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Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Dieser gemeinhin als Mutter-Tochter-Richtlinie bekannte Rechtsakt zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen.
  • Dieses gemeinsame System soll Zusammenschlüsse von Gesellschaften in der Europäischen Union (EU) erleichtern, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Betreffende Gesellschaften

  • Das System betrifft folgende Gesellschaften: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bestimmte Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Fonds, Europäische Gesellschaften und Europäische Genossenschaften.
  • Diese Gesellschaften dürfen ihren Steuerwohnsitz nicht außerhalb der EU haben, sie müssen der Körperschaftssteuer unterliegen und dürfen dabei über keine Wahlmöglichkeit oder Befreiung verfügen.
  • Als Muttergesellschaft gilt eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats der EU, die einen Anteil von wenigstens 10 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats hält.

Bezug von Gewinnen

  • Eine Muttergesellschaft oder eine Betriebsstätte hat die Möglichkeit, Gewinne zu beziehen. Dies gilt auch außerhalb der Liquidationsphase. In diesem Fall besteuert der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft oder der Betriebsstätte diese Gewinne nicht oder er besteuert diese Gewinne und gestattet, dass die Muttergesellschaft oder die Betriebsstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichten, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können.
  • Um zu verhindern, dass grenzübergreifend tätige Gesellschaften innerhalb des Konzerns eine zeitliche Planung ihrer Zahlungen vornehmen, um von einer doppelten Nichtbesteuerung zu profitieren, besteuert der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft oder der Betriebsstätte die bezogenen Gewinne, soweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft abgezogen werden können.
  • Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Kapitalverluste, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können.
  • Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit. Der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft kann keinen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vornehmen, die diese Gesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft bezieht. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings nicht auf die in Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung der Körperschaftssteuer an den Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat.

Missbrauchsbekämpfungsvorschrift

Die Richtlinie (EU) 2015/121 integriert Missbrauchsbekämpfungsvorschriften in die Richtlinie 2011/96/EU, um den Missbrauch der genannten Richtlinie für Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder missbräuchliche Praktiken zu verhindern. Diese sollen dem besonderen Zweck dienen, Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die unangemessen sind, d. h. nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen, zu verhindern.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 2011/96/EG ist am 18. Januar 2012 in Kraft getreten und musste bis zu diesem Datum von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Richtlinie (EU) 2015/121 zur Änderung ist am 17. Februar 2015 in Kraft getreten und musste bis 31. Dezember 2015 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8-16).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/96/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 23.02.2022

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