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Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und Armenien

Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und Armenien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und Armenien

Beschluss (EU) 2021/2102 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen zielt ab auf:

  • eine schrittweise Öffnung des Marktes für Direktflüge für alle Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union (EU) und der Republik Armenien zwischen der EU und Armenien;
  • Einen Rechtsrahmen und Standards für Probleme im Bereich der Luftfahrt, an welche das armenische Recht nach und nach angepasst wird, darunter
    • Flugsicherheit,
    • Luftsicherheit,
    • Rechte der Fahrgäste,
    • Flugverkehrsmanagement,
    • Wirtschaftliche Regelung,
    • Umwelt und Lärmschutz,
    • Verbraucherschutz und
    • soziale Aspekte,
  • Nichtdiskriminierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen.

Der Beschluss genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen regelt drei wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit.

  • 1.

    Wirtschaftliche Vorschriften

    Das Abkommen legt Vorschriften für eine Reihe von Aspekten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien fest, u. a.:

    • Verkehrsrechte – einschließlich des uneingeschränkten Rechts, zwischen der EU und Armenien oder über das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu fliegen oder für nicht verkehrsbedingte Zwecke im Hoheitsgebiet der anderen Partei einen Zwischenstopp einzulegen,
    • Betriebsflexibilitäten – darunter der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei, Kombination des Verkehrs in demselben Luftfahrzeug ungeachtet seines Ursprungs und Bedienung von mehr als einem Punkt bei der gleichen Beförderung,
    • Genehmigungen – dass Luftfahrtunternehmen jeder Partei im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig sein dürfen,
    • Kommerzielle Möglichkeiten – Gewährleistung, dass alle EU-Luftfahrtunternehmen Zugang zu kommerziellen Möglichkeiten wie der Bodenabfertigung, Code-Sharing* und Intermodalität* erhält und Preise frei setzen kann,
    • Regeln zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit,
    • Vorschriften zu Nutzergebühren für Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste.
  • 2.

    Zusammenarbeit im Regelungsbereich (einschließlich Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement, Umwelt, Verbraucherschutz und soziale Aspekte.

    Beide Vertragsparteien müssen:

    • bestimmte EU-Sicherheitsvorschriften einhalten, wie in einem Anhang des Abkommens aufgeführt,
    • die Sicherheitszertifikate der jeweils anderen Partei anerkennen,
    • im Sicherheitsbereich zusammenarbeiten und auf die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards der jeweils anderen Partei hinarbeiten,
    • im Flugverkehrsmanagement im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Armenien zusammenarbeiten und die EU-Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement, wie im Anhang des Abkommens aufgeführt, einhalten,
    • im Bereich Umwelt, Verbraucherschutz und soziale Angelegenheiten zusammenarbeiten – zusätzlich hat Armenien zugestimmt, bestimmte luftfahrspezifische EU-Standards und -Maßnahmen bezüglich Umwelt, sozialen Angelegenheiten und Verbraucherschutz einzuführen.
  • 3.

    Institutionelle Bestimmungen (Verwaltung und Durchsetzung)

    • Jede Vertragspartei ist für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich.
    • Ein gemeinsamer Ausschuss, der sich aus Vertretern beider Parteien zusammensetzt und mindestens einmal jährlich zusammentritt, ist für die Verwaltung des Abkommens und die Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Umsetzung verantwortlich.
    • Das Abkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor und erlaubt es beiden Vertragsparteien, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sofern die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht einhält.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifizierung auf beiden Seiten abgeschlossen wurde (ausstehend ist die Mitteilung über Beendigung nationaler und EU-Verfahren sowie die offizielle Ratifizierung durch Armenien). Armenien hat sich verpflichtet, den Luftfahrt-Besitzstand der EU umzusetzen.

HINTERGRUND

Dies ist eines von mehreren bilateralen Abkommen zur Stärkung der Luftbeziehungen zwischen der EU und ihren östlichen Nachbarländern im Zusammenhang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Entwicklung der Agenda für die Luftfahrtaußenpolitik der EU.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Code-Sharing. Eine Vereinbarung, nach der ein Betreiber seinen Benennungscode einem Flug zuweist, der von einem anderen Bertreiber durchgeführt wird, und Tickets für diesen Flug verkauft und ausstellt.
Intermodalität. Beförderung von Gütern in Containern, die nahtlos zwischen verschiedenen Verkehrsträgern (wie zum Beispiel Flugzeugen, Lastkraftwagen und Zügen) eingesetzt werden können.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 17-64).

Beschluss (EU) 2021/2102 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 15-16).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (KOM(2005) 79 final vom 11.3.2005).

Mitteilung der Kommission – De Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen (COM(2012) 556 final, 27.9.2012).

Letzte Aktualisierung: 16.12.2022

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