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Document 32007D0207

    2007/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 532) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 92 vom 3.4.2007, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 942–945 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011D0263

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/207/oj

    3.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/16


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. März 2007

    zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 532)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/207/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Geltungsdauer der Produktgruppendefinition und der Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (2) endet am 4. Mai 2007.

    (2)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (3) endet am 31. März 2007.

    (3)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/371/EC der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (4) endet am 31. Mai 2007.

    (4)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2004/669/EG der Kommission vom 6. April 2004 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Kühlgeräte und zur Änderung der Entscheidung 2000/40/EG (5) endet am 31. Mai 2007.

    (5)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (6) endet am 31. Dezember 2007.

    (6)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2000/45/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (7) endet am 30. November 2007.

    (7)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der mit den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien vorgenommen.

    (8)

    In Anbetracht der Überprüfung der Kriterien und Anforderungen ist es in allen sechs Fällen angemessen, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen um ein Jahr zu verlängern.

    (9)

    Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vorgesehene Überprüfungsverpflichtung lediglich die Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, ist es angemessen, dass die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG in Kraft bleiben.

    (10)

    Die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (11)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Hygienepapier sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 4. Mai 2008.“.

    Artikel 2

    Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Fernsehgeräte sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. März 2008.“.

    Artikel 3

    Artikel 5 der Entscheidung 2002/371/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Textilerzeugnisse sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2008.“.

    Artikel 4

    Artikel 5 der Entscheidung 2004/669/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Kühlgeräte sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2008.“.

    Artikel 5

    Artikel 5 der Entscheidung 2003/31/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Maschinengeschirrspülmittel sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2008.“.

    Artikel 6

    Artikel 3 der Entscheidung 2000/45/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Waschmaschinen sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 30. November 2008.“.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. März 2007

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).

    (3)  ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG.

    (4)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

    (5)  ABl. L 306 vom 2.10.2004, S. 16.

    (6)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

    (7)  ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG.


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