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Programm MEDA

Das Programm MEDA zielt auf die Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen, die den Drittländern im Mittelmeerraum helfen sollen, ihre wirtschaftlichen und sozialen Strukturen zu reformieren und die sozialen und ökologischen Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung abzufedern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die MEDA-Verordnung ist das wichtigste Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft. Sie wurde 1996 (MEDA I) verabschiedet und im Jahre 2000 geändert (MEDA II). Die Verordnung ermöglichte es der Europäischen Union (EU), die Länder im südlichen Mittelmeerraum finanziell und technisch zu unterstützen. Dabei handelt es sich um folgende Länder: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, die palästinensischen Gebiete, Tunesien und die Türkei. Das Programm MEDA ersetzt verschiedene bilaterale Finanzprotokolle, die zuvor mit den Ländern des Mittelmeerraums bestanden. Insbesondere was Transparenz und Informationspolitik betrifft, orientiert es sich an den Programmen PHARE und TACIS. Zur Finanzierung dieses Programms wurde eine Haushaltslinie eingerichtet.

2. Mit den Maßnahmen des Programms MEDA sollen die Ziele der drei Bereiche der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft verwirklicht werden:

  • Stärkung der politischen Stabilität und der Demokratie;
  • Einrichtung einer Europa-Mittelmeer-Freihandelszone und Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit;
  • Berücksichtigung der menschlichen und der kulturellen Dimension.

Geförderte Maßnahmen

3. Das Programm MEDA unterstützt die wirtschaftliche Transformation der Drittländer im Mittelmeerraum und die Schaffung einer Europa-Mittelmeer-Freihandelszone zur Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen für die Modernisierung von Unternehmen und die Entwicklung des Privatsektors. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei

  • der Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Schaffung von Arbeitsplätzen
  • der Öffnung der Märkte
  • der Schaffung von Anreizen für private Investitionen, industrielle Zusammenarbeit und Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen Partnern
  • der Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich der Finanz- und Steuersysteme
  • der Festigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der Schaffung eines für die Beschleunigung des Wachstums geeigneten wirtschaftlichen Umfeldes (Unterstützung der Strukturanpassung).

4. Ferner unterstützt das Programm MEDA durch folgende Maßnahmen eine nachhaltige sozioökonomische Entwicklung:

  • Beteiligung der Zivilgesellschaft und der Bevölkerung an der Ausarbeitung und Umsetzung von Entwicklungsstrategien
  • Verbesserung der sozialen Versorgungsleistungen (Bildung, Gesundheit, sozialer Wohnungsbau, Wasser usw.)
  • harmonische und integrierte Entwicklung des ländlichen Raumes und auch der Landwirtschaft
  • Stärkung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit
  • Schutz und Verbesserung der Umwelt
  • Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in den Sektoren Verkehr, Energie und Informationsgesellschaft
  • Förderung von Austauschmaßnahmen für Jugendliche und kulturelle Zusammenarbeit
  • Entwicklung der Humanressourcen (berufliche Bildung, Verbesserung der wissenschaftlichen und technologische Forschung).

5. Des Weiteren unterstützt MEDA durch folgende Maßnahmen die Zusammenarbeit in der Region, in Teilen der Region und über die Grenzen hinweg:

  • Umsetzung und Entwicklung regionaler Kooperationsstrukturen zwischen den Drittländern im Mittelmeerraum sowie zwischen diesen Ländern, der EU und ihren Mitgliedstaaten
  • Einrichtung der für regionale Handelsbeziehungen notwendigen Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Kommunikation und Energie
  • Austauschmaßnahmen zwischen den Zivilgesellschaften der Gemeinschaft und der Drittländer des Mittelmeerraums im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit durch Vernetzung zivilgesellschaftlicher Akteure (Universitäten, lokale Gebietskörperschaften, Vereinigungen, Gewerkschaften, Medien, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen usw.).

6. In der vorliegenden Verordnung wird hervorgehoben, dass die Frage der Gleichstellung der Geschlechter und die Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und sozialen Leben bei der Programmierung und Umsetzung der Zusammenarbeit berücksichtigt werden muss. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen außerdem Umweltaspekten Rechnung tragen.

7. Die MEDA-Verordnung macht die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Element der Partnerschaft. Verstöße dagegen können mit entsprechenden Maßnahmen geahndet werden, die der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annehmen kann.

Finanzierung

8. Zur Verwirklichung seiner Ziele wurde das Programm MEDA II für den Zeitraum 2000-2006 mit 5,35 Milliarden ausgestattet.

9. Im Rahmen von MEDA können folgende Arten von Maßnahmen finanziert werden: Ausbildung, Entwicklung von Institutionen, Informationen, Seminare, Studien, Investitionsprojekte sowie Maßnahmen, mit denen deutlich gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Gemeinschaft stammt.

10. Die Finanzierung durch MEDA erfolgte in Form von:

  • nicht rückzahlbaren Hilfen, die von der Europäischen Kommission verwaltet und zur Finanzierung oder Kofinanzierung von Maßnahmen, Projekten oder Programmen, die zu den Zielen des Programms MEDA beitragen, eingesetzt werden;
  • Risikokapital, das von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt und verwaltet wird, um den Privatsektor und insbesondere den Finanzsektor zu stärken;
  • Vergütung der Zinsen für die Darlehen der EIB im Rahmen der Zusammenarbeit im Umweltbereich mit einem Zinsvergütungssatz von höchstens drei Prozent.

11. Die Mittel der Gemeinschaft können zur Deckung der Ausgaben für die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen sowie für die Ausgaben vor Ort eingesetzt werden, die notwendig sind, um die geplanten Projekte und Programme umzusetzen. Steuern, Zölle und Abgaben sind von dieser Finanzierung ausgeschlossen. Des Weiteren kann dem begünstigten Partner eine direkte Haushaltshilfe gewährt werden, um im Rahmen von Strukturanpassungsprogrammen wirtschaftliche Reformprogramme zu unterstützen.

12. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft in den produktiven Sektoren ist mit eigenen Mitteln des Begünstigten gekoppelt. Der von der EU zugewiesene Betrag darf 80 % der gesamten Investitionskosten nicht überschreiten. Die Finanzierung der Gemeinschaft kann auch in Form einer Kofinanzierung mit anderen Organisationen erfolgen.

13. Neben Staaten und Regionen können folgende Empfänger in den Ländern der EU und in den Drittländern im Mittelmeerraum Mittel durch das Programm MEDA erhalten: lokale Behörden, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, die Lokalbevölkerung, Organisationen zur Unterstützung von Unternehmen, private Wirtschaftsbeteiligte, Genossenschaften, auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhende Gesellschaften, Vereinigungen, Stiftungen, Nichtregierungsorganisationen.

Programmplanung

14. Die Kommission spielt eine wichtige Rolle bei der wirksamen Koordinierung der von der Gemeinschaft und auch von der EIB und jedem Mitgliedstaat beschlossenen Hilfeanstrengungen zur Stärkung der Kohärenz und der Komplementarität ihrer Kooperationsprogramme. Ferner fördert sie die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern.

15. Bei der Auswahl der im Rahmen des Programms MEDA finanzierten Maßnahmen werden die Prioritäten der Empfänger, die Entwicklung ihrer Bedürfnisse, ihre Aufnahmekapazität und ihre bei der Strukturreform erzielten Fortschritte berücksichtigt. Ferner wird den Bestimmungen der bestehenden Kooperations- und Assoziationsabkommen Rechnung getragen.

16. Die Strategiedokumente für den Zeitraum 2000-2006 werden auf nationaler und regionaler Ebene in Zusammenarbeit mit der EIB ausgearbeitet. Ihr Ziel ist es, die langfristigen Ziele der Zusammenarbeit festzulegen und die prioritären Bereiche für Maßnahmen zu bestimmen.

17. In einem zweiten Schritt werden zwischen der EU und jedem Drittland im Mittelmeerraum auf Grundlage der Strategiedokumente Nationale Richtprogramme (NRP) und regionale Richtprogramme (NRP) vereinbart, die einen Zeitraum von drei Jahren abdecken. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, die Leitlinien und die prioritären Sektoren für die Unterstützung durch die Gemeinschaft sowie die Elemente für die Evaluierung dieser Programme festgelegt. Sie enthalten Richtbeträge und nennen die Kriterien für die Mittelausstattung des betreffenden Programms. Diese Programme können jedes Jahr aktualisiert und an die Entwicklungen im jeweiligen Partnerland angepasst werden.

18. Schließlich werden jährlich auf Grundlage dieser Richtprogramme auf nationaler und regionaler Ebene in Verbindung mit der EIB Finanzierungspläne ausgestellt. Sie enthalten eine Liste mit den zu finanzierenden Projekten.

Verfahren

19. Die Strategiedokumente, die Richtprogramme und die Finanzierungspläne werden von der Kommission nach Konsultation des MED-Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und von einem Vertreter der Kommission geleitet wird, entsprechend dem Verwaltungsverfahren angenommen. Aus verfahrensökonomischen Erwägungen heraus entscheidet die Kommission im Einzelfall über die Finanzierung von Beträgen, die 2 Mio. nicht überschreiten, und unterrichtet umgehend den MED-Ausschuss.

20. Die Kommission fasst die Beschlüsse über Zinsvergütungen und unterrichtet davon die EIB. Die EIB beschließt nach einer befürwortenden Stellungnahme eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses über die Gewährung von Risikokapital und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

21. Für die durch MEDA finanzierten Maßnahmen und Programme werden im Rahmen offener Ausschreibungen unter Achtung des Diskriminierungsverbotes Verträge an natürliche und juristische Personen aus den EU-Mitgliedstaaten und den Drittländern im Mittelmeerraum vergeben. Die Kommission sorgt bei der Vergabe dieser Verträge über die Einhaltung der Auflagen im Hinblick auf Transparenz und echten Wettbewerb und wacht darüber, dass die diesbezüglichen Informationen über das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und über Internet möglichst weite Verbreitung finden.

22. Die Vergabe der Verträge erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung der EG unter Berücksichtigung der Grundsätze einer verantwortungsvollen Finanzverwaltung, der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit.

Follow-up

23. Neben einem gesamten Evaluierungsbericht und einer Halbzeitbewertung legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Bilanz der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen und eine Bewertung der im Rahmen der Strategiedokumente erzielten Ergebnisse enthält. Künftig erscheint diese Bewertung im Rahmen des Jahresberichts der Kommission über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe der EG (Bericht 2004) [PDF] (EN) (FR)

24. Vor dem 31. Dezember 2005 muss die Kommission dem Rat einen Evaluierungsbericht mit Vorschlägen über die Zukunft des Programms MEDA vorlegen, das dann im Rat erneut geprüft werden soll.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1488/96

2.8.1996

-

Abl. L 189 vom 30.7.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 780/98

18.4.1998

-

AB. L 113 vom 15.4.1998

Verordnung (EG) Nr. 2698/2000

15.12.2000

-

AB. L 311 vom 12.12..2000

Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

28.12.2005

-

AB. L 344 vom 27.12.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [Amtsblatt L 310 vom 9.11.2006] Diese Verordnung hebt das Programm MEDA auf.

Beschluss des Rates 2006/62/EG vom 23. Januar 2006 zur Befähigung der Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sowie Russlands, in den Genuss des Programms für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) zu kommen

Letzte Änderung: 12.04.2007

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