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Recycelte Verpackungen aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Recycelte Verpackungen aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

  • das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die in dafür bestimmt sind oder erwartungsgemäß in Berührung mit Lebensmitteln kommen und Kunststoff enthalten, der aus Abfällen* stammt oder daraus hergestellt wurde,
  • die Entwicklung und der Betrieb von Recyclingtechnologien, -verfahren und -anlagen zur Herstellung von recyceltem Kunststoff,
  • die Verwendung in Berührung mit Lebensmitteln von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff sowie von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für das Recycling bestimmt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geeignete Recyclingtechnologien:

  • gewährleisten, dass die recycelten Kunststoffmaterialien:
    • mikrobiologisch sicher sind,
    • ihre Bestandteile nicht in solchen Mengen auf Lebensmittel abgeben, die die menschliche Gesundheit gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder deren Farbe, Aroma, Geschmack und Konsistenz (organoleptische Eigenschaften) bewirken,
    • über Kennzeichnung, Werbung und Darstellung verfügen, die die Öffentlichkeit nicht in die Irre führen,
  • und:
    • kategorisiert sind nach Faktoren wie Art, Sammelmethode und Herkunft des Eingangsmaterial sowie dem vorgesehenen Verwendungszweck des recycelten Kunststoffs,
    • in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind und auch einzeln durch die Europäische Kommission zugelassen werden können.

Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn sie:

  • hergestellt wurden unter Einsatz:
    • einer in Anhang I aufgeführten geeigneten Technologie,
    • einer neuartigen Technologie (für die die Zulassung als geeignet noch aussteht), die gemäß des Verfahrens in Kapitel IV entwickelt wurde,
  • die erforderliche Dokumentation, Anweisungen und Kennzeichnung aufweisen.

In der Abfallwirtschaft tätige Unternehmer stellen sicher, dass die gesammelten Kunststoffabfälle:

  • ausschließlich aus Siedlungsabfällen oder aus dem Lebensmitteleinzelhandel oder anderen Lebensmittelunternehmen stammen und über ein zertifiziertes Sammelsystem gesammelt wurden, mit einigen Ausnahmen,
  • nur Materialien und Gegenstände aus Kunststoff enthalten, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Kunststoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erfüllen (siehe Zusammenfassung),
  • getrennt gesammelt wurden oder
  • über ein Recyclingsystem gesammelt wurde, das von einer einzelnen juristischen Person verwaltet wird und bei dem die den Bestimmungen des Systems unterliegenden Teilnehmer gewährleisten, dass der Kunststoff nicht kontaminiert ist.

Nach den Vorschriften für recycelten Kunststoff müssen Lebensmittelunternehmer:

  • bei deren Verwendung die dem Produkt beiliegenden Anweisungen befolgen,
  • Verbrauchern, die in Kontakt mit in solchen Materialien verpackten Lebensmitteln kommen, alle relevanten Informationen bereitstellen.

Die Regeln zur Entwicklung und Verwendung von Recyclingtechnologien besagen:

  • mehrere Betreiber können unabhängig voneinander oder gemeinsam neuartige Technologien entwickeln. Dabei wird ihre nationale Behörde und die Kommission unterrichtet und es werden detaillierte Angaben gemeldet, darunter wissenschaftliche Nachweise und Studien, auf denen die Technologie beruht,
  • Betreiber von Recyclinganlagen, in denen neuartige Technologien eingesetzt werden, müssen:
    • die festgelegten Verwaltungsvorschriften erfüllen und eine Zusammenfassung des gesamten Verfahrens und der wichtigsten Herstellungsstufen, einschließlich Belege, einreichen und auf aktuellem Stand halten,
    • den durchschnittlichen Kontaminationsgrad überwachen, indem die Kunststoff-Eingangsmaterialien und die Ausgangsmaterialien beprobt werden und alle sechs Monate ein Bericht auf der Website veröffentlich wird,
  • die Kommission (sofern sie der Auffassung ist, dass genügend Daten verfügbar sind):

Verfahren für die Zulassung einzelner Recyclingverfahren

  • Eine Zulassung ist nur dann erforderlich, wenn die geeignete Technologie, auf der das Verfahren beruht, dies erforderlich macht.
  • Der Entwickler des Dekontaminierungsverfahrens muss einen Antrag mit entsprechenden Belegen bei der zuständigen nationalen Behörde einreichen, welche die EFSA unterrichtet.
  • Die EFSA prüft das Verfahren, um zu bestimmen, ob bei dem Verfahren die geeignete Recyclingtechnologie so eingesetzt werden kann, dass die Materialien aus Kunststoff sicher sind, und veröffentlicht eine wissenschaftliche Bewertung zu dem Recyclingverfahren.
  • Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, ob die erforderliche Zulassung erteilt oder verweigert wird.
  • Die EFSA stellt wissenschaftliche Leitlinien mit einer Beschreibung der Bewertungskriterien, die sie für die geeigneten Recyclingtechnologien, für die eine Zulassung einzelner Recyclingverfahren erforderlich ist, anwenden wird.
  • Wirtschaftsbeteiligte, denen eine Zulassung für ihr Verfahren erteilt wurde, sind ab dem Zeitpunkt Zulassungsinhaber. Sie müssen allgemeinen Verpflichtungen nachkommen, u. a. müssen sie Recyclern alle erforderlichen Informationen bereitstellen, Veränderungen am Verfahren oder bezüglich der Eigentumsrechte der Kommission melden und die zivil- und strafrechtliche Haftung achten.
  • Die Kommission kann eine Zulassung unter bestimmten Bedingungen ändern, aussetzen oder widerrufen.

Mit dem Rechtsakt wird ein EU-Register für neuartige Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsanlagen eingerichtet. Im Register wird Folgendes erfasst:

  • die Dekontaminierungsanlage und Recyclinganlage, an denen der recycelte Kunststoff hergestellt wurde,
  • das eingesetzte zugelassene Recyclingverfahren,
  • die Bezeichnung des Recyclingsystems sowie die Identität des Betreibers,
  • die Bezeichnungen verwendeter neuartiger Technologien.

Die Recycler müssen:

  • Verwaltungsanforderungen erfüllen, u. a. die Kommission und die zuständige Behörde 30 Tage vor Beginn der Herstellung von recyceltem Kunststoff zu unterrichten,
  • eine Zusammenfassung der Komformitätsüberwachung für jede Dekontaminierungsanlage in ihrem Zuständigkeitsbereich ausarbeiten, unter Verwendung der Vorlage in Anhang II der Verordnung, und die Einwilligung der zuständigen Behörde in ihrem Hoheitsgebiet einholen,
  • eine Konformitätserklärung gemäß der Beschreibung und dem Muster in Anhang III Teil A vorlegen.

Amtliche Kontrollen von Recyclinganlagen umfassen:

  • Audits der Betreiber, Bewertung der guten Herstellungspraxis und Prüfung der Kontrollen und Konformitätsüberwachung der eingesetzten Verfahren,
  • die Befugnis der nationalen Behörden, eine Charge von recyceltem Kunststoff als nicht konform einzustufen aus den folgenden Gründen:
    • Inverkehrbringen ohne geeignete Dokumentation oder Kennzeichnung,
    • der Recycler kann nicht nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt wurde,
    • sie wurde in einer Recyclinganlage hergestellt, die nicht den Anforderungen in dieser Verordnung entspricht,
  • die Befugnis der nationalen Behörden, von einem Betreiber zu fordern, die Mängel zu beheben, und sogar den Verkauf des Produktes zu unterbinden.

Die Verordnung gilt nicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Stoffen (Monomere und andere Ausgangsstoffe, Zusatzstoffe mit Ausnahme von Farbstoffen, Polymer-Herstellungsbeihilfen, ausgenommen Lösungsmittel und Makromoleküle aus der mikrobiellen Fermentierung) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

Die Verordnung enthält einige Übergangsregelungen und hebt die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 10. Oktober 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abfälle. Alle Stoffe oder Gegenstände, die der Inhaber entsorgt oder beabsichtigt/verpflichtet ist zu entsorgen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3-46).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final vom 11.3.2020).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018) 28 final vom 16.1.2018).

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75-78).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.01.2023

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