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Document JOL_2000_336_R_0092_01

    2000/822/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik

    ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 92–109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    22000A1230(01)

    2000/822/EG: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0093 - 0109


    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik

    Schreiben Nr. 1

    Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Brüssel, den 22.12.2000

    Herr ...,

    ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 16 des am 1. März 1998 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeerabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits stattgefunden haben; Artikel 16 schreibt vor, dass die Gemeinschaft und Tunesien schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vornehmen.

    Diese Verhandlungen haben gemäß Artikel 18 des Europa-Mittelmeerabkommens stattgefunden, demzufolge die Gemeinschaft und die Tunesische Republik ab 1. Januar 2000 die Lage prüfen und die Liberalisierungsmaßnahmen festlegen, die von den Parteien ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

    Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen die beiden Parteien folgendermaßen überein:

    1. Die Daten in Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 1 werden durch "zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2005" ersetzt.

    2. Dem Artikel 2

    a) [entfällt in der deutschen Fassung]

    b) wird folgender Absatz angefügt:"Wein mit Ursprung in Tunesien, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster im Präferenzabkommen entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist."

    3. Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Ab dem 1. Januar 2001 sind in der Gemeinschaft Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 15091010 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, im Rahmen einer Menge von 50000 Tonnen zum Zollsatz Null erlaubt.

    (2) Diese Menge wird ab dem 1. Januar 2002 vier Jahre lang jeweils um eine Menge von 1500 Tonnen jährlich erhöht, um ab dem 1. Januar 2005 eine Jahresmenge von 56000 Tonnen zu erreichen.

    (3) Drohen diese Einfuhren das Gleichgewicht auf dem Olivenölmarkt der Gemeinschaft insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieses Erzeugnisses eingegangenen Verpflichtungen zu beeinträchtigen, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um Maßnahmen zu treffen, die der Konjunkturlage entsprechen, für beide Parteien annehmbar sind und Abhilfe schaffen können."

    4. Die Anhänge der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 werden durch die beigefügten Anhänge 1A und 1B ersetzt. In Anhang 2 des Protokolls Nr. 1 wird das Muster der Bescheinigung für Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aufgenommen.

    5. Ab dem 1. Januar 2005 prüfen die Gemeinschaft und die Tunesische Republik die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16 des Assoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2006 anzuwenden sind.

    Das vorliegende Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2001.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

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    Schreiben Nr. 2

    Schreiben der Tunesischen Republik

    Brüssel, den 22.12.2000

    Herr ...,

    ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    "Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die gemäß Artikel 16 des am 1. März 1998 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeerabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits stattgefunden haben; Artikel 16 schreibt vor, dass die Gemeinschaft und Tunesien schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vornehmen.

    Diese Verhandlungen haben gemäß Artikel 18 des Europa-Mittelmeerabkommens stattgefunden, demzufolge die Gemeinschaft und die Tunesische Republik ab 1. Januar 2000 die Lage prüfen und die Liberalisierungsmaßnahmen festlegen, die von den Parteien ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

    Nach Abschluss dieser Verhandlungen kamen die beiden Parteien folgendermaßen überein:

    1. Die Daten in Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 1 werden durch 'zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 1. Januar 2005' ersetzt.

    2. Dem Artikel 2

    a) [entfällt in der deutschen Fassung]

    b) wird folgender Absatz angefügt:'Wein mit Ursprung in Tunesien, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster im Präferenzabkommen entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist.'

    3. Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    'Artikel 3

    (1) Ab dem 1. Januar 2001 sind in der Gemeinschaft Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 15091010 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, im Rahmen einer Menge von 50000 Tonnen zum Zollsatz Null erlaubt.

    (2) Diese Menge wird ab dem 1. Januar 2002 vier Jahre lang jeweils um eine Menge von 1500 Tonnen jährlich erhöht, um ab dem 1. Januar 2005 eine Jahresmenge von 56000 Tonnen zu erreichen.

    (3) Drohen diese Einfuhren das Gleichgewicht auf dem Olivenölmarkt der Gemeinschaft insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieses Erzeugnisses eingegangenen Verpflichtungen zu beeinträchtigen, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um Maßnahmen zu treffen, die der Konjunkturlage entsprechen, für beide Parteien annehmbar sind und Abhilfe schaffen können.'

    4. Die Anhänge der Protokolle Nr. 1 und Nr. 3 werden durch die beigefügten Anhänge 1A und 1B ersetzt. In Anhang 2 des Protokolls Nr. 1 wird das Muster der Bescheinigung für Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aufgenommen.

    5. Ab dem 1. Januar 2005 prüfen die Gemeinschaft und die Tunesische Republik die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16 des Assoziationsabkommens gesetzten Ziel ab 1. Januar 2006 anzuwenden sind.

    Das vorliegende Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2001.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Tunesischen Republik zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Tunesische Republik

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    ANHANG 1A

    Protokoll Nr. 1

    1. Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft

    2. Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    ANHANG 1B

    PROTOKOLL Nr. 3

    über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien

    Einziger Artikel

    Tunesien erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b) angegebenen Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a) angegebenen Einfuhrzölle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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