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Schlüsselmerkmale des europäischen Sportmodells

Schlüsselmerkmale des europäischen Sportmodells

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entschließung zu den Schlüsselmerkmalen des europäischen Sportmodells

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHLIESSUNG?

Ihr Ziel ist es, den Nutzen der Werte und Traditionen des europäischen Sports für die europäische Gesellschaft zu unterstützen. In der Entschließung werden die Schlüsselmerkmale eines europäischen Sportmodells mit Schwerpunkt auf dem wertebasierten organisierten Sport hervorgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Union (EU) und der Sport

  • Nach Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (siehe Zusammenfassung) sollten Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen.
  • Artikel 165 AEUV (siehe Zusammenfassung) bestätigt, dass die EU Maßnahmen zur Förderung des europäischen Sports ergreifen kann und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt.
  • Der EU-Arbeitsplan für den Sport für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2024 wurde im Dezember 2020 per Entschließung angenommen.

Da der Sport in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, werden in der Entschließung den betreffenden Parteien Maßnahmen vorgeschlagen (und nicht vorgeschrieben).

Europäisches Sportmodell

Die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die Sportorganisationen werden aufgefordert, die Schlüsselmerkmale des europäischen Sportmodells zu unterstützen. Dazu gehören:

  • Vereinigungsfreiheit;
  • pyramidaler Aufbau;
  • offenes Auf- und Abstiegssystem;
  • Breitensportansatz und Solidarität;
  • Gemeinschaftsbildung.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip werden den Mitgliedstaaten unter anderem folgende Empfehlungen ausgesprochen:

  • Förderung von Werten im Sport und in Sportorganisationen, die von Grundsätzen wie den folgenden bestimmt werden:
  • die besonderen Merkmale des Sports und dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen anzuerkennen und zu erhalten;
  • den Beitrag von Freiwilligen, Breitensportvereinen, Familien und lokalen Gemeinschaften zu würdigen und zu unterstützen;

Die Empfehlungen für die Kommission umfassen:

  • die Rolle des Sports und seine bildungsspezifische Dimension, wie beispielsweise bei dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern zu unterstützen;
  • die Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog mit der Sportbewegung, Sportgruppen, Handelsorganisatoren und anderen einschlägigen Interessenträgern voranzubringen;
  • auf die Auswirkungen von geschlossenen Sportwettkämpfen auf den organisierten Sport in Europa hinzuweisen.

Zu den Empfehlungen für Sportorganisationen gehören:

  • die Solidarität zwischen Sportorganisationen auf allen Ebenen zu fördern, um zur Erholung von der COVID-19-Pandemie, Nachhaltigkeit und weiteren Entwicklung des Sportsektors beizutragen;
  • sich zur finanziellen Solidarität zwischen dem Profisport und dem Breitensport zu verpflichten;
  • den Zugang junger Sportlerinnen und Sportler und unterrepräsentierter Gruppen zu fördern und zu erleichtern, damit sie sich gegebenenfalls an Entscheidungen im Sport beteiligen und dafür engagieren können.

HINTERGRUND

Im Juni 2022 wurde eine neue Studie über das europäische Sportmodell veröffentlicht.

HAUPTDOKUMENT

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Schlüsselmerkmalen des europäischen Sportmodells (ABl. L 501 vom 13.12.2021, S. 1-7).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Januar 2021-30. Juni 2024) (ABl. C 419 vom 4.12.2020, S. 1-11).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 6 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 52-53).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XII – Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport – Artikel 165 (ex-Artikel 149 EGV) (ABl. C 102 vom 7.6.2016, S. 120-121).

Letzte Aktualisierung: 20.09.2022

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