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Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie werden einheitliche Bedingungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial* und Pflanzgut* für Gemüsepflanzen in der Europäischen Union (EU) eingeführt, um deren Gesundheit und Qualität sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie:

  • gilt für das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der EU;
  • Gilt für bestimmte Gemüsearten, von Zwiebeln bis Zuckermais, die in Anhang II der Richtlinie aufgelistet sind, und Unterlagen, auf denen diese Gemüsearten veredelt werden;
  • gilt nicht für Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut:
    • das in Nicht-EU-Länder verbracht werden soll,
    • das für Tests oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist,
    • das für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt bestimmt ist.

Die EU-Mitgliedstaaten:

  • gewährleisten, dass die Versorger die Normen dieser Richtlinie bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Materials einhalten;
  • ernennen eine zuständliche amtliche Stelle für Qualitätsprüfungen;
  • können Kleinerzeuger auf örtlichen Märkten von einigen Kontroll- und Dokumentationspflichten befreien;
  • dürfen keine strengeren Bedingungen für das Inverkehrbringen der regulierten Erzeugnisse einführen, als in der Richtlinie festgesetzt.

Die Versorger müssen:

  • Kontrollen durchführen oder von einer anerkennten Stelle durchführen lassen auf der Grundlage von:
    • der Ermittlung, Überwachung und Kontrolle kritischer Punkte im Erzeugungsprozess,
    • von einem akkreditierten Labor analysierten Proben;
  • die Daten zu den genannten Kontrollen mindestens ein Jahr lang schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festhalten;
  • das Auftreten von einem oder mehr Schadorganismen umgehend melden, notwendige Maßnahmen einleiten, um die Gefahr einer Verbreitung zu minimieren, und jegliche Zwischenfälle dokumentieren.

Die zuständigen amtlichen Stellen:

  • lassen Versorger und Laboratorien zu, sobald deren Erzeugungsverfahren und der Betrieb verifiziert wurden;
  • überwachen und überprüfen Versorger, Einrichtungen und Laboratorien regelmäßig;
  • haben freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen;
  • werden entsprechend tätig, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden.

Die Europäische Kommission:

  • kann, in Kooperation mit den nationalen zuständigen Stellen, Sachverständige für Überprüfungen an Ort und Stelle beauftragen, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie sicherzustellen und um zu überprüfen, ob Versorger ihren Pflichten nachkommen;
  • wird bei der Annahme von Durchsetzungsvorschriften durch den „Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen“ unterstützt.

Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut:

  • darf in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002/55/EG zugelassenen Sorte gehört;
  • muss bei der Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme partieweise getrennt gehalten werden und es muss eindeutig Buch geführt werden, wenn das Material bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung vermischt wird;
  • darf nur in ausreichend homogenen Partien in Verkehr gebracht werden und wenn es von einem Versorgerdokument begleitet wird;
  • muss den Pflanzenschutzvorschriften entsprechen.

Die Anforderungen an die Bedingungen, denen Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut sowie die Versorgerdokumente entsprechen müssen, sind in der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 weiter ausgeführt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie 2008/72/EG ist am 21. August 2008 in Kraft getreten. Sie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 92/33/EWG und ihre späteren Änderungen. Die ursprüngliche Richtlinie 1999/32/EG war bis 1992 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vermehrungsmaterial. Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen.
Pflanzgut. Pflanzenteile und ganze Pflanzen, einschließlich veredelter Komponenten, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28-39).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/72/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.04.2023

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