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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt. Er soll das Handeln der Organe der Europäischen Union (EU) beschränken und regeln.

Nach diesem Grundsatz gilt für EU-Maßnahmen:

  • Sie müssen geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  • sie müssen erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  • sie dürfen einzelne Personen im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht übermäßig belasten (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

Er steht in engem Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip, das besagt, dass die EU nur dann Maßnahmen ergreifen darf, wenn diese wirksamer sind als Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Ein weiterer damit zusammenhängender Grundsatz, der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, besagt, dass alle Politikbereiche, die nicht ausdrücklich von allen Mitgliedstaaten in den Verträgen vereinbart wurden, in deren Zuständigkeitsbereich verbleiben.

Die Kriterien für die Anwendung sind im Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das den Verträgen beigefügt ist, niedergelegt.

Im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die klagenden Parteien – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Gültigkeit der betreffenden Maßnahmen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechten.

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