Sicherere kosmetische Mittel für die Menschen in der EU
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
- Sie sorgt dafür, dass kosmetische Mittel, die in der Europäischen Union (EU) verkauft werden, sicherer sind, indem sie strenge Sicherheitsanforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfüllen müssen.
- Sie vereinfacht Verfahren für Unternehmen und die Aufsichtsbehörden des Sektors und gewährleistet, dass kosmetische Mittel im Binnenmarkt ungehindert in Verkehr gebracht werden können.
- Sie aktualisiert die Vorschriften, um die neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen, einschließlich der möglichen Verwendung von Nanomaterialien, zu berücksichtigen.
- Sie verbietet Tierversuche.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Alle kosmetischen Mittel benötigen einen Sicherheitsbericht, bevor sie in Verkehr gebracht werden können.
- Jedes kosmetische Mittel muss einer „verantwortlichen Person“ zugeordnet werden:
- Unternehmen dürfen kosmetische Mittel in der EU nur dann verkaufen, wenn eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person als „verantwortliche Person“ bezeichnet wird;
- die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass das Produkt alle relevanten Sicherheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt.
- Alle kosmetischen Mittel müssen nur einmal im EU-Meldeportal für kosmetische Mittel registriert werden.
- Es gilt jetzt eine besondere Verpflichtung, schwere unerwünschte Wirkungen zu melden:
- Verantwortliche Personen und Händler sind verpflichtet, solche Wirkungen an ihre zuständigen nationalen Behörden zu melden;
- die nationalen Behörden teilen diese Informationen daraufhin, gemeinsam mit sonstigen Informationen, die sie aus anderen Quellen beziehen (u. a. Verbraucher, Fachleute aus dem Gesundheitswesen), mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten.
- Die Verpackung muss eine Reihe von Informationen enthalten, dazu gehören Name und Anschrift der verantwortlichen Person, der Inhalt, Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und die Liste der Bestandteile.
- In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Verwendung von Nanomaterialien festgelegt.
- Sie enthält zudem Listen der Stoffe, die verboten sind, deren Verwendung für die Verwendung in kosmetischen Mitteln eingeschränkt oder zugelassen ist.
- Händler müssen die ordnungsgemäße Kennzeichnung, einschließlich Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Sprachanforderungen, überprüfen.
- Die Kennzeichnungsinformationen kosmetischer Mittel müssen eine Liste der Bestandteile enthalten. Die Bestandteile sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen anzugeben, die in einem von der Europäischen Kommission zu erstellenden und zu aktualisierenden Glossar aufgeführt sind. Das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 enthaltene Glossar muss international anerkannte Nomenklaturen, einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe, berücksichtigen.
- Die verschiedenen Anhänge der Verordnung wurden mehrfach aktualisiert. Diese Änderungen wurden in die konsolidierte Fassung der Verordnung eingearbeitet.
- Da in einigen Fällen eine Unterscheidung zwischen Medizinprodukten und kosmetischen Mitteln schwierig ist, wird mit Artikel 119 der Verordnung (EU) 2017/745 (siehe Zusammenfassung) außerdem die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geändert, womit es möglich wird, eine EU-weite Entscheidung über den regulatorischen Status eines Produkts zu treffen. Seit dem 26. Mai 2021 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt oder eine Produktgruppe unter die Definition des „kosmetischen Mittels“ fällt.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 11. Juli 2013 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59-209).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2022/677 der Kommission vom 31. März 2022 zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel (ABl. L 127 vom 29.4.2022, S. 1-442).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln und zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel im Hinblick auf Nanomaterialien (COM(2021) 403 final vom 22.7.2021).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung von Alternativmethoden für Tierversuche im Bereich kosmetischer Mittel (2018) (COM(2019) 479 final vom 15.10.2019).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel im Hinblick auf Stoffe mit endokrin wirksamen Eigenschaften (COM(2018) 739 final vom 7.11.2018).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu Werbeaussagen basierend auf den gemeinsamen Kriterien im Bereich der kosmetischen Mittel (COM(2016) 580 final vom 19.9.2016).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über das Verbot von Tierversuchen und das Verbot des Inverkehrbringens sowie den Sachstand im Zusammenhang mit Alternativmethoden im Bereich kosmetischer Mittel (COM(2013) 135 final vom 11.3.2013).
Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
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