Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOC_2001_240_E_0124_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ausweitung des Beschlusses über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (PERICLES-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (KOM(2001) 248 endg. — 2001/0106(CNS))

    ABl. C 240E vom 28.8.2001, p. 124–124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0248(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Ausweitung des Beschlusses über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (PERICLES-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben /* KOM/2001/0248 endg. - CNS 2001/0106 */

    Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0124 - 0124


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ausweitung des Beschlusses über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (PERICLES-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. ALLGEMEINES

    1.1. Notwendigkeit der Maßnahme

    Die Einführung des Euro und die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) stellen ungeahnte Anforderungen an die Zusammenarbeit im Bereich des Währungsschutzes; diese Besonderheit muss in der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auch im Ausbildungsbereich zum Ausdruck kommen.

    Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 EGV, der dem Rat die Möglichkeit bietet, auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme der EZB die für die rasche Einführung des Euro als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten erforderlichen Massnahmen zu treffen, die keiner Ausnahmeregelung unterliegen, erstreckt sich auf Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmassnahmen für den Fälschungsschutz des Euro. Darüber hinaus ermöglicht Artikel 308 EGV die Ausweitung der auf der Grundlage von Artikel 123 EGV ergriffenen Maßnahmen auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

    1.2. Hauptverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten

    Ziel ist die Einbeziehung des Zusatznutzens der europäischen Dimension, eines gleichwertigen Ausbildungsniveaus und vergleichbarer Strategien der Mitgliedstaaten.

    1.2.1.

    Die Ausbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sind nach wie vor von ausschlaggebender Bedeutung. Entsprechend den Leitlinien des EG-Vertrags zielt das Gemeinschaftskonzept unter uneingeschränkter Beachtung der Hauptverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten (für die konkrete Ausbildung, insbesondere aufgrund ihrer eigenen Organisationskultur) darauf ab, den für die Berücksichtigung der Gemeinschaftsdimension der WWU erforderlichen Zusatznutzen beizusteuern. Daher muss jeder Mitgliedstaat in erster Linie selbst beurteilen, welche Ausbildungsmaßnahmen gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Beitrags der Gemeinschaft oder der Union veranstaltet werden können.

    1.2.2.

    Die Mitgliedstaaten haben einvernehmlich auf die europäische Dimension der Bekämpfung von Euro-Fälschungen hingewiesen und den Wert eines fach- und grenzübergreifenden, von der Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip koordinierten Konzepts erkannt. Unterschiedliche Konzepte der Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Bereich der Fälschungsbekämpfung machen die getroffenen Massnahmen nicht zwangsläufig unvereinbar. Das gilt insbesondere für rein organisatorische Unterschiede. Bestehen jedoch inhaltlich erhebliche Unterschiede zwischen den Massnahmen der Mitgliedstaaten und fehlen ergänzende, für eine gewisse Vergleichbarkeit der Aufklärung über den Fälschungsschutz sorgende Massnahmen, dann erfordert die angestrebte Gleichwertigkeit ein anderes, auf Partnerschaft beruhendes Konzept.

    1.3. Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

    Die von der Kommission unterstützte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, insbesondere der für Prävention und Erkennung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank (EZB), Europol und Interpol, ist ständig insbesondere vom Standpunkt der Bildungs-, Austausch- und Unterstützungsmassnahmen zu fördern, die für den Schutz gegen Euro-Fälschungen erforderlich sind. Interpol veranstaltet Kongresse und Konferenzen über Falschmünzerei. Europol hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ein Ausbildungsprogramm für Beamte entwickelt, die für die Fälschungsbekämpfung zuständig sind. Die EZB ist vor allem mit ihrer Informationskampagne "Euro 2002" aktiv.

    Im übrigen haben diese Gremien anerkannt, wie wichtig die Koordinierung entsprechender Initiativen ist. Die im November 2000 gebildete Lenkungsgruppe aus Vertretern der Kommission, der EZB und von Europol hat die Vorlage eines Vorschlags für einen Beschluß des Rates zu einer Priorität ihres Aktionsplans für den Schutz des Euro gemacht.

    2. Antwort der Gemeinschaft

    2.1. Ziele eines Gemeinschaftsprogramms

    Vor allem die Mobilität und die Phantasie der Geldfälscher sowie die Allgemeingültigkeit der neuen Währung (grenzüberschreitende, aber auch über die Mitgliedstaaten der Euro-Zone hinausgehende Verbreitung) machen das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Fälschungsschutz des Euro notwendig. Dieses Programm beruht auf den Vorarbeiten, die bereits 1997 im Rahmen der von der Kommission veranstalteten Konsultation von Fälschungssachverständigen in Gang gekommen sind.

    Der Gemeinschaftsbeitrag muss grenz- und fachüberschreitende Aspekte berücksichtigen und vorrangig die inhaltliche Übereinstimmung der Maßnahmen sichern, um mit Hilfe der besten Verfahren und unter Beachtung der Besonderheiten aller Mitgliedstaaten einen gleichwertigen Schutz zu erreichen. Das erfordert

    - eine Rolle der Aufklärung, um das fachübergreifende Gesamtkonzept für den Fälschungsschutz des Euro, insbesondere die Rechtsvorschriften und die Rechtsakte der Gemeinschaft (Verordnungsvorschlag), der Europäischen Union und internationale Abkommen (insbesondere des Abkommens von Genf von 1929 [1]) zu ergänzen;

    [1] Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei; Völkerbund, Vertragsslg Nr. 2623 (1931).

    - eine Rolle der Aufklärung, um die in Frage kommenden Personen, insbesondere bei den Stellen für Fälschungserkennung, den Banken und Kreditinstituten, auf die Gemeinschaftsdimension der neuen Währung (auch als Reservewährung und als Währung für internationale Transaktionen) aufmerksam zu machen;

    - eine Rolle als Katalysator, um mit allen geeigneten Massnahmen wie Praktika oder Workshops und der Teilnahme von Referenten an Ausbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten dazu beizutragen, dass sich die in Betracht kommenden Beamten untereinander kennenlernen, ein Klima des gegenseitigen Vertrauens entwickeln und vor allem vor allem eine hinreichende Kenntnis der gegenseitigen Vorgehensweisen und die Schwierigkeiten erwerben;

    - eine ergänzende Rolle, um die Übereinstimmung der Ausbildung von Ausbildern auch durch Anleitung zu fördern, ohne deshalb eine europäische Richtung vorzugeben.

    2.2. Inhalt des Gemeinschaftsprogramms

    Schwerpunkte des auf diesem fach- und grenzübergreifenden Konzept beruhenden Programms:

    - technische Sicherheit (auch ein umfassenderes Sicherheitskonzept, das sich zum Beispiel auf die Sicherheit der Beförderungen erstreckt);

    - Anwendung der Rechtsakte für den Austausch operativer und strategischer Informationen;

    - Funktionsweise der Datenbanken;

    - Nutzung von Instrumenten für die Erkennung von Fälschungen insbesondere mit Hilfe informationstechnischer Anwendungen [2];

    [2] Die französische RAPACE-Initiative (Automatisiertes Verzeichnis zur Untersuchung von Euro-Fälschungen) ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert.

    - Funktionsweise der Frühwarnsysteme;

    - damit zusammenhängende Fragen wie der Umfang der Meldepflicht und der Schutz personenbezogener Daten;

    - Einzelheiten der Zusammenarbeit;

    - Schutz des Euro außerhalb der Union;

    - Forschungsarbeiten und Weitergabe von Fachkenntnissen.

    - Analyse der Rechts- und Strafvorschriften.

    2.3. Vorgeschlagene Methodik

    2.3.1. Als Zielgruppe sollte vorrangig das Personal gelten, das die erhaltene Ausbildung an eine größere Zahl von Personen weitergeben kann.

    Die Zielgruppe umfasst daher

    - das Personal der für Fälschungserkennung und -bekämpfung zuständigen Stellen der Polizei-, der Zoll-, der Finanz- und der Steuerverwaltung;

    - das Personal der Nachrichtendienste;

    - Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzen und selbst der Geschäftsbanken (insbesondere im Lichte des Meinungsaustauschs zwischen den Sachverständigen über die Pflichten der Finanzinstitute);

    - alle anderen zuständigen oder beteiligten Berufsgruppen (Staatsanwälte und Juristen, Verkehrsunternehmer, Handelskammern und alle vergleichbaren Gremien, die Handwerker und Kaufleute oder ansprechen können).

    2.3.2. Die Durchführung des Programms wird auf der aktiven Mitwirkung aller zuständigen institutionellen Akteure der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, insbesondere der EZB und von Europol, beruhen.

    In Betracht kommende Referenten:

    - Vertreter des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenbank;

    - Vertreter des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (CTSE) und der Münzen der Mitgliedstaaten;

    - Vertreter der nationalen Analysezentren;

    - Vertreter der Kommission, von Europol und Interpol;

    - Ausbilder der Zentralstellen der Mitgliedstaaten für die Bekämpfung der Falschmünzerei im Sinne von Artikel 12 des Genfer Abkommens;

    - Spezialeinrichtungen zum Beispiel für die Reproduktionsphotographie und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure;

    - Bedienstete der Kreditinstitute;

    - Angehörige aller anderen Einrichtungen mit besonderer Sachkunde.

    2.3.3. Förderwürdige Massnahmen:

    - Maßnahmen wie Seminare, Begegnungen und Workshops für den Austausch praktischer Erfahrungen und die Bereitstellung von Dolmetschereinrichtungen;

    - Personalaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen unter Festlegung der Verpflichtungen der Gasteinrichtungen und der Begünstigten;

    - Technische, wissenschaftliche und strategische Unterstützung der für Fälschungserkennung zuständigen Behörden.

    2.3.4. Die Gemeinschaft fördert eine ganze Reihe praktischer Unterstützungsmassnahmen wie die Konzipierung und Verwirklichung zum Beispiel

    - einer Sammlung der Rechtsvorschriften, eines Rundbriefs (zum Beispiel mit einer aktualisierten Liste der Kontaktstellen);

    - von Handbüchern;

    - einer Bibliothek für wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Analysen für die Fälle, in denen die herkömmlichen Untersuchungsverfahren nicht weiterführen, und für die Technologiebeobachtung;

    - von Glossaren;

    - informationstechnischer Anwendungen;

    - insbesondere rechtsvergleichender Studien;

    - anderer europaweit nutzbarer Fälschungserkennungsverfahren.

    3. Rechtlicher und politischer Rahmen

    Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union haben verschiedene Initiativen ergriffen, um Euro-Fälschungen zu verhindern und effizient zu bekämpfen.

    3.1. Kommission

    In ihrer Mitteilung vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank über den Schutz des Euro und die Bekämpfung von Fälschungen [3] hat die Kommission vier Schwerpunktmaßnahmen empfohlen:

    [3] KOM(1998)474 endg.

    - Ausbildung,

    - Informationssystem,

    - Zusammenarbeit,

    - strafrechtlicher Schutz.

    3.2. Rat und Europäisches Parlament

    Die in der Mitteilung der Kommission genannten Schwerpunkte entsprechen den Leitlinien des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister [4]. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000) darauf hingewiesen, dass eine wirksame Regelung zum Schutz des Euro vor Fälschung so früh wie möglich im Jahr 2001 verabschiedet werden muss.

    [4] Schlussfolgerungen vom 19. Mai 1998 über die Wichtigkeit, ein überall in der Währungsunion ein effizientes Schutzsystem einzuführen, und vom 23. November 1998, in der dazu aufgerufen wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alles bis zum 1. Januar 2002 bereit ist.

    In einer Entschließung vom 17. November 1998 und in einer öffentlichen Anhörung im Januar 1999 hat das Europäische Parlament weitere Fortschritte als vordringlich bezeichnet.

    3.3. Europäische Zentralbank

    Der Briefwechsel zwischen den Präsidenten der EZB und der Kommission fügt sich in diese Perspektive [5] ebenso ein wie die Empfehlung der EZB vom 7. Juli 1998 [6].

    [5] Schreiben von Herrn Duisenberg vom 21. April 1999 und Schreiben von Herrn Santer vom 2. Juli 1999 nach einer ersten Antwort vom 4. Mai 1999.

    [6] ABl. C 11 vom 15.1.1999.

    3.4. Strafrechtlicher Schutz

    Die Europäische Union dehnte das Mandat von Europol am 29. April 1999 [7] auf die Geldfälschung aus. Europol hat eine Arbeitsgruppe mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten gebildet.

    [7] ABl. C 149 vom 28.5.1999.

    Am 29. Mai 2000 nahm der Rat einen Rahmenbeschluss über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro an [8]. Am 22. Dezember 2000 ergriff Frankreich als Ergänzung dieser Regelung eine Initiative auf der Grundlage des dritten Pfeilers.

    [8] ABl. L 140 vom 14.6.2000.

    3.5. Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit

    Die Verhandlungen im Rat über den Vorschlag der Kommission vom 26. Juli 2000 [9] für eine Verordnung über den Fälschungsschutz des Euro dürften unter der schwedischen Präsidentschaft zum Abschluss kommen. Dieser wichtige Rechtakt behandelt insbesondere die Erhebung technischer und statistischer Daten und den Zugang zu diesen Daten, die Pflichten zur Weiterleitung falscher Banknoten und Münzen zu Identifizierungszwecken, die Pflichten der Kreditinstitute, die zentrale Erfassung der Informationen über Fälschungen sowie die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung (Mitgliedstaaten, Kommission und EZB untereinander und mit Europol; Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen).

    [9] ABl C 337 E vom .

    3.6. Schutz der Münzen

    Die vorgenannte Verordnung berücksichtigt die technische Regelung, die der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister am 28. Februar 2000 für die Behandlung der Euro-Münzen insbesondere durch die Schaffung eines Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums gebilligt hat, und die EZB-Initiativen für den technischen Schutz der Banknoten.

    4. ZU TREFFENDE MASSNAHMEN

    Allerdings gilt es, diese Initiativen durch Ausbildungsmaßnahmen zu ergänzen. Auf diesen Ausbildungsbedarf wurde unlängst in der interinstitutionellen Lenkungsgruppe der Kommission, der EZB und von Europol hingewiesen.

    Daher unterbreitet die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Programm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro (PERICLES-Programm [10]).

    [10] Athener Staatsmann; sein Name ist mit dem "Goldenen Zeitalter" verbunden.

    Fachleute und Haushaltsbehörde stehen weniger als ein Jahr vor der effektiven Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen einer solchen Initiative äußerst aufgeschlossen gegenüber. Die Verhandlungen dürften dadurch erleichtert werden.

    5. Vorschlag für einen Beschluss des Rates: Die Artikel

    Artikel 1

    Artikel 1 legt das PERICLES-Programm für einen Zeitraum von vier Jahren ab 1. Januar 2002, d.h. ab dem Zeitpunkt der Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen fest.

    Artikel 2

    Artikel 2 legt die allgemeinen Ziele des Programms fest. Er fügt sich in den Rahmen des EG-Vertrags ein (die WWU ist ein Teil der ersten Säule). Die Ausbildungsmaßnahmen der Gemeinschaft unterstützen und ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

    Artikel 3

    Artikel 3 legt in nicht erschöpfender Weise fest, welche konkreten Maßnahmen unter das Programm fallen können.

    Artikel 4

    Artikel 4 beschreibt, welche Personen und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten Zugang zu dem Programm und zu einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft haben können.

    Er regelt außerdem, welche Einrichtungen zur Verwirklichung der Programmziele mit der Kommission, insbesondere mit der EZB, Europol und Interpol, den nationalen Analysezentren (NAZ und MAZ) und dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum, den nationalen Zentralämtern, die aufgrund des Genfer Abkommens eingerichtet worden sind, beitragen.

    Artikel 5

    Artikel 5 verweist auf die institutionellen Partnerschaften, die für die Umsetzung des Programms erforderlich sind.

    Artikel 6

    Artikel 6 behandelt die internationale Zusammenarbeit, wobei der Öffnung der Kandidatenländer besondere Beachtung geschenkt wird.

    Artikel 7

    Artikel 7 behandelt die Finanzierung der Seminare, die gemeinsam mit anderen Stellen (insbesondere Europol, Interpol und EZB) veranstaltet werden können, des Personalaustauschs, der operativen Unterstützung, bestimmter externer Schutzmaßnahmen.

    Artikel 8

    Artikel 8 betrifft die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des Programms.

    Absatz 1 bestimmt, dass das Programm im Rahmen einer Zusammenarbeit vor allem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die allgemeinen Kriterien für die Evaluierung der Vorhaben werden erwähnt.

    Absatz 2 verpflichtet die Veranstalter der ausgewählten Projekte, der Kommission einen jährlichen Bericht zu übermitteln.

    Die folgenden Absätze enthalten Bestimmungen über die Evaluierung der Programmdurchführung durch die Kommission.

    Artikel 9

    Artikel 9 legt fest, dass der Beschluß über das Programm am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt und ab 1. Januar 2002 gilt.

    2001/0106 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ausweitung des Beschlusses über ein Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsprogramm für den Schutz des Euro vor Fälschung (PERICLES-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft, insbesondere Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Artikel 1 bis 8 des Beschlusses Nr. ... werden sich in den Mitgliedstaaten auswirken, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben;

    (2) es kommt darauf an, dass in der gesamten Gemeinschaft einheitliche Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden, und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um auch in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, den gleichen Schutz des Euro zu gewährleisten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Anwendungsbereich der Artikel 1 bis 8 des Beschlusses Nr. ... wird auf die Mitgliedstaaten ausgeweitet, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Er gilt ab 1. Januar 2002.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

    Programm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmassnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung (PERICLES-Programm).

    2. HAUSHALTSLINIE(N)

    Posten B5-910 (allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung).

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 123 Absatz 4. Artikel 308.

    4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Fälschungsschutz des Euro (einheitliche europäische Währung) durch Maßnahmen für die Ausbildung, den Personalaustausch und die praktische, insbesondere wissenschaftlichen Unterstützung.

    4.2 Laufzeit der Maßnahme und Erneuerungsverfahren

    Vom Inkrafttreten des Beschlusses (1. Januar 2002) bis zum 31. Dezember 2005.

    Im Beschluß vorgesehenes Verfahren für die Erneuerung (insbesondere Artikel 8).

    5. EINSTUFUNG DER AUSGABE/EINNAHME

    5.1. Nicht obligatorische Ausgaben

    5.2. Getrennte Mittel

    5.3. AUSGABEN: 4 Millionen

    6. ART DER AUSGABE/EINNAHME

    6.1. Art der Ausgabe

    Ausgaben insbesondere für die Veranstaltung von Workshops, Begegnungen und Seminaren, für Praktika und den Personalaustausch, Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere die Erstellung von Lehrmaterialien und die Entwicklung von Informatikanwendungen, insbesondere rechtsvergleichender Studien von gemeinschaftlichem Interesse, sowie externe Maßnahmen zum Schutz des Euro.

    6.2. Art der Einnahme

    Gemeinschaftsfinanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

    Kofinanzierung der Mitgliedstaaten. Beteiligung anderer Instanzen (Europol, Interpol, EZB).

    7. FINANZIELLE AUSWIRKUNG

    Die heutigen Zahlen beruhen auf der Erfahrung mit früheren Ausbildungsmaßnahmen (zum Beispiel Zuschuss von 33.000 Euro für das Seminar vom Dezember 1999 in Paris, Zuschuss von 93.000 Euro für das Seminar vom Oktober 2000 in Rom), weiteren Kotfinanzierungen aus dem Gemeinschaftshaushalt (zum Beispiel Zuschüsse für die RAPACE-Initiative - automatisiertes Verzeichnis - in Höhe von 38.000 Euro für die erste Phase und von 12.000 Euro für die zweite Phase) sowie auf externen Evaluierungen insbesondere durch Europol. Außerdem eine Evaluierung der 14 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die im Jahre 2000 vom OLAF mit durchschnittlich rund 67.000 Euro je Seminar gefördert wurden.

    7.1. Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtkosten)

    Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2002-2005 sind vier Millionen Euro. Das entspricht einem jährlichen Durchschnittsbetrag von 1 Million Euro. Die tatsächliche Einführung der Banknoten und Münzen im Jahre 2002 müsste jedoch zu einer etwas höheren Mittelausstattung führen (1,2 Millionen Euro). Außerdem dürften die Maßnahmen zugunsten der Kandidatenländer im letzten Programmjahr einen etwas größeren Umfang annehmen.

    7.2. Aufschlüsselung nach Kostenelementen der Maßnahme

    Die Aufschlüsselung nach Kostenelementen der Maßnahme wird im wesentlichen davon abhängen, welche Vorhaben die Mitgliedstaaten vorlegen (alljährlich nur ein Ausbildungsvorhaben je Mitgliedstaat im Sinne von Workshops, Begegnungen und Seminaren nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht bedeutet, dass jedes Jahr 15 Vorhaben eingereicht und/oder genehmigt werden). Hinzu kommt, dass die Kommission selbst Vorhaben in Gang bringen kann und die Behörden von Drittländern sich an bestimmten Maßnahmen beteiligen.

    EG in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3. In Teil B des Haushaltsplans ausgewiesene operative Ausgaben für Studien, Sachverständige usw.

    ---

    7.4. Zeitplan der Mittelbindungen und Zahlungsermächtigungen

    EG in Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORSCHRIFTEN

    Kontrollen vor Ort. Verweis auf die Haushaltsordnung.

    9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

    9.1. Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe

    - Einzelziele: Zusammenhang mit dem Gesamtziel

    Einzelziel: Ausbildung der Fachleute für Prävention und Bekämpfung von Euro-Fälschungen einschließlich Praktika und Austauschmaßnahmen als Ergänzung der einzelstaatlichen Ausbildungspläne. Unterstützung dieser Fachleute.

    Gesamtziel: Schutz des Euro vor Fälschung.

    - Zielgruppe: Gegebenenfalls nach Ziel unterscheiden, die Endbegünstigten des Haushaltszuschusses der Gemeinschaft und die zwischengeschalteten Stellen beschreiben.

    Die Zielgruppe nach Artikel 4, die an Seminaren und Austauschprogrammen teilnimmt und Unterstützung erhält. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die auf der Grundlage des Genfer Abkommens von 1929 eingerichteten Zentralstellen für die Bekämpfung der Falschmünzerei, die Münzen und Zentralbanken der Mitgliedstaaten können einen Gemeinschaftszuschuss erhalten. EZB, Europol.

    9.2. Begründung der Maßnahme

    - Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalts, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität.

    Schutz eines Erbes der Gemeinschaft. Die Maßnahmen sind nicht dazu gedacht, Ausbildungspläne der Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich der fachlichen Ausbildung zu ersetzen.

    - Wahl der Interventionsmodalitäten

    - Vorteile im Vergleich zu Alternativmaßnahmen (komparative Vorteile)

    Skalenerträge. Antwort der Gemeinschaft auf die Erwartungen der einzelnen Akteure, die an der Prävention und Bekämpfung von Euro-Fälschungen beteiligt sind und deren Anforderungen auf den Sitzungen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung der Kommission und selbst auf Sitzungen bei Europol festgelegt worden sind.

    - Gegebenenfalls Analyse ähnlicher Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    Europol hat bereits Gremien geschaffen und beabsichtigt Ausbildungsmaßnahmen für die Polizei.

    Die EZB ist mit einer Informationskampagne beauftragt worden ("Euro 2002 Information Campaign").

    Die Mitgliedstaaten tragen die alleinige Verantwortung für ihre Ausbildungspläne.

    - Erwartete Neben- und Multiplikatoreffekte

    Sicherung des vollen Erfolgs aller auf Rechtsakten des ersten und des dritten Pfeilers beruhenden Massnahmen für den Fälschungsschutz des Euro (Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000, Verordnung Nr. .../2001, französische Initiative vom 22. Dezember 2000 für einen Beschluss zur Ergänzung des Rahmenbeschlusses).

    - Wichtigste Unsicherheitsfaktoren, die die Ergebnisse der Maßnahme beeinträchtigen können.

    Keine. Wachsende Nachfrage nicht nur der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft, sondern auch institutioneller Akteure wie Interpol, Europol und der EZB.

    9.3. Monitoring und Evaluierung der Maßnahme

    - Leistungsindikatoren

    Anteil der schnell entdeckten Euro-Fälschungen

    - Output-Indikatoren (Maßstab der getroffenen Maßnahmen)

    Qualität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, effektive Strafverfolgungen.

    - Wirksamkeitsindikatoren nach den angestrebten Zielen

    Abschreckung von Fälschungen.

    - Verfahren und Häufigkeit der Evaluierung

    Siehe Artikel 8 des Beschlusses: fortlaufende kommissionsinterne Evaluierung nach Abschluss der Projekte; Vorlage eines externen Evaluierungsberichts über die Sachdienlichkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit des vorgelegten Programms durch die Kommission bis zum 31.12.2004 und eines ausführlichen Schlussberichts der Kommission bis zum 30.6.2006.

    - Evaluierung der Ergebnisse (im Falle der Verlängerung einer bestehenden Maßnahme)

    Neues Programm. Mitteilung vorgesehen (Artikel 8).

    10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTS)

    Dieser Teil ist gleichzeitig der GD BUDG und der GD ADMIN zu übermitteln; diese leitet sie anschließend mit ihrer Stellungnahme an die GD BUDG weiter.

    Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Haushaltsmittel.

    10.1 Auswirkungen auf die Beschäftigtenzahl

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben.

    Top