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Document JOL_2004_012_R_0053_01

    2004/61/GASP: Beschluss 2004/61/GASP des Rates vom 26. Mai 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Streitkräfte der Slowakischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Streitkräfte der Slowakischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    ABl. L 12 vom 17.1.2004, p. 53–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32004D0061

    2004/61/GASP: Beschluss 2004/61/GASP des Rates vom 26. Mai 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Streitkräfte der Slowakischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    Amtsblatt Nr. L 012 vom 17/01/2004 S. 0053 - 0053


    Beschluss 2004/61/GASP des Rates

    vom 26. Mai 2003

    betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Streitkräfte der Slowakischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Empfehlung des Vorsitzes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 27. Januar 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) angenommen.

    (2) In Artikel 8 dieser Gemeinsamen Aktion ist vorgesehen, dass die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt werden.

    (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 18. März 2003 zur Ermächtigung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Generalsekretär/Hohe Vertreter ein Abkommen mit der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Streitkräfte der Slowakischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt.

    (4) Dieses Abkommen soll genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Slowakischen Republik über die Beteiligung der Streitkräfte der Slowakischen Republik an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. L 34 vom 12.2.2003, S. 26.

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