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Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Südkorea andererseits

Beschluss 2011/265/EU – Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Südkorea andererseits

Beschluss (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Südkorea andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Mit dem Abkommen wird eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Südkorea andererseits eingerichtet. Im Rahmen des Freihandelsabkommens werden die Partner Zölle und Einfuhrkontingente für Ein- und Ausfuhren von Industriegütern sowie landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen nach und nach abschaffen oder senken.
  • Das Freihandelsabkommen startet außerdem eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen zwischen den Partnern sowie eine Erleichterung des Handels in einer Reihe anderer Bereiche.
  • Die Beschlüsse behandeln die Unterzeichnung im Namen der EU des Freihandelsabkommens mit Südkorea (Beschluss 2011/265/EU) bzw. seinen Abschluss (Beschluss (EU) 2015/2169).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Hauptziele des Freihandelsabkommens:

  • Abschaffung der Abgaben auf Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse für EU-Exporteure;
  • verbesserter Marktzugang für Anbieter von Dienstleistungen aus der EU;
  • Abschaffung nichttarifärer Hemmnisse (d. h. anderer Hemmnisse als Tarife, beispielsweise Quoten oder technischer Normen), insbesondere in den Sektoren Elektronik, Pharmazie und Medizinprodukte;
  • verbesserter Marktzugang für Automobilhersteller aus der EU;
  • Sicherstellung, dass die Lieferanten aus der EU und Südkorea zu gleichen Bedingungen auf ihren gegenseitigen öffentlichen Beschaffungsmärkten am Wettbewerb teilnehmen können);
  • Schutz der Rechte des geistigen Eigentums;
  • Förderung des Wettbewerbsrechts;
  • Verbesserung der Transparenz;
  • Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Handelsbeziehung;
  • Einrichtung eines wirksamen und schnellen Streitbeilegungssystems.

Abschaffung von tarifären und nichttarifären Maßnahmen

  • Die EU und Südkorea vereinbaren, schrittweise die Zölle, die ihren beiderseitigen Warenhandel betreffen, abzuschaffen (innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens). Diese Liberalisierung gilt für über 98 % der Waren (aufgeführt in Anhang 2-A).
  • Übergangszeiten (sieben Jahre oder länger) für die Abschaffung der Zölle für bestimmte sensible Produkte aus der Landwirtschaft oder Fischereien gibt es nicht mehr.
  • Unter bestimmten Umständen kann eine Vertragspartei bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn dem relevanten inländischen Wirtschaftszweig durch einen Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht (beispielsweise Marktanteilverlust oder reduzierte Preise).
  • Im Hinblick auf technische Handelshemmnisse vereinbaren die EU und Südkorea, im Bereich Normen und Vorschriften zusammenzuarbeiten, mit einer Aufnahme von Gesprächen, falls angebracht.
  • Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen können eingeführt werden, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Die Partner vereinbaren jedoch, die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Entwicklung des beiderseitigen Handels möglichst gering zu halten.

Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr

  • Die Partner vereinbaren, einen Teil ihres Dienstleistungsangebots im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) zu liberalisieren. Sie erstellen daher eine Verpflichtungs- und Beschränkungsliste (Anhang 7-A) über die liberalisierten Dienstleistungssektoren.
  • Das Abkommen legt die Vorschriften des Niederlassungsrechts für den Zugang zum Dienstleistungsmarkt sowie des Aufenthaltsrechts für Geschäfts- und Berufsreisende fest.
  • Die Partner erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr zum Wirtschaftswachstum beiträgt und Hemmnisse für sein Wachstum und seine Entwicklung vermieden werden müssen. Jedoch muss seine Entwicklung in jeder Hinsicht mit den internationalen Datenschutznormen vereinbar sein.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Finanzdienstleistungssektoren füreinander zu öffnen.

Öffentliches Beschaffungswesen

Geistiges Eigentum

Dieses Kapitel beinhaltet die Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere Handelsmarken, Urheberrechte, des Designs und geografischer Angaben. Diese ergänzen und aktualisieren das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum der WTO. Das Kapitel enthält auch einen Abschnitt zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, basierend auf den in der Durchsetzungsrichtlinie enthaltenen internen Vorschriften der EU.

Streitbeilegung

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des FHA besteht ein Streitbeilegungsmechanismus, der dem der WTO ähnelt. Die Streitbeilegung des Freihandelsabkommens umfasst Konsultation und Schlichtung, und es gibt einen Mediationsmechanismus.

Nachhaltige Entwicklung

  • Die EU und Südkorea verpflichten sich dazu, die Übereinkommen und Standards der Internationalen Arbeitsorganisation, die von den Vertragsparteien ratifiziert wurden, sowie die multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, umzusetzen.
  • Die Partner vereinbaren, institutionelle Strukturen einzuführen, um gemeinsame Verpflichtungen und Mechanismen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der nachhaltigen Entwicklung umzusetzen und zu überwachen.

Bewertungsverfahren

Im Jahr 2016 gab die Europäische Kommission die Bewertung der Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Republik Korea in Auftrag. Die Erfahrung bei der Umsetzung dieses Freihandelsabkommens kann in Zukunft als Grundlage für die Verbesserung der Gestaltung ähnlicher Vereinbarungen, die mit anderen Ländern ausgehandelt werden, dienen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Freihandelsabkommen wurde seit Juli 2011 vorläufig angewendet und trat am 13. Dezember 2015 in Kraft.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6-1343).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1-3).

Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2-4).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 235 vom 2.7.2021, S. 11).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Jährlicher Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (COM(2016) 268 final vom 30.6.2016).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2011 – Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Jährlicher Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (SWD(2016) 162 final vom 30.6.2016).

Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 1).

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 22.03.2023

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