This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Prospection, exploration and production of hydrocarbons
Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Sie legt EU-weite Vorschriften fest, um den diskriminierungsfreien Zugang zu den Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu gewährleisten.
Mit diesen Vorschriften soll Folgendes erreicht werden:
Die Richtlinie betrifft Genehmigungen für das Recht auf Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Sie schreibt vor, dass die geografischen Grenzen einer Genehmigung und die Frist für diese Genehmigung nach dem Verfahren festzulegen sind, das aus wirtschaftlicher und technischer Sicht am besten geeignet ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Damit soll verhindert werden, dass einem einzigen Unternehmen ein ausschließliches Recht für ein Gebiet erteilt wird, in dem die Prospektion, Exploration und Gewinnung effektiver durch mehrere Unternehmen erfolgen könnte.
Vorschriften, die einem einzigen Unternehmen das Recht vorbehielten, Genehmigungen für ein bestimmtes geografisches Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets eines EU-Landes zu erhalten, mussten von den betreffenden Ländern bis zum 1. Januar 1997 aufgehoben werden.
Die Genehmigungsverfahren müssen transparent sein und auf objektiven, nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhen. Sie müssen daher allen interessierten Unternehmen offenstehen.
Die Auswahl aus den verschiedenen Unternehmen muss auf folgenden Kriterien basieren:
Sämtliche Informationen über solche Genehmigungen (Art der Genehmigung, geografisches Gebiet, das ganz oder teilweise Antragsgegenstand ist, vorgesehene Frist für die Erteilung der Genehmigung, Auswahlkriterien usw.) werden spätestens 90 Tage vor Ablauf der Antragsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die EU-Länder behalten jedoch das Recht, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung von Erwägungen abhängig zu machen, die Folgendes betreffen:
Es sind Verfahren festgelegt, um die Gegenseitigkeit mit Nicht-EU-Ländern zu gewährleisten, wonach Unternehmen der EU-Länder in Nicht-EU-Ländern eine vergleichbare Behandlung erfahren müssen, wie sie Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern in der EU zuteilwird.
Die Richtlinie 94/22/EG ergänzt die Richtlinie 2014/25/EU – Öffentliches Beschaffungswesen – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste.
Sie ist am 30. Juni 1994 in Kraft getreten und musste bis 1. Juli 1995 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Die EU-Länder üben über die Kohlenwasserstoffressourcen in ihren Hoheitsgebieten Hoheitsrechte aus. Es ist daher Sache jedes Landes, einerseits die geografischen Gebiete festzulegen, in denen der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nachgegangen werden darf, und andererseits den Unternehmen die Wahrnehmung dieser Rechte zu gestatten.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3-8)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/25/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 23.01.2019