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Document 32009L0074
Commission Directive 2009/74/EC of 26 June 2009 amending Council Directives 66/401/EEC, 66/402/EEC, 2002/55/EC and 2002/57/EC as regards the botanical names of plants, the scientific names of other organisms and certain Annexes to Directives 66/401/EEC, 66/402/EEC and 2002/57/EC in the light of developments of scientific and technical knowledge (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 166 vom 27.6.2009, p. 40–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/07/2009
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31966L0401 | Änderung | Anhang 3 | 04/07/2009 | |
Modifies | 31966L0401 | Änderung | Anhang 2 | 04/07/2009 | |
Modifies | 31966L0401 | Änderung | Artikel 2.1 | 04/07/2009 | |
Modifies | 31966L0402 | Änderung | Anhang 3 | 04/07/2009 | |
Modifies | 31966L0402 | Änderung | Anhang 1 | 04/07/2009 | |
Modifies | 31966L0402 | Änderung | Anhang 2 | 04/07/2009 | |
Modifies | 31966L0402 | Änderung | Artikel 2.1 | 04/07/2009 | |
Modifies | 32002L0055 | Änderung | Anhang 2 | 04/07/2009 | |
Modifies | 32002L0055 | Änderung | Anhang 3 | 04/07/2009 | |
Modifies | 32002L0057 | Änderung | Anhang 3 | 04/07/2009 | |
Modifies | 32002L0057 | Änderung | Anhang 1 | 04/07/2009 | |
Modifies | 32002L0057 | Änderung | Artikel 2.1 | 04/07/2009 | |
Modifies | 32002L0057 | Änderung | Anhang 2 | 04/07/2009 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32009L0074R(01) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV) | |||
Corrected by | 32009L0074R(02) | (PL) | |||
Corrected by | 32009L0074R(03) | (LV) |
27.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/40 |
RICHTLINIE 2009/74/EG DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2009
zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3), insbesondere auf Artikel 45,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde der Internationale Code der Botanischen Nomenklatur (International Code of Botanical Nomenclature, ICBN) hinsichtlich bestimmter botanischer Namen von Kulturpflanzenarten und Unkräutern überarbeitet. Auf internationaler Ebene hat sich ferner die Verwendung der wissenschaftlichen Namen bestimmter Organismen geändert. Damit diesen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, sollten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG angepasst werden, und zwar hinsichtlich der botanischen Namen der Kulturpflanzenarten, die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen der Unkräuter Agropyron repens (L.) Desv. ex Nevski und Avena ludoviciana (Durieu) Nyman sowie hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen Alternaria spp., Ascochyta linicola und Phoma linicola. Zudem wurde bei mehreren Taxa, die früher als Unterarten einer bestimmten Art galten, festgestellt, dass sie eigenständige Arten bilden. Zur Berücksichtigung dieser neuen Klassifikation sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden. |
(2) |
Die Anforderungen an Saatguterzeugung, Feldbesichtigung, Probenahme und Prüfung gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG beruhen auf international anerkannten Normen, die die Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association, ISTA) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) festgelegt haben. |
(3) |
Die ISTA hat ihre Normen hinsichtlich der Höchstgewichte der Saatgutpartien von folgenden Arten überarbeitet: Arachis hypogaea L., Glycine max (L.) Merr., Lupinus albus L., Lupinus angustifolius L., Lupinus luteus L., Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L., Pisum sativum L., Sorghum bicolor (L.) Moench, Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf, Vicia faba L., Vicia pannonica Crantz, Vicia sativa L. und Vicia villosa Roth. Daher ist es angebracht, die Höchstgewichte von Saatgutpartien, die für diese Arten in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen. |
(4) |
Der in der Richtlinie 66/401/EWG festgelegte Höchstanteil von Körnern von Raphanus raphanistrum L. und Sinapis arvensis L. an Körnern der Art Galega orientalis Lam. sollte gemäß den einschlägigen OECD-Normen angepasst werden. |
(5) |
Die OECD hat ihre Normen hinsichtlich der Mindestabstände bei Baumwoll-Vermehrungsbeständen überarbeitet. Daher ist es angebracht, die für Baumwoll-Vermehrungsbestände geltenden Mindestabstände, die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen. |
(6) |
Die Erfahrung, insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (5), hat gezeigt, dass die Mindestkeimfähigkeit in % der reinen Körner, die in den Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG für Avena nuda L., Zea mays L. (betrifft Zuckermais „super sweet“) und Hordeum vulgare L. (betrifft Nacktgerste) verlangt wird, dazu führt, dass nicht genügend Saatgut dieser Arten zur Verfügung steht. Daher ist es angesichts der technischen Erkenntnisse angebracht, weniger strenge Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit als diejenigen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG festzulegen. |
(7) |
Folglich sind in den Anlagen II und III der Richtlinie 66/401/EWG, in den Anlagen I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG, in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/55/EG und in den Anhängen I, II und III Richtlinie 2002/57/EG zahlreiche Änderungen erforderlich; daher ist es angebracht, die genannten Anlagen bzw. Anhänge zu ersetzen. |
(8) |
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat-und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 66/401/EWG
Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe A wie folgt geändert:
|
2. |
Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe A wie folgt geändert:
|
2. |
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2002/55/EG
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2002/57/EG
Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
|
2. |
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2002/57/EG werden gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 5
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Juni 2009.
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(5) ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17.
ANHANG
TEIL A
Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG erhalten folgende Fassung:
ANHANG II
ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS
I. ZERTIFIZIERTES SAATGUT
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt
— |
bei Poa pratensis, bei Sorten, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, bei Brassica napus var. napobrassica und bei Brassica oleracea convar. acephala 98 %; |
— |
bei Pisum sativum und Vicia faba:
|
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.
2. Hinsichtlich des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich bitterer Körner bei bitterstofffreien oder bitterstoffarmen Sorten von Lupinus spp., sowie hinsichtlich der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen:
A. |
Tabelle
|
B. |
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:
|
3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt.
II. BASISSAATGUT
Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Basissaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I:
1. |
Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Vicia faba und von Sorten von Poa pratensis, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, genügt folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 %. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft. |
2. |
Das Saatgut genügt folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
|
III. HANDELSSAATGUT
Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Handelssaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummern 2 und 3:
1. |
Die Massenanteile gemäß den Spalten 5 und 6 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A erhöhen sich um 1 %. |
2. |
Bei Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 10 % nicht als Verunreinigung. |
3. |
Bei anderen Poa-Arten als Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 3 % nicht als Verunreinigung. |
4. |
Bei Hedysarum coronarium gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Melilotus spp. von insgesamt 1 % nicht als Verunreinigung. |
5. |
Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht für Lotus corniculatus. |
6. |
Bei Lupinus spp.:
|
7. |
Bei Vicia spp. gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandten Kulturpflanzenarten von insgesamt 6 % bei einer anderen relevanten Art nicht als Verunreinigung. |
8. |
Bei Vicia pannonica, Vicia sativa und Vicia villosa beträgt die technische Mindestreinheit 97 % (Massenanteil). |
ANHANG III
GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN
Art |
Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) |
Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) |
Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß den Spalten 3 bis 7 der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II (in Gramm) |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
||
Poaceae (Gramineae) |
|||||
Agrostis canina |
10 |
50 |
5 |
||
Agrostis capillaris |
10 |
50 |
5 |
||
Agrostis gigantea |
10 |
50 |
5 |
||
Agrostis stolonifera |
10 |
50 |
5 |
||
Alopecurus pratensis |
10 |
100 |
30 |
||
Arrhenatherum elatius |
10 |
200 |
80 |
||
Bromus catharticus |
10 |
200 |
200 |
||
Bromus sitchensis |
10 |
200 |
200 |
||
Cynodon dactylon |
10 |
50 |
5 |
||
Dactylis glomerata |
10 |
100 |
30 |
||
Festuca arundinacea |
10 |
100 |
50 |
||
Festuca filiformis |
10 |
100 |
30 |
||
Festuca ovina |
10 |
100 |
30 |
||
Festuca pratensis |
10 |
100 |
50 |
||
Festuca rubra |
10 |
100 |
30 |
||
Festuca trachyphylla |
10 |
100 |
30 |
||
×Festulolium |
10 |
200 |
60 |
||
Lolium multiflorum |
10 |
200 |
60 |
||
Lolium perenne |
10 |
200 |
60 |
||
Lolium × boucheanum |
10 |
200 |
60 |
||
Phalaris aquatica |
10 |
100 |
50 |
||
Phleum nodosum |
10 |
50 |
10 |
||
Phleum pratense |
10 |
50 |
10 |
||
Poa annua |
10 |
50 |
10 |
||
Poa nemoralis |
10 |
50 |
5 |
||
Poa palustris |
10 |
50 |
5 |
||
Poa pratensis |
10 |
50 |
5 |
||
Poa trivialis |
10 |
50 |
5 |
||
Trisetum flavescens |
10 |
50 |
5 |
||
Fabaceae (Leguminosae) |
|||||
Galega orientalis |
10 |
250 |
200 |
||
Hedysarum coronarium |
|||||
|
10 |
1 000 |
300 |
||
|
10 |
400 |
120 |
||
Lotus corniculatus |
10 |
200 |
30 |
||
Lupinus albus |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Lupinus angustifolius |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Lupinus luteus |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Medicago lupulina |
10 |
300 |
50 |
||
Medicago sativa |
10 |
300 |
50 |
||
Medicago × varia |
10 |
300 |
50 |
||
Onobrychis viciifolia: |
|||||
|
10 |
600 |
600 |
||
|
10 |
400 |
400 |
||
Pisum sativum |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Trifolium alexandrinum |
10 |
400 |
60 |
||
Trifolium hybridum |
10 |
200 |
20 |
||
Trifolium incarnatum |
10 |
500 |
80 |
||
Trifolium pratense |
10 |
300 |
50 |
||
Trifolium repens |
10 |
200 |
20 |
||
Trifolium resupinatum |
10 |
200 |
20 |
||
Trigonella foenum-graecum |
10 |
500 |
450 |
||
Vicia faba |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Vicia pannonica |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Vicia sativa |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Vicia villosa |
30 |
1 000 |
1 000 |
||
Andere Arten |
|||||
Brassica napus var. napobrassica |
10 |
200 |
100 |
||
Brassica oleracea convar. acephala |
10 |
200 |
100 |
||
Phacelia tanacetifolia |
10 |
300 |
40 |
||
Raphanus sativus var. oleiformis |
10 |
300 |
300 |
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
TEIL B
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG erhalten folgende Fassung:
ANHANG I
ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS
1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.
2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, insbesondere bei Sorghum spp. zu Quellen von Sorghum halepense, folgenden Normen:
Feldbestand |
Mindestabstand |
||
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden: |
|||
|
300 m |
||
|
250 m |
||
Sorghum spp. |
300 m |
||
Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale: |
|||
|
50 m |
||
|
20 m |
||
Zea mays |
200 m |
Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.
3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.
Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. |
Oryza sativa : Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht
|
B. |
Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
|
C. |
Sorghum spp.
|
D. |
Zea mays :
|
Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.
4. Hybriden von Secale cereale
a) |
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
|
b) |
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
|
c) |
Gegebenenfalls wird zertifiziertes Saatgut in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt, die die männliche Fertilität wiederherstellt. |
5. Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta sowie selbstbestäubender ×Triticosecale
a) |
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
|
b) |
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein. Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
|
6. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, insbesondere von Ustilaginaceae, wird so weit wie möglich begrenzt.
7. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft.
Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
A. |
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung. |
B. |
An Feldbesichtigungen finden mindestens statt:
|
C. |
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten.
Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. |
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta, Hybriden jeweils ausgenommen
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft. |
B. |
Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft. |
C. |
Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta bzw. selbstbestäubender × Triticosecale Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ beträgt 90 %. Sie wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft. |
D. |
Sorghum spp. und Zea mays : Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt:
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E. |
Hybriden von Secale cereale Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat. |
2. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. |
Tabelle
|
B. |
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:
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3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt.
Insbesondere genügt das Saatgut hinsichtlich Claviceps purpurea folgenden Normen (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anhang III):
Kategorie |
Claviceps purpurea |
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Getreidesorten, ausgenommen Hybriden von Secale cereale: |
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1 |
||
|
3 |
||
Hybriden von Secale cereale: |
|
||
|
1 |
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4 (1) |
ANHANG III
GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN
Art |
Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) |
Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) |
Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 4 bis 10 der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II und der Tabelle in Nummer 3 des Anhangs II (in Gramm) |
1 |
2 |
3 |
4 |
Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale und ×Triticosecale |
30 |
1 000 |
500 |
Phalaris canariensis |
10 |
400 |
200 |
Oryza sativa |
30 |
500 |
500 |
Sorghum bicolor und Sorghum bicolor × Sorghum sudanense |
30 |
1 000 |
900 |
Sorghum sudanense |
10 |
1 000 |
900 |
Zea mays, Basissaatgut von Inzuchtlinien |
40 |
250 |
250 |
Zea mays, Basissaatgut, ausgenommen Basissaatgut von Inzuchtlinien; zertifiziertes Saatgut |
40 |
1 000 |
1 000 |
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
TEIL C
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
In Anhang III Nummer 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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TEIL D
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2002/57/EG erhalten folgende Fassung:
ANHANG I
ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS
1. Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.
Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden.
2. Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Feldbestand |
Mindestabstand |
||
Brassica spp. außer Brassica napus; Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa; Carthamus tinctorius; Carum carvi; Gossypium spp. außer Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense; Sinapis alba: |
|
||
|
400 m |
||
|
200 m |
||
Brassica napus: |
|
||
|
200 m |
||
|
500 m |
||
|
100 m |
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|
300 m |
||
Cannabis sativa und monözische Cannabis sativa: |
|
||
|
5 000 m |
||
|
1 000 m |
||
Helianthus annuus: |
|
||
|
1 500 m |
||
|
750 m |
||
|
500 m |
||
Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense: |
|
||
|
100 m |
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|
200 m |
||
|
30 m |
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|
800 m |
||
|
150 m |
||
|
800 m |
||
|
200 m |
||
|
150 m |
||
|
800 m |
Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.
3. Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestandes einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie.
Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.
Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen oder Anforderungen genügen:
A. |
Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht
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B. |
Hybriden von Helianthus annuus
|
C. |
Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität
|
D. |
Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense
|
4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Bei Glycine max gilt diese Anforderung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.
5. Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:
A. |
Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung. |
B. |
Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung. Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen. Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit. Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit. |
C. |
Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS
I. BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
Art und Kategorie |
Mindestsortenreinheit (in %) |
||
Arachis hypogaea: |
|
||
|
99,7 |
||
|
99,5 |
||
Brassica napus außer Hybriden, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind: |
|
||
|
99,9 |
||
|
99,7 |
||
Brassica napus außer Hybriden, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus außer Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba: |
|
||
|
99,7 |
||
|
99,0 |
||
Glycine max: |
|
||
|
99,5 |
||
|
99,0 |
||
Linum usitatissimum: |
|
||
|
99,7 |
||
|
98,0 |
||
|
97,5 |
||
Papaver somniferum: |
|
||
|
99,0 |
||
|
98,0 |
Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.
2. Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d.
a) |
Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein. |
b) |
Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt
|
c) |
Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat. Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden. |
d) |
Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden. |
3. Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1.
4. Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. |
Tabelle:
|
B. |
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird:
|
5. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:
A. |
Tabelle:
|
B. |
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A Bezug genommen wird:
|
C. |
Besondere Normen oder sonstige Anforderungen, die für Glycine max gelten:
Gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Untersuchung hinsichtlich der obigen besonderen Normen und sonstigen Anforderungen nicht durchzuführen, außer wenn aufgrund früherer Erfahrungen ein Zweifel daran besteht, dass diese Normen und Anforderungen erfüllt sind. |
II. HANDELSSAATGUT
Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.
ANHANG III
GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN
Art |
Höchstgewicht einer Partie (in Tonnen) |
Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe (in Gramm) |
Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 5 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A des Anhangs II (in Gramm) |
1 |
2 |
3 |
4 |
Arachis hypogaea |
30 |
1 000 |
1 000 |
Brassica juncea |
10 |
100 |
40 |
Brassica napus |
10 |
200 |
100 |
Brassica nigra |
10 |
100 |
40 |
Brassica rapa |
10 |
200 |
70 |
Cannabis sativa |
10 |
600 |
600 |
Carthamus tinctorius |
25 |
900 |
900 |
Carum carvi |
10 |
200 |
80 |
Glycine max |
30 |
1 000 |
1 000 |
Gossypium spp. |
25 |
1 000 |
1 000 |
Helianthus annuus |
25 |
1 000 |
1 000 |
Linum usitatissimum |
10 |
300 |
150 |
Papaver somniferum |
10 |
50 |
10 |
Sinapis alba |
10 |
400 |
200 |
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
(1) Das Vorhandensein von fünf Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen genügend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als vier Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.