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Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum

Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 – technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden die Regeln und die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Inländische Konten, die für Überweisungen und Lastschriften innerhalb eines jeden Landes verwendet werden, sollten ebenfalls EU-weit zugänglich sein. Dies ist bekannt als „Erreichbarkeit“.
  • Dieselben Regeln gelten für inländische und grenzüberschreitende Zahlungsoperationen.
  • Die Zahlungsverkehrssysteme sollten untereinander interoperabel sein.
  • Überweisungen und Lastschriften müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, inklusive:
    • der Verwendung internationaler Bankkontonummern, Bankidentifizierungscodes und eines Finanznachrichtenstandards für alle Zahlungen in Euro;
    • dem Recht der Zahler, spezifische Anweisungen herauszugeben, wie zum Beispiel bezüglich des Betrags und der Häufigkeit einer Lastschrift.
  • Durch die Rechtsvorschriften werden folgende Daten des Inkrafttretens festgelegt:
    • zum 1. Februar 2014 (später verschoben auf August 2014) haben alle Überweisungen und Lastschriften in Euro in demselben Format in den EU-Ländern mit dem Euro als Landeswährung zu erfolgen;
    • zum 31. Oktober 2016 haben alle Überweisungen und Lastschriften in Euro in demselben Format auch in den Nicht-EU-Ländern zu erfolgen;
    • zum 1. Februar 2017 die Abschaffung der multilateralen Interbankenentgelte* für Lastschriften;
    • zum 1. Februar 2016 das Ende der verbindlichen Verwendung des Geschäftsidentifizierungscodes (BIC).
  • Die EU-Länder mussten:
    • eine inländische Behörde benennen, die über die notwendigen Befugnisse verfügte, um die vollumfängliche Umsetzung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten;
    • bis zum 1. Februar 2013 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften geltenden Sanktionen festlegen;
    • angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erarbeiten.
  • Die Europäische Kommission:
    • erhielt für einen Zeitraum von fünf Jahren die erneuerbare Befugnis, ab dem 31. März 2012 delegierte Rechtsakte zu erlassen;
    • musste bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vorlegen.
  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 wurde die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geändert, indem bestimmte Übergangsregelungen eingeführt wurden. Deren Geltung endete am 1. Februar 2016.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 31. März 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum harmonisiert die Art und Weise, wie bargeldlose Euro-Zahlungen in der EU getätigt werden. Er macht diese ebenso einfach wie inländische Zahlungen.
  • SEPA bezieht sich auf Zahlungen in Euro in der EU und Island, Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Multilaterale Interbankenentgelte: Gebühren, welche die Anbieter von Waren und Dienstleistungen für grenzüberschreitende Zahlungen durch Debet- und Kreditkarten der Kunden entrichten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22-37)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11-18)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.05.2019

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