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Intrastat: Statistiken des Warenverkehrs zwischen EU-Ländern

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Intrastat: Statistiken des Warenverkehrs zwischen EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über Statistiken des Warenverkehrs zwischen EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie richtet Systeme und Modalitäten dar, um die Arbeitsweise von Intrastat zu vereinfachen, einem System, das ursprünglich 1993 eingerichtet wurde, um Informationen zum Warenverkehr in der Europäischen Union (EU) zu erheben.
  • Sie stellt sicher, dass die EU-Länder vergleichbare und zuverlässige Daten für die Übermittlung an Eurostat, das Statistische Amt der EU, sammeln. Die Bereitstellung solcher Handelsstatistiken ist entscheidend für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen für den europäischen Binnenmarkt und für Marktanalysen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Verordnung betrifft den Handelsverkehr mit Waren. Der Begriff „Warenverkehr“ bezeichnet jede Bewegung von Ware zwischen zwei EU-Ländern. „Ware“ sind alle beweglichen Güter, einschließlich elektrischen Stroms.
  • EU-Unternehmen, die für Umsatzsteuerzwecke erfasst sind und deren jährlicher Handelsumsatz einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, müssen Angaben zu ihren Transaktionen mit anderen EU-Ländern machen. Diese Daten beziehen sich sowohl auf Eingänge (Erwerbe, Käufe oder Importe) als auch auf Versendungen (Ausfuhren, Veräußerungen oder Exporte). Andere Unternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit.
  • Die EU-Länder legen jährlich einen neuen Schwellenwert fest und ermitteln einen separaten Betrag für Eingänge und Versendungen. (Dies soll gewährleisten, dass für jeden Handelsstrom Mindestangaben erhoben werden.)

Eintragung

Die nationalen Statistikbehörden der EU-Länder verwalten jeweils ein Verzeichnis der Marktteilnehmer innerhalb der EU (d. h. Unternehmen), in dem Warenversender und Warenempfänger geführt werden.

Zu erhebende Intrastat-Daten

Unternehmen, die zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet sind, müssen folgende Informationen angeben:

  • ihre Identifikationsnummer;
  • den Bezugszeitraum;
  • den Warenstrom (Eingang/Versendung);
  • die betreffende Ware (unter Angabe der achtstelligen Code-Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der EU);
  • das EU-Land des Handelspartners;
  • den Warenwert in der Landeswährung;
  • ggf. die Warenmenge in Eigenmasse (Gewicht ohne Verpackung) und die Maßeinheit (Liter, m2, Stückzahl usw.);
  • die Art des Geschäfts.

Geheimhaltung

Datenbereitsteller können verlangen, dass ihre statistischen Daten vertraulich behandelt werden. In einem solchen Fall müssen die nationalen Behörden entscheiden, ob die statistischen Ergebnisse, die zur Identifizierung des jeweiligen Datenübermittlers dienen, verbreitet werden können oder so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

Übermittlung von Daten an Eurostat

  • Die EU-Länder übermitteln ihre monatlichen statistischen Ergebnisse zum Warenverkehr zwischen den EU-Ländern an Eurostat.
  • Sie sind dafür verantwortlich, die Qualität der übermittelten Daten gemäß den geltenden Normen zu gewährleisten. Die Statistiken müssen folgende Kriterien erfüllen:
    • Relevanz;
    • Genauigkeit;
    • Aktualität;
    • Pünktlichkeit;
    • Zugänglichkeit und Klarheit;
    • Vergleichbarkeit;
    • Kohärenz.
  • Die Europäische Kommission kann, mit der Unterstützung des Ausschusses für das Europäische Statistische System aus Vertretern der EU-Länder, bestimmte technische Änderungen hinsichtlich dieser Verordnung erlassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Intrastat wurde am 1. Januar 1993, dem offiziellen Inkrafttretungsdatum des europäischen Binnenmarkts, eingerichtet. Die Intrastat-Meldungen ersetzten Zollanmeldungen als Datenquelle über den Handelsverkehr.
  • Weitere Informationen sind auf der Website von Eurostat erhältlich.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1-8)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2016

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