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Document 32025L0050

Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

ST/10058/2024/INIT

ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/50

10.1.2025

RICHTLINIE (EU) 2025/50 DES RATES

vom 10. Dezember 2024

über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1),

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gewährleistung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion gehören zu den zentralen politischen Prioritäten der Union. In diesem Zusammenhang ist die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch von entscheidender Bedeutung. Solche Hindernisse bestehen beispielsweise, wenn ineffiziente und unverhältnismäßig aufwendige Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Dividenden- oder Zinserträge für öffentlich gehandelte Aktien oder Anleihen, die an gebietsfremde Anleger geleistet werden, vorliegen. Darüber hinaus hat sich der aktuelle Stand in einigen Fällen als unzureichend erwiesen, was die Vorbeugung wiederkehrender Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angeht — wie zahlreiche Fälle von mehrfachen Steuerrückforderungen und Betrug durch Dividendenarbitrage oder Dividenden-Stripping (Cum/Ex und Cum/Cum) zeigen. Daher sollen die Quellensteuerverfahren mit dieser Richtlinie effizienter gestaltet sowie gegen das Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch gestärkt werden.

(2)

Um die Mitgliedstaaten besser in die Lage zu versetzen, Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu verhindern und zu bekämpfen — was derzeit durch den allgemeinen Mangel an zuverlässigen und zeitnah verfügbaren Informationen über Anleger beeinträchtigt wird —, ist es erforderlich, die Möglichkeit eines gemeinsamen Rahmens für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf grenzüberschreitende Anlagen in Wertpapieren zu schaffen, der dem Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch Stand hält. Dieser Rahmen würde zu einer Angleichung der verschiedenen in den Mitgliedstaaten angewandten Entlastungsverfahren führen und zugleich den Wertpapieremittenten, den für die Quellensteuer zuständigen Stellen, den Finanzintermediären und den Mitgliedstaaten Transparenz und Sicherheit in Bezug auf die Identität der Anleger garantieren. Hierzu sollte sich der Rahmen auf automatisierte Verfahren stützen, wie etwa die Digitalisierung bezüglich Verfahren und Format der Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit. Der Rahmen sollte zudem flexibel genug sein, um die verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Systeme angemessen zu berücksichtigen und gleichzeitig geeignete Instrumente zur Missbrauchsbekämpfung bereitzustellen, um so das Risiko von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu mindern. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die unterschiedlichen Ansätze der Steuerbehörden je nach bestehendem Entlastungssystem zu berücksichtigen. Im Rahmen des Systems der Entlastung an der Quelle können die Steuerbehörden relevante Informationen über die Anleger und die Zahlungskette nur nach Anwendung der Entlastung einholen. Wird hingegen ein Erstattungssystem angewandt, so ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden vor der Anwendung der Entlastung ausreichende Informationen einholen, um beurteilen zu können, ob die Entlastung gewährt werden sollte. In beiden beschriebenen Systemen sind Vorschriften über die Haftung des Finanzintermediärs im Falle von unrechtmäßiger Entlastung festgelegt. Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit eines Mitgliedstaats nicht ein, die Mittel zu regeln, mit denen zertifizierte Finanzintermediäre die Kosten der Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten oder ihrer Einhaltung ausgleichen.

(3)

Angesichts dieser Unterschiede und auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf nationale Register zertifizierter Finanzintermediäre und die Informationspflichten für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verbindlich sein, die über ein bestehendes umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen und deren Marktkapitalisierungsquote unter einem bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt. Das Ziel, effiziente und solide Systeme für die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer im gesamten Binnenmarkt zu fördern, sollte als verwirklicht gelten, wenn Mitgliedstaaten, die ihr nationales System der Entlastung an der Quelle weiterhin anwenden, diese beiden in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. Erstens steht das Kriterium der Marktkapitalisierung in Zusammenhang mit der Größe der Volkswirtschaft und dem möglichen Umfang der Dividendenzahlungen. Eine geringe Marktkapitalisierung bedeutet geringe Dividendenausschüttungen und damit ein geringeres Risiko des Steuermissbrauchs. Erreicht oder überschreitet ein Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Marktkapitalisierungsquote für einen bestimmten Zeitraum, so sollten die gemeinsamen Vorschriften dieser Richtlinie gelten und anwendbar bleiben, und zwar unabhängig davon, ob dessen Marktkapitalisierungsquote zu irgendeinem Zeitpunkt danach unter diesen Schwellenwert sinkt. Zweitens sollten die umfassenden Systeme der Entlastung an der Quelle, die eine einfache und effiziente Anwendung des angemessenen Steuersatzes zum Zeitpunkt der Zahlung ermöglichen, als dem in dieser Richtlinie festgelegten System der Entlastung an der Quelle gleichwertig gelten. Gemeinsam können diese beiden Kriterien sicherstellen, dass Anleger im gesamten Binnenmarkt effektiven Zugang zu effizienten Verfahren der Quellensteuerentlastung in allen Mitgliedstaaten haben. Für Mitgliedstaaten, die über einen relativ kleinen Kapitalmarkt und ein ausreichend effizientes nationales System der Entlastung an der Quelle verfügen, würde eine Pflicht zur Änderung dieser Systeme nicht als verhältnismäßig betrachtet. Da die gemeinsamen Vorschriften dieser Richtlinie nahezu den gesamten Binnenmarkt abdecken würden, wäre daher ein angemessenes Maß an Konvergenz verwirklicht.

(4)

Mit dieser Richtlinie wird der Zugang zu Entlastungssystemen für Anleger in allen Mitgliedstaaten harmonisiert, indem ein gemeinsames System der Entlastung an der Quelle und ein gemeinsames Schnellerstattungssystem vorgesehen werden; zugleich wird den Mitgliedstaaten dennoch weiterhin die Möglichkeit gelassen, unter bestimmten Bedingungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ihre nationalen Systeme der Entlastung an der Quelle beizubehalten, und der Zugang zu Entlastungssystemen in den Mitgliedstaaten gewährleistet. In jedem Fall könnten die betreffenden Mitgliedstaaten, die es beispielsweise für zweckmäßig halten, ihre Instrumente zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu stärken, je nach Risikobewertungskriterien die in dieser Richtlinie vorgesehenen Instrumente anwenden.

(5)

Um als umfassend zu gelten, sollte ein nationales System der Entlastung an der Quelle eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten zentralen Merkmalen aufweisen. Es sollte natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die Anspruch auf eine solche Entlastung haben, umfassenden Zugang bieten und Entlastung gewähren, sofern der Steuerpflichtige einen Anspruch hat, es sei denn, die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Informationen wurden nicht gemeldet. Grundsätzlich sollten die vorgeschriebenen Informationen nicht über die in den Artikeln 12, 13 oder 15 genannten Daten hinausgehen. Das nationale System der Entlastung an der Quelle sollte sowohl für direkte als auch indirekte Anlagen zugänglich sein und sollte keine weiteren als die in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Zugangsbeschränkungen aufweisen. Somit sollte das nationale System der Entlastung an der Quelle nicht nur die rechtliche Möglichkeit der Entlastung vorsehen, sondern diese sollte auch tatsächlich gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige Anspruch darauf hat. Das nationale System der Entlastung an der Quelle sollte keine zusätzlichen Pflichten wie etwa ein paralleles Meldesystem vorschreiben. Der Mitgliedstaat sollte Vorschriften über die Haftung für den Verlust an Quellensteuereinnahmen sowie Sanktionen bei Verstößen gegen nationale Bestimmungen zu diesem System der Entlastung an der Quelle festlegen. In Bezug auf die Bedingung der Marktkapitalisierungsquote sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) die gemäß den technischen Regulierungsstandards erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Erfüllt ein Mitgliedstaat mindestens eine der beiden Bedingungen bezüglich des umfassenden Systems der Entlastung an der Quelle und des Schwellenwerts für die Marktkapitalisierungsquote nicht oder nicht mehr, so sollte er alle Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

(6)

Zur Gewährleistung eines verhältnismäßigen Ansatzes sollte diese Richtlinie nur für die Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern in jenen Mitgliedstaaten gelten, die je nach steuerlicher Ansässigkeit des betreffenden Anlegers unterschiedliche Quellensteuersätze auf Bar- oder Aktiendividenden erheben. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten eine Entlastung gewähren, wenn in einer Situation, für die ein niedrigerer Steuersatz gilt, ein höherer Satz angewandt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten auch ähnliche Verfahren in Bezug auf Zinszahlungen auf öffentlich gehandelte Anleihen an Gebietsfremde einführen können, um die Effizienz des entsprechenden Entlastungsverfahrens sowie die Einhaltung der Vorschriften seitens der Steuerpflichtigen zu verbessern. Mitgliedstaaten, die keine Entlastungsverfahren für überschüssige Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen benötigen, sind von den in dieser Richtlinie genannten Verfahren nicht betroffen. Sofern eine Entlastung von überschüssigen Quellensteuern erforderlich ist und um einen gemeinsamen Zugang für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zu gewährleisten, sollten mit dieser Richtlinie Regelungen für ein gemeinsames System der Entlastung an der Quelle und ein Schnellerstattungssystem getroffen werden, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

(7)

Da Anleger in jedem Mitgliedstaat ansässig sein könnten, sollten die Vorschriften für eine gemeinsame und digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (im Folgenden „eTRC“) in allen Mitgliedstaaten gelten. Um sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen in der Union Zugang zu einem gemeinsamen, geeigneten und wirksamen Nachweis ihrer steuerlichen Ansässigkeit haben, sollten die Mitgliedstaaten ein automatisiertes Verfahren anwenden, wenn sie Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit für die Zwecke der Anwendung eines Systems der Entlastung an der Quelle, eines umfassenden Systems der Entlastung an der Quelle, eines Schnellerstattungssystems oder eines Standard-Erstattungssystems ausstellen, um eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden, die für öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, oder auf Zinsen, die für öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, falls anwendbar, zu erhalten. Darüber hinaus sollten die eTRC in derselben erkennbaren und allgemein akzeptierten digitalen Form und mit dem gleichen Inhalt ausgestellt werden.

(8)

Im Interesse einer höheren Effizienz sollte die eTRC den größtmöglichen Zeitraum des Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres — wie etwa ein jahresübergreifendes Wirtschaftsjahr („straddle period“) oder ein Wirtschaftsjahr, das länger als ein Kalenderjahr ist —, für das sie ausgestellt wird, abdecken und als Nachweis über die Ansässigkeit im bescheinigten Zeitraum gültig bleiben. Die ausstellenden Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, eine eTRC ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, falls den Steuerbehörden Nachweise dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige während des gesamten oder eines Teils des bescheinigten Zeitraums nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat ansässig ist. Damit Rechtsträger in der Union effizient identifiziert werden können, sollte in der eTRC die Steuer-Identifikationsnummer oder, falls eine solche nicht vorhanden ist — d. h., wenn der betreffende Mitgliedstaat keine derartigen Nummern für seine Steuerpflichtigen erteilt —, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung angegeben sein. Darüber hinaus sollte in der eTRC die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) oder eine für den gesamten bescheinigten Zeitraum gültige Registrierungsnummer für Rechtsträger angegeben sein, wenn diese der die eTRC ausstellenden Behörde vorliegt. Zudem sollte für den Fall, dass für eine natürliche Person keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, etwa weil der Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, keine derartigen Nummern für seine Steuerpflichtigen erteilt, ebenfalls die Verwendung einer funktionalen Entsprechung für Steuerzwecke möglich sein. Die verwendeten Kennungen sollten für den gesamten abgedeckten Zeitraum gültig sein.

(9)

Die eTRC sollte einen Verweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen enthalten, für dessen Zwecke ein Steuerpflichtiger beantragt, als steuerlich ansässig zu gelten, sofern anwendbar. Damit die eTRC vom Quellenmitgliedstaat als gültiger Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit anerkannt wird, wenn die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer gemäß den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens beantragt wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die eTRC einen Verweis auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen enthält. Die ausstellende Behörde sollte auf einer bestimmten eTRC auf mehr als ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verweisen können. Wenngleich die eTRC in erster Linie der Umsetzung der Quellensteuerverfahren dient, könnte sie auch einen umfassenderen Anwendungsbereich haben und über die Quellensteuerverfahren hinaus dem Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dienen. Die eTRC sollte keine zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Verfahren der Quellensteuerentlastung enthalten. Solange die steuerliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen unverändert bleibt, soll die eTRC nur einmal im Kalenderjahr oder einmal im Wirtschaftsjahr ausgestellt werden, selbst wenn ein und derselbe Steuerpflichtige in demselben Quellenmitgliedstaat mehrfach Anlagen tätigt.

(10)

Um das Ziel einer effizienteren Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu erreichen, sollten unionsweit gemeinsame Verfahren eingeführt werden, damit klare und zuverlässige Informationen über die Identität des Anlegers schnell eingeholt werden können — insbesondere im Falle einer großen Anlegerbasis, d. h. in Bezug auf Anlagen in öffentlich gehandelte Wertpapiere, bei denen es schwierig ist, die Identität der einzelnen Anleger zu ermitteln. Diese Verfahren sollten es auch ermöglichen, den angemessenen Steuersatz bereits zum Zeitpunkt der Zahlung anzuwenden (Entlastung an der Quelle) oder zu viel gezahlte Steuern schnell zu erstatten. Da grenzüberschreitende Investitionen in der Regel eine Zahlungskette von Finanzintermediären umfassen, sollten die einschlägigen Verfahren auch die Rückverfolgung und Identifizierung der Kette der Intermediäre und folglich des Einkommensstroms vom Emittenten des Wertpapiers bis zum eingetragenen Eigentümer ermöglichen sowie Informationen über den zugrunde liegenden Anleger liefern. An den gängigsten Arten von Anlagevereinbarungen ist in der Regel eine Depotbank oder ein anderer Rechtsträger im Bereich Anlagen, z. B. ein Broker, beteiligt, die oder der die Wertpapiere in ihrem bzw. seinem Namen für den zugrunde liegenden Anleger hält. Bei solchen Vereinbarungen würde der zugrunde liegende Anleger als der eingetragene Eigentümer der Wertpapiere gelten. Mitgliedstaaten, die Quellensteuer auf Erträge aus Wertpapieren erheben und Entlastung von überschüssigen Quellensteuern gewähren und die nicht über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen oder deren Marktkapitalisierungsquote dem in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert entspricht oder darüber liegt, sollten daher ein nationales Register einrichten und führen, in dem die Finanzintermediäre mit einer maßgeblichen Rolle in der Zahlungskette erfasst sind. Nach ihrer Eintragung sollten diese Finanzintermediäre zur Meldung der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die von ihnen ausgeführten Dividenden- oder Zinszahlungen, falls anwendbar, verpflichtet sein. Die bereitzustellenden Informationen sollten sich — soweit sie dem meldenden Intermediär zur Verfügung stehen — auf Informationen beschränken, die für die Rekonstruktion der Zahlungskette von entscheidender Bedeutung und daher für die Verhütung des Risikos von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch nützlich sind. Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Quellensteuersätze auf Zinsen erheben und ähnliche Entlastungsverfahren anwenden müssen oder die über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen und deren Marktkapitalisierungsquote unter dem in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt, könnten gegebenenfalls auch in Erwägung ziehen, das eingerichtete nationale Register zu nutzen.

(11)

Da es sich bei den Finanzintermediären, die am häufigsten an den Zahlungsketten von Wertpapieren beteiligt sind, um große Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie um Zentralverwahrer handelt, die Dienstleistungen als für die Quellensteuer zuständige Stellen erbringen, sollten diese Rechtsträger verpflichtet sein, die Eintragung in nationalen Registern der Mitgliedstaaten zu beantragen. Sind diese Rechtsträger über eine oder mehrere Zweigniederlassungen oder eine oder mehrere Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat tätig, so sollte es diesen Rechtsträgern gestattet sein, die Eintragungspflicht in jedem Quellenmitgliedstaat entweder als ein einziger zertifizierter Finanzintermediär auf Gruppenebene oder auf Ebene einzelner Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften oder einer Kombination daraus zu erfüllen. Auch andere Finanzintermediäre sollten die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen beantragen dürfen. In beiden Fällen, d. h. entweder im Rahmen der obligatorischen oder der freiwilligen Eintragung, sollten Finanzintermediäre die Möglichkeit haben, den Antrag selbst zu stellen oder sich von einem anderen Finanzintermediär, der derselben Gruppe angehört und in ihrem Namen handelt, vertreten zu lassen, um den Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen auf die von ihnen gewünschte Organisationsweise so gering wie möglich zu halten. Finanzintermediäre sollten die Eintragung beantragen, indem sie über das Europäische Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“), das als einzige Anlaufstelle dienen sollte, einen Antrag einreichen. Diese Anträge sollten über das Portal an die betreffenden Mitgliedstaaten weitergeleitet werden. Daraufhin sollten die Mitgliedstaaten über den Antrag auf Eintragung entscheiden. Das Portal sollte daher als Instrument dienen, das die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Eintragung von Finanzintermediären abbildet.

(12)

Diese Richtlinie sollte auch Vorschriften über die Anforderungen für eine Eintragung in nationale Register sowie Vorschriften über deren Ablehnung enthalten. Wird ein Antrag auf Eintragung abgelehnt, so sollte es Finanzintermediären weiterhin gestattet sein, einen weiteren Antrag auf Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen, wenn die Gründe für die Ablehnung beseitigt wurden. Sobald Finanzintermediäre im Register eingetragen sind, sollten sie in dem jeweiligen Mitgliedstaat als „zertifizierte Finanzintermediäre“ gelten und den Pflichten zertifizierter Finanzintermediäre gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten das Portal bei Eintragung eines zertifizierten Finanzintermediärs aktualisieren. Diese Richtlinie sollte außerdem Vorschriften über die Streichung zertifizierter Finanzintermediäre aus dem nationalen Register oder über die Verweigerung der Möglichkeit, eine Entlastung zu beantragen, enthalten. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, einen zertifizierten Finanzintermediär aus dem Register zu streichen, einem zertifizierten Finanzintermediär die Möglichkeit zu verweigern, eine Entlastung zu beantragen, oder einen Antrag auf Eintragung abzulehnen, so sollte dieser Mitgliedstaat das Portal entsprechend aktualisieren. Diese Aktualisierungen sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die ergriffenen Maßnahmen, wie etwa die Streichung oder die Ablehnung, zu bewerten und diese Maßnahmen im Zusammenhang mit einem künftigen Antrag auf Eintragung desselben Finanzintermediärs in ihrem jeweiligen eigenen nationalen Register zu berücksichtigen. Für die Rechte und Pflichten der Beteiligten, einschließlich des Rechts auf Einlegung von Rechtsmitteln, in Bezug auf Entscheidungen, die ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Eintragung und der Streichung aus seinem nationalen Register trifft, gelten die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(13)

Um mehr Transparenz in Bezug auf die Identität und die Umstände des Anlegers, der eine Dividenden- oder Zinszahlung erhält, sowie über den vom Emittenten abgehenden Zahlungsstrom zu gewährleisten, sollten zertifizierte Finanzintermediäre relevante Informationen innerhalb bestimmter Fristen übermitteln. In dieser Richtlinie sollten zwei Optionen für die Informationsübermittlung vorgesehen werden, und zwar eine direkte und eine indirekte Meldung. Im Falle einer direkten Meldung sollte ein zertifizierter Finanzintermediär die Informationen direkt der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats übermitteln. Im Falle einer indirekten Meldung sollten die zertifizierten Finanzintermediäre die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette in fortlaufender Reihenfolge und entsprechend der Stellung dieser zertifizierten Finanzintermediäre innerhalb der Wertpapier-Zahlungskette, der sie angehören, bereitstellen. Dies sollte dazu führen, dass die betreffenden Informationen die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär erreichen, die bzw. der sie anschließend der zuständigen Behörde des Quellenmitgliedstaats meldet. Die gemeldeten Daten sollten Informationen über die Anspruchsberechtigung des betreffenden Anlegers enthalten, sich jedoch auf die Informationen beschränken, die dem meldenden zertifizierten Finanzintermediär zur Verfügung stehen. Finanzintermediäre, die nicht verpflichtet sind und sich nicht dafür entschieden haben, sich als zertifizierte Finanzintermediäre eintragen zu lassen, sollten keinen Meldepflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Dennoch sind Informationen über die ausgeführten Zahlungen von Intermediären, bei denen es sich nicht um zertifizierte Finanzintermediäre handelt, nach wie vor relevant für die ordnungsgemäße Rekonstruktion der Zahlungskette, bevor die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Entlastungssysteme zur Anwendung kommen.

(14)

Um sicherzustellen, dass es in der Zahlungskette keine Informationslücken gibt, und um Anlegern den Zugang zu den Entlastungsverfahren zu ermöglichen, sollte es einem zertifizierten Finanzintermediär unabhängig davon, ob er direkt an einer bestimmten Zahlungskette beteiligt ist oder nicht, durch diese Richtlinie gestattet sein, innerhalb dieser Kette an die Stelle eines Finanzintermediärs zu treten. Dies bedeutet, dass der zertifizierte Finanzintermediär die Verantwortlichkeiten und die Haftung im Zusammenhang mit der Informationsübermittlung und dem Entlastungssystem übernimmt, die der Finanzintermediär übernommen hätte, wenn er ein zertifizierter Finanzintermediär gewesen wäre. Durch diese Vereinbarung zwischen Finanzintermediären würden die Steuerbehörden alle relevanten Informationen einholen und Informationen über die gesamte Zahlungskette wirksam abgleichen können, und Anlegern wäre der Zugang zum Entlastungssystem möglich, selbst in den Fällen, in denen ein Finanzintermediär beteiligt ist, der weder in einem Mitgliedstaat eingetragen noch an die Pflichten gemäß dieser Richtlinie gebunden ist.

(15)

Durch diese Richtlinie sollten zertifizierte Finanzintermediäre nicht daran gehindert werden, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten auszulagern. Daher sollte es einem zertifizierten Finanzintermediär gestattet sein, sich auf Dritte zu stützen, um die einschlägigen Pflichten im Zusammenhang mit Quellensteuerverfahren zu erfüllen. In jedem Fall sollte der zertifizierte Finanzintermediär, der seine Verantwortlichkeiten ausgelagert hat, weiterhin für diese Pflichten verantwortlich sein.

(16)

Um die Kapitalmarktunion wirksamer und wettbewerbsfähiger zu machen, sollten Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Erträge aus Wertpapieren erleichtert und beschleunigt werden, soweit die relevanten zertifizierten Finanzintermediäre angemessene Informationen, auch über die Identität des Anlegers, bereitgestellt haben. Zu den relevanten zertifizierten Finanzintermediären zählen alle diejenigen zertifizierten Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette, die sich zwischen dem Anleger und dem Emittenten der Wertpapiere befinden und die gegebenenfalls Informationen über die von nicht zertifizierten Finanzintermediären in der Kette getätigten Zahlungen vorlegen müssen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ansätze in den Mitgliedstaaten sollten zwei verschiedene Verfahren vorgesehen werden: erstens ein System der Entlastung an der Quelle, bei dem der angemessene Steuersatz zum Zeitpunkt des Steuerabzugs direkt angewendet wird, und zweitens ein Schnellerstattungssystem, bei dem ein Antrag auf Erstattung von dem zertifizierten Finanzintermediär eingereicht und innerhalb einer bestimmten Frist, die in dieser Richtlinie festgelegt wird, von der Steuerbehörde des Quellenmitgliedstaats bearbeitet wird. Werden diese Erstattungen nicht innerhalb dieser Frist bearbeitet, so sollten Verzugszinsen angewandt werden, sofern nationale Vorschriften entsprechende Bestimmungen enthalten. Entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Kapitel III dieser Richtlinie anwenden, ein System der Entlastung an der Quelle oder ein Schnellerstattungssystem oder eine Kombination aus beiden einführen können, wobei mindestens eines der beiden Systeme allen Anlegern zur Verfügung stehen muss. Ein Mitgliedstaat, der sich für eine solche Kombination entschieden hat, sollte die Beschränkung festlegen können, dass für bestimmte Fälle, wie z. B. Szenarien mit geringem Risiko, ein System verwendet werden kann, sofern das andere System für alle anderen Fälle verfügbar bleibt, die unter diese Richtlinie fallen. Diejenigen, die Zahlungen erhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen — wie etwa Dividenden börsennotierter Gesellschaften, die an im Quellenmitgliedstaat steuerlich ansässige eingetragene Eigentümer gezahlt werden, Dividenden nicht börsennotierter Gesellschaften oder Zinsen, wenn sich ein Mitgliedstaat nicht für die Anwendung dieser Richtlinie auf Zinszahlungen entschieden hat —, könnten im Rahmen eines auf die diesen Zahlungen entsprechenden Verfahren angewandten nationalen Systems der Entlastung an der Quelle oder Erstattungssystems weiterhin Anspruch darauf haben, Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu beantragen.

(17)

Wenn die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für Zahlungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nicht erfüllt sind oder der betreffende Anleger dies wünscht, sollten die Mitgliedstaaten als Ausweichsystem zu den in dieser Richtlinie festgelegten Schnellverfahren Verfahren der Quellensteuerentlastung anwenden, die auf einem nationalen Standard-Erstattungssystem beruhen. Anleger, die Anspruch auf Entlastung haben, oder ihre bevollmächtigten Vertreter sollten überschüssige Quellensteuer, die in einem Mitgliedstaat erhoben wurde, nur dann zurückfordern können, wenn der zertifizierte Finanzintermediär nicht von dem System der Entlastung an der Quelle oder dem Schnellerstattungssystem Gebrauch gemacht hat.

(18)

Wenn ein Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durchzusetzen und gründliche Untersuchungen durchzuführen, bevor ein Antrag auf Schnellerstattung bearbeitet wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, einen Erstattungsantrag unter bestimmten Bedingungen abzulehnen. Diese Bedingungen sollten auch Fälle einschließen, in denen die Anforderungen an einen solchen Antrag nicht erfüllt werden oder die Zahlungskette nicht rekonstruiert werden kann. Ein Erstattungsantrag sollte auch abgelehnt werden können, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien einzuleiten. Diese Überprüfungsverfahren oder Steuerprüfungen sollten auf jeden Fall angewandt werden können, bei dem ein Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht.

(19)

Damit die Systeme zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern zuverlässig funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register führen, auch zertifizierte Finanzintermediäre verpflichten, die Anspruchsberechtigung von Anlegern, die eine Entlastung beantragen möchten, zu überprüfen. Insbesondere sollten zertifizierte Finanzintermediäre die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des jeweiligen Anlegers sowie eine Erklärung darüber, dass dieser Anleger gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Quellensteuerentlastung hat und, wenn der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, eine Erklärung darüber, dass der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden- oder Zinszahlung gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne des Kommentars zu Artikel 10 oder Artikel 11 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen ist einholen. Die Quellenmitgliedstaaten sollten somit die Option haben, eine Erklärung zum wirtschaftlichen Eigentümer zu verlangen.

(20)

Zertifizierte Finanzintermediäre sollten verpflichtet sein, den anwendbaren Quellensteuersatz auf der Grundlage der spezifischen Umstände des Anlegers zu überprüfen und anzugeben, ob sie Kenntnis von einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Wertpapieren haben, die vor dem Ex-Dividenden Tag nicht abgewickelt wurde, abgelaufen ist oder anderweitig beendet wurde. In diesem Zusammenhang sollte diese Pflicht in dem Sinne verstanden werden, dass der zertifizierte Finanzintermediär, der dem Anleger am nächsten steht — d. h. sein Kunde —, angemessene Maßnahmen treffen sollte, um solche Kontrollen nach Treu und Glauben durchzuführen. Beispielsweise sollten zertifizierte Finanzintermediäre prüfen, ob die Informationen in der eTRC oder deren Entsprechung oder die Informationen in der Erklärung des Anlegers nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die diese zertifizierten Finanzintermediäre im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit über ihre Kunden eingeholt haben. Solche Informationen umfassen die Kontoinformationen des Anlegers und andere Informationen, die sie möglicherweise infolge der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften zur Kundenidentifizierung eingeholt haben. Daher sollten zertifizierte Finanzintermediäre nicht verpflichtet sein, weitere Prüfungen durchzuführen oder weitere Informationen von ihrem Kunden anzufordern und einzuholen. Darüber hinaus sollte der Anleger verpflichtet sein, den Finanzintermediär über jede Änderung seiner maßgeblichen Umstände zu unterrichten. Den Mitgliedstaaten sollte freistehen, zu gestatten, dass die Sorgfaltspflichten jährlich durchgeführt werden, es sei denn, der zertifizierte Finanzintermediär weiß oder müsste wissen, dass sich die Umstände geändert haben oder die Informationen unrichtig oder unzuverlässig sind.

(21)

Die Anwendung der Verfahren der Quellensteuerentlastung gemäß dieser Richtlinie erfolgt vorbehaltlich der Bedingung, dass der eingetragene Eigentümer, bei dem es sich entweder um eine natürliche Person oder um einen Rechtsträger handelt und die bzw. der als Inhaber der Wertpapiere berechtigt ist, Dividenden oder Zinsen zu erhalten, auch die Person ist, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Quellensteuerentlastung hat. Hat der eingetragene Eigentümer auch Anspruch auf die Entlastung, so sollten nur die Bestimmungen für Direktinvestitionen Anwendung finden. In Fällen, in denen der eingetragene Eigentümer nicht zugleich die Person ist, die Anspruch auf die Entlastung hat, sollten jedoch die Bestimmungen über indirekte Investitionen Anwendung finden. Die Bestimmungen über indirekte Investitionen gewähren Entlastung in den Fällen, in denen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) oder deren Anleger Anspruch auf eine Entlastung haben könnten, aber nicht der eingetragene Eigentümer sind, weil die Wertpapiere von einer anderen juristischen Person oder einem steuerlich transparenten OGA gehalten werden. Die Bestimmungen über indirekte Investitionen gewährleisten, dass berechtigte Anleger Zugang zu den Verfahren dieser Richtlinie haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Auslegung des Begriffs „OGA“ auch OGA berücksichtigen, die selbst berechtigt sind, eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu beantragen, sowie OGA, bei denen die Anleger, die Eigenkapital an einem OGA halten, auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder eines Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf die Entlastung haben. Der zertifizierte Finanzintermediär sollte auch dann verpflichtet sein, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn er an indirekten Investitionen beteiligt ist. Darüber hinaus sollte der zertifizierte Finanzintermediär haftbar gemacht werden können, wenn es zu einem Verlust an Steuereinnahmen kommt.

(22)

Es wird anerkannt, dass Finanzvereinbarungen genutzt werden können, um das Eigentum an einem Wertpapier ganz oder teilweise oder relevante Anlagerisiken zu verlagern. Außerdem trifft es zu, dass solche Vereinbarungen im Rahmen von Dividendenarbitrage- und Dividenden-Stripping-Systemen, wie etwa dem Cum-Ex-System und dem Cum-Cum-System, ausschließlich zu dem Zweck genutzt wurden, Erstattungen in Fällen zu erhalten, in denen kein Anspruch darauf bestand, oder einen höheren Erstattungsbetrag zu erzielen als den Betrag, auf den ein Anleger Anspruch hatte. Vereinbarungen wie etwa Terminkontrakte, Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte, Kauf-/Rückverkaufsgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte, Derivate, Lombardgeschäfte und Differenzverträge sollten in den Fällen als Finanzvereinbarungen betrachtet werden können, in denen sie eine vorübergehende oder dauerhafte Trennung zwischen der natürlichen Person oder dem Rechtsträger, die bzw. der die wirtschaftlichen Risiken der Investition trägt, und dem rechtlichen Eigentümer der Aktie oder der zugrunde liegenden Rechte zur Folge haben. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend.

(23)

Darüber hinaus wird bei Finanzvereinbarungen davon ausgegangen, dass das Eigentum an den Wertpapieren nicht auf den Käufer oder Entleiher übertragen wird, wenn durch Rechtsgeschäfte, wie etwa Wertpapierleihgeschäfte, Optionen oder Terminkontrakte, das wirtschaftliche Risiko beim Verkäufer oder Verleiher der Wertpapiere verbleibt. Jede Vereinbarung, nach der Dividenden zwischen den betroffenen Parteien ausgeglichen werden, sollte als Finanzvereinbarung betrachtet werden können. Dieser Ausgleich zwischen den betroffenen Parteien wird nicht immer mittels einer Geldzahlung vorgenommen, sondern kann auch auf indirektere Weise erfolgen, wie z. B. über Preisunterschiede bei Wertpapieren oder Derivaten. Für die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch benötigen die Steuerbehörden Informationen über Finanzvereinbarungen. Erfolgt die Meldung direkt, so sollten diese Informationen nur von zertifizierten Finanzintermediären verlangt werden, die aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Kette möglicherweise direkt an der betreffenden Finanzvereinbarung beteiligt waren, was bei den zertifizierten Finanzintermediären, die die Entlastung beantragen, der Fall ist. Erfolgt die Meldung indirekt, so sollten die Informationen über die Finanzvereinbarungen von dem zertifizierten Finanzintermediär des eingetragenen Eigentümers gemeldet werden. In solchen Fällen sollten die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette in fortlaufender Reihenfolge gemeldet werden, wodurch sie letztlich die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär erreichen. Dies bedeutet, dass andere meldende zertifizierte Finanzintermediäre die Informationen über diese Finanzvereinbarungen an die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär übermitteln müssen, auch wenn diese meldenden zertifizierten Finanzintermediäre nicht direkt an der betreffenden Finanzvereinbarung beteiligt sind. Im Falle von Anleihen und Zinszahlungen ist eine Meldung über Finanzvereinbarungen nicht erforderlich.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Nutzung des Systems der Entlastung an der Quelle oder des Schnellerstattungssystems in Fällen zu beschränken, in denen ein erhöhtes Risiko von Steuerbetrug oder Steuermissbrauch besteht. Daher ist es angemessen, eine Liste solcher Fälle zu erstellen, in denen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Anträge auf Entlastung auszuschließen und weitere Kontrollen durchzuführen. Um den Unterschieden in den nationalen Rechtssystemen und insbesondere in den Bewertungen des Steuerrisikos Rechnung zu tragen, sollte die Erstellung einer solchen Liste nicht verbindlich sein, und die Festlegung, welche dieser Fälle unter das Standard-Erstattungssystem fallen sollten, sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie es nicht gestatten, dass Fälle, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten ein erhöhtes Risiko darstellen, in den Genuss einer Entlastung an der Quelle oder einer Schnellerstattung kommen können. Diese Maßnahmen würden sicherstellen, dass die Steuerbehörden besser in der Lage sind, missbräuchliche Systeme zu bekämpfen, weil sie die Möglichkeit hätten, weitere Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, ob Anträge auf Entlastung gerechtfertigt sind und ihnen stattgegeben werden sollte. Eine dieser Maßnahmen besteht in einem Schwellenwert, der sich auf einen Bruttodividendenbetrag bezieht. Dieser Schwellenwert sollte für jeden eingetragenen Eigentümer oder für jeden Anleger, der Anspruch auf die Entlastung von der überschüssigen Quellensteuer hat, berechnet werden, wenn der eingetragene Eigentümer ein Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine benannte juristische Person eines solchen Organismus ist. Dieser Schwellenwert sollte nicht in den Fällen gelten, in denen ein den Regelungen der Union unterliegender Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der Union oder ein den Regelungen der Union unterliegender Verwalter mit Sitz in der Union, ein gesetzliches Rentensystem eines Mitgliedstaats oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in einem Mitgliedstaat eingetragen oder zugelassen ist, Anspruch auf die Entlastung hat. Diese Organismen, Systeme und Einrichtungen sind streng reguliert und unterliegen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden sowie soliden internen Kontrollen. Durch diese Regulierung und Kontrolle wird die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durchgesetzt und das Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch minimiert.

(25)

Dennoch gibt es Fälle, in denen Steuerpflichtige den ermäßigten Quellensteuersatz auf der Grundlage von Rechtsakten der Union, die durch nationale Vorschriften umgesetzt wurden, geltend machen könnten. Dies wäre typischerweise der Fall, wenn durch das nationale Recht sichergestellt ist, dass die Niederlassungsfreiheit oder der freie Kapitalverkehr gleichermaßen in innerstaatlichen und in vergleichbaren nicht innerstaatlichen Situationen gewährt wird, oder wenn eine Richtlinie umgesetzt wird. In solchen Fällen kann die Durchführung von Überprüfungen erforderlich sein, insbesondere um die Vergleichbarkeit der Situationen und die Anwendbarkeit des nationalen Rechts auf grenzüberschreitende Fälle zu bewerten. Sind solche Überprüfungen erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Fälle im Rahmen ihrer bestehenden nationalen Systeme der Entlastung an der Quelle zu behandeln, wenn in diesen Systemen derartige Überprüfungen vorgeschrieben sind; somit würde dies am schnellsten und sichersten zu einer Entlastung von überschüssiger Quellensteuer führen.

(26)

Angesichts der wichtigen Rolle, die zertifizierten Finanzintermediären bei der Meldung vollständiger und korrekter Informationen zukommt, die als Grundlage für die Quellensteuerentlastung oder -erstattung dienen, ist es angemessen, dass die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zumindest Vorschriften enthalten, nach denen zertifizierte Finanzintermediäre für den Verlust an Quellensteuereinnahmen, der den Mitgliedstaaten dadurch entsteht, dass die zertifizierten Finanzintermediäre die Kernpflichten dieser Richtlinie vollständig oder teilweise nicht einhalten, vollständig oder teilweise haftbar gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Vorschriften eine unbedingte gesamtschuldnerische Haftung für zertifizierte Finanzintermediäre, die die Entlastung beantragen, vorsehen können. Darüber hinaus sollten andere Aspekte der Haftung weiterhin vollständig durch die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt werden. Zu diesen anderen Aspekten gehören gesamtschuldnerisch handelnde, für die Quellensteuer zuständige Stellen, die nicht die Rolle von zertifizierten Finanzintermediären ausüben, sowie Fälle im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Haftung von eingetragenen Eigentümern und Anlegern, die den zertifizierten Finanzintermediären unvollständige oder unrichtige Informationen übermitteln. In dieser Richtlinie werden keine Vorschriften über die Haftung in Bezug auf das Standard-Erstattungssystem festgelegt.

(27)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der anwendbaren Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen im Falle von Verstößen gegen gemäß dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften festlegen. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(28)

Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie in jedem betroffenen Mitgliedstaat ist für die Förderung der Kapitalmarktunion insgesamt sowie für den Schutz der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig statistische Informationen über die Umsetzung und Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und anderer verfügbarer Daten eine Bewertung der Wirksamkeit der anwendbaren Vorschriften vornehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission etwaige Aktualisierungen der mit dieser Richtlinie eingeführten Vorschriften in Erwägung ziehen.

(29)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere für die digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit, das Portal, die Meldung von Finanzintermediären, die Erklärung des eingetragenen Eigentümers und den Antrag auf Entlastung gemäß dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Standardformularen mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. Mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Datenverarbeitungsprozessen wird das Ziel verfolgt, einem allgemeinen öffentlichen Interesse — nämlich der Frage der Besteuerung — zu dienen, sowie die weiteren Ziele der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, die die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Integration in den Mitgliedstaaten verbessert. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung der Verwirklichung dieser Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, den Umfang bestimmter in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegter Rechte betroffener Personen zu beschränken. Solche Beschränkungen sollten jedoch nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In Bezug auf die zusätzlichen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen verlangt werden könnten, sollte die Einholung solcher Informationen in Bezug auf eine natürliche Person so verstanden werden, dass sie sich auf die Identifizierung der natürlichen Person beschränkt.

(31)

Da das Ziel dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Transaktionen und der Notwendigkeit, die Befolgungskosten im gesamten Binnenmarkt zu senken, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und hat am 8. August 2023 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie regelt

a)

die Ausstellung einer digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit durch die Mitgliedstaaten und

b)

das Verfahren zur Entlastung von überschüssiger Quellensteuer, die ein Mitgliedstaat auf Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und, sofern anwendbar, auf Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen erheben kann, die an eingetragene Eigentümer mit steuerlicher Ansässigkeit außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die Kapitel I und IV gelten für alle Mitgliedstaaten. Kapitel II gilt für alle Mitgliedstaaten in Bezug auf alle natürlichen Personen und Rechtsträger, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind.

(2)   Kapitel III wird für alle Mitgliedstaaten gelten, die eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen Rechtsträger ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, wenn

a)

sie nicht über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen, das in solchen Fällen der überschüssigen Quellensteuer anwendbar ist, oder

b)

ihre Marktkapitalisierungsquote, wie in den letzten vier zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Veröffentlichungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) angegeben, für jedes der vier aufeinanderfolgenden Jahre 1,5 % oder mehr beträgt.

(3)   Mitgliedstaaten, die über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen, das auf die überschüssige Quellensteuer auf Dividenden anwendbar ist, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, können sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, wenn ihre Marktkapitalisierungsquote, wie in den letzten vier zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Veröffentlichungen der ESMA angegeben, für mindestens eines der vier aufeinanderfolgenden Jahre weniger als 1,5 % beträgt.

(4)   Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel III innerhalb von fünf Jahren an, nachdem aus der vierten aufeinanderfolgenden Veröffentlichung der Daten durch die ESMA hervorgeht, dass die Marktkapitalisierungsquote dieser Mitgliedstaaten in jedem der vier aufeinanderfolgenden Jahre 1,5 % erreicht oder überschritten hat.

(5)   Mitgliedstaaten, die eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Zinsen gewähren, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, können Kapitel III anwenden.

(6)   Sobald Kapitel III auf einen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 oder 4 dieses Artikels anwendbar wird, bleibt es auf diesen Mitgliedstaat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen, die dessen Anwendung ausgelöst haben, weiterhin erfüllt sind oder nicht.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung des Kapitels III gemäß Absatz 3 dieses Artikels, so ist die Ausübung dieser Option unwiderruflich.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„überschüssige Quellensteuer“ die Differenz zwischen dem Quellensteuerbetrag, den ein Mitgliedstaat bei gebietsfremden Eigentümern von Wertpapieren auf Dividenden oder Zinsen aus diesen Wertpapieren erhebt, indem er den allgemeinen für das Inland geltenden Steuersatz anwendet, und dem niedrigeren auf dieselben Dividenden oder Zinsen anfallenden Quellensteuerbetrag, der sich gegebenenfalls aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder spezifischer nationaler Vorschriften durch jenen Mitgliedstaat ergibt;

2.

„öffentlich gehandelte Aktie“ eine Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt wird;

3.

„öffentlich gehandelte Anleihe“ eine Anleihe, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt wird;

4.

„Finanzintermediär“ einen der folgenden Rechtsträger, wobei der Finanzintermediär Teil der Wertpapier-Zahlungskette zwischen dem Rechtsträger, der Wertpapiere ausgibt, und dem eingetragenen Eigentümer ist, der Zahlungen für solche Wertpapiere erhält:

a)

einen Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

b)

ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

eine Wertpapierfirma;

d)

eine Zweigniederlassung der Rechtsträger gemäß den Buchstaben a, b, oder c; oder

e)

eine juristische Person aus einem Drittland, die gemäß vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Drittlands, in dem sie ansässig ist, für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen ist, die mit den von einem der Rechtsträger gemäß den Buchstaben a, b, oder c erbrachten Dienstleistungen vergleichbar sind, oder eine Zweigstelle einer solchen juristischen Person aus einem Drittland;

5.

„zertifizierter Finanzintermediär“ einen Finanzintermediär, der in einem nationalen Register gemäß Artikel 5 eingetragen ist;

6.

„Rechtsträger“ eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, wie etwa einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, eines Trust oder einer Stiftung;

7.

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen OGAW, einen EU-AIF oder einen von einem EU-AIFM verwalteten alternativen Investmentfonds oder jedes andere Vehikel für gemeinsame Anlagen, das auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder eines Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer hat, oder ein Vehikel für gemeinsame Anlagen, dessen zugrunde liegende Anleger Anspruch auf eine solche Entlastung haben, die in deren Namen beantragt werden kann, mit Ausnahme solcher Vehikel für gemeinsame Anlagen, die oder deren Verwalter oder Verwahrstelle ihren Sitz in einem Drittland haben, das in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (9) aufgeführt ist;

8.

„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

9.

„EUID“ die europäische einheitliche Kennung gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

10.

„Steuer-Identifikationsnummer“ oder „TIN“ die in einem Mitgliedstaat vergebene eindeutige Kennung eines eingetragenen Eigentümers für Steuerzwecke;

11.

„Verfahren der Quellensteuerentlastung“ ein Verfahren, mit dem ein eingetragener Eigentümer, der Dividenden oder Zinsen aus Wertpapieren erhält, für die überschüssige Quellensteuer einbehalten worden sein kann, eine Entlastung oder eine Erstattung für eine solche überschüssige Quellensteuer erhält;

12.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 benannt wurde, einschließlich jeder Person, die gemäß den nationalen Vorschriften von dieser Behörde ermächtigt wurde, für die Zwecke dieser Richtlinie in ihrem Namen zu handeln;

13.

„Wertpapier“ eine öffentlich gehandelte Aktie oder eine öffentlich gehandelte Anleihe;

14.

„Aktienzertifikate“ (Hinterlegungsscheine) auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelbare Finanzinstrumente, die ein Eigentumsnachweis an den Wertpapieren eines Emittenten in der Union darstellen, wobei sie aber zugleich an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland und unabhängig von den Wertpapieren des Emittenten gehandelt werden;

15.

„großes Institut“ ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

17.

„für die Quellensteuer zuständige Stelle“ einen Rechtsträger, der gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats dafür verantwortlich ist oder dazu ermächtigt wurde, den Abzug der Quellensteuer von Dividenden- oder Zinszahlungen aus Wertpapieren vorzunehmen und diese Quellensteuer an die Steuerbehörde des Quellenmitgliedstaats abzuführen;

18.

„Bestandsstichtag“ den vom Emittenten eines Wertpapiers festgelegten Tag, an dem die Identität des Inhabers dieses Wertpapiers und die daraus abgeleiteten Rechte festgestellt werden, wobei auf die tatsächliche Abwicklung der Positionen durch Eintragung in den Büchern des Finanzintermediärs bei Geschäftsschluss abzustellen ist;

19.

„Abwicklung“ den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts, wenn es mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 definiert;

20.

„eingetragener Eigentümer“ jede natürliche Person oder jeden Rechtsträger, die oder der berechtigt ist, als Inhaber des Wertpapiers zum Bestandsstichtag Dividenden oder Zinsen aus Wertpapieren zu erhalten, die in einem Mitgliedstaat einer Quellensteuer unterliegen, unbeschadet der Anpassungen an noch abzuwickelnde Transaktionen, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats vorgenommen werden könnten, und bei der oder dem es sich nicht um einen Finanzintermediär handelt, der in Bezug auf diese Dividenden oder Zinsen für Rechnung Dritter handelt;

21.

„Depotkonto“ das Konto oder die Konten, das bzw. die die Finanzintermediäre eingetragenen Eigentümern bereitstellen, über das bzw. die eingetragene Eigentümer ihre Wertpapiere halten oder eintragen lassen;

22.

„Verrechnungskonto“ das Konto oder die Konten, auf das bzw. die die Zahlungen im Zusammenhang mit den über das Depotkonto gehaltenen oder eingetragenen Wertpapieren geleistet werden;

23.

„Ex-Dividenden Tag“ den Tag, ab dem die Aktien ohne die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, gehandelt werden;

24.

„Zahlungstag“ den Tag, an dem die Zahlung der Dividende für eine öffentlich gehandelte Aktie oder der Zinsen für eine öffentlich gehandelte Anleihe an den eingetragenen Eigentümer zu leisten ist;

25.

„Finanzvereinbarung“ jede Vereinbarung oder Reihe von Vereinbarungen oder jede vertragliche Verpflichtung, durch die

a)

das Eigentum oder ein Teil des Eigentums an der öffentlich gehandelten Aktie, für die eine Dividende gezahlt wird, dauerhaft oder vorübergehend auf eine verbundene oder unabhängige Partei übertragen wird oder werden könnte oder

b)

die Dividende zwischen verbundenen oder unabhängigen Parteien in bar oder in anderer Form ganz oder teilweise ausgeglichen wird;

26.

„Wertpapier-Zahlungskette“ die Abfolge von Finanzintermediären, die die Zahlung von Dividenden oder Zinsen auf Wertpapiere zwischen dem Emittenten der Wertpapiere und einem eingetragenen Eigentümer, an den Dividenden oder Zinsen aus solchen Wertpapieren gezahlt werden, ausführen, und umfasst Broker, bei denen es sich um gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zugelassene Wertpapierfirmen oder gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments oder des Rates (13) zugelassene Kreditinstitute handelt, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder eine Anlagetätigkeit ausüben, und juristische Personen aus einem Drittland, wenn sie gemäß den vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem sie ansässig sind, zugelassen sind, Wertpapierdienstleistungen erbringen oder eine Anlagetätigkeit ausüben;

27.

„Doppelbesteuerungsabkommen“ ein Abkommen oder Übereinkommen, das zwischen zwei oder mehreren Ländern und Gebieten gilt und in dem die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorgesehen ist;

28.

„Quellenmitgliedstaat“ den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Emittenten des Wertpapiers, für das Dividenden oder Zinsen gezahlt werden;

29.

„Schnellerstattungssystem“ ein System, bei dem Dividenden oder Zinsen unter Berücksichtigung des allgemeinen für das Inland geltenden Quellensteuersatzes gezahlt werden und anschließend innerhalb der in Artikel 14 festgelegten Frist ein Antrag auf Erstattung der überschüssigen Quellensteuer gestellt wird;

30.

„System der Entlastung an der Quelle“ ein System, bei dem gemäß den anwendbaren nationalen Vorschriften oder internationalen Übereinkünften wie etwa dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen der einschlägige Quellensteuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;

31.

„umfassendes System der Entlastung an der Quelle“ ein von einem Mitgliedstaat angewandtes System der Entlastung an der Quelle, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es gewährt jeder natürlichen Person oder jedem Rechtsträger, die bzw. der gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Entlastung hat, Zugang zu dieser Entlastung;

b)

es gewährt jeder natürlichen Person oder jedem Rechtsträger nach Buchstabe a die Entlastung zum Zahlungstag, es sei denn, die vom Mitgliedstaat für die Anwendung einer solchen Entlastung vorgeschriebenen Informationen wurden nicht gemeldet;

c)

abgesehen von den in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Umständen schließt der Mitgliedstaat Anträge auf Entlastung nicht aus;

d)

abgesehen von den in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Umständen verlangt der Mitgliedstaat von der natürlichen Person oder dem Rechtsträger, die oder der Anspruch auf die Entlastung hat, oder dem Finanzintermediär, bei dem es sich nicht um die für die Quellensteuer zuständige Stelle handelt, weder zusätzliche Informationen noch erlegt es ihr oder ihm zusätzliche Pflichten auf, die über die in den Artikeln 12, 13 und 15 vorgesehenen Informationen und Pflichten hinausgehen;

e)

der Mitgliedstaat hat Vorschriften über die Haftung für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuereinnahmen festgelegt, der diesem Mitgliedstaat durch die Anwendung dieses Systems der Entlastung an der Quelle entstanden ist; und

f)

der Mitgliedstaat hat Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festgelegt, die bei Verstößen gegen nationale Bestimmungen in Bezug auf dieses System der Entlastung an der Quelle zu verhängen sind;

32.

„Marktkapitalisierung“ den Gesamtwert der öffentlich gehandelten Aktien der Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, in einem Mitgliedstaat, der jährlich von der ESMA veröffentlicht wird;

33.

„Marktkapitalisierungsquote“ das als Prozentsatz der Marktkapitalisierung eines Mitgliedstaats am 31. Dezember ausgedrückte Verhältnis zur gesamten Marktkapitalisierung der Union am 31. Dezember in einem bestimmten Jahr;

34.

„Standard-Erstattungssystem“ ein System, bei dem Dividenden oder Zinsen unter Berücksichtigung des allgemeinen für das Inland geltenden Quellensteuersatzes gezahlt werden und anschließend ein Antrag auf Erstattung der überschüssigen Quellensteuer gestellt wird, der nicht unter das in Artikel 14 festgelegte Verfahren fällt;

35.

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

36.

„OGAW“ einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

37.

„EU-AIF“ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

38.

„EU-AIFM“ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 2 und 3 des vorliegenden Artikels bezeichnen die Ausdrücke „geregelter Markt“, „multilaterales Handelssystem“ und „organisiertes Handelssystem“ einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem und ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 21, 22 oder 23 der Richtlinie 2014/65/EU.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 20 können die Quellenmitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Vorschriften den Inhaber von Aktienzertifikaten anstelle des Inhabers der zugrunde liegenden Wertpapiere als eingetragenen Eigentümer betrachten, so als hätte dieser Inhaber von Aktienzertifikaten direkt in diese Wertpapiere investiert.

KAPITEL II

Digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit

Artikel 4

Digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC)

(1)   Die Mitgliedstaaten richten ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (im Folgenden „eTRC“) für natürliche Personen oder Rechtsträger ein, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die eTRC vorbehaltlich des Absatzes 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags auf der Grundlage der Informationen aus, von denen die ausstellende Behörde am Ausstellungsdatum Kenntnis hat. Die eTRC entspricht den in Anhang I festgelegten technischen Anforderungen und umfasst die folgenden Informationen:

a)

falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt, Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung;

b)

falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Rechtsträger handelt, Name, Steuer-Identifikationsnummer oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung und, sofern verfügbar, die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) oder eine Registrierungsnummer für Rechtsträger, die für den gesamten von der eTRC bescheinigten Zeitraum gültig ist;

c)

Anschrift des Steuerpflichtigen;

d)

Ausstellungsdatum der eTRC;

e)

bescheinigter Zeitraum;

f)

Steuerbehörde, die die eTRC ausstellt;

g)

ein oder mehrere Doppelbesteuerungsabkommen, auf deren Grundlage der Steuerpflichtige beantragt, im Ausstellungsmitgliedstaat als steuerlich ansässig zu gelten, sofern anwendbar;

h)

alle zusätzlichen Informationen, die zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sind, sofern die eTRC nicht für die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer in der Union verwendet werden soll.

(3)   Die eTRC muss

a)

einen Zeitraum abdecken, der — je nach Ausstellungsmitgliedstaat — nicht länger ist als das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, für das sie ausgestellt wurde, und

b)

für die Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit während des bescheinigten Zeitraums gültig sein, es sei denn, dem die eTRC ausstellenden Mitgliedstaat liegen Nachweise dafür vor, dass die Person, auf die sich die eTRC bezieht, während des gesamten Zeitraums oder eines Teils davon nicht in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, und dieser Mitgliedstaat erklärt die eTRC ganz oder teilweise für ungültig.

(4)   Sind mehr als vierzehn Kalendertage erforderlich, um die steuerliche Ansässigkeit eines bestimmten Steuerpflichtigen zu überprüfen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die natürliche Person oder den Rechtsträger, die bzw. der die eTRC beantragt, über die zusätzlich benötigte Zeit und die Gründe für die Verzögerung kommt.

(5)   Die Mitgliedstaaten erkennen eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte eTRC als Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen in diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 an, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass dieser Steuerpflichtige in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit natürliche Personen oder Rechtsträger, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten, verpflichtet sind, die die eTRC ausstellende Steuerbehörde über jede Änderung zu unterrichten, die sich auf die Gültigkeit oder den Inhalt der eTRC auswirken könnte.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorlage einer eTRC zu verlangen, wenn für natürliche Personen oder Rechtsträger, die als in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig gelten, ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit für die Stellung eines Antrags auf eine Entlastung an der Quelle oder eine Schnellerstattung erforderlich ist, um eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, und auf Zinsen, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, falls anwendbar, zu erhalten.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare für die Ausstellung einer eTRC, einschließlich der Sprachenregelung, sowie technischer Protokolle, einschließlich Sicherheitsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Verfahren der Quellensteuerentlastung

Abschnitt 1

Zertifizierte Finanzintermediäre

Artikel 5

Nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre

(1)   Die in Artikel 2 Absätze 2 und 4 genannten Mitgliedstaaten richten ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre ein.

(2)   Die in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, richten ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß den Absätzen 1 oder 2 einrichten, benennen eine zuständige Behörde, die für die Führung und Aktualisierung dieses nationalen Registers verantwortlich ist.

(4)   Die nationalen Register enthalten die folgenden Informationen zu den zertifizierten Finanzintermediären:

a)

Name des zertifizierten Finanzintermediärs;

b)

Datum der Eintragung des zertifizierten Finanzintermediärs;

c)

Kontaktdaten und — falls vorhanden — die Website des zertifizierten Finanzintermediärs;

d)

die EUID oder, falls der zertifizierte Finanzintermediär keine EUID hat, die Rechtsträgerkennung (LEI) oder jegliche andere Registrierungsnummer für Rechtsträger, die vom Land vergeben wird, in dem er ansässig ist.

(5)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 bis 15 gestatten die Mitgliedstaaten einem zertifizierten Finanzintermediär, die in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Position eines Finanzintermediärs zu übernehmen, der Teil der Wertpapier-Zahlungskette und kein zertifizierter Finanzintermediär ist, wenn sowohl der Finanzintermediär als auch der zertifizierte Finanzintermediär zugestimmt haben.

(6)   Die nationalen Register werden auf dem in Artikel 6 genannten Europäischen Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“) über eine Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und mindestens einmal monatlich aktualisiert.

(7)   Die Mitgliedstaaten bleiben für alle Entscheidungen über die Eintragung oder die Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus ihren nationalen Registern sowie für Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden, verantwortlich.

(8)   Die aus Entscheidungen nach Absatz 7 resultierenden Rechte und Pflichten gelten ab der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den betreffenden Finanzintermediär.

(9)   Die Kommission haftet unter keinen Umständen für die Inhalte auf dem Portal oder für den fehlenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus ihren nationalen Registern oder etwaige Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten Finanzintermediären auferlegen.

Artikel 6

Entwicklung und Betrieb des Europäischen Portals zertifizierter Finanzintermediäre

(1)   Die Kommission entwickelt und betreibt das Europäische Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal“) entweder selbst oder über einen Dritten.

(2)   Entscheidet die Kommission, das Portal durch einen Dritten entwickeln oder betreiben zu lassen, so wählt die Kommission den Dritten aus und setzt die mit diesem Dritten geschlossene Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) durch.

(3)   Das Portal dient als elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre, um die Eintragung in die nationalen Register der Mitgliedstaaten zu beantragen. Das Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus einem nationalen Register und die Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 dieser Richtlinie an das Portal übermittelt werden, und gewährleisten die Interoperabilität ihrer nationalen Register innerhalb dieses Portals.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den Betrieb des Portals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Verpflichtung zur Eintragung als zertifizierter Finanzintermediär

(1)   Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, verpflichten alle großen Institute, die Dividenden- und gegebenenfalls Zinszahlungen für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene Wertpapiere ausführen, sowie Zentralverwahrer gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4, die in Bezug auf diese Zahlungen die für die Quellensteuer zuständige Stelle sind, dazu, sich in ihr nationales Register einzutragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, ermöglichen auf Antrag die Eintragung jedes Finanzintermediärs, der die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt, in das nationale Register.

Artikel 8

Eintragungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antrag eines Finanzintermediärs auf Eintragung in ihr nationales Register innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung genehmigt wird, sofern der Finanzintermediär nachweist, dass er alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Er ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland steuerlich ansässig, das nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist;

b)

er verfügt über eine Zulassung der im Land der steuerlichen Ansässigkeit jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung von Verwahrungstätigkeiten, wenn es sich bei dem antragstellenden Finanzintermediär um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder einen Zentralverwahrer handelt; oder er verfügt über eine Zulassung der im Land der steuerlichen Ansässigkeit jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung solcher Tätigkeiten, wenn es sich bei dem antragstellenden Finanzintermediär um einen Zentralverwahrer handelt; hat der antragstellende Finanzintermediär, der in einem Drittland steuerlich ansässig ist, eine solche Zulassung nach nationalen Vorschriften erhalten, die von einem Mitgliedstaat nicht als mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU vergleichbar erachtet wird, so kann dieser Mitgliedstaat diese Anforderung als nicht erfüllt erachten;

c)

er gibt eine Erklärung ab über die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) oder vergleichbarer Vorschriften eines Drittlands, das nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist.

(2)   Ein Mitgliedstaat gestattet einem zertifizierten Finanzintermediär, im Namen eines anderen Finanzintermediärs, der derselben Gruppe angehört, zu handeln und die in Artikel 7 festgelegte Pflicht sowie die in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

(3)   Ist der antragstellende Finanzintermediär steuerlich in einem Drittland ansässig, in dem weder die Richtlinie 2010/24/EU noch ein Abkommen über die Unterstützung bei der Steuererhebung anwendbar ist, um den Verlust an Quellensteuereinnahmen gemäß Artikel 18 ganz oder teilweise auszugleichen, so kann der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, ausreichende und verhältnismäßige Garantien verlangen, um den Ausgleich eines solchen Verlusts im Zusammenhang mit den Anträgen auf Entlastung sicherzustellen.

(4)   Mitgliedstaaten können den Antrag auf Eintragung ablehnen, wenn

a)

der betreffende Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben oder

b)

ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den betreffenden Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte.

Für die Zwecke von Buchstabe a berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor der Einreichung des Antrags auf Eintragung bekannt wurden.

(5)   Finanzintermediäre teilen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich jede Änderung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c vorgelegten Informationen mit.

(6)   Wird der Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 4 abgelehnt, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Finanzintermediär einen weiteren Antrag auf Eintragung stellen kann, wenn der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Umstände, die zur Ablehnung geführt haben, behoben wurden.

Artikel 9

Streichung aus dem nationalen Register

(1)   Die Mitgliedstaaten streichen jeden gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär aus ihrem nationalen Register, wenn der zertifizierte Finanzintermediär

a)

eine solche Streichung beantragt oder

b)

die Anforderungen des Artikels 8 nicht mehr erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jeden gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär aus ihrem nationalen Register streichen,

a)

wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär seinen Pflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem er steuerlich ansässig ist, nicht nachgekommen ist; oder

b)

wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat, und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben; oder

c)

wenn ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den zertifizierten Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte.

Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor der Streichung des Finanzintermediärs bekannt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können es jedem gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingetragenen zertifizierten Finanzintermediär verbieten, eine Entlastung nach dieser Richtlinie zu beantragen,

a)

wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär seinen Pflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder vergleichbaren Vorschriften eines Drittlands, in dem er steuerlich ansässig ist, nicht nachgekommen ist; oder

b)

wenn festgestellt wurde, dass der zertifizierte Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat, und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben; oder

c)

wenn ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den zertifizierten Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte.

Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt bekannt wurden, zu dem die Beantragung einer Entlastung verboten wurde.

Verhängt ein Mitgliedstaat gegen den zertifizierten Finanzintermediär ein Verbot gemäß diesem Absatz, so werden die Informationen in dem nationalen Register unverzüglich entsprechend aktualisiert.

(4)   Streicht ein Mitgliedstaat einen Finanzintermediär aus dem nationalen Register gemäß Absatz 1 oder 2 oder verbietet er dem zertifizierten Finanzintermediär, gemäß Absatz 3 eine Entlastung zu beantragen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Finanzintermediär wieder eingetragen wird oder einen weiteren Antrag auf Entlastung stellen darf, sofern der Mitgliedstaat feststellt, dass die Umstände, die zu der Streichung oder dem Verbot geführt haben, behoben wurden.

Abschnitt 2

Meldung

Artikel 10

Pflicht zur Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde die in Anhang II Abschnitte A bis E genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags zu übermitteln. Ist für einen Teil einer Transaktion eine Abwicklungsanweisung offen, so geben die zertifizierten Finanzintermediäre an, für welchen Teil die Abwicklung noch aussteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die zertifizierten Finanzintermediäre in ihrem nationalen Register dazu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen die in Anhang II Abschnitt F und, sofern anwendbar, Abschnitt G genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags zu übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zertifizierte Finanzintermediäre nach Artikel 5 Absatz 5 dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in Bezug auf jeden Teil der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln, für den der die Zahlung ausführende Finanzintermediär kein zertifizierter Finanzintermediär ist.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass nur die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder ein zertifizierter Finanzintermediär in der betreffenden Wertpapier-Zahlungskette, der von seiner zuständigen Behörde oder nach nationalen Vorschriften benannt wurde, der zuständigen Behörde die Informationen gemäß den genannten Absätzen meldet. Die zertifizierten Finanzintermediäre entlang der Wertpapier-Zahlungskette stellen diese Informationen in fortlaufender Reihenfolge und in Bezug auf die Stellung dieser zertifizierten Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette, der sie angehören, so zur Verfügung, dass sie letztlich die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder den betreffenden zertifizierten Finanzintermediär erreichen.

(5)   Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, und ein gemäß Artikel 5 eingerichtetes nationales Register führen, verlangen keine Meldung der Informationen gemäß Anhang II Abschnitt E.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Meldung der in Anhang II genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu, die Unterlagen, die die gemeldeten Informationen belegen, zehn Jahre lang aufzubewahren und Zugang zu jeglichen anderen Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über Quellensteuern erforderlich sind, zu gewähren, und verpflichten die zertifizierten Finanzintermediäre ferner dazu, alle in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten unmittelbar nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Meldung, zu löschen oder zu anonymisieren.

Abschnitt 3

Entlastungssysteme

Artikel 11

Antrag auf Entlastung an der Quelle oder Schnellerstattung

(1)   Die Quellenmitgliedstaaten verpflichten zertifizierte Finanzintermediäre, die das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, der Dividendenausschüttungen oder Zinszahlungen von einem in dem Quellenmitgliedstaat Ansässigen erhält, dazu, im Namen dieses eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der eingetragene Eigentümer hat den zertifizierten Finanzintermediär dazu ermächtigt, in seinem Namen eine Entlastung zu beantragen, und

b)

der zertifizierte Finanzintermediär hat die Anspruchsberechtigung des eingetragenen Eigentümers in Bezug auf die Entlastung gemäß Artikel 12 oder Artikel 15 überprüft und festgestellt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten Anträge auf Entlastung im Rahmen der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise ausschließen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Die Dividende wurde für eine öffentlich gehandelte Aktie gezahlt, die der eingetragene Eigentümer in einer Transaktion erworben hat, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor dem Ex-Dividenden Tag durchgeführt wurde;

b)

die Dividendenzahlung für das zugrunde liegende Wertpapier, für das eine Entlastung beantragt wird, ist mit einer Finanzvereinbarung verbunden, die vor dem Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war;

c)

mindestens einer der Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette ist kein zertifizierter Finanzintermediär, und kein zertifizierter Finanzintermediär hat die Position dieses Finanzintermediärs für die Zwecke des Artikels 10 gemäß Artikel 5 Absatz 5 übernommen;

d)

eine Befreiung von der Quellensteuer wird beantragt;

e)

ein ermäßigter Quellensteuersatz wird geltend gemacht, der sich nicht aus Doppelbesteuerungsabkommen ergibt;

f)

die Dividendenzahlung übersteigt einen Bruttobetrag von mindestens 100 000 EUR je eingetragenen Eigentümer und je Zahlungstag.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f dieses Absatzes wird der Betrag der Dividendenzahlung anhand des Bruttobetrags der Dividende je Anleger bestimmt, der eine Beteiligung an einem Organismus für gemeinsame Anlagen hält, wenn dieser zugrunde liegende Anleger Anspruch auf die Entlastung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder b hat.

(3)   Absatz 2 Buchstabe f findet keine Anwendung, wenn der Anspruch auf die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer Folgende betrifft:

a)

ein gesetzliches Rentensystem eines Mitgliedstaats oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in einem Mitgliedstaat eingetragen oder zugelassen ist, oder

b)

einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelassener OGAW, ein EU-AIF oder ein EU-AIFM ist.

(4)   Absatz 2 gilt für jede Vereinbarung, wonach die Dividendenzahlung aufgeteilt wird, oder jeden nicht in Absatz 3 Buchstabe b genannten Organismus für gemeinsame Anlagen, der allein aus dem Zweck gegründet worden ist, die Dividendenzahlung unter dem in Absatz 2 Buchstabe f genannten Betrag zu halten.

(5)   Ist ein Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, kein zertifizierter Finanzintermediär, so gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet des Absatzes 1 einem zertifizierten Finanzintermediär, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 und des Artikels 10 eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen.

(6)   Die Entlastungssysteme nach Artikel 13 oder Artikel 14 dürfen die Kontrollbefugnisse der Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Vorschriften in Bezug auf die steuerbaren Einkünfte, auf die diese Entlastung angewandt wurde, nicht einschränken und berühren nicht die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten.

(7)   Verfügt ein Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Richtlinie über ein System der Entlastung an der Quelle oder ein Schnellerstattungssystem oder eine Kombination dieser Systeme und wendet dieser Mitgliedstaat Kapitel III gemäß Artikel 2 an, so stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass dieses System mit Kapitel III für alle unter diese Richtlinie fallenden Anträge auf Entlastung im Einklang steht, d. h. Entlastungen bezüglich Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen, die an Gebietsfremde gezahlt werden, sofern der Mitgliedstaat beschließt, auch solche Zinsen miteinzuschließen. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls ein bestehendes nationales System der Entlastung an der Quelle in den in Absatz 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fällen beibehalten und anwenden, in denen Überprüfungen durchgeführt werden, um

a)

die Gleichbehandlung inländischer und grenzüberschreitender Sachverhalte im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten oder

b)

die ermäßigten Quellensteuersätze gemäß der Richtlinie 2003/49/EG des Rates (18) oder der Richtlinie 2011/96/EU des Rates (19) anzuwenden.

Artikel 12

Sorgfalt in Bezug auf die Anspruchsberechtigung des eingetragenen Eigentümers

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der im Namen eines eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragt, von dem eingetragenen Eigentümer eine Erklärung darüber einholt, dass der eingetragene Eigentümer

a)

gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen hat, einschließlich der Rechtsgrundlage und des anwendbaren Quellensteuersatzes, und

b)

gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen ist, sofern der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, und

c)

an einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktie beteiligt war, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war, oder an einer solchen Vereinbarung nicht beteiligt war, und

d)

sich verpflichtet, den zertifizierten Finanzintermediär unverzüglich über jede Änderung seiner Umstände zu unterrichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragen, auf der Grundlage der Informationen, die diesen zertifizierten Finanzintermediären zur Verfügung stehen, Folgendes überprüfen:

a)

die eTRC des eingetragenen Eigentümers oder einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Drittland, der vom Quellenmitgliedstaat für geeignet erachtet wird;

b)

ungeachtet des Buchstabens a die vom Quellenmitgliedstaat für geeignet erachteten Unterlagen in Fällen, in denen ein eingetragener Eigentümer ein Rechtsträger ist, für den keine eTRC ausgestellt werden kann oder der keinen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Drittland einholen kann, weil der Rechtsträger für Steuerzwecke unberücksichtigt bleibt und seine Einkünfte oder ein Teil davon auf der Ebene der Personen, die eine Beteiligung an diesem Rechtsträger haben, besteuert werden, dieser Rechtsträger aber gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen hat;

c)

die Erklärung des eingetragenen Eigentümers gemäß Absatz 1 dieses Artikels und die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers anhand der Informationen, die der zertifizierte Finanzintermediär eingeholt hat oder einholen muss, einschließlich der Informationen, die für andere Steuerzwecke oder aufgrund von Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, denen der zertifizierte Finanzintermediär gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt, eingeholt werden, oder vergleichbarer Informationen, die in Drittländern verlangt werden;

d)

den Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf einen spezifischen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenmitgliedstaat und den Ländern, in denen der eingetragene Eigentümer steuerlich ansässig ist;

e)

im Falle einer Dividendenzahlung das etwaige Bestehen einer Finanzvereinbarung, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war;

f)

im Falle einer Dividendenzahlung, dass die zugrunde liegende Aktie vom eingetragenen Eigentümer in einer Transaktion erworben wurde, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor dem Ex-Dividenden Tag durchgeführt wurde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes kann der Quellenmitgliedstaat eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit, deren Inhalt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen gleichwertig ist und die die technischen Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllt, als geeigneten Nachweis für die steuerliche Ansässigkeit in einem Drittland erachten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einem zertifizierten Finanzintermediär gestatten, die in Absatz 1 genannte Erklärung jährlich einzuholen und die in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen Überprüfungen jährlich durchzuführen, es sei denn, der zertifizierte Finanzintermediär weiß oder müsste wissen, dass eine Änderung der Umstände vorliegt oder dass die Erklärung oder die zu überprüfenden Informationen unrichtig oder unzuverlässig sind.

(4)   In dem in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Fall gestatten die Mitgliedstaaten dem zertifizierten Finanzintermediär, sich auf die von dem Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, gemäß dem vorliegenden Artikel zusammengetragenen Unterlagen und überprüften Informationen zu stützen, unbeschadet der Tatsache, dass der zertifizierte Finanzintermediär weiterhin für diese Verpflichtungen verantwortlich ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragen, alle Belege aufbewahren und gemäß Artikel 10 Absatz 7 den Zugang zu ihnen gewähren.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardvorlagen elektronischer Formulare für die im vorliegenden Artikel genannte Erklärung, einschließlich der Sprachenregelung. Solche Vorlagen umfassen die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Informationen und ermöglichen es den Mitgliedstaaten, spezifische zusätzliche Informationen anzufordern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

System der Entlastung an der Quelle

Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 11 zu beantragen, indem sie der für die Quellensteuer zuständigen Stelle die folgenden Informationen übermitteln:

a)

die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar, und

b)

den gemäß den nationalen Vorschriften oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anwendbaren Quellensteuersatz für die Zahlung.

Artikel 14

Schnellerstattungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Schnellerstattung der überschüssigen Quellensteuer gemäß Artikel 11 zu beantragen, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags der Dividenden oder Zinsen übermittelt werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bearbeiten die Mitgliedstaaten einen gemäß Absatz 1 gestellten Erstattungsantrag innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Schnellerstattung. Die Mitgliedstaaten wenden auf diesen Erstattungsbetrag für jeden Verzugstag nach dem 60. Tag Zinsen gemäß Artikel 16 an.

(3)   Ein zertifizierter Finanzintermediär, der eine Schnellerstattung beantragt, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat die folgenden Informationen:

a)

die Identifikation des eingetragenen Eigentümers gemäß Anhang II Abschnitt B;

b)

die Identifikation der Dividenden- oder Zinszahlung gemäß Anhang II Abschnitte D und G, sofern anwendbar;

c)

die Grundlage für den anwendbaren Quellensteuersatz und den Gesamtbetrag der zu erstattenden überschüssigen Quellensteuern;

d)

die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers, einschließlich des eTRC-Überprüfungscodes, sofern anwendbar, oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar;

e)

die Erklärung des eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 12.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen gemäß dem vorliegenden Artikel gestellten Erstattungsantrag in folgenden Fällen ablehnen:

a)

Die in Absatz 1 oder 3 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 11 oder 12 vorgesehenen Anforderungen sind nicht erfüllt;

b)

die für die Rekonstruktion der betreffenden Wertpapier-Zahlungskette erforderlichen und in Anhang II genannten Informationen wurden bei Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist nicht vollständig und korrekt übermittelt;

c)

der Mitgliedstaat leitet auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung gemäß seinen nationalen Vorschriften in Bezug auf den Erstattungsantrag ein.

(5)   Eine Ablehnung eines Antrags auf Erstattung nach Absatz 4 steht der Anwendung von Verzugszinsen gemäß Absatz 2 nicht entgegen, wenn die Erstattung letztlich gewährt wird und die Umstände nach Absatz 4 Buchstaben a oder b nicht vorliegen.

(6)   Eine Ablehnung nach Absatz 4 Buchstaben a und b wird dem antragstellenden zertifizierten Finanzintermediär mitgeteilt und steht einem Antrag auf Erstattung gemäß dem in den nationalen Vorschriften festgelegten Standard-Erstattungssystem nicht entgegen.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung von Anträgen gemäß dem vorliegenden Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für indirekte Investitionen

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten einem zertifizierten Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, der Dividenden oder Zinsen erhält, im Namen dieses eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der eingetragene Eigentümer

a)

ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Wertpapiere für Rechnung von Anlegern hält, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen haben, oder

b)

eine in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder dem Prospekt eines Organismus für gemeinsame Anlagen benannte juristische Person, die die Wertpapiere auf dem Depotkonto hält, aus denen die Dividenden oder Zinsen herrühren, und interne Aufzeichnungen führt, die die individuelle Zuordnung dieser Wertpapiere zu diesem Organismus für gemeinsame Anlagen oder zu den Anlegern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen ermöglichen, sofern der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf diese Dividenden oder Zinsen haben.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 holt der zertifizierte Finanzintermediär, der die Entlastung beantragt, eine Erklärung von

a)

jedem Organismus für gemeinsame Anlagen mit Anspruch auf die Entlastung oder jedem Anleger des Organismus für gemeinsame Anlagen mit Anspruch auf diese Entlastung, dessen Wertpapiere von dem eingetragenen Eigentümer gehalten werden, ein, dass sie

i)

gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen haben, einschließlich der Rechtsgrundlage und des anwendbaren Quellensteuersatzes, und

ii)

gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen sind, sofern der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, und

iii)

dazu ermächtigt haben, dass die Entlastung gemäß dem vorliegenden Artikel in ihrem Namen beantragt wird, und

iv)

im Falle der Gewährung der Entlastung auf ihr Recht verzichten, in ihrem eigenen Namen beim Quellenmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Systemen nach den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten eine Entlastung zu beantragen;

b)

dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten eingetragenen Eigentümer ein, in der die auf die gezahlten Dividenden oder Zinsen anwendbaren Quellensteuersätze angegeben werden;

c)

dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten eingetragenen Eigentümer ein, in der der Organismus für gemeinsame Anlagen, für den die Wertpapiere, aus denen die Dividenden oder Zinsen herrühren, gemäß seinen internen Aufzeichnungen gehalten werden, identifiziert wird und die auf die gezahlten Dividenden oder Zinsen anwendbaren Quellensteuersätze angegeben werden;

d)

dem eingetragenen Eigentümer mit den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen ein.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 13 beantragt, der für die Quellensteuer zuständigen Stelle

a)

die in Absatz 3 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Informationen; und, in Bezug auf den Organismus für gemeinsame Anlagen oder den Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, die Informationen zu seiner steuerlichen Ansässigkeit oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, anstelle der in Artikel 13 genannten Informationen, und

b)

den Betrag der Dividenden oder Zinsen, die jedem Anleger mit Anspruch auf Entlastung gemäß Artikel 15 Absatz 2 zuzurechnen sind, sofern die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen Anspruch auf die Entlastung haben.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung gemäß Artikel 14 beantragt, dem Quellenmitgliedstaat die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen sowie die steuerliche Ansässigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich des eTRC-Überprüfungscodes oder der Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, anstelle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen. Sofern die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen Anspruch auf die Entlastung haben, übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär dem Quellenmitgliedstaat auch den Betrag der Dividenden oder Zinsen, die jedem Anleger, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 Anspruch auf Entlastung hat, zuzurechnen ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die gemäß dem vorliegenden Artikel eine Entlastung beantragen, auf der Grundlage der Informationen, die ihnen zur Verfügung stehen, Folgendes überprüfen:

a)

die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Unterlagen in Bezug auf jeden Organismus für gemeinsame Anlagen oder jeden Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der Anspruch auf Entlastung hat;

b)

den Anspruch des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anleger des Organismus für gemeinsame Anlagen auf eine spezifische Befreiung oder einen spezifischen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenmitgliedstaat und dem Land der steuerlichen Ansässigkeit;

c)

im Falle einer Dividendenzahlung das mögliche Bestehen einer Finanzvereinbarung, die vor dem Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war.

(7)   Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Entlastung gemäß dem vorliegenden Artikel beantragt wird.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung von Anträgen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Verzugszinsen

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten Zinsen zu einem Satz an, der den Zinsen oder gleichwertigen Gebühren entspricht, die der Mitgliedstaat auf verspätete Zahlungen von Quellensteuererstattungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden oder Zinsen anwendet, sofern nationale Vorschriften dies vorsehen.

Artikel 17

Standard-Erstattungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Standard-Erstattungssystem besteht und anwendbar ist, wenn Anträge auf Entlastung, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, von dem System der Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 13 oder dem Schnellerstattungssystem gemäß Artikel 14 ausgeschlossen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass diejenigen, die Anspruch auf die Entlastung haben, oder ihr Bevollmächtigter, der die Erstattung der überschüssigen Quellensteuer auf solche Dividenden beantragt, in Fällen, in denen Artikel 13 oder Artikel 14 nicht auf Dividenden Anwendung finden, weil die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, mindestens die gemäß Anhang II Abschnitt E erforderlichen Informationen vorlegen, es sei denn, diese Informationen wurden bereits gemäß Artikel 10 übermittelt.

Artikel 18

Haftung

Die Mitgliedstaaten treffen in ihren nationalen Vorschriften geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der seinen Pflichten gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 ganz oder teilweise nicht nachkommt, für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuereinnahmen haftbar gemacht werden kann.

KAPITEL IV

Sanktionen und Schlussbestimmungen

Artikel 19

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 20

Veröffentlichungen der ESMA

(1)   Spätestens ab 2026 veröffentlicht die ESMA jährlich und innerhalb von 120 Arbeitstagen nach Beginn jedes Jahres die Marktkapitalisierung und die Marktkapitalisierungsquote jedes Mitgliedstaats mindestens für das Vorjahr. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung und der Marktkapitalisierungsquote im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 32 oder 33. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2025.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 22

Bewertung

(1)   Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2032 die Auswirkungen der folgenden Punkte auf die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie:

a)

die Meldemechanismen des Artikels 10; und

b)

die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen, Kapitel III nicht anzuwenden.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb desselben Zeitrahmens einen Bericht vor.

(2)   Die Kommission prüft und bewertet bis zum 31. Dezember 2034 und danach alle fünf Jahre das Funktionieren dieser Richtlinie, einschließlich der Frage, ob spezifische Bestimmungen möglicherweise geändert werden müssen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante jährliche statistische Daten gemäß Absatz 4 für die Bewertung der Richtlinie im Hinblick auf die Verbesserung der Verfahren der Quellensteuerentlastung zur Verringerung der Doppelbesteuerung und zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs.

(4)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste von jährlichen statistischen Daten fest, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie zu übermitteln sind, sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen.

(5)   Die Kommission behandelt die ihr gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen gemäß den für die Organe der Union geltenden Bestimmungen vertraulich.

(6)   Die der Kommission gemäß Absatz 3 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Diese weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewähren.

Artikel 23

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Für die Zwecke der korrekten Anwendung dieser Richtlinie schränken die Mitgliedstaaten den Umfang der in den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Pflichten und Rechte insoweit ein, als dies zur Wahrung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen erforderlich ist, sofern solche Pflichten oder die Ausübung solcher Rechte diese Interessen gefährden könnten.

(2)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten zertifizierte Finanzintermediäre und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3)   Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nicht länger gespeichert als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall gemäß den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften.

Artikel 24

Mitteilung

Ein Mitgliedstaat, der ein nationales Register gemäß Artikel 5 einrichtet und führt, unterrichtet die Kommission über alle späteren Änderungen der für dieses nationale Register geltenden Vorschriften. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

Artikel 25

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen und sich nicht für die Anwendung des Kapitels III entscheiden, setzen die Kommission bis zum 31. Dezember 2028 hierüber in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung ihres nationalen Systems der Entlastung an der Quelle in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 31 aufgeführten Bedingungen mit.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Kapitel III nachzukommen, gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder innerhalb von fünf Jahren, nachdem aus der vierten aufeinanderfolgenden Veröffentlichung der Daten durch die ESMA gemäß Artikel 2 Absatz 4 hervorgeht, dass die Marktkapitalisierungsquote dieses Mitgliedstaats den in Artikel 2 festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschritten hat.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VARGA M.


(1)  Stellungnahme vom 28. Februar 2024 (veröffentlicht in ABl. C, C/2024/6762, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6762/oj) und Stellungnahme vom 14. November 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C, C/2024/1580, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1580/oj.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(11)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(12)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(13)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(14)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(15)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(18)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(19)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).


ANHANG I

DIGITALE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE STEUERLICHE ANSÄSSIGKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 4

Technische Anforderungen

(1)

Die digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC)

wird mit einem elektronischen Siegel im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ausgestellt;

bietet die Möglichkeit, sowohl menschen- als auch maschinenlesbare Darstellungen der eTRC als Dokumente im PDF-Format oder in ähnlichen anderen Formaten zu generieren, die in den automatisierten Systemen verwendet werden können;

kann gedruckt werden;

enthält ein Freitextfeld zur Aufnahme der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h.

(2)

Sind die rechtlichen und technischen Anforderungen in der Union erfüllt, so können die Mitgliedstaaten ein Überprüfungsverfahren auf der Grundlage der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung einführen.

Die Kommission wird bei der Begleitung der Umsetzung der eTRC durch die Mitgliedstaaten von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss kann zudem technische Unterstützung im Zusammenhang mit möglichen Änderungen der technischen Grundlage für die eTRC oder neuen technischen Entwicklungen leisten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(2)  Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).


ANHANG II

MELDUNG GEMÄẞ DEN ARTIKELN 10 UND 17

Die zertifizierten Finanzintermediäre stellen die folgenden Informationen im entsprechenden XML-Format zur Verfügung:

Art der Informationen

Spezifikation

A.

Informationen zu der die Informationen übermittelnden Person

Name des zertifizierten Finanzintermediärs oder, sofern anwendbar, der für die Quellensteuer zuständigen Stelle

 

Europäische einheitliche Kennung (EUID), Rechtsträgerkennung (LEI) oder alternative Kennung

 

Offizielle Anschrift

 

Andere relevante Daten

Vom Quellenmitgliedstaat zugewiesene Steuer-Identifikationsnummer (TIN), sofern verfügbar, und die vom Land der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesene TIN oder die von den Ländern der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesenen TIN, Ausstellungsstaat/en der jeweiligen TIN

E-Mail-Adresse und Telefonnummer

Angabe, ob die Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 bereitgestellt werden

Identifikation des Finanzintermediärs, bei dem es sich nicht um einen zertifizierten Finanzintermediär handelt (Name und EUID, LEI oder alternative Kennung)

B.

Informationen zum Empfänger der Dividenden- oder Zinszahlung

Identifikation des Finanzintermediärs oder des Endanlegers, der die Dividenden- oder Zinszahlung erhält

Kommt die Meldeoption nach Artikel 10 Absatz 4 zur Anwendung, so gilt Folgendes: Die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder der benannte zertifizierte Finanzintermediär ist verpflichtet, die Informationen über den Endanleger, der die Dividenden- oder Zinszahlung erhält, zu melden

 

Natürliche Person

Name, vom Quellenmitgliedstaat zugewiesene TIN, sofern verfügbar, und die vom Land der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesene TIN oder die von den Ländern der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesenen TIN, Ausstellungsstaat/en der jeweiligen TIN, Geburtsdatum, Anschrift

Rechtsträger

Name, vom Quellenmitgliedstaat zugewiesene TIN, sofern verfügbar, und die vom Land der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesene TIN oder die von den Ländern der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesenen TIN, Ausstellungsstaat/en der jeweiligen TIN, Anschrift, LEI, sofern anwendbar, EUID, sofern anwendbar

In Ermangelung einer Identifikationsnummer, Rechtsform und Datum der Gründung

Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit (auszufüllen, wenn die Person in Abschnitt A der zertifizierte Finanzintermediär des eingetragenen Eigentümers ist)

eTRC-Überprüfungscode oder die Informationen, die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, sofern anwendbar

Name des Landes der steuerlichen Ansässigkeit

Nummer des Depotkontos

Nummer des Kontos, auf dem die Wertpapiere vom Finanzintermediär/Anleger, der die Zahlung erhält, gehalten werden

Kontoart

Die Kontoart gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und sonstige Konten:

A — Eigenkonto (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters geführt)

B — Allgemeines Konto Dritter (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters für Rechnung von Kunden geführt)

C — Einzelkonto eines Dritten (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters im Namen eines Kunden geführt)

D — Detail-Registerkonto eines allgemeinen Kontos Dritter (Wertpapiere eines Kunden, die in einem allgemeinen Konto Dritter enthalten sind, das von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters geführt wird)

E — Gesamtkonto Dritter, außer B

F — Einzelkonto eines Wertpapierinhabers, außer D oder C

G — Sonstige Kontoart

C.

Informationen zu demjenigen, von dem die Dividenden- oder Zinszahlung ausgeht

Identifikation des Finanzintermediärs, von dem der Meldende die Dividenden- oder Zinszahlung erhält

Kommt die Meldeoption nach Artikel 10 Absatz 4 zur Anwendung, so gilt Folgendes: Abschnitt C enthält Informationen zu jedem zertifizierten Finanzintermediär, der Teil der Wertpapier-Zahlungskette ist. Diese Informationen beziehen sich auf die fortlaufende Zahlungskette von Finanzintermediären.

 

Juristische Person

Name, LEI, vom Quellenmitgliedstaat zugewiesene TIN, sofern verfügbar, und die vom Land der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesene TIN oder die von den Ländern der steuerlichen Ansässigkeit zugewiesenen TIN, Ausstellungsstaat/en der jeweiligen TIN, Anschrift, EUID, sofern anwendbar

Nummer des Depotkontos

Nummer des Kontos, auf dem die Wertpapiere vom Finanzintermediär, von dem die Zahlung ausgeht, gehalten wurden

Kontoart

Die Kontoart gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und sonstige Konten:

A —

Eigenkonto (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters geführt)

B —

Allgemeines Konto Dritter (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters für Rechnung von Kunden geführt)

C —

Einzelkonto eines Dritten (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters im Namen eines Kunden geführt)

D —

Detail-Registerkonto eines allgemeinen Kontos Dritter (Wertpapiere eines Kunden, die in einem allgemeinen Konto Dritter enthalten sind, das von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters geführt wird)

E —

Gesamtkonto Dritter, außer B

F —

Einzelkonto eines Wertpapierinhabers, außer D oder C

G —

Sonstige Kontoart

D.

Informationen zur Dividenden- oder Zinszahlung

Emittent

Name, TIN oder, falls nicht vorhanden, LEI oder EUID, offizielle Anschrift

Zentralverwahrer

Identifizierung des Zentralverwahrers des ursprünglichen Wertpapierregisters

ISIN-Nummer (Internationale Wertpapierkennnummer)

Wertpapierkennung

Art des Wertpapiers

Art der Aktie, Basiswert eines Aktienzertifikats, Anleihe

Anzahl der Wertpapiere, die einen Zahlungsanspruch begründen

Anzahl der abgewickelten Wertpapiere

Anzahl der noch abzuwickelnden Wertpapiere

Art der Zahlung

Bargeld

Aktien (Angabe, ob sie aus einer Zuteilung von eigenen Aktien des Emittenten stammen, und ISIN-Nummer)

COAF (Offizielle Kennung des Kapitalmaßnahmenereignisses) oder, falls nicht verfügbar, ausführliche Informationen zur Ausschüttung

Identifikation der Maßnahme (Dividenden-/Zinsausschüttung)

Relevante Daten

Ex-Dividenden Tag, Bestandsstichtag, Zahlungstag

Betrag der erhaltenen/zu erhaltenden Dividenden oder Zinsen und Währung

Bruttobetrag, Nettobetrag

Informationen zur Quellensteuer

Angewandter oder anzuwendender Quellensteuersatz, einbehaltener Betrag, Betrag und Satz des Aufschlags, falls anwendbar

Rechtsgrundlage des anwendbaren Quellensteuersatzes (auszufüllen, wenn die Person in Abschnitt A der zertifizierte Finanzintermediär des eingetragenen Eigentümers ist)

IBAN des Verrechnungskontos

IBAN des Kontos, auf das die Zahlung überwiesen wurde

E.

Informationen zur Anwendung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung, denen der die Entlastung beantragende zertifizierte Finanzintermediär zu genügen hat

Informationen über die Haltedauer der zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktien

Zwei Felder:

1)

für zugrunde liegende Aktien, die mehr als fünf Tage vor dem Ex-Dividenden Tag erworben wurden — Anzahl der Aktien

2)

für zugrunde liegende Aktien, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor dem Ex-Dividenden Tag erworben wurden — Anzahl der Aktien

(„FIFO“ — First In First Out — im Falle regulärer Handelspositionen)

Informationen zur Finanzvereinbarung

Angabe, ob es Belege für eine Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktien gibt, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war

Für zugrunde liegenden Aktien, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind — Anzahl der Aktien

Für zugrunde liegenden Aktien, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind — Anzahl der Aktien

F.

Informationen zu Transaktionen, die der Quellenmitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 anfordern kann

Informationen zu Transaktionen mit zugrunde liegenden Wertpapieren im Zeitraum von einem Jahr vor dem Bestandsstichtag bis einschließlich 45 Tage nach dem Bestandsstichtag

Handelstage

Vertragliche oder vereinbarte Abwicklungstermine

Tatsächliche Abwicklungstermine

Jeweilige Anzahl der Wertpapiere, die Gegenstand des Handels sind

Art der Transaktion: Kauf, Verkauf, Darlehensgeschäft, Übertragung, sonstige

G.

Informationen zu Aktienzertifikaten, die der Quellenmitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 anfordern kann

Wenn es sich um eine Dividendenzahlung aus einem Aktienzertifikat handelt:

Name, internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (z. B. ISIN) der Aktienzertifikate und der zugrunde liegenden Aktien

Name der Bank, bei der die zugrunde liegenden Aktien hinterlegt sind

Verhältnis Aktienzertifikate zu den zugrunde liegenden Aktien

Anzahl der vom eingetragenen Eigentümer gehaltenen Aktienzertifikate, die zum Erhalt der Dividendenzahlung berechtigen

Zahlungstag der Dividende aus einem Aktienzertifikat

Gesamtzahl der ausgegebenen Aktienzertifikate zum Bestandsstichtag

Gesamtzahl der zugrunde liegenden Aktien für alle ausgegebenen Aktienzertifikate zum Bestandsstichtag


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/50/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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