Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (HCCH 2019 Brüsseler Übereinkommen)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Beschluss (EU) 2022/1206 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
- Durch einen Mindeststandard für den freien Verkehr ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Vertragsstaaten fördert das Übereinkommen den Zugang zur Justiz für alle Menschen und erleichtert den internationalen Handel, internationale Investitionen und die internationale Mobilität, indem Risiken und Kosten der grenzüberschreitenden Prozessführung verringert werden.
- Sie ermöglichen es Bürgern und Unternehmen der Europäischen Union (EU), Entscheidungen eines Gerichts in der EU in Nicht-EU-Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anerkannten und vollstrecken zu lassen.
- Sie gewährleisten auch, dass in Nicht-EU-Ländern ergangene Entscheidungen in der EU nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn die Grundprinzipien des EU-Rechts geachtet werden.
- Der Beschluss dokumentiert den Beitritt der EU zu dem Übereinkommen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anerkennung von Entscheidungen im EU-Recht
Vor diesem Übereinkommen hatte die EU bereits Instrumente zur Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingerichtet:
Geltungsbereich
- Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
- Weitere ausgeschlossene Anwendungsbereiche sind in Artikel 2 des Übereinkommens gelistet.
- Die EU hat durch eine Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der EU belegen sind, ausgeschlossen.
Anerkennung und Vollstreckung
- Eine Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt und von einem Gericht eines Vertragsstaats (Ursprungsstaat) erlassen wurde, wird in einem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt und vollstreckt.
- Das Übereinkommen stellt einen Mindeststandard für den freien Verkehr von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten dar. Vorbehaltlich der in Artikel 6 des Übereinkommens festgelegten Situationen steht das Übereinkommen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, nicht entgegen.
- Im Rahmen des HCCH Brüsseler Übereinkommens von 2019 ist eine Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkennungs- und vollstreckungsfähig, wenn sie von einem im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens zuständigen Gericht erlassen wurde.
- Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
- Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur aus bestimmten im Übereinkommen angegebenen Gründen versagt werden. Dazu gehört unter anderem, wenn die Entscheidung
- durch Betrug erlangt worden ist oder
- mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die von einem Gericht des ersuchten Staates in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien erlassen wurde.
- Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat bestimmte Schriftstücke vorzulegen, darunter eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung (sind die Schriftstücke nicht in der Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).
- Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das Gericht des ersuchten Staates darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nicht mit der Begründung versagen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung in einem anderen Staat geltend gemacht werden sollte.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am 1. September 2023 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Dänemark und Irland haben Nichtbeteiligungsklauseln für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Protokoll Nr. 21 und 22 im Anhang der Verträge.
- Durch die Beteiligung an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist Irland an dieses Übereinkommen gebunden.
- Dänemark ist nicht an das Übereinkommen gebunden und unterliegt nicht seiner Anwendung.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 4-15).
Beschluss (EU) 2022/1206 des Rates vom 12. Juli 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 1-3).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32).
Die nachfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 147 vom 10.6.2009 S. 5-43).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 2009/397/EG des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1-13).
Beschluss 2014/887/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 5-8).
Letzte Aktualisierung: 08.09.2023