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Document 32010R0096
Commission Regulation (EU) No 96/2010 of 4 February 2010 amending Regulation (EC) No 1982/2004 implementing Regulation (EC) No 638/2004 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to the trading of goods between Member States, as regards the simplification threshold, trade by business characteristics, specific goods and movements and nature of transaction codes
Verordnung (EU) Nr. 96/2010 der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vereinfachungsschwelle, des Handels nach Unternehmensmerkmalen, besonderer Waren und Warenbewegungen und der Kodierung der Art des Geschäfts
Verordnung (EU) Nr. 96/2010 der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vereinfachungsschwelle, des Handels nach Unternehmensmerkmalen, besonderer Waren und Warenbewegungen und der Kodierung der Art des Geschäfts
ABl. L 34 vom 5.2.2010, p. 1–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R1982 | Ersetzung | Artikel 19.1 PTB) | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Ersetzung | Artikel 21 | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Zusatz | Artikel 13.3 BI | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Zusatz | Artikel 13.4 BI | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Zusatz | Artikel 17 | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Ersetzung | Artikel 20 | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Ersetzung | Artikel 25 | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Ersetzung | Anhang 3 | 01/01/2010 | |
Modifies | 32004R1982 | Ersetzung | Artikel 16.2 | 01/01/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32020R1197 | 01/01/2022 |
5.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 34/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 96/2010 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vereinfachungsschwelle, des Handels nach Unternehmensmerkmalen, besonderer Waren und Warenbewegungen und der Kodierung der Art des Geschäfts
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 (2) durchgeführt. |
(2) |
Es sollte, um den Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen zu senken, eine Vereinfachungsschwelle festgesetzt werden, unterhalb deren Parteien lediglich einen begrenzten Satz von Daten bereitstellen müssen. |
(3) |
Um die harmonisierte Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen sicherzustellen, sollte die Methode für die Erstellung dieser Statistiken festgelegt werden. |
(4) |
Bestimmungen für besondere Waren und Warenbewegungen sollten aus Gründen der Methodik angepasst werden. |
(5) |
Um die Vollständigkeit der Daten hinsichtlich der Menge zu gewährleisten, sollten die der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnisse Schätzungen der Eigenmasse in den Fällen enthalten, in denen keine Daten erhoben wurden. |
(6) |
Die Kodes der Art des Geschäfts sollten revidiert werden, um Waren zu kennzeichnen, die nach der Veredelung in den ursprünglichen Versendungsmitgliedstaat zurückkehren. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 Buchstabe a eingefügt: „(3a) Mitgliedstaaten, die die Schwellen gemäß den vereinfachten Regeln von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) 638/2004 anwenden, stellen sicher, dass der Wert des Handels der Auskunftspflichtigen, die die Vereinfachung nutzen, höchstens 6 % ihres gesamten Handels beträgt.“ |
2. |
Es wird folgendes Kapitel 4a eingefügt: „KAPITEL 4a HANDEL NACH UNTERNEHMENSMERKMALEN Artikel 13a Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen (1) Die nationalen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen. (2) Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (3). (3) Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft (4). (4) Folgende Merkmale werden berücksichtigt:
(5) Folgende Datensätze sind zu erstellen:
(6) Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2009. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit. (7) Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Händler zu identifizieren. Die nationalen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind. |
3. |
In Artikel 16 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Der Bezugszeitraum für Eingänge oder Versendungen von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung eingegangen ist oder versandt wurde.“ |
4. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Schiffe und Luftfahrzeuge (1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
(2) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind lediglich folgende Versendungen und Eingänge:
(3) Die Mitgliedstaaten wenden die folgenden besonderen Bestimmungen für Statistiken des Handels im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten an:
(4) Auf Verlangen der nationalen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen Steuerpflichtigen mit Sitz im Eingangs- und im Versendungsmitgliedstaat zu identifizieren.“ |
5. |
In Artikel 19 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
|
6. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren (1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
(2) Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erfassen Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes:
Außer für die zum Kapitel 27 der KN gehörenden Waren ist für diese Lieferungen die Übermittlung von Daten über die Menge fakultativ, und es kann für den Partnermitgliedstaat der vereinfachte Code ‚QV‘ verwendet werden.“ |
7. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Meeresprodukte (1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
(2) Gegenstand der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind folgende Versendungen und Eingänge:
(3) Partnermitgliedstaat ist beim Eingang der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Versendung der Mitgliedstaat, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt. (4) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.“ |
8. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Raumflugkörper (1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
(2) Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei Steuerpflichtigen übertragen worden ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind:
(3) Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:
(4) Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen Behörden für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen gegebenenfalls benötigten Datenquellen, die neben dem Intrastat-System oder den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.“ |
9. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 (1) Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten aggregierten Ergebnisse sind für die einzelnen Warenströme definiert als Gesamtwert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Eurozone legen ferner eine Aufgliederung ihres Handels außerhalb der Eurozone nach Produkten anhand der Sektionen/Teile des jeweils geltenden Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel vor. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Datenerhebung bei den Unternehmen oberhalb der nach Artikel 13 festgelegten Schwellen erschöpfend ist und die Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 erfüllt. (3) Werden in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 Anpassungen vorgenommen, so sind diese Eurostat mindestens in einer Aufgliederung nach Partnermitgliedstaaten und Warenkodes auf Ebene der Kapitel der KN zu übermitteln. (4) Wenn der statistische Warenwert nicht erhoben wird, ist dieser von den Mitgliedstaaten zu schätzen. (5) Die Mitgliedstaaten schätzen die Eigenmasse, wenn sie nicht bei den Auskunftspflichtigen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhoben wird. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten die Koeffizienten bereit, die für die Schätzung der Eigenmasse erforderlich sind. (6) Diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 den Bezugszeitraum angepasst haben, tragen dafür Sorge, dass der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse übermittelt werden, wobei falls erforderlich Schätzungen vorzunehmen sind, wenn der Bezugszeitraum für steuerliche Zwecke nicht einem Kalendermonat entspricht. (7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten, so dass diese zumindest für die Ebene der Kapitel der KN veröffentlicht werden können, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist. (8) Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind.“ |
10. |
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1982/2004 wird durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.
(3) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
(4) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
(5) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.
(6) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(7) ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG III
LISTE DER KODES FÜR DIE ART DES GESCHÄFTS
A |
B |
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(1) Finanzierungsleasing beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren.
(2) Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.“