Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern – Befreiung für von außerhalb der EU kommende Reisende
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2007/74/EG – Befreiung der von aus Nicht-EU-Ländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
- Mit dieser Richtlinie werden die in der Europäischen Union (EU) geltenden Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr festgelegt.
- Mit ihr werden die Bestimmungen für die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiung von Waren festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden
- aus einem Nicht-EU-Land oder
- aus einem Gebiet eingeführt werden, in dem die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchssteuer nicht gelten (z. B. die Isle of Man).
WICHTIGE ECKPUNKTE
- In der Richtlinie wird ein Schwellenwert für Verbrauchsteuerbefreiungen in Höhe von 430 EUR für Flug- und Seereisende und 300 EUR für Reisende auf dem Landweg (einschließlich auf Binnenwasserstraßen) festgesetzt.
- Die EU-Länder können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 150 EUR sein.
- Die EU-Länder können die Schwellenwerte und die Höchstmenge im Falle von Reisenden der folgenden Kategorien herabsetzen:
- Reisende mit Wohnsitz im Grenzgebiet;
- Grenzarbeitnehmer;
- Besatzungen von Verkehrsmitteln, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr eingesetzt werden.
- Die Richtlinie legt folgende höhere oder niedrigere Höchstmengen die Einfuhr von Tabkwaren fest:
- 200 Zigaretten oder 40 Zigaretten; oder
- 100 Zigarillos oder 20 Zigarillos; oder
- 50 Zigarren oder 10 Zigarren; oder
- 250 Gramm Rauchtabak oder 50 Gramm Rauchtabak; oder
- eine Kombination der vorstehend aufgeführten Tabakwaren, sofern der Gesamtbetrag nicht 100 % der zulässigen Höchstmenge überschreitet.
- Die EU-Länder können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die niedrigeren Höchstmengen auf Reisende anwenden, die keine Flugreisenden sind.
- Die Richtlinie legt die folgende Höchstmenge für die Einfuhren von anderen alkoholischen Getränken außer nicht schäumenden Wein und Bier fest:
- insgesamt 1 Liter Alkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol. oder unvergällter Ethylalkohol* mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; oder
- insgesamt 2 Liter Alkohol mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol; oder
- eine Kombination der vorstehend genannten Alkoholprodukte, vorausgesetzt, dass die Menge 100 % des zulässigen Grenzwerts nicht überschreitet.
- Die Richtlinie legt die folgende Höchstmenge für die Einfuhr von nicht schäumendem Wein und Bier fest:
- insgesamt 4 Liter Bier oder nicht schäumender Wein und
- insgesamt 16 Liter Bier.
- Die Befreiungen für Tabakwaren und Alkohol gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
- Hauptbehälter aller Motorfahrzeuge, die Kraftstoff befördern, sind von der Entrichtung von Verbrauchsteuern auf diesen Kraftstoff befreit, sie müssen auch keine Verbrauchsteuern auf bis zu 10 Liter Kraftstoff entrichten, die sich in einem tragbaren Behälter befinden.
- Alle vier Jahre legt die Europäische Kommission dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vor. Im jüngsten Bericht aus dem Jahr 2013 heißt es, dass die meisten EU-Länder mit der Richtlinie zufrieden sind und keinen Bedarf für eine Überarbeitung sehen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten und musste bis zum gleichen Zeitpunkt in den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Unvergällter Ethylalkohol: Alkohol, dem nichts zugefügt wurde, um ihn für den Verzehr unbrauchbar zu machen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6-12)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2007/74/EG des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (COM(2013) 849 final vom 03.12.2013)
Letzte Aktualisierung: 05.11.2018
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