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Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 87/267/EWG zum Abschluss eines Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Übereinkommen sollen die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der ehemaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt die Europäische Union (EU)), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Nordmazedonien, Serbien, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich (bekannt als Vertragsparteien) vereinfacht werden.
  • Mit dem Beschluss 87/267/EWG wird die Genehmigung der Gemeinschaft zum Übereinkommen beschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dem Übereinkommen wird ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt für:

  • alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren;
  • ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (siehe Zusammenfassung), unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren.

Das einheitliche Verwaltungspapier:

  • verwendet Vordrucke (Muster in Anhang I);
  • dient zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.

Der Vordruck muss:

  • gemäß den Anweisungen zum Druck, Ausfüllen und der Verwendung gemäß Anhang II ausgefüllt werden;
  • die gemeinsamen Codes aus Anhang III enthalten;
  • in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien ausgefüllt werden, bei Bedarf kann eine Übersetzung verlangt werden.

Eine Vertragspartei darf nur zusätzliche Verwaltungspapiere verlangen, die:

  • zur Durchführung von geltenden Rechtsvorschriften verlangt werden, für die das Einheitspapier nicht ausreicht;
  • aufgrund von internationalen Übereinkünften verlangt werden;
  • von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuss eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.

Die Vertragsparteien:

  • können vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, für Folgendes anwenden:
    • Waren müssen nicht bei einer Zollstelle gestellt und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorgelegt werden,
    • die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung kann zugelassen werden,
    • anstatt des Einheitspapiers kann die Verwendung von Handelspapieren gestattet werden;
  • im Postverkehr (Brief- und Paketpost) kann auf das Einheitspapier verzichtet werden;
  • auf schriftliche Anmeldungen kann verzichtet werden;
  • Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten können geschlossen werden;
  • Datenverarbeitungsanlagen können verwendet werden, um Förmlichkeiten ohne schriftliche Anmeldung zu erfüllen;
  • Anmeldungen können von öffentlichen oder privaten Unternehmen ohne Vordruck erstellt werden.

Die Zollbehörden:

  • stellen einander auf Ersuchen oder von sich aus alle verfügbaren Auskünfte, einschließlich von Verwaltungsberichten und -feststellungen, zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind;
  • können die Amtshilfe unter bestimmten Umständen verweigern oder ablehnen, müssen jedoch eine Begründung hierfür mitteilen.

Ein Gemischter Ausschuss, in dem jede Vertragspartei vertreten ist:

  • verwaltet das Übereinkommen;
  • spricht Empfehlungen aus, auch zu Änderungen des Übereinkommens und anderen erforderlichen Maßnahmen;
  • tritt mindestens einmal jährlich zusammen;
  • kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.

Jedes Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Land kann dem Übereinkommen nach einer Entscheidung des Gemischten Ausschusses beitreten.

Dieses Übereinkommen gilt für:

  • die Mitgliedstaaten der EU,
  • die EFTA-Staaten,
  • Nordmazedonien,
  • Serbien,
  • die Türkei,
  • die Ukraine,
  • das Vereinigte Königreich.

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens hatte die EFTA sechs Mitglieder: Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz. Am 1. Januar 1994 trat der Europäische Wirtschaftsraum in Kraft und im Folgejahr traten Österreich, Finnland und Schweden der EU bei. Zwischen der Schweiz und der EU wurden getrennte bilaterale Abkommen geschlossen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 87/267/EWG des Rates vom 28. April 1987 zum Abschluss eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 1).

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2-77).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 15.02.2023

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