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Fünftes Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2006)

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Fünftes Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2006)

Das Programm soll die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, insbesondere durch die Stützung und Stärkung der Rahmenstrategie der Gemeinschaft.. Zu diesem Zweck werden über das Programm transnationale Projekte koordiniert, unterstützt und finanziert.

RECHTSAKT

Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2006) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses fünfte Aktionsprogramm der Gemeinschaft ist eines der Instrumente, die für die Umsetzung der von der Kommission im Juni 2000 angenommenen Gesamtstrategie der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich sind. Es knüpft an das dritte und vierte Aktionsprogramm an, die im Zeitraum 1991-1995 bzw. 1996-2000 gültig waren.

Ziele

Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

  • Förderung und Verbreitung der Werte und Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind;
  • Förderung eines besseren Verständnisses der Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern, einschließlich unmittelbarer und mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung sowie mehrfacher Diskriminierung gegenüber Frauen;
  • Entwicklung der Fähigkeit der Akteure, die Gleichstellung von Frauen und Männern effektiv weiter voranzubringen, insbesondere durch Förderung des Austauschs von Informationen und bewährter Verfahren sowie der Zusammenarbeit in gemeinschaftsweiten Netzwerken.

Maßnahmen der Gemeinschaft

Um die vorgenannten Ziele zu erreichen, werden folgende Maßnahmen im Rahmen des Programms unterstützt:

  • Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Chancengleichheit, im Wesentlichen durch die Verbreitung der Programmergebnisse im Rahmen von Veröffentlichungen, Kampagnen und Veranstaltungen;
  • Analyse der gleichstellungsrelevanten Faktoren und Politiken durch die Sammlung statistischer Daten, Durchführung von Studien, Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen, Entwicklung von Instrumenten und Verfahren, Festlegung von Indikatoren sowie effektive Verbreitung der Ergebnisse. Diese Maßnahme umfasst auch die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Gleichstellung, um ihre Auswirkungen und Wirksamkeit festzustellen;
  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren durch Förderung von Netzwerkarbeit und Erfahrungsaustausch auf Gemeinschaftsebene.

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen des Programms mit anderen einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Union (EU) und der Gemeinschaft, wie denen, die durch die Programme DAPHNE, STOP, PHARE und MEDA, das sechste Rahmenprogramm im Bereich Forschung, das Programm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, die Sozialagenda und das Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) gefördert werden.

Das Programm berücksichtigt außerdem die spezifischen Maßnahmen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit, die von der Gemeinschaft möglicherweise im Rahmen der Strukturfonds; der Gemeinschaftsinitiative EQUAL oder Maßnahmen der Förderung der Zusammenarbeit zur Stärkung der Beschäftigungsstrategie durchgeführt werden.

Finanzierung

Für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2001 bis 2006 sind ca.61,5 Mio. EUR vorgesehen. Die beteiligten Stellen (Mitgliedstaaten, lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen, die mit der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern befassten Stellen) müssen eine Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % der für die Durchführung der Projekte erforderlichen Mittel sicherstellen.

Voraussetzungen

Die im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekte sind nur dann zuschussfähig, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • einen grenzüberschreitenden Charakter haben, d.h. von mindestens drei Partnern aus drei Mitgliedstaaten unterstützt werden;
  • die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern;
  • eine Kofinanzierung durch die Projektträger in Höhe von mindestens 20 % der benötigten Mittel sicherstellen;
  • einen Mehrwert auf EU-Ebene aufweisen und einen innovativen Charakter haben;
  • über ein Bewertungssystem verfügen;
  • einen internationalen Austausch, die Verbreitung der Ergebnisse und einen Transfer innerhalb der EU ermöglichen.

Begleitung und Bewertung

In Zusammenarbeit mit dem für die Begleitung zuständigen Ausschuss, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören, gewährleistet die Kommission die laufende Überwachung des Programms, das mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger zur Halbzeit und am Ende bewertet wird. Diese Bewertung beinhaltet eine Beurteilung der Relevanz, der Wirksamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchgeführten Aktionen. Bewertet werden auch die Auswirkungen des Programms insgesamt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2001/51/EG

22/12/2000

-

ABl. L 17 vom 19.1.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1554/2005/EG

30.9.2005

-

ABl. L 255 vom 30.9.2005

Letzte Änderung: 16.01.2006

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