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Umweltinformationen – Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten (Übereinkommen von Århus)

Umweltinformationen – Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten (Übereinkommen von Århus)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie fordert die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) auf, die im Übereinkommen von Århus (siehe Zusammenfassung) enthaltenen Verpflichtungen umzusetzen. Das Übereinkommen verleiht der Öffentlichkeit das Recht auf:

  • Zugang zu Umweltinformationen;
  • Teilnahme an der Entscheidungsfindung;
  • Zugang zu Gerichten in Umweltfragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugang zu Umweltinformationen

Die Organe und Einrichtungen der EU müssen:

  • der Öffentlichkeit zu in der Verordnung festgelegten Bedingungen den Zugang zu Umweltinformationen, die von ihnen gehalten werden, garantieren;
  • sicherstellen, dass Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden;
  • die Informationen über elektronische Datenbanken zur Verfügung stellen, die der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
  • gewährleisten, dass alle Informationen exakt und vergleichbar sind;
  • auf sämtliche Anträge auf Umweltinformationen innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten.

Die Datenbanken oder Register für Umweltinformationen umfassen Folgendes:

  • den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie von Politiken, Plänen und Programmen;
  • Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der oben genannten Punkte;
  • die in Verfahren bei Verstößen gegen EU-Recht unternommenen Schritte;
  • Umweltzustandsberichte;
  • Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken könnten;
  • Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten;
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen.

Anträge auf Informationen können lediglich unter bestimmten Umständen zurückgewiesen werden, z. B. bei laufenden Rechtsverfahren oder wenn sie die Umwelt beeinträchtigen könnten, z. B. durch Offenbarung von Brutstätten seltener Arten.

Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren in Umweltfragen

Die Organe und Einrichtungen der EU müssen für frühzeitige und tatsächliche Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Hinblick auf umweltbezogene Pläne oder Programme sorgen. Die Europäische Kommission sorgt bei der Ausarbeitung von Plänen oder Programmen, die anderen EU-Organen zur Entscheidung vorgelegt werden, für die Beteiligung der Öffentlichkeit in dieser Vorbereitungsphase.

Die Organe und Einrichtungen der EU müssen die Kreise der Öffentlichkeit, die von Plänen oder Programmen betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sind ermitteln und sicherstellen, dass diese über Folgendes unterrichtet werden:

  • den Entwurf des Vorschlags;
  • die entsprechenden Umweltinformationen;
  • die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung, einschließlich:
    • an welcher Stelle weitere Informationen erhältlich sind,
    • an wen Anmerkungen, Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können,
    • angemessenen Fristen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich wirksam auf das Entscheidungsverfahren vorzubereiten und daran zu beteiligen.

Für den Eingang von Stellungnahmen gilt eine Frist von mindestens acht Wochen mit einer Bekanntgabe mindestens vier Wochen im Voraus jeglicher Versammlungen oder Anhörungen.

Die Organe und Einrichtungen der EU müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise berücksichtigen und die Öffentlichkeit über sämtliche Entscheidungen und über die Grundlage dieser unterrichten, wobei auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen sind.

Interne Überprüfung und Zugang zu Gerichten

Mitglieder der Öffentlichkeit können unter bestimmten Bedingungen bei dem Organ oder der Einrichtung der EU, die einen Verwaltungsakt angenommen hat oder, im Falle einer Unterlassung, einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung beantragen mit der Begründung, dass ein solcher Akt oder die Unterlassung gegen das Umweltrecht verstößt.

Eine Nichtregierungsorganisation (NRO) kann eine Überprüfung beantragen, sofern:

  • es sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaates der EU handelt;
  • ihr vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern;
  • sie seit mehr als zwei Jahren besteht;
  • der Gegenstand unter ihr Ziel und ihre Tätigkeiten fällt.

Auch andere Mitglieder der Öffentlichkeit können eine interne Überprüfung beantragen, sofern sie:

  • nachweisen können, dass ihre Rechte direkt von dem Verstoß gegen EU-Umweltrecht betroffen sind im Vergleich zur allgemeinen Öffentlichkeit; oder
  • ausreichend öffentliches Interesse nachweisen können, das von mindestens 4 000 Personen der Öffentlichkeit aus mindestens fünf Mitgliedstaaten unterstützt wird, von denen mindestens 250 Personen der Öffentlichkeit aus jedem der Mitgliedstaaten stammen.

Anträge müssen entweder von einer umweltbezogenen NRO, die die oben genannten Kriterien erfüllt, oder von einem Rechtsanwalt, der in einem EU-Mitgliedstaat praktizieren darf, eingereicht werden.

Solche Anträge müssen innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsaktes, je nachdem, was zuletzt erfolgte, eingereicht werden.

Organe und Einrichtungen der EU müssen alle Anträge auf interne Überprüfungen schnellstmöglich nach Eingang sowie alle endgültigen Entscheidungen über diese Anträge schnellstmöglich nach Beschluss veröffentlichen.

Das Organ oder die Einrichtung der EU muss innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der 8-wöchigen Eingangsfrist handeln. Sollte das Organ oder die Einrichtung der EU nicht auf einen Antrag auf interne Überprüfung reagieren oder sollte ein Antrag abgelehnt werden, kann die NRO oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 28. Juni 2007 in Kraft getreten. Bestimmte geänderte Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gerichten, sind am 28. Oktober 2021 in Kraft getreten. Regelungen, die Zugang zu anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zusätzlich zu umweltbezogenen NRO ermöglichen, treten am 29. April 2023 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13-19).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2023/748 der Kommission vom 11. April 2023 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 23-27).

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32).

Letzte Aktualisierung: 22.06.2023

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