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Document C:2012:197:FULL
Official Journal of the European Union, C 197, 5 July 2012
Amtsblatt der Europäischen Union, C 197, 5. Juli 2012
Amtsblatt der Europäischen Union, C 197, 5. Juli 2012
ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.197.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 197/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6593 — Audi/Ducati Motor Holding) ( 1 ) |
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2012/C 197/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 197/03 |
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2012/C 197/04 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2012/C 197/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2012/C 197/06 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2012/C 197/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2012/C 197/08 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 197/09 |
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Berichtigungen |
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2012/C 197/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6593 — Audi/Ducati Motor Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 197/01
Am 28. Juni 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6593 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2012/C 197/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
13.5.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32733 (11/NN) |
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Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Region |
Attiki |
Nicht-Fördergebiete |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Μέτρα υπέρ των κτηνοτρόφων της Ανατολικής Αττικής, των οποίων οι βοσκήσιμες εκτάσεις καταστράφηκαν από πυρκαγιές κατά τη χρονική περίοδο Αυγούστου 2009 |
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Rechtsgrundlage |
ΝΟΜΟΣ3698/2008/ΕΛΟΓΑΚ(ΠΑΡ.4 του άρθρού 11) |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
2,50 % |
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Laufzeit |
9.10.2009-2.11.2009 |
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Wirtschaftssektoren |
Tierhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
9.11.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.32904 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Griechenland |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Αποκατάσταση δασοκομικού δυναμικού και εισαγωγή δράσεων πρόληψης |
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Rechtsgrundlage |
Εκχώρηση αρμοδιοτήτων της Ειδικής Υπηρεσίας Διαχείρισης του Προγράμματος Αγροτικής Ανάπτυξης της Ελλάδας 2007-2013 (ΕΥΔ ΠΑΑ) στις Υπηρεσίες: Δ/νση Διαχείρισης Δασών και Δασικού Περιβάλλοντος, Δ/νση Αισθητικών Δασών, Δρυμών και Θήρας, Δ/νση Προστασίας Δασών και Φ.Π. και Δ/νση Αναδασώσεων και Ο.Υ. της Γενικής Δ/νσης Ανάπτυξης και Προστασίας Δασών και Φ.Π. της Ειδικής Γραμματείας Δασών του ΥΠΕΚΑ. (ΦΕΚ: 1492, τ.Β' 6.9.2010) |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 174 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
9.11.2011-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.5.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34152 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Příspěvek na zpracování lesních hospodářských plánů |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor, Ländliche Entwicklung (AGRI), Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2018 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
12.4.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34253 (12/NN) |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
Noord-Limburg |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Investeringssteun voor de vermindering van geuremissies van Knoops Lottum B.V. (varkenshouderij) |
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Rechtsgrundlage |
Algemene subsidieverordening Horst aan de Maas 2011; Algemene Wet Bestuursrecht; Subsidieverordening inrichting landelijk gebied Limburg; Wet geurhinder en veehouderij; en Regeling geurhinder en veehouderij |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Knoops Lottum B.V., Oude Goorenweg 4, 5715 PH Lierop. Knoops Lottum B.V. beschikt over diverse bedrijfslocaties. Het adres waarop onderhavige steun betrekking heeft betreft de locatie: Zandterweg 39, 5973 RB Lottum. |
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Ziel |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 0,09 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
60 % |
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Laufzeit |
22.11.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Haltung von Schweinen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
31.5.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34291 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
Moravskoslezko |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Dotační program Poskytování příspěvků na podporu hospodaření v lesích v Moravskoslezském kraji pro období let 2013–2019 |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2019 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Juli 2012
2012/C 197/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2560 |
JPY |
Japanischer Yen |
100,28 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4366 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,80320 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6876 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2013 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,5165 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,500 |
HUF |
Ungarischer Forint |
285,36 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6964 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2066 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4764 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2677 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2221 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2726 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7397 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5635 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5876 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 428,07 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,2134 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9727 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4933 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 748,77 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9621 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,275 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,5534 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,533 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5362 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7927 |
INR |
Indische Rupie |
68,4360 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/8 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2012
über die Finanzierung im Jahr 2012 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, mehreren notwendigen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie im Hinblick auf ein Pilotprojekt für ein koordiniertes europäisches Tierschutznetz
2012/C 197/04
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 75,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf die Artikel 20, 23 und 27,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. |
(2) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“) legt fest, wie der mit einem Finanzierungsbeschluss vorgegebene Rahmen hinreichend detailliert zu beschreiben ist. |
(3) |
Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein Jahresarbeitsprogramm angenommen werden. |
(4) |
Es ist notwendig, ein Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten der Europäischen Union im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik, der Unterstützung internationaler Organisationen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren festzulegen. |
(5) |
Da das als Anhang beigefügte Arbeitsprogramm einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen und Aufträge dar. |
(6) |
Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützen. |
(7) |
Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 2009/470/EG fördert die Union eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, indem sie sich unter anderem an der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien finanziell beteiligt. |
(8) |
Gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2009/470/EG leistet die Union einen finanziellen Beitrag zur Erfassung und Speicherung aller Informationen über Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(9) |
Eine Finanzhilfe ist erforderlich, um die interaktive Datenbank für Veterinärrecht (Vetlex), die ursprünglich für die Beitrittsländer, die potenziellen Beitrittskandidaten und die Länder im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt worden war, für alle Mitgliedstaaten zu öffnen. |
(10) |
In den letzten Jahren wurden Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt, um interessierte Kreise, Organisationen und die Gesellschaft insgesamt für Fragen der Tiergesundheit und für die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie zu sensibilisieren. Diese Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der themenübergreifenden Maßnahmen, sollten im Jahr 2012 fortgesetzt werden. |
(11) |
Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG sieht eine finanzielle Maßnahme der Union für die Durchführung nationaler Tilgungs-/Überwachungsprogramme vor. Ebenfalls gemäß diesem Artikel bewertet die Kommission diese Programme. Zusätzlich sollen die für 2013 eingereichten Programme mit externer technischer Unterstützung vorab geprüft werden. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen überprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen. |
(13) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die notwendigen Mittelzuweisungen für die Finanzierung anderer, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung erforderlicher Maßnahmen jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens genehmigt. Die in Artikel 66 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere die Durchführung von Studien, die Veröffentlichung von Informationen und die Veranstaltung von Sitzungen und Konferenzen. |
(14) |
Die Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes über die 2007-2011 durchgeführten Inspektionsbesuche zur Überprüfung der amtlichen Kontrollen von Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, haben einige Schwachstellen in den Mitgliedstaaten aufgedeckt. Es wurden vor allem Mängel bei der Durchsetzbarkeit der allgemeinen Sicherheitsanforderungen und der guten Herstellungspraxis in Bereichen festgestellt, in denen keine EU-Maßnahmen angenommen werden („nicht harmonisierte Bereiche“). Aus diesem Grund ist 2012 eine Studie geplant, um zu untersuchen, in welchem Maße und in welcher Form Bestimmungen auf europäischer Ebene notwendig wären, um die Durchsetzbarkeit der allgemeinen Sicherheitsanforderungen zu verbessern, und um Angaben über ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen und ihre Umweltwirkung (einschließlich Verwaltungsaufwand) zu erhalten. |
(15) |
Kommunikationsmaßnahmen über Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung lassen sich nicht immer mit einem bestimmten Thema in Verbindung bringen. Daher ist es angebracht, Finanzmittel für entsprechende themenübergreifende Kommunikationsmaßnahmen einzuplanen. |
(16) |
Entlang der Lebensmittelkette besteht eine Reihe von Risiken für die Bereitstellung sicherer und gesunder Lebensmittel für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher. 2012 soll eine Studie durchgeführt werden, um diese Risiken entlang der Lebensmittelkette zu ermitteln, Zukunftsszenarios zu erstellen und zu bewerten und politische Lösungen zu entwickeln. |
(17) |
Gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (5) müssen die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in einigen Bereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlenden Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen. Daher soll ein Pilotprojekt finanziert werden, mit dem die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise bei der Umsetzung der Unionsvorschriften im Bereich des Tierschutzes unterstützt werden. |
(18) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (6) müssen die Mitgliedstaaten wissenschaftliche Unterstützung leisten, um den zuständigen Behörden mit wissenschaftlichem, technischem und pädagogischem Fachwissen zur Seite zu stehen und so die Durchführung dieser Tierschutzrechtsvorschriften zu fördern. Es scheint angemessen, dass ein Pilotprojekt entwickelt wird, um eine bessere Koordinierung der für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bis 2013 auf einzelstaatlicher Ebene zu leistenden technischen Unterstützung zu gewährleisten. |
(19) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (7) sieht unter anderem die Schaffung eines europäischen Netzwerks von Referenzzentren vor, das darauf abzielen könnte, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden kohärente und einheitliche technische Informationen darüber erhalten, wie die EU-Vorschriften durchgeführt werden sollten, vor allem im Zusammenhang mit den ergebnisbasierten Tierschutzindikatoren. Es ist daher angebracht, dass die Union ein Pilotprojekt zur Bewertung der Durchführbarkeit und der Effizienz eines solchen Netzwerkes fördert, bevor ein Vorschlag für künftige Rechtsvorschriften unterbreitet wird. |
(20) |
Es ist angemessen, dass dieses Pilotprojekt von der Union weiter finanziert wird. Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2012 hat die Haushaltsbehörde 1 000 000 EUR für ein Pilotprojekt für ein koordiniertes europäisches Tierschutznetz zugewiesen. |
(21) |
Dieser Finanzierungsbeschluss umfasst auch die Deckung von gegebenenfalls anfallenden Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen. |
(22) |
Für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses ist der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zu definieren. |
(23) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
TITEL I
Arbeitsprogramm zur Durchführung der Entscheidung 2009/470/EG des Rates
Artikel 1
Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung der Artikel 20, 23 und 27 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates, das Anhang I zu entnehmen ist, wird angenommen.
Artikel 2
Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 3 254 600 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2012 finanziert.
Artikel 3
Der Haushaltsvollzug bei Aufgaben im Zusammenhang mit Punkt 2 des Anhangs I kann der folgenden internationalen Organisation übertragen werden, deren Vorschriften auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bieten, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind: Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).
TITEL II
Arbeitsprogramm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates
Artikel 4
Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c, das Anhang II zu entnehmen ist, wird hiermit angenommen.
Artikel 5
Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 277 650 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2012 finanziert.
TITEL III
Pilotprojekt für ein koordiniertes europäisches Tierschutznetz
Artikel 6
Das Pilotprojekt, das in Anhang III beschrieben ist, wird hiermit angenommen.
Artikel 7
Der mit diesem Titel genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Pilotprojekts beläuft sich auf 1 000 000 EUR und wird aus der Haushaltslinie 17 04 01 02 des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2012 finanziert.
TITEL IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8
Die in den Titeln I, II und III genannten Arbeitsprogramme gelten als Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Artikel 9
1. Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieser Titel vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.
2. Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2, 5 und 7 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel der Arbeitsprogramme nicht wesentlich verändert werden.
Artikel 10
Die in den Artikeln 2, 5 und 7 genannten Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.
Artikel 11
Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(3) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(5) ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47.
(6) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.
(7) COM(2012) 6 final.
ANHANG I
Entscheidung 2009/470/EG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere Artikel 20, 23 und 27 — Arbeitsprogramm für 2012
1. Einleitung
Das vorliegende Programm enthält sechs Hauptthemen für das Jahr 2012. Entsprechend den in der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich festgelegten Zielen verteilen sich die Haushaltsmittel wie folgt auf die wichtigsten Maßnahmen:
— |
Finanzhilfen (gemeinsame Mittelverwaltung) (Punkt 2):
|
— |
Auftragsvergabe (direkte zentrale Mittelverwaltung) (Punkt 3):
|
2. Maßnahmen mit gemeinsamer Mittelverwaltung
Globale Konferenzen zu Tierschutz, Antibiotikaresistenz, Veterinärbehörden und Wildtierkrankheiten; regionale Konferenz zum Tierschutz in Südamerika; regionale Seminare für neue OIE-Delegierte und OIE-Anlaufstellen (focal points) zu veterinärmedizinischen Produkten, Tierschutz und Gesundheit von Wassertieren in Europa
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates
HAUSHALTSLINIE
17 04 02 01
Die Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Finanzbeitragsvereinbarung 2012-2013.
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständig ist. Zur Verbesserung der Tiergesundheit weltweit und — folglich — zur Senkung des Tierseuchenrisikos in der EU ist es wichtig, dass der EU-Ansatz auf den Gebieten Tiergesundheit und Tierschutz von allen OIE-Mitgliedern geteilt wird und dass die EU die von der OIE veranstalteten Konferenzen und Schulungsseminare aktiv unterstützt, um bei diesen Gelegenheiten für die Tiergesundheits- und Tierschutzpolitik der EU zu werben.
Am 7. Juni 2010 haben die Kommission und die OIE eine langfristige Rahmenvereinbarung über die administrativen und finanziellen Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unterzeichnet (hier beigefügt), wonach die „Vereinbarung mit einer internationalen Organisation über einen Beitrag der Europäischen Union“ (Standard Contribution Agreement — SCA) auf globale, regionale oder nationale Programme und Maßnahmen anwendbar ist, die von der OIE verwaltet und von der Europäischen Union finanziert oder kofinanziert werden.
Vorausgegangen war eine gründliche und umfassende, auf vier Säulen beruhende Bewertung der OIE, die ergeben hat, dass die OIE auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bietet, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind.
ZIELE UND ERWARTETE ERGEBNISSE
Förderung der Akzeptanz seitens der OIE-Mitglieder für den EU-Ansatz auf den Gebieten Tiergesundheit, Tierschutz und Veterinärwesen, indem bei den von der OIE veranstalteten Konferenzen und Schulungsseminaren für die Politik der EU geworben wird. Schließlich Verbesserung der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Status des Veterinärwesens weltweit und Minderung des Risikos in der EU.
BESCHREIBUNG UND ZIELE DER MASSNAHME
Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die in diesem Rahmen finanziell zu unterstützenden Maßnahmen.
DURCHFÜHRUNG
Gemeinsame Mittelverwaltung
HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE
660 000 EUR
Maßnahmen, die die OIE gemäß Punkt 2 im Zeitraum 2012-2013 organisieren wird
Maßnahme |
Ort |
Höchstbetrag (EUR) |
Voraussichtlicher Termin (2012-2013) |
|
1. Globale Konferenzen |
||||
1.1 |
3. OIE-Weltkonferenz zum Tierschutz: „Implementing the OIE Standards — Addressing Regional Expectations“) |
Kuala Lumpur (Malaysia) |
100 000 |
6.-8. November 2012 |
1.2 |
OIE-Weltkonferenz zur umsichtigen Verwendung von Antibiotika bei Tieren — Internationale Solidarität bei der Bekämpfung der Antibiotikaresistenz |
Paris (Frankreich) |
100 000 |
13.-15. März 2013 |
1.3 |
Veterinärbehörden — Vorbereitung eines Partnerschaftsprogramms für Veterinärbehörden |
steht noch nicht fest |
80 000 |
2. Halbjahr 2013 |
2. Regionale Konferenzen und Seminare |
||||
2.1 |
Regionale Konferenz für Nord- und Südamerika zu „Global Trade and Animal Welfare Standards“ (Folgeveranstaltung der Konferenz in Brüssel 2009) |
Südamerika |
80 000 |
14.-16. Oktober 2013 |
2.2 |
Regionales Seminar für die neuen OIE-Delegierten in Europa |
europäisches Land |
60 000 |
19. Mai 2012 |
2.3 |
Regionales Seminar für die OIE-Anlaufstellen (focal points) in Europa zu veterinärmedizinischen Produkten |
europäisches Land |
80 000 |
2. Halbjahr 2012 |
2.4 |
Regionales Seminar für die OIE-Anlaufstellen (focal points) in Europa zum Tierschutz |
europäisches Land |
80 000 |
1. Halbjahr 2013 |
2.5 |
Regionales Seminar für die OIE-Anlaufstellen (focal points) in Europa zur Gesundheit von Wassertieren |
europäisches Land |
80 000 |
1. Halbjahr 2013 |
3. Vergabe von Aufträgen
Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2012 insgesamt 2 594 600 EUR vorgesehen.
3.1 Öffnung von Vetlex für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates
HAUSHALTSLINIE
17 04 02 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Ein Dienstleistungsvertrag
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Die Vetlex-Datenbank ist eine bestehende interaktive Datenbank für alle veterinärrechtlichen Vorschriften, die von einem externen Unternehmen gepflegt wird. Die Datenbank wird innerhalb von 24 Stunden nach der Veröffentlichung neuer Vorschriften aktualisiert und enthält die konsolidierten Fassungen der betreffenden Rechtsakte.
Die Datenbank war bisher aufgrund eines Vertrags zwischen dem Unternehmen und der GD Erweiterung der Europäischen Kommission für Beitrittsländer, potenzielle Beitrittskandidaten und Länder im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik zugänglich. Mitgliedstaaten haben keinen Zugang.
Der vorgesehene Beitrag dient dazu, Vetlex für Administratoren in den Mitgliedstaaten zu öffnen.
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Drittes Quartal 2012
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
150 000 EUR
EINZELVERTRAG (FALLS ZUTREFFEND)
Nicht zutreffend
3.2 Bereichsübergreifender Beitrag zu Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Tiergesundheit
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates
HAUSHALTSLINIE
17 04 02 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Verschiedene Einzelverträge auf Grundlage mehrerer Rahmenverträge
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Bereichsübergreifender Beitrag zu Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Tiergesundheit
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Während des gesamten Jahres 2012
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
49 600 EUR
EINZELVERTRAG (FALLS ZUTREFFEND)
Mehrere Rahmenverträge der GD SANCO
3.3 Veranstaltungen zur Unterstützung laufender Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierschutzes und Wartung bestehender Kommunikationsinstrumente
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 20 und 23 der Entscheidung 2009/470/EG
HAUSHALTSLINIE
17 04 02 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Sechs Dienstleistungsverträge unter Nutzung eines Rahmenvertrags und einer offenen Ausschreibung
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
a) |
Organisation oder Mithilfe bei der Organisation von höchstens drei Workshops für Tierärzte zur Sensibilisierung für die Tierschutzstandards zwecks besserer Anwendung in der EU und des Verständnisses für Tierschutz außerhalb der EU: 150 000 EUR. |
b) |
Veranstaltungen zur Bekanntmachung der Tierschutz-Website „Farmland“ und der Teacher-Toolbox: 100 000 EUR. |
c) |
Erstellung von Veröffentlichungen zum Tierschutz (Tierschutz-Newsletter, Tierschutz-Broschüren, Veröffentlichungen/Material für Veranstaltungen usw.): 50 000 EUR. |
d) |
Studie über die Möglichkeit, EU-Verbrauchern einschlägige Informationen über die Betäubung von Tieren zur Verfügung zu stellen: 200 000 EUR. |
e) |
Kommunikationsmaßnahmen zu Arbeitstieren: 50 000 EUR. |
f) |
Studie über Bildungs- und Informationsmaßnahmen zum Tierschutz: Diese Studie ist eine Folgemaßnahme der Mitteilung über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (KOM(2012) 6 endgültig) und soll den Bedarf an Bildungs- und Informationsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit und Verbraucher und mögliche daraus abzuleitende Maßnahmen ermitteln: 150 000 EUR. |
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Vom zweiten bis zum dritten Quartal 2012
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
700 000 EUR
EINZELVERTRAG (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss von höchstens fünf Einzeldienstleistungsverträgen auf Grundlage des Rahmenvertrags SANCO/2009/A1/005 Los 1 und Los 2.
Abschluss eines Einzeldienstleistungsvertrags auf Grundlage des Rahmenvertrags SANCO/2009/B1/010.
Die unter Buchstabe f genannte Studie wird nach einer offenen Ausschreibung durchgeführt.
3.4 Veröffentlichungen und Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung für Tiergesundheitsfragen und die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates
HAUSHALTSLINIE
17 04 02 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Abschluss von mindestens 10 Einzeldienstleistungsverträgen unter Verwendung eines Rahmenvertrags.
VERTRAGSGEGENDSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
a) |
Zur Sensibilisierung für die Arbeit der Europäischen Kommission und der Veterinäre sollen eine große Konferenz in Brüssel zum Thema „Wirtschaftliche Aspekte der Tiergesundheit“ (100 000 EUR) und ein Studierendenseminar (75 000 EUR) organisiert werden. |
b) |
Verbesserte Wahrnehmbarkeit des Beitrags der Europäischen Kommission zur Tiergesundheit, zum Tierschutz und zur Lebensmittelsicherheit mittels Teilnahme an drei großen Messen (525 000 EUR) und zwei kleineren Messen (250 000 EUR) sowie technischer Unterstützung für die Messen (200 000 EUR): Roskilde Dyrskue, 8.-10. Juni 2012; Salone del Gusto, 25.-29. Oktober 2012; Good Food Show, 28. November-2. Dezember 2012; Internationale Grüne Woche, 18.-27. Januar 2013; Salon International de l’Agriculture 23. Februar-3. März 2013. Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen sollen mehr als 2 Millionen Menschen erreicht und der Mehrwert und die positiven Folgen unserer Politik für ihr tägliches Leben demonstriert werden. |
c) |
Betonung des Nutzens eines modernen Rechtsrahmens für die Tiergesundheit in der EU durch eine Partnerschaft mit Euronews (270 000 EUR). Der Betrag ist vorgesehen für die Produktion eines 90-sekündigen Informationsvideos — und seine anschließende Verbreitung auf Euronews — über die Bedeutung der Rechtsvorschriften für die Sicherheit der Lebensmittelkette, die Nachhaltigkeit unserer Ressourcen sowie das Wachstum der Landwirtschaft als wichtigster Wirtschaftsbranche in Europa. |
d) |
Erstellung von Veröffentlichungen und von Werbematerial zur Tiergesundheit und Aktualisierung der Website (175 000 EUR). Diese Veröffentlichungen und dieses Werbematerial sollen der Verdeutlichung unserer Botschaften zum Nutzen der Tiergesundheit für Bürgerinnen und Bürger (wegen ihres Zusammenhangs mit der Lebensmittelsicherheit, der menschlichen Gesundheit und der Wirtschaft) und der Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für diese Botschaften auf lokaler Ebene dienen. |
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Über das gesamte Jahr 2012
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
1 595 000 EUR
EINZELVERTRAG (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss von +/– 10 Einzeldienstleistungsverträgen auf Grundlage des Rahmenvertrags SANCO/2009/A1/005
3.5 Externe Vorabprüfung der Tilgungs-/Überwachungsprogramme im Jahr 2013
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates
HAUSHALTSLINIE
17 04 02 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE
Abschluss von mindestens 20 Einzeldienstleistungsverträgen
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates bewertet die Kommission die für 2013 eingereichten Programme. Es können Programme für elf Krankheiten eingereicht werden. Angestrebt wird eine Vorabprüfung dieser Programme durch zwei externe technische Assistenten pro Krankheit.
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Mai-Juli 2012
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
100 000 EUR
EINZELVERTRAG (FALLS ZUTREFFEND)
Abschluss von 20 Einzeldienstleistungsverträgen
ANHANG II
Arbeitsprogramm 2012 — Verordnung (EG) Nr. 882/2004
1. Einleitung
Das vorliegende Programm enthält drei Durchführungsmaßnahmen für das Jahr 2012. Auf Grundlage von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Finanzierung von erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchführung der Verordnung verteilen sich die Haushaltsmittel folgendermaßen auf die wichtigsten Maßnahmen:
Vergabe von Aufträgen:
— |
Studie zur Abschätzung der Folgen möglicher Bestimmungen für Materialien mit Lebensmittelkontakt mit dem Ziel einer besseren Durchsetzbarkeit: 125 000 EUR (Punkt 2.1). |
— |
Beitrag zu themenübergreifenden Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle: 52 650 EUR (Punkt 2.2). |
— |
Durchführbarkeitsstudie zur Ermittlung, Quantifizierung und Bewertung der Risiken vom Produktions- bis zum Verbrauchsstadium: 100 000 EUR (Punkt 2.3). |
2. Vergabe von Aufträgen
Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2012 insgesamt 277 650 EUR vorgesehen.
2.1 Studie zur Abschätzung der Folgen möglicher Bestimmungen für Materialien mit Lebensmittelkontakt mit dem Ziel einer besseren Durchsetzbarkeit
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Rates.
HAUSHALTSLINIE
17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Ein Vertrag.
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Studie zur Abschätzung der Folgen möglicher Bestimmungen für Materialien mit Lebensmittelkontakt mit dem Ziel einer besseren Durchsetzbarkeit der bestehenden allgemeinen Sicherheitsanforderungen.
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung.
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Leistungsbeschreibung bis September 2012; Unterzeichung des Vertrags im November 2012.
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
125 000 EUR
EINZELVERTRAG
Rahmendienstleistungsvertrag: Bewertung, Folgenabschätzung und damit verbundene Dienstleistungen SANCO/2008/01/055.
2.2 Themenübergreifender Beitrag zu Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle, insbesondere zur Aktualisierung der einschlägigen Rubriken von Websites, und Gestaltung und Erstellung von audiovisuellem und Printmaterial
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
HAUSHALTSLINIE
17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE
Verschiedene Dienstleistungsverträge auf Grundlage mehrerer Rahmenverträge.
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Themenübergreifender Beitrag zu Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle, insbesondere zur Aktualisierung der einschlägigen Rubriken von Websites, und Gestaltung und Erstellung von audiovisuellem und Printmaterial.
DURCHFÜHRUNG
Direkte zentrale Mittelverwaltung.
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS
Während des gesamten Jahres 2012.
VORAUSSICHTLICHES AUFTRAGSVOLUMEN
52 650 EUR
EINZELVERTRAG
Mehrere Rahmenverträge.
2.3 Machbarkeitsstudie zur Ermittlung, Quantifizierung und Bewertung der Risiken vom Produktions- bis zum Verbrauchsstadium
RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
HAUSHALTSLINIE
17 04 07 01
VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE
Ein Vertrag.
VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)
Studie zur Ermittlung und Quantifizierung von Risiken, insbesondere Wirtschafts- und Marktrisiken, Umweltrisiken, Gesundheits- und Tierschutzrisiken, vom Produktions- bis zum Verbraucherstadium; Entwicklung und Bewertung von Szenarien künftiger Herausforderungen; Formulierung politischer Lösungen.
VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE
Drittes Quartal 2012.
VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG
100 000 EUR
EINZELVERTRAG
Abschluss eines Dienstleistungsvertrags auf Grundlage des Rahmenvertrags SANCO/2009/A1/005/Lot 2.
ANHANG III
Pilotprojekt für ein koordiniertes europäisches Tierschutznetz
Einleitung
Dieses Pilotprojekt beinhaltet eine Durchführungsmaßnahme für 2012.
Ausgehend von den Zielen des Pilotprojekts betrifft die Mittelzuweisung eine Finanzhilfe zum Aufbau und Betrieb eines koordinierten europäischen Tierschutznetzes (direkte zentrale Mittelverwaltung) und beträgt 1 000 000 EUR.
Finanzhilfe zum Aufbau und Betrieb eines koordinierten europäischen Tierschutznetzes
RECHTSGRUNDLAGE
Pilotprojekt im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002
HAUSHALTSLINIE
17 04 01 02
AKTIONSSCHWERPUNKTE FÜR DAS JAHR, ZIELE UND ERWARTETE ERGEBNISSE
Die Maßnahme betrifft den Aufbau eines koordinierten europäischen Tierschutznetzes entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006-2010 (PE 430.922 v02-00, A7-0053/2010). Das Netz soll die Aufgaben wahrnehmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009„Optionen für eine Tierschutzkennzeichnung und den Aufbau eines europäischen Netzwerks von Referenzzentren für den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere“ (KOM(2009) 0584) definiert sind.
BESCHREIBUNG UND ZIELE DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME
Ziel 1— Aufbau eines Netzes fachlicher, wissenschaftlicher und (für die berufliche Bildung bestimmter) pädagogischer Ressourcen zum Tierschutz, das unabhängig von Privatinteressen ist und die geografische und kulturelle Vielfalt der Union widerspiegelt.
Ziel 2— Anhand konkreter Beispiele für EU-Vorschriften und unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden sollen Daten erhoben und analysiert werden, um den Stand der Durchführung der Rechtsvorschriften in verschiedenen Regionen der EU festzustellen und so eine Vergleichsgröße für die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu erhalten.
Ziel 3— Anhand konkreter Beispiele für EU-Vorschriften sollen Strategien zur Vermittlung von Wissen an zuständige Behörden und interessierte Kreise entwickelt und umgesetzt werden, um so den Grad der Durchführung der Rechtsvorschriften zu erhöhen.
Ziel 4— Kontrolle und Analyse der sowie Berichterstattung über die Wirkung der verschiedenen im Rahmen des Pilotprojekts umgesetzten Wissensstrategien und Formulierung von Empfehlungen dazu, ob und unter welchen Bedingungen die Union ein Netz von Referenzzentren für Tierschutz unterstützen könnte.
UMSETZUNG
Die Umsetzung erfolgt unter direkter zentraler Mittelverwaltung.
ZEITPLAN UND VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUFFORDERUNG(EN) ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN/DIREKTVERGABE
Im zweiten Quartal 2012 soll eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Höhe von 1 000 000 EUR veröffentlicht werden.
Das Pilotprojekt soll innerhalb von 12 Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchgeführt werden.
HÖCHSTMÖGLICHER KOFINANZIERUNGSSATZ
Der höchstmögliche Kofinanzierungssatz der förderfähigen Ausgaben der Maßnahme hängt von dem Mitgliedstaat ab, in dem die Empfänger ihren Sitz haben:
— |
Für Empfänger, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, dessen Pro-Kopf-BIP in KKS nicht mehr als 50 % des BIP pro Kopf der EU im Jahr 2010 entspricht, beträgt der höchstmögliche Kofinanzierungssatz 85 % (Bulgarien, Rumänien). |
— |
Für Empfänger, die in einem Mitgliedstaat registriert sind, dessen Pro-Kopf-BIP in KKS mehr als 50 %, jedoch nicht mehr als 100 % des BIP der EU im Jahr 2010 entspricht, beträgt der höchstmögliche Kofinanzierungssatz 75 % (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Zypern, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei). |
Für alle anderen Empfänger in der EU beträgt der höchstmögliche Kofinanzierungssatz 50 %.
WESENTLICHE AUSWAHL- UND GEWÄHRUNGSKRITERIEN
Wesentliche Auswahlkriterien
Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit für die Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.
Ferner müssen sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme vollständig durchführen zu können. Sie müssen ihre Kenntnisse und Erfahrungen in den betreffenden Bereichen und insbesondere in der angewandten Forschung und/oder der beruflichen Bildung im Bereich Tierschutz nachweisen.
Wesentliche Gewährungskriterien:
— |
Fundiertheit des Konzepts (15 %) |
— |
Arbeitsorganisation und Einbindung der interessierten Kreise (25 %) |
— |
Interesse des Projekts auf europäischer Ebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %) |
— |
Effizienz und Kosteneffizienz des Projekts (30 %) |
FORM DER RECHTLICHEN VERPFLICHTUNG
Schriftliche Vereinbarung.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/21 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2012/C 197/05
I. Einleitung
1. |
Am 8. Dezember 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen („Vorschlag“) an und leitete diesen noch am selben Tag dem EDSB zur Konsultation zu. Am 19. Januar 2012 übermittelte auch der Rat den Vorschlag zur Konsultation. |
2. |
Schon vor Annahme des Textes hatte der EDSB Gelegenheit, informelle Kommentare zu einem Entwurf abzugeben. Der EDSB begrüßt diese Konsultation in einem frühen Stadium und stellt erfreut fest, dass einige seiner Kommentare berücksichtigt wurden. |
3. |
Der Vorschlag soll an die Stelle der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1) treten, die (zusammen mit der entsprechenden Durchführungsentscheidung 2000/57/EG der Kommission (2)) derzeit die Rechtsgrundlage des Frühwarn- und Reaktionssystems („EWRS“) bildet. Das EWRS wird vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten („ECDC“) (3) im Namen der Kommission betrieben und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für den Austausch von Informationen verwendet, die für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten auf europäischer Ebene erforderlich sind. Das ECDC hat sich bereits in mehreren Fällen wie SARS, Vogelgrippe bei Menschen und anderen schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten bewährt. Es ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. |
4. |
Ziel des Vorschlags ist eine engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen. So wird mit dem Vorschlag unter anderem der Anwendungsbereich des EWRS, der derzeit nur übertragbare Krankheiten umfasst, auf andere grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen ausgedehnt, zu denen auch Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs gehören, die sich voraussichtlich über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus ausbreiten werden. |
5. |
Das EWRS selbst wurde einer Vorabkontrolle unterzogen; die entsprechende Stellungnahme des EDSB datiert vom 26. April 2010 (4). Als Folge dieser Stellungnahme wurden die Datenschutzgarantien für das EWRS spürbar verbessert. So wurde als Reaktion auf die Stellungnahme unter anderem eine Empfehlung der Kommission zu Datenschutzleitlinien für das EWRS angenommen (5). |
6. |
Die vorliegende Stellungnahme ist unter Berücksichtigung der bereits erzielten Fortschritte zu lesen und enthält Empfehlungen für weitere Verbesserungen des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Vorschlag. |
7. |
Der EDSB begrüßt, dass in Erwägungsgrund 18 und Artikel 18 des Vorschlags die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und die Richtlinie 95/46/EG erwähnt werden und dass der Hinweis in Artikel 18 auf das anwendbare Datenschutzrecht alle in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallenden Verarbeitungen personenbezogener Daten abdeckt. Des Weiteren begrüßt er die gemäß Artikel 18 geltenden oder von der Kommission noch anzunehmenden konkreten Datenschutzgarantien für die Ermittlung von Kontaktpersonen. |
8. |
Bei den folgenden Elementen des Vorschlags sind jedoch aus Sicht des Datenschutzes Klarstellungen, größere Genauigkeit oder sonstige Verbesserungen erforderlich oder wünschenswert:
|
9. |
Einleitend hält der EDSB fest, dass verschiedene Aspekte nicht im Vorschlag selbst, sondern in delegierten und Durchführungsrechtsakten geregelt werden sollen; dazu gehören die Liste übertragbarer Krankheiten, auf die der Vorschlag Anwendung finden wird (6), und die Verfahren zum Informationsaustausch im EWRS (7). Andere Aspekte sollen in Leitlinien und Empfehlungen der Kommission wie den Datenschutzleitlinien für das EWRS erläutert werden (8). |
10. |
Mit delegierten Rechtsakten sollen bestimmte nicht wesentliche Vorschriften von Gesetzgebungsakten geändert und ergänzt werden (Artikel 290 AEUV), während in Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festgelegt werden (Artikel 291 AEUV). Zwar können Einzelheiten durchaus in delegierten und Durchführungsrechtsakten geregelt werden und sind solche zusätzlichen Bestimmungen mit Sicherheit von großem Nutzen, doch empfiehlt der EDSB, wie nachstehend ausgeführt, auch im Vorschlag selbst nähere Aussagen zu einigen der unter Punkt 8 aufgeführten Aspekte zu machen. |
II. Schlussfolgerungen
34. |
Generell empfiehlt der EDSB, einige wesentliche Elemente, einschließlich bestimmter wesentlicher Datenschutzgarantien, auch in den Wortlaut des Vorschlags selbst aufzunehmen. Darüber hinaus sind aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Vorschlags von übertragbaren Krankheiten auf andere Gesundheitsbedrohungen, die keiner Vorabkontrolle unterzogen wurden und auch nicht Gegenstand der Leitlinien sind, einige Klarstellungen erforderlich. |
35. |
Im Einzelnen empfiehlt der EDSB, dass in dem Vorschlag:
|
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)
Brüssel, den 28. März 2012
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32.
(3) Das ECDC wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 eingerichtet (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) Abrufbar auf der Website des EDSB: http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Supervision/Priorchecks/Opinions/2010/10-04-26_EWRS_DE.pdf
(5) ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 31.
(6) Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a des Vorschlags.
(7) Artikel 8 Absatz 2 des Vorschlags.
(8) Artikel 18 Absatz 6 des Vorschlags.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/24 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2012/C 197/06
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
13.5.2012 |
Dauer |
13.5.2012-31.12.2012 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand oder Bestandsgruppe |
BUM/ATLANT |
Art |
Blauer Marlin (Makaira nigricans) |
Gebiet |
Atlantik |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Referenznummer |
575665 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/25 |
Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Bezug auf mögliche staatliche Beihilfen für AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene in Norwegen
2012/C 197/07
Mit Beschluss Nr. 123/12/KOL vom 28. März 2012, der im Anschluss an diese Zusammenfassung in der verbindlichen Sprachfassung wiedergegeben wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingeleitet. Die norwegischen Behörden wurden durch Übersendung einer Kopie von dem Beschluss unterrichtet.
Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu richten:
EFTA-Überwachungsbehörde |
Registratur |
Rue Belliard/Belliardstraat 35 |
1040 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die Stellungnahmen werden den norwegischen Behörden übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
Hintergrund
In Norwegen ist der örtliche Busverkehrssektor durch das Gesetz über die gewerbliche Beförderung (Commercial Transport Act) von 2002 (nachstehend „CTA“) sowie die Verordnung über die gewerbliche Beförderung (Commercial Transport Regulation) von 2003 (nachstehend „CTR“) geregelt. Sowohl das CTA als auch die CTR ersetzten bestehende Rechtsvorschriften mit im Wesentlichen gleichem Inhalt. Dieser Rechtsrahmen sieht unter anderem die Vergabe von Konzessionen vor, die Unternehmen benötigen, damit sie mit der Durchführung öffentlicher Busverkehrsdienstleistungen beauftragt werden können. Ferner legt er fest, dass Bezirke, wie die Stadtverwaltung Oslo, Unternehmen einen Ausgleich gewähren können, die auf nicht rentablen Strecken Beförderungsdienstleistungen durchführen. Ein solcher Ausgleich kann erfolgen, um die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf und den anfallenden Kosten für die Erbringung der Beförderungsdienstleistung abzudecken.
In Oslo wurde bereits vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Stadt eine jährliche Ausgleichszahlung für Konzessionäre auf nicht rentablen Strecken geleistet. Der Ausgleich wurde in Form eines jährlichen Pauschalbetrags gewährt, der anhand der Kosten der Vorjahre und unter Berücksichtigung mehrerer Korrekturfaktoren errechnet wurde. Seit 2008 werden alle Dienstleistungsaufträge für fahrplanmäßige Linienbusleistungen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Von diesem Zeitpunkt an hat AS Oslo Sporveier die oben beschriebenen Ausgleichszahlungen für fahrplanmäßige Linienbusleistungen nicht mehr erhalten.
AS Oslo Sporveier und später seine Tochtergesellschaft, AS Sporveisbussene, wurden bereits lange vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens mit der Erbringung von fahrplanmäßigen Linienbusleistungen in Oslo beauftragt und stellten diese Dienstleistungen zu den oben kurz erläuterten Bedingungen bis 2008 zur Verfügung.
Seit 1994 wurden bei AS Oslo Sporveier zahlreiche Umstrukturierungen durchgeführt. 1997 wurden beispielsweise sämtliche Beförderungsdienstleistungen — dazu gehört neben dem fahrplanmäßigen Linienbusverkehr in Oslo auch der gewerbliche Reisebusverkehr — in die Tochtergesellschaft AS Sporveisbussene ausgelagert. Daraufhin schlossen AS Oslo Sporveier und AS Sporveisbussene einen sogenannten Beförderungsvertrag, so dass AS Sporveisbussene als tatsächlicher Empfänger den jährlichen Ausgleich in Anspruch nehmen konnte. Nach dem Beförderungsvertrag wurde die Ausgleichszahlung für fahrplanmäßige Linienbusleistungen entsprechend den oben beschriebenen Bedingungen gewährt. Die norwegischen Behörden machen geltend, dass im gesamten untersuchten Zeitraum — 1994 bis 2008 — in der Oslo Sporveier-Gruppe eine separate Rechnungsführung für gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen erfolgte und dass ausnahmslos Marktpreise in Rechnung gestellt wurden, wenn für die gewerbliche Tätigkeit Leistungen aus dem Bereich der öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden.
2004 stellte die Stadtverwaltung Oslo — die zu diesem Zeitpunkt zu 98,8 % an AS Oslo Sporveier beteiligt war — einen Betrag von 111 760 000 NOK zur Verfügung, um die Unterfinanzierung des Pensionsfonds von AS Sporveisbussene auszugleichen. Die Unterfinanzierung war in den Jahren vor 1997 entstanden und betraf die Pensionsverpflichtungen der Beschäftigten von AS Oslo Sporveier sowohl in der Sparte für öffentliche Dienstleistungen als auch in der Sparte für Reisebusleistungen. AS Oslo Sporveier war verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Unterfinanzierung zu treffen. Die Kapitalzuführung wurde von der Stadtverwaltung Oslo in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin als die kostengünstigste Lösung erachtet.
Beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme
Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
Die Behörde vertritt die Auffassung, dass sowohl die Kapitalzuführung als auch die jährlichen Ausgleichszahlungen staatliche Beihilfen beinhalten.
Was die Kapitalzuführung zum Ausgleich der Unterfinanzierung der Pensionsrücklagen der gewerblichen Sparte anbelangt, kann die Behörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass diese AS Oslo Sporveier einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. Es wurden keine Angaben übermittelt, die belegen, dass diese Kapitalzuführung im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers steht.
Außerdem vertritt die Behörde vorläufig die Ansicht, dass sowohl die jährliche Ausgleichszahlung als auch die Kapitalzuführung zur Deckung der Unterfinanzierung der Pensionsrücklagen in der Sparte der öffentlichen Dienstleistungen (die im Zusammenhang mit Kosten steht, die ebenfalls die Grundlage für die jährliche Ausgleichszahlung bilden könnten) nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmt wurden und nicht den Kosten entsprechen, die in einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen entstanden wären. Somit wird das vierte Kriterium des Altmark-Urteils nicht erfüllt und daher stellen beide Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.
Art der Beihilfe
Die Behörde kann derzeit keine Aussage darüber treffen, ob die Beihilfe im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung auf der Grundlage des CTA und der CTR gewährt wurde, die in Oslo bereits vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens angewandt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass seit 2008 keine Beihilfen nach der oben beschriebenen Regelung mehr gewährt wurden. Ausgehend von der Annahme, dass seit 1994 eine Beihilferegelung bestand, kann die Behörde derzeit nicht feststellen, auf welche Bereiche sich diese Regelung genau bezog und ob alle Beihilfen auf der Basis dieser Regelung gewährt wurden. Ferner kann die Behörde nicht ausschließen, dass die Maßnahmen, zumindest in geringem Umfang, vor allem bei den Pensionsverpflichtungen im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten, eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe darstellen.
Vereinbarkeit der Beihilfe
Nach derzeitigem Stand geht die Behörde davon aus, dass es sich bei den Zahlungen, die bis zum Auslaufen der direkt vergebenen Konzessionen im Jahr 2008 gewährt wurden, sowie bei der Kapitalzuführung im Jahr 2004 zur Beseitigung der Unterfinanzierung des Pensionsfonds zumindest größtenteils um vereinbare Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne von Artikel 49 des EWR-Abkommens handeln könnte. Die Vereinbarkeitsprüfung in der endgültigen Entscheidung wird sich daher insbesondere auf die Frage konzentrieren, ob eine Überkompensierung vorliegt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Beihilfe, zumindest in Teilen, mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar ist.
Schlussfolgerung
Aus den genannten Gründen hat die Behörde beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des EWR-Abkommens einzuleiten. Die Beteiligten werden aufgefordert, ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/28 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
2012/C 197/08
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
KONFERENZDOLMETSCHER
dänischer Sprache (DA) |
: |
EPSO/AD/236/12 (Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7) |
deutscher Sprache (DE) |
: |
EPSO/AD/237/12 (Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7) |
englischer Sprache (EN) |
: |
EPSO/AD/238/12 (Besoldungsgruppe AD 7) |
für die slowakische Sprache (SK) |
: |
EPSO/AD/239/12 (Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7) |
Die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren werden ausschließlich in dänischer, deutscher, englischer und slowakischer Sprache im Amtsblatt C 197 A vom 5. Juli 2012 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden sich auf der EPSO-Website http://www.eu-careers.info
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/29 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 197/09
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„AGNELLO DEL CENTRO ITALIA“
EG-Nr.: IT-PGI-0005-0808-18.05.2010
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Agnello del Centro Italia“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 1.1. |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
„Agnello del Centro Italia“ wird gewonnen durch die Schlachtung von weniger als 12 Monate alten Lämmern folgender lokaler Rassen und ihrer Kreuzungen: Appenninica, Bergamasca, Biellese, Fabrianese, Merinizzata Italiana, Pomarancina, Sopravissana, Zerasca; Comisana, Cornella Bianca, Cornigliese (Corniglio), Garfagnina Bianca, Gentile di Puglia, Massese, Pagliarola und Pecora delle Langhe. Die Schlachtkörper werden in folgende drei Arten unterteilt: „leichtes“ Lamm mit einem Gewicht von 8,01-13,0 kg, Maststufe im Bereich der Klassen 1, 2 oder 3 des „gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper leichter Lämmer“; „schweres“ Lamm mit einem Gewicht von über 13,01 kg, Fleischfülle im Bereich der Klassen U, R oder O, Maststufe im Bereich der Klassen 2, 3 oder 4 des „gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper“; „kastriert“ mit einem Gewicht von mindestens 20,0 kg, Fleischfülle im Bereich der Klassen E, U oder R, Maststufe im Bereich der Klassen 2, 3 oder 4 des gemeinschaftlichen „Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper“.
Der pH-Wert des Fleischs wird am Longissimus toracis-Muskel gemessen und hat nach Abschluss aller Schlachtvorgänge und vor Beginn der Kühlung der Schlachtkörper einen Wert von 6,15-6,80 und 24-30 Stunden nach der Schlachtung einen Wert von 5,15-5,80.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Die Lämmer dürfen bis zum Abstillen nur mit Muttermilch gesäugt werden. Anschließend besteht das Futter im Wesentlichen aus natürlichen Kräutern von Wiesen und Weiden, Leguminosen und/oder Gräsern, die ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen. Zulässig ist außerdem die Ergänzung durch Mineralstoffe und/oder Vitaminpräparate und Futtermittel im Umfang von bis zu 0,4 kg täglich pro Tier.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die im dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Geburt und Aufzucht der Lämmer erfolgen in demselben im abgegrenzten Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4 gelegenen Betrieb.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
—
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Fleisch mit der g.g.A „Agnello del Centro Italia“ muss mit einem Etikett versehen sein, das folgende Informationen enthält: das Logo von „Agnello del Centro Italia“, die Art des Erzeugnisses (leicht, schwer oder kastriert) und das grafische Symbol der EU.
4. Genaue Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet der Erzeugung von „Agnello del Centro Italia“ umfasst Gegenden in folgenden Regionen: Abruzzo, Lazio, Marche, Toscana, Umbria und in der Emilia-Romagna die gesamten Gebiete der Provinzen Bologna, Rimini, Forlì-Cesena, Ravenna sowie Teile der Provinzen Modena, Reggio nell’Emilia und Parma, eingegrenzt durch den Verlauf der Autobahn A1 Bologna-Mailand ab der Grenze der Provinz Bologna, die Kreuzung mit der Autobahn A16 Parma-La Spezia und bis zur Grenze der Region Toscana — Passo della Cisa.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet ist in drei unterschiedliche Höhen unterteilt: das Apenningebirge als Mittelachse, das hauptsächlich aus Kalkgestein besteht, die Hügellandschaft, die durch Lehmböden bestimmt wird, und schließlich die Tiefebene im Tal, die durch Schwemmland gekennzeichnet ist.
Die Vielfalt der Umgebung bestimmt auch die Menge und Qualität der Pflanzen, und es lässt sich eine allmähliche Veränderung bei der prozentualen Zusammensetzung der Weidepflanzen von den Tallagen bis zu den höher gelegenen Flächen beobachten.
Dies hat zur Folge, dass das Futter der Schafe auf den Wiesen und Weiden hauptsächlich aus Weidegräsern und Leguminosen besteht.
Die optimale Anpassung der Schafhaltung an die ungewöhnlichen und schwierigen geografischen und klimatischen Merkmale des mittelitalienischen Gebiets wird durch die — horizontale, aber insbesondere auch vertikale — Wandertierhaltung innerhalb kurzer oder größerer Entfernungen gewährleistet, die die Schäfer seit langer Zeit praktizieren, um das auf den unterschiedlichen Weiden vorhandene Futterangebot miteinander zu kombinieren, indem die Herden im Winter zu den Tiefebenen und zum Meer und in der Frühjahrs- und Sommerzeit in die umgekehrte Richtung auf die Weiden des Apennin geführt werden. Diese Praxis ist ein Beispiel für die ökologische Verknüpfung der Erzeugungssysteme vor Ort und der im betreffenden geografischen Gebiet vorhandenen Ressourcen und kann auch als Verfahren der eigenständigen Organisation der Tierhaltung angesehen werden, mit der neben den ungünstigen Wetterbedingungen auch das Ungleichgewicht zwischen dem Futterbedarf der Schafe und dem entsprechenden Nahrungsangebot ausgeglichen werden kann.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Die Merkmale des Fleischs von „Agnello del Centro Italia“ lassen sich durch eine rasche Gewichtszunahme bei hohem Ertrag kennzeichnen.
Durch die frühzeitige Entwicklung der Gewebe kommt es zu einem günstigen Verhältnis von Fleisch zu Knochen, was sich generell vorteilhaft auf den wirtschaftlichen Ertrag auswirkt. Dieses Fleisch hat vermutlich den besten Fleischertrag aller Schaffleischsorten, insbesondere gegenüber dem hauptsächlich auf dem lokalen Markt angebotenen Milchlamm, so dass es von Verbrauchern wie von Händlern gleichermaßen geschätzt wird.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Das Erzeugnis wird von Rassen und Kreuzungen gewonnen, die stark in dem Erzeugungsgebiet verwurzelt sind, und einige von ihnen verdanken ihren Namen den Gegebenheiten, in denen sie ihre besondere Anpassung an die Umgebung und ihre Ertragsstärke gezeigt haben. Dieser enge Zusammenhang mit dem genetischen Erbe, das von der sogenannten „Apenninrasse“ abstammt und für die Erzeugung des Fleischs von „Agnello del Centro Italia“ verwendet wird, bot unter allen in diesem Gebiet gehaltenen Schafrassen bzw. -genotypen die besten Voraussetzungen für ein gutes Wachstum.
Außerdem belegen die Namen dieser Rassen selbst den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet. So entstanden durch ständige Kreuzung, Vermischung und Auswahl der Schafpopulation Mittelitaliens Tiere, die sich so perfekt an die Gegebenheiten ihrer Umgebung angepasst haben, dass sie die Namen der Gemeinden erhielten, in denen sie den besten Ertrag erzielten: „Fabrianese“ aus Fabriano, „Pomarancina“ aus Pomarance, „Sopravissana“ aus Visso, die in den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts in den Marken eingeführt wurde und sich von dort nach Umbrien, nach dem teils in der Toskana, teils in Latium gelegenen Maremma und nach Agro Romano bis zu den Abruzzen verbreitet hat und mit der Wandertierhaltung zum Vorreiter für die großen jahreszeitlich bedingten Wanderbewegungen wurde. Die „Massese“-Rasse stammt aus dem Forno-Tal, Provinz Massa-Carrara; die „Garfagnina-Bianca“-Schafe haben sich im Serchio-Tal und im Magra-Tal (Lunigiana und Gebiet um Pontremoli) verbreitet, und „Zerasca“-Schafe finden sich in Lunigiana in der Umgebung von Zeri, Provinz Massa-Carrara.
Das Ansehen von „Agnello del Centro Italia“ beruht also auf einer Kombination von Qualitätsmerkmalen, die sich aus den historisch in dem Gebiet lebenden Rassen herausgebildet hat und deren Ertrag durch hochwertiges Futter noch gesteigert wird. Dies wird erreicht durch ein Haltungssystem, bei dem die Tiere mindestens 8 Monate im Jahr im Freien leben, so dass die Weiden, auf denen auch einheimische Weidegräser wachsen, in vollem Umfang genutzt werden können, sowie durch das Geschick der Tierhalter bei der Aufzucht und bei der Auswahl der Tiere, die auf die Verbesserung der Qualität und der Produktivität abzielt.
„Agnello del Centro Italia“ genießt seit 1961 einen soliden Ruf und lässt sich erstmals in einem Dokument vom September dieses Jahres belegen, das von der „Associazione Nazionale della Pastorizia“ (der nationalen Viehzuchtvereinigung) anlässlich des interregionalen Treffens der Schaffleischwirtschaft in Castelluccio di Norcia (Perugia) herausgegeben wurde; darin heißt es: „Ziel ist die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Berggebieten, indem die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung der Aufzucht von Lämmern insbesondere in Mittelitalien geschaffen werden.“
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Agnello de Centro Italia“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 66 vom 20. März 2010 veröffentlicht.
Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
direkt auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it) unter „Qualità e sicurezza“ (oben rechts auf dem Bildschirm) und schließlich unter „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
Berichtigungen
5.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/33 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2008
( Amtsblatt der Europäischen Union C 166 vom 1. Juli 2008 )
2012/C 197/10
Auf Seite 2 wird folgender Text zugefügt:
Mitteilung der Kommission — Zinssätze für die Rückforderung staatlicher Beihilfen für den Zeitraum vom 14. April 2008 bis zum 30. Juni 2008
Durch Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission unter anderem in Bezug auf die Methode zur Festsetzung der Rückforderungszinssätze geändert. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung wird ‚[z]ur Berechnung des Zinssatzes […] der Geldmarktsatz für ein Jahr um 100 Basispunkte erhöht‘. Die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 wurde im Amtsblatt L 82 vom 25. März 2008 veröffentlicht. Sie ist nach ihrem Artikel 2 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 14. April 2008, in Kraft getreten.
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (dieser Artikel wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 nicht geändert) sieht vor, dass die Kommission ‚die geltenden und maßgeblichen früheren bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze im Amtsblatt der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet‘ veröffentlicht. Die auf der Grundlage der nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 anwendbaren Rückforderungszinssätze für den Zeitraum vom 14. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 wurden noch nicht veröffentlicht. Um die Zinssätze für die Rückforderung staatlicher Beihilfen zu vervollständigen und die veröffentlichten Zinssätze mit der Methode und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission in Einklang zu bringen, wird die nachstehende Tabelle im Amtsblatt veröffentlicht. Die geänderten Sätze sind ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar.
Mitteilung der Kommission — Zinssätze für die Rückforderung staatlicher Beihilfen für den Zeitraum vom 14. April 2008 bis zum 30. Juni 2008
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch einen Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern nicht in einem einschlägigen Beschluss etwas anderes festgelegt ist.
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1.6.2008 |
30.6.2008 |
4,55 |
4,55 |
6,58 |
4,55 |
4,23 |
4,55 |
4,75 |
6,96 |
4,55 |
4,55 |
4,55 |
4,55 |
7,64 |
4,55 |
4,55 |
6,73 |
4,55 |
11,09 |
4,55 |
4,55 |
6,14 |
4,55 |
11,02 |
4,66 |
4,55 |
4,39 |
5,60 |
14.4.2008 |
31.5.2008 |
4,55 |
4,55 |
6,58 |
4,55 |
4,23 |
4,55 |
4,75 |
6,96 |
4,55 |
4,55 |
4,55 |
4,55 |
7,64 |
4,55 |
4,55 |
6,73 |
4,55 |
11,09 |
4,55 |
4,55 |
6,14 |
4,55 |
9,25 |
4,66 |
4,55 |
4,39 |
5,60 |