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Schutz von Versuchstieren

Schutz von Versuchstieren

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren fest, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, einschließlich der Tiere, die in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung verwendet werden, insbesondere zur Herstellung von Medizinprodukten für Mensch und Tier sowie zur Prüfung der Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Produkten und Stoffen.
  • Sie führt auch Schutzmaßnahmen für Tiere ein, die zu Zwecken der Hochschul- und Berufsausbildung verwendet werden.
  • Die Richtlinie stellt einen wichtigen Schritt in Richtung des endgültigen Ziels dar, Verfahren an lebenden Tieren für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke, sobald dies wissenschaftlich möglich ist, vollständig zu ersetzen.
  • Sie ersetzt und hebt die Richtlinie 86/609/EWG auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Um Versuchstiere zu schützen und die Forschung weiter voranzubringen, zielen diese Maßnahmen darauf ab, Tierversuche auf ein absolutes Minimum zu beschränken und verbindliche Standards für die Verwendung, Haltung und Pflege der Tiere festzulegen. Hohe Standards für das Wohlergehen der Tiere sind sowohl für die Tiere als auch für die Wissenschaft von Vorteil.

Anwendungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für alle lebenden, nichtmenschlichen Wirbeltiere und auch für bestimmte wirbellose Tiere, die wahrscheinlich Schmerzen empfinden (Tintenfische, Tintenfische usw.).
  • Die Verwendung zum Testen von nichtmenschlichen Primaten unterliegt Einschränkungen, und die Verwendung von Menschenaffen (Schimpansen, Bonobos, Gorillas und Orang-Utans) ist verboten.

Bereiche, in denen Tierversuche erlaubt sind

Tierversuche dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

  • für die Grundlagenforschung;
  • translationale und angewandte Forschung zur Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren;
  • die Entwicklung, Herstellung oder Prüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebens- und Futtermitteln, Chemikalien etc.;
  • für den Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier;
  • für die Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten;
  • für die Ausbildung an Hochschulen oder die berufliche Aus- und Weiterbildung;
  • gerichtsmedizinische Untersuchung.

Bewertung von Projekten, die Tierversuche vorsehen

  • Die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken ist nur zulässig, wenn es keine zufriedenstellenden alternativen Methoden gibt.
  • Projekte, die Versuche an lebenden Tieren vorsehen, müssen von der zuständigen Behörde geprüft werden. Sie dürfen erst beginnen, wenn sie ein positives Gutachten erhalten haben, aus dem hervorgeht, dass der Einsatz von Tieren gerechtfertigt ist und der erwartete Nutzen den Schaden für das Tier unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen überwiegt.
  • Die Anzahl der in einem Projekt verwendeten Tiere muss auf ein Minimum reduziert werden, ohne jedoch die Ziele des Projekts zu gefährden.
  • Die Lebensbedingungen und die in den Verfahren angewandten Methoden müssen so sein, dass unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste bei den Tieren auf ein Minimum reduziert werden.

Tierschutz

  • Tiere, die zu Versuchszwecken verwendet werden, müssen eine angemessene Pflege und Behandlung erhalten.
  • Betriebe sollten Folgendes sicherstellen.
    • Die Haltung der Tiere erfolgt in Käfigen, die groß genug für sie sind, und in einer artgerechten Umgebung gemäß den in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Standards.
    • Soziale Tiere werden in Käfigen gehalten, und es werden „Anreicherungstechniken“ eingesetzt, um das Aktivitätsspektrum der Tiere zu erweitern, insbesondere die Förderung von körperlicher Bewegung, Erkundung und kognitiven Aktivitäten im Einklang mit ihrem natürlichen Verhalten.
    • Ein Tierschutzgremium wird eingerichtet, um in Fragen des Tierschutzes und über neue Wege zum „Ersatz, zur Reduzierung und zur Verbesserung“ der Tiernutzung zu beraten (das sogenannte „3-R“-Prinzip). Diese Stelle sollte die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person umfassen und von einem benannten Tierarzt beraten werden. Ihre Arbeit wird von nationalen Komitees unterstützt, die in jedem EU-Mitgliedstaat zum Schutz der verwendeten Tiere eingerichtet wurden.
  • Im Hinblick auf die Tötungsmethoden muss sichergestellt sein, dass die Tiere unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden. Tiere dürfen nur von einer Person mit den erforderlichen Fähigkeiten im Betrieb des Züchters, Lieferanten oder Verwenders gemäß den in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Methoden getötet werden.
  • Generell sollten alle Personen, die mit den Tieren zu tun haben, über die entsprechende Ausbildung und Praxis verfügen und ihre Kompetenz bewerten lassen, bevor sie ohne Aufsicht arbeiten.

Verfahren

  • Es dürfen nur Verfahren angewandt werden, die im Rahmen eines genehmigten Projekts zugelassen wurden.
  • Diese Verfahren:
    • klassifiziert nach ihrem Schweregrad, basierend auf Anhang VIII der Richtlinie;
    • unter Anästhesie oder mit einer anderen Methode wie Analgesie durchgeführt werden, es sei denn, dies ist nicht angemessen oder die Anästhesie wird als traumatischer für das Tier eingeschätzt als das Verfahren selbst.
  • Das Tier soll nach Möglichkeit am Leben bleiben. Die Verfahren müssen so gestaltet sein, dass möglichst wenige Tiere sterben und die Dauer und Intensität des Leidens der Tiere auf das geringstmögliche Maß reduziert wird.
  • Die Wiederverwendung eines Tieres ist eine Möglichkeit, die Gesamtzahl der Versuchstiere zu reduzieren. Vor der Wiederverwendung eines Tieres müssen die tatsächliche Schwere der kumulierten Eingriffe, die Gesundheit des Tieres und die Meinung des Tierarztes berücksichtigt werden.
  • Am Ende eines Verfahrens entscheidet der Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber, ob das Tier am Leben bleiben soll. Die Tiere, die am Leben bleiben, müssen eine angemessene Pflege und Unterbringung erhalten, wie in Anhang III festgelegt.

Genehmigung

  • Züchter, Lieferanten und Verwender sowie ihre Betriebe müssen von einer zuständigen Behörde zugelassen und bei ihr registriert sein.
  • Zugelassene Betriebe müssen über Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, die an die Art der untergebrachten Tiere und, sofern Verfahren durchgeführt werden, an die Durchführung der Verfahren angepasst sind.
  • Sie sollten Aufzeichnungen haben, in denen sie alle neuen Erkenntnisse über die Tiere, ihre Herkunft und ihren Verwendungszweck vermerken. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • Darüber hinaus muss jeder Hund, jede Katze und jeder nichtmenschliche Primat über eine individuelle Identifikations- und Verlaufsakte verfügen, die relevante reproduktive, veterinärmedizinische und soziale Informationen enthält, einschließlich der Projekte, in denen sie verwendet wurden.

Kontrollen

  • Die zuständigen Behörden müssen bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, regelmäßige Inspektionen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
  • Die Häufigkeit dieser Inspektionen basiert auf einer Risikoanalyse für jede Einrichtung. Allerdings werden jedes Jahr mindestens ein Drittel der Betriebe der Verwender kontrolliert, und ein Teil davon ohne Vorankündigung.
  • Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern von nichtmenschlichen Primaten werden mindestens einmal jährlich Inspektionen durchgeführt.

Transparenz

  • Die Mitgliedstaaten müssen jedes Jahr statistische Informationen über die Verwendung von Tieren in Verfahren sammeln und öffentlich zugänglich machen, einschließlich Informationen über die tatsächliche Schwere der Verfahren und über die Herkunft und Art der nichtmenschlichen Primaten, die in Verfahren verwendet werden.
  • Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nichttechnische Projektzusammenfassungen (NTS) genehmigter Projekte innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung veröffentlichen. NTS dürfen die Anonymität der Nutzer nicht verletzen.
  • Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Zusammenfassungen angeben, ob ein Projekt einer rückwirkenden Bewertung unterzogen werden soll und bis zu welcher Frist. In einem solchen Fall müssen sie sicherstellen, dass die Zusammenfassung mit den Ergebnissen der Bewertung aktualisiert wird.
  • Die Europäische Kommission hat zwei frei zugängliche Datenbanken eingerichtet, welche die jährlichen statistischen Daten der Mitgliedstaaten (die Alures Statistical EU Database) und nichttechnische Projektzusammenfassungen (die Alures NTS EU Database) enthalten.

Berichterstattung

  • Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 10. November 2023 und danach alle fünf Jahre die Informationen über die Umsetzung der Richtlinie an die Kommission übermitteln und sie in dem im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 festgelegten Format übermitteln und veröffentlichen. Spätestens sechs Monate später muss die Kommission anhand der Daten eine EU-weite Übersicht veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.
  • Die Mitgliedstaaten müssen jedes Jahr statistische Informationen über die Verwendung von Tieren in Verfahren sammeln und öffentlich zugänglich machen, einschließlich Informationen über die tatsächliche Schwere der Verfahren und über die Herkunft und Art der nichtmenschlichen Primaten, die in Verfahren verwendet werden. Diese Statistiken müssen sie der Kommission bis spätestens 10. November des Folgejahres in einem von der Kommission vorgegebenen Format vorlegen. Die Kommission wird einen jährlichen zusammenfassenden Bericht der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.

AB WANN GELTEN DIE VORSCHRIFTEN?

Die Richtlinie musste bis zum 10. November 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 1. Januar 2013 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33-79).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/63/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats und Informationsinhalts für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Tieren zu meldenden Informationen, die für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission (ABl. L 129 vom 24.04.2020, S. 16-50) genutzt werden.

Empfehlung 2007/526/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zu Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (ABl. L 197 vom 30.07.2007, S. 1-89).

Letzte Aktualisierung: 02.09.2022

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