgliedstaaten, die die Schwellen gemäß den vereinfachten Regeln von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) 638/2004 anwenden, stellen sicher, dass der Wert des Handels der Auskunftspflichtigen, die die Vereinfachung nutzen, höchstens 6 % ihres gesamten Handels beträgt.“

2.

Es wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:

„KAPITEL 4a

HANDEL NACH UNTERNEHMENSMERKMALEN

Artikel 13a

Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen

(1)   Die nationalen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen.

(2)   Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (3).

(3)   Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft (4).

(4)   Folgende Merkmale werden berücksichtigt:

a)

Handelsstrom;

b)

statistischer Wert;

c)

Partnermitgliedstaat;

d)

Warenkode entsprechend der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

e)

Zahl der Unternehmen;

f)

vom Unternehmen ausgeführte Tätigkeit auf der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

g)

Größenklasse, gemessen als Zahl der Beschäftigten gemäß den Definitionen der Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (7)

(5)   Folgende Datensätze sind zu erstellen:

a)

Quoten der Übereinstimmung zwischen dem Handels- und dem Unternehmensregister;

b)

Handel nach Wirtschaftszweig und Unternehmensgrößenklasse;

c)

Anteil der dem Handelswert nach größten Unternehmen nach Wirtschaftszweig;

d)

Handel nach Partnermitgliedstaat und Wirtschaftszweig;

e)

Handel nach Anzahl der Partnermitgliedstaaten und nach Wirtschaftszweig;

f)

Handel nach Ware und Wirtschaftszweig.

(6)   Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2009. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit.

(7)   Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Händler zu identifizieren. Die nationalen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind.

3.

In Artikel 16 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Der Bezugszeitraum für Eingänge oder Versendungen von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung eingegangen ist oder versandt wurde.“

4.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Schiffe und Luftfahrzeuge

(1)   Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)

‚Schiff‘ ist ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 der KN — Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen.

b)

‚Luftfahrzeug‘ ist ein Luftfahrzeug im Sinne der KN-Codes 8802 30 und 8802 40.

c)

‚Wirtschaftliches Eigentum‘ ist das Recht eines Steuerpflichtigen, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind lediglich folgende Versendungen und Eingänge:

a)

der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug auf einen Steuerpflichtigen mit Sitz im meldenden Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Dieses Geschäft ist als Eingang zu behandeln;

b)

der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einem Steuerpflichtigen mit Sitz im meldenden Mitgliedstaat auf einen Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Dieses Geschäft ist als Versendung zu behandeln. Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;

c)

die Eingänge und Versendungen von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung gemäß der Definition in Anhang III Fußnote 2.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden die folgenden besonderen Bestimmungen für Statistiken des Handels im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten an:

a)

Für Schiffe wird die Menge in Stück und in allen anderen, in der KN festgelegten besonderen Maßeinheiten ausgedrückt, für Luftfahrzeuge in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;

b)

der statistische Wert ist der Gesamtbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten, der in Rechnung gestellt würde, wenn das ganze Schiff oder Luftfahrzeug verkauft würde;

c)

der Partnermitgliedstaat ist:

i)

für Bewegungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, auf den das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird;

ii)

beim Eingang im Falle neuer Schiffe oder Luftfahrzeuge der Herstellungsmitgliedstaat;

iii)

für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewegungen beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat, und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Veredelung stattfindet;

d)

der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Eingänge und Versendungen ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet.

(4)   Auf Verlangen der nationalen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen Steuerpflichtigen mit Sitz im Eingangs- und im Versendungsmitgliedstaat zu identifizieren.“

5.

In Artikel 19 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Mitgliedstaat zugehörig, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.“

6.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren

(1)   Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)

‚Einrichtungen auf hoher See‘ sind auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebietes eines bestimmten Mitgliedstaats installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen.

b)

‚An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren‘ sind für die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren.

c)

‚Von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren‘ sind Erzeugnisse, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat.

(2)   Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfassen Folgendes:

a)

einen Eingang, falls die Waren geliefert wurden von

i)

einem anderen Mitgliedstaat als dem meldenden an eine Einrichtung auf hoher See, die sich in einem Gebiet befindet, in dem der meldende Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten;

ii)

einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der meldende das ausschließliche Recht besitzt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten, an den meldenden Mitgliedstaat;

iii)

einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat als der meldende über die ausschließlichen Rechte zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Empfangsmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt;

b)

eine Versendung, falls die Güter geliefert werden:

i)

von einer Einrichtung auf hoher See, die sich in einem Gebiet befindet, in dem der meldende Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten, an einen anderen Mitgliedstaat,

ii)

vom meldenden Mitgliedstaat an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat das ausschließliche Recht besitzt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten;

iii)

von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Versendungsmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem ein anderer Mitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt.

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes:

9931 24 00: Waren der KN-Kapitel 1 bis 24,

9931 27 00: Waren des KN-Kapitels 27,

9931 99 00: anderweit eingeordnete Waren.

Außer für die zum Kapitel 27 der KN gehörenden Waren ist für diese Lieferungen die Übermittlung von Daten über die Menge fakultativ, und es kann für den Partnermitgliedstaat der vereinfachte Code ‚QV‘ verwendet werden.“

7.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Meeresprodukte

(1)   Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)

‚Meeresprodukte‘ sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von für die Seeschifffahrt geeigneten Schiffen bisher noch nicht angelandet wurden.

b)

Ein Schiff gilt als dem Mitgliedstaat zugehörig, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat.

(2)   Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind folgende Versendungen und Eingänge:

a)

Die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des meldenden Mitgliedstaats oder deren Erwerb durch zum meldenden Mitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem anderen Mitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte werden als Eingänge behandelt.

b)

Die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines anderen Mitgliedstaats als des meldenden durch ein zum meldenden Mitgliedstaat gehörendes Schiff oder deren Erwerb durch zu einem anderen Mitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zum meldenden Mitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte werden als Versendungen behandelt.

(3)   Partnermitgliedstaat ist beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt.

(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.“

8.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Raumflugkörper

(1)   Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)

‚Raumflugkörper‘ sind Fahrzeuge, die sich im Weltraum fortbewegen können.

b)

‚Wirtschaftliches Eigentum‘ ist das Recht eines Steuerpflichtigen, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Raumflugkörpers im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(2)   Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei Steuerpflichtigen übertragen worden ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind:

a)

als Versendung im Mitgliedstaat der Herstellung des fertiggestellten Raumflugkörpers;

b)

als Eingang in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(3)   Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)

Der statistische Wert ist definiert als der Wert des Raumflugkörpers ohne Transport- und Versicherungskosten.

b)

Beim Eingang ist der Partnermitgliedstaat der Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers und bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist.

(4)   Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.“

9.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten aggregierten Ergebnisse sind für die einzelnen Warenströme definiert als Gesamtwert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Eurozone legen ferner eine Aufgliederung ihres Handels außerhalb der Eurozone nach Produkten anhand der Sektionen/Teile des jeweils geltenden Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Datenerhebung bei den Unternehmen oberhalb der nach Artikel 13 festgelegten Schwellen erschöpfend ist und die Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erfüllt.

(3)   Werden in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Anpassungen vorgenommen, so sind diese Eurostat mindestens in einer Aufgliederung nach Partnermitgliedstaaten und Warenkodes auf Ebene der Kapitel der KN zu übermitteln.

(4)   Wenn der statistische Warenwert nicht erhoben wird, ist dieser von den Mitgliedstaaten zu schätzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schätzen die Eigenmasse, wenn sie nicht bei den Auskunftspflichtigen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhoben wird. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten die Koeffizienten bereit, die für die Schätzung der Eigenmasse erforderlich sind.

(6)   Diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 den Bezugszeitraum angepasst haben, tragen dafür Sorge, dass der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse übermittelt werden, wobei falls erforderlich Schätzungen vorzunehmen sind, wenn der Bezugszeitraum für steuerliche Zwecke nicht einem Kalendermonat entspricht.

(7)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten, so dass diese zumindest für die Ebene der Kapitel der KN veröffentlicht werden können, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist.

(8)   Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind.“

10.

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1982/2004 wird durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

(6)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG III

LISTE DER KODES FÜR DIE ART DES GESCHÄFTS

A

B

1.

Geschäfte mit Eigentumsübertragung (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Kodes 2, 7, 8 zu erfassenden Geschäfte)

1.

Endgültiger Kauf/Verkauf

2.

Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3.

Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4.

Finanzierungsleasing (Mietkauf) (1)

9.

Sonstige

2.

Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden

1.

Rücksendung von Waren

2.

Ersatz für zurückgesandte Waren

3.

Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

9.

Sonstige

3.

Geschäfte mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung in Form von finanziellen oder Sachleistungen (z. B. Hilfslieferungen)

 

4.

Warensendung zur Lohnveredelung (2) (kein Eigentumsübergang auf den Veredeler)

1.

Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

2.

Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

5.

Warensendung nach Lohnveredelung (kein Eigentumsübergang auf den Veredeler)

1.

Waren, die in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

2.

Waren, die nicht in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückgelangen

6.

Spezielle, für nationale Zwecke kodierte Geschäfte

 

7.

Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme

 

8.

Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Waren erfasst

 

9.

Andere Geschäfte, die sich den anderen Kodes nicht zuordnen lassen

1.

Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate

9.

Sonstige


(1)  Finanzierungsleasing beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren.

(2)  Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.“


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