Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Mit der Richtlinie werden einheitliche Bedingungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial* und Pflanzgut* für Gemüsepflanzen in der Europäischen Union (EU) eingeführt, um deren Gesundheit und Qualität sicherzustellen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie:
- gilt für das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der EU;
- Gilt für bestimmte Gemüsearten, von Zwiebeln bis Zuckermais, die in Anhang II der Richtlinie aufgelistet sind, und Unterlagen, auf denen diese Gemüsearten veredelt werden;
- gilt nicht für Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut:
- das in Nicht-EU-Länder verbracht werden soll,
- das für Tests oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist,
- das für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt bestimmt ist.
Die EU-Mitgliedstaaten:
- gewährleisten, dass die Versorger die Normen dieser Richtlinie bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Materials einhalten;
- ernennen eine zuständliche amtliche Stelle für Qualitätsprüfungen;
- können Kleinerzeuger auf örtlichen Märkten von einigen Kontroll- und Dokumentationspflichten befreien;
- dürfen keine strengeren Bedingungen für das Inverkehrbringen der regulierten Erzeugnisse einführen, als in der Richtlinie festgesetzt.
Die Versorger müssen:
- Kontrollen durchführen oder von einer anerkennten Stelle durchführen lassen auf der Grundlage von:
- der Ermittlung, Überwachung und Kontrolle kritischer Punkte im Erzeugungsprozess,
- von einem akkreditierten Labor analysierten Proben;
- die Daten zu den genannten Kontrollen mindestens ein Jahr lang schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festhalten;
- das Auftreten von einem oder mehr Schadorganismen umgehend melden, notwendige Maßnahmen einleiten, um die Gefahr einer Verbreitung zu minimieren, und jegliche Zwischenfälle dokumentieren.
Die zuständigen amtlichen Stellen:
- lassen Versorger und Laboratorien zu, sobald deren Erzeugungsverfahren und der Betrieb verifiziert wurden;
- überwachen und überprüfen Versorger, Einrichtungen und Laboratorien regelmäßig;
- haben freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen;
- werden entsprechend tätig, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden.
Die Europäische Kommission:
- kann, in Kooperation mit den nationalen zuständigen Stellen, Sachverständige für Überprüfungen an Ort und Stelle beauftragen, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen und um zu überprüfen, ob Versorger ihren Pflichten nachkommen;
- wird bei der Annahme von Durchsetzungsvorschriften durch den „Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen“ unterstützt.
Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut:
- darf in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002/55/EG zugelassenen Sorte gehört;
- muss bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme partieweise getrennt gehalten werden und es muss eindeutig Buch geführt werden, wenn das Material bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermischt wird;
- darf nur in ausreichend homogenen Partien in Verkehr gebracht werden und wenn es von einem Versorgerdokument begleitet wird;
- muss den Pflanzenschutzvorschriften entsprechen.
Die Anforderungen an die Bedingungen, denen Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut sowie die Versorgerdokumente entsprechen müssen, sind in der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 weiter ausgeführt.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie 2008/72/EG ist am 21. August 2008 in Kraft getreten. Sie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 92/33/EWG und ihre späteren Änderungen. Die ursprüngliche Richtlinie 1999/32/EG war bis 1992 in nationales Recht umzusetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Vermehrungsmaterial. Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen.
Pflanzgut. Pflanzenteile und ganze Pflanzen, einschließlich veredelter Komponenten, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28-39).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/72/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 26.04.2023
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