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Document 32025R1331

Verordnung (EU) 2025/1331 der Kommission vom 9. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf die International Financial Reporting Standards 1, 7, 9 und 10 und International Accounting Standard 7

C/2025/4510

ABl. L, 2025/1331, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1331/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1331/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1331

10.7.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1331 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf die International Financial Reporting Standards 1, 7, 9 und 10 und International Accounting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2)

Am 18. Juli 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11. Die jährlichen Verbesserungen zielen darauf ab, die bestehenden Standards zu straffen und klarer zu fassen. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die IFRS-Rechnungslegungsstandards inkohärent sind oder klarer formuliert werden müssen und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat.

(3)

Die jährlichen Verbesserungen enthalten geringfügige Änderungen an International Financial Reporting Standard („IFRS“) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 10 Konzernabschlüsse sowie an International Accounting Standard („IAS“) 7 Kapitalflussrechnung.

(4)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden folgende Standards gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert:

a)

International Financial Reporting Standard („IFRS“) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards;

b)

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben;

c)

IFRS 9 Finanzinstrumente;

d)

IFRS 10 Konzernabschlüsse;

e)

International Accounting Standard („IAS“) 7 Kapitalflussrechnung.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).


ANHANG

Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11

Änderungen an IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7

Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AK wird eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

39AK

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11, veröffentlicht im Juli 2024, wurden die Paragraphen B5–B6 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Anhang B

Ausnahmen zur rückwirkenden Anwendung anderer IFRS

Die Paragraphen B5–B6 werden geändert.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

...

B5

Die IFRS-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens darf keine Sicherungsbeziehung enthalten, welche die Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemäß IFRS 9 nicht erfüllt (zum Beispiel viele Sicherungsbeziehungen, bei denen das Sicherungsinstrument eine alleinstehende geschriebene Option oder netto eine geschriebene Option ist oder bei denen das Grundgeschäft eine Nettoposition in einer Absicherung von Zahlungsströmen für ein anderes Risiko als ein Währungsrisiko ist) (siehe Paragraph 6.4.1(a) von IFRS 9). Falls ein Unternehmen jedoch nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Nettoposition als Grundgeschäft designiert hatte, darf es innerhalb dieser Nettoposition einen Einzelposten als Grundgeschäft gemäß IFRS oder eine Nettoposition, sofern diese die Vorschriften in Paragraph 6.6.1 von IFRS 9 erfüllt, designieren, falls es diesen Schritt spätestens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornimmt.

B6

Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eine Transaktion als Sicherungsbeziehung designiert hat, diese Sicherungsbeziehung jedoch nicht die in Paragraph 6.4.1(b)-(c) von IFRS 9 genannten Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt, hat das Unternehmen die Paragraphen 6.5.6 und 6.5.7 von IFRS 9 anzuwenden, um die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung zu beenden. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eingegangene Transaktionen dürfen nicht rückwirkend als Sicherungsbeziehungen designiert werden.

Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 44NN wird eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

44NN

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11, veröffentlicht im Juli 2024, wurde Paragraph B38 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Anhang B

Anwendungsleitlinien

Paragraph B38 wird geändert.

AUSBUCHUNG (PARAGRAPHEN 42C–42H)

...

Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung (Paragraph 42G(a))

B38

Nach Paragraph 42G(a) muss ein Unternehmen für finanzielle Vermögenswerte, bei denen ein anhaltendes Engagement vorliegt, den bei der Ausbuchung entstandenen Gewinn oder Verlust angeben. Dabei ist anzugeben, ob dieser Gewinn oder Verlust darauf zurückzuführen ist, dass den Bestandteilen des zuvor angesetzten Vermögenswerts (d. h. dem Anteil am ausgebuchten Vermögenswert und dem vom Unternehmen behaltenen Anteil) ein anderer Zeitwert beigemessen wurde als dem zuvor angesetzten gesamten Vermögenswert. In einem solchen Fall hat das Unternehmen ebenfalls anzugeben, ob die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert nicht beobachtbare Eingangsparameter wie in den Paragraphen 72–73 von IFRS 13 beschrieben enthielten.

Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente

Kapitel 2 Anwendungsbereich

Paragraph 2.1(b)(ii) wird geändert. Paragraph 2.1(b)(i) bleibt unverändert, wird aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

2.1.

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Davon ausgenommen sind:

...

b)

Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, für die IFRS 16 Leasingverhältnisse gilt. Allerdings unterliegen

i)

Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen (d. h. Nettoinvestitionen in ein Finanzierungsleasingverhältnis) und Forderungen aus Operating-Leasingverhältnissen, die vom Leasinggeber angesetzt wurden, den im vorliegenden Standard enthaltenen Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften,

ii)

Leasingverbindlichkeiten, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, den in den Paragraphen 3.3.1 und 3.3.3 des vorliegenden Standards enthaltenen Ausbuchungsvorschriften, und

...

Kapitel 5 Bewertung

Paragraph 5.1.3 wird geändert. Die Paragraphen 5.1.1–5.1.2 bleiben unverändert, werden aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

5.1   BEWERTUNG BEIM ERSTMALIGEN ANSATZ

5.1.1.

Mit Ausnahme der unter Paragraph 5.1.3 fallenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sowie bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuzüglich oder abzüglich von Transaktionskosten, die dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit einzeln zugeordnet werden können.

5.1.1A

Weicht der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit jedoch beim erstmaligen Ansatz vom Transaktionspreis ab, hat ein Unternehmen Paragraph B5.1.2A anzuwenden.

5.1.2.

Bilanziert ein Unternehmen einen Vermögenswert, der in den folgenden Perioden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, zum Erfüllungstag, wird dieser am Handelstag erstmalig zu seinem beizulegenden Zeitwert erfasst (siehe Paragraphen B3.1.3–B3.1.6).

5.1.3.

Ungeachtet der Vorschrift in Paragraph 5.1.1 hat ein Unternehmen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beim erstmaligen Ansatz zu dem durch Anwendung von IFRS 15 bestimmten Betrag zu bewerten, wenn diese keine signifikante Finanzierungskomponente gemäß IFRS 15 enthalten (oder das Unternehmen den praktischen Behelf in Paragraph 63 von IRFS 15 nutzt).

Kapitel 7 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Paragraphen 7.1.14 und 7.2.50 sowie die Zwischenüberschrift vor Paragraph 7.2.50 werden eingefügt.

7.1   ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

7.1.14.

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11, veröffentlicht im Juli 2024, wurden Paragraph 2.1(b)(ii), Paragraph 5.1.3 und Anhang A geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

...

7.2   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

Übergangsvorschriften für die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11

7.2.50.

Ein Unternehmen hat die Änderung an Paragraph 2.1(b)(ii), die durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11 vorgenommen wurde, auf Leasingverbindlichkeiten anzuwenden, die zu oder nach Beginn des Geschäftsjahrs, in dem das Unternehmen diese Änderung erstmals anwendet, getilgt sind.

Anhang A

Definitionen

Der letzte Absatz von Anhang A wird geändert. Zum Text gehörige Fußnoten werden nicht wiedergegeben.

...

Die nachfolgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Anhang A von IFRS 7 oder Anhang A von IFRS 13 definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 32, IFRS 7 oder IFRS 13 angegebenen Bedeutungen verwendet:

a)

Ausfallrisiko,

b)

Eigenkapitalinstrument,

c)

Beizulegender Zeitwert,

d)

Finanzieller Vermögenswert,

e)

Finanzinstrument und

f)

Finanzielle Verbindlichkeit.

Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse

Paragraph B74 wird geändert. Die Paragraphen B73 und B75 bleiben unverändert, werden aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

BEURTEILUNG, OB BEHERRSCHUNG VORLIEGT

...

Beziehung zu anderen Parteien

B73

Bei der Beurteilung, ob eine Beherrschung vorliegt, hat ein Investor die Art seiner Beziehungen zu anderen Parteien zu berücksichtigen und festzustellen, ob diese in seinem Namen handeln (d. h. „De-Facto-Agenten“ sind). Die Bestimmung, ob andere Parteien als De-Facto-Agenten handeln, verlangt Ermessensausübung. Dabei ist nicht nur die Art der Beziehung zu berücksichtigen, sondern auch, wie diese Parteien untereinander und mit dem Investor interagieren.

B74

Mit einer solchen Beziehung muss nicht unbedingt eine vertragliche Vereinbarung einhergehen. Eine Partei ist De-Facto-Agent, wenn der Investor die betreffende Partei anweisen kann, in seinem Namen zu handeln. De-Facto-Agent könnte eine Partei auch dann sein, wenn diejenigen, die die Tätigkeiten des Investors lenken, die betreffende Partei anweisen können, im Namen des Investors zu handeln. Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat der Investor die Entscheidungsbefugnisse seines De-Facto-Agenten sowie sein indirektes Risiko von oder seine Anrechte an schwankenden Renditen über den De-facto-Agenten zusammen mit seinen eigenen Risiken und Rechten zu berücksichtigen.

B75

Es folgen einige Beispiele für andere Parteien, die aufgrund der Art ihrer Beziehung als De-Facto-Agenten für den Investor handeln könnten:

a)

dem Investor nahe stehende Personen und Unternehmen,

b)

eine Partei, die ihre Anteile am Beteiligungsunternehmen durch eine Einlage oder ein Darlehen vom Investor erhalten hat,

c)

eine Partei, die sich verpflichtet hat, ihre Anteile am Beteiligungsunternehmen ohne vorherige Genehmigung des Investors nicht zu veräußern, zu übertragen oder zu belasten (außer in Fällen, in denen der Investor und die andere Partei das Recht auf vorherige Genehmigung haben und die Rechte auf Bedingungen beruhen, die zwischen vertragswilligen, voneinander unabhängigen Parteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart wurden),

d)

eine Partei, die ihre Geschäftstätigkeit nicht ohne eine nachrangige finanzielle Unterstützung des Investors finanzieren kann,

e)

ein Beteiligungsunternehmen, bei dem die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder des Managements in Schlüsselpositionen mit denen des Investors identisch ist,

f)

eine Partei, die eine enge Geschäftsbeziehung zum Investor unterhält, wie z. B. eine Beziehung zwischen einem professionellen Dienstleister und einem seiner wichtigsten Kunden.

Anhang C

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Paragraph C1E wird eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

C1E

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11, veröffentlicht im Juli 2024, wurde Paragraph B74 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung

Paragraph 37 wird geändert.

BETEILIGUNGEN AN TOCHTERUNTERNEHMEN, ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN UND GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN

37

Bei der Bilanzierung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einem Tochterunternehmen nach der Equity-Methode oder zu Anschaffungskosten beschränkt ein Investor seine Darstellung in der Kapitalflussrechnung auf die Zahlungsströme zwischen ihm und dem Beteiligungsunternehmen, beispielsweise auf Dividenden und Kredite.

Paragraph 65 wird eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

65

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11, veröffentlicht im Juli 2024, wurde Paragraph 37 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1331/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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