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Document JOL_2006_048_R_0022_01

    2006/113/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006
    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

    ABl. L 48 vom 18.2.2006, p. 22–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 220–223 (MT)

    18.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/22


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 14. Februar 2006

    über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

    (2006/113/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) gilt vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006.

    (2)

    Aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der Bestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens, vor allem der Ergebnisse der vierten und fünften Arbeitsgruppe des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) und der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die der gemischte Ausschuss am 10. September 2004 sowie am 15. und 16. Dezember 2004 gezogen hat, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, die derzeit geltenden Fangmöglichkeiten zu ändern.

    (3)

    Über den Inhalt dieser Änderung wurde ein Briefwechsel geführt; diese Änderung bewirkt eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (Kategorie Nr. 5), die Festsetzung einer zweiten einmonatigen Schonzeit für den Grundfischfang, die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (Kategorie Nr. 8) sowie im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (Kategorie Nr. 9).

    (4)

    Damit diese Änderung der Fangmöglichkeiten baldmöglichst angewandt wird, empfiehlt es sich, das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat zu unterzeichnen.

    (5)

    Der Schlüssel zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten, die sich aus diesen Änderungen ergeben, sollte bestätigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird seit dem 1. Januar 2005 von der Gemeinschaft vorläufig angewandt.

    Artikel 4

    Infolge der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8 des Protokolls) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9 des Protokolls) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    Fischereizweig

    Mitgliedstaat

    Tonnage/Anzahl Schiffe

    Angelruten-Thunfischfänger

    Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe)

    Spanien

    20 + 3 = 23

    Portugal

    3 + 0 = 3

    Frankreich

    8 + 1= 9

    Pelagische Fischerei (Schiffe)

     

    15 + 10 = 25

    Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind.

    Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge jedes anderen Mitgliedstaates berücksichtigen.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K.-H. GRASSER


    (1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 128.


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

    Herr …

    Ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 und auf die Schlussfolgerungen des gemischten Ausschusses vom 10. September 2004 sowie vom 15. und 16. Dezember 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bereit ist, entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwandes im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ gemäß dem technischen Anhang Nr. 5 dieses Protokolls vorzunehmen und zu diesem Zweck die Fangmöglichkeiten gegenüber den im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten um fünf Fanglizenzen zu verringern. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien beschließt außerdem ohne Diskriminierung eine zweite einmonatige Schonzeit aus biologischen Gründen beim Grundfischfang. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichtet sich darüber hinaus, die Änderung des Protokolls in Bezug auf die Bestimmungen über die im technischen Anhang Nr. 8 für den Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“, indem sie die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig von 31 auf 35 erhöht, und im technischen Anhang Nr. 9 für den Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ vorgesehenen Fangmöglichkeiten anzuwenden, indem sie bis zum Inkrafttreten die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von 15 auf 25 erhöht, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

    Herr …

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 und auf die Schlussfolgerungen des gemischten Ausschusses vom 10. September 2004 sowie vom 15. und 16. Dezember 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bereit ist, entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwandes im Fischereizweig ‚Fang von Kopffüßern‘ gemäß dem technischen Anhang Nr. 5 dieses Protokolls vorzunehmen und zu diesem Zweck die Fangmöglichkeiten gegenüber den im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten um fünf Fanglizenzen zu verringern. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien beschließt außerdem ohne Diskriminierung eine zweite einmonatige Schonzeit aus biologischen Gründen beim Grundfischfang. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichtet sich darüber hinaus, die Änderung des Protokolls in Bezug auf die Bestimmungen über die im technischen Anhang Nr. 8 für den Fischereizweig ‚Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer‘, indem sie die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig von 31 auf 35 erhöht, und im technischen Anhang Nr. 9 für den Fischereizweig ‚pelagische Fischerei mit Frosttrawlern‘ vorgesehenen Fangmöglichkeiten anzuwenden, indem sie bis zum Inkrafttreten die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von 15 auf 25 erhöht, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Kommission dieser vorläufigen Anwendung zustimmt.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft


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