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Horizont Europa, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Festlegung der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung

Horizont Europa, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Festlegung der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie richtet Horizont Europa ein, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (das „Programm“) für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, und legt dessen Regeln für die Beteiligung und Verbreitung fest. Die Verordnung:

  • legt den Rahmen der Europäischen Union (EU) für die Förderung von Forschung und Innovation (FuI) hinsichtlich der zu erreichenden wissenschaftlichen und technologischen Ziele und der geltenden Prioritäten fest, zeigt die Grundzüge dieser Aktivitäten auf und setzt die Gesamtobergrenze sowie detaillierte Regelungen für die finanzielle Beteiligung der EU am Rahmenprogramm sowie die entsprechenden Anteile an den jeweiligen Aktivitäten fest;
  • legt Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten sowie zur Verbreitung der Forschungsergebnisse fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durchführung

Das Programm wird durchgeführt durch:

Ziele

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, mit den Investitionen der EU in FuI in Wissenschaft, Technologien, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten, um damit:

Das Programm dient somit dazu, den Mehrwert der EU zu maximieren, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, sondern nur in Zusammenarbeit effektiv verwirklicht werden können.

Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

  • Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuem Grund- und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und Unterstützung der Ausbildung und Mobilität von Forschern, Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und Leistung eines Beitrags zur umfassenden Einbeziehung des Talentpools der EU in Maßnahmen im Rahmen des Programms;
  • Hervorbringung von Wissen, Stärkung der Wirkung von FuI bei der Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von EU-Strategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen in der europäischen Wirtschaft und deren Einsatz in der europäischen Wirtschaft – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen – zur Bewältigung der globalen gesellschaftlichen Herausforderungen, u. a. des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsziele;
  • Förderung jeder Form von Innovation, Erleichterung von technologischer Entwicklung, Demonstration sowie von Wissens- und Technologietransfer und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen;
  • Optimierung der Programmergebnisse zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des Europäischen Forschungsraums, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der Länder mit geringer FuI-Leistung, an dem Programm sowie Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Sektor.

Struktur und Haushalt

Das Programm verfügt über einen Gesamthaushalt von 95,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen (einschließlich 5,4 Mrd. EUR von NextGenerationEU) und ist wie folgt strukturiert:

Säule I – Wissenschaftsexzellenz

Mit folgenden Programmbereichen:

Säule II – Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas

Mit folgenden Programmbereichen:

  • Cluster „Gesundheit“;
  • Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“;
  • Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;
  • Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“;
  • Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;
  • Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“;
  • direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission außerhalb des Nuklearbereichs.

Säule III – Innovatives Europa

Mit folgenden Programmbereichen:

Teil – Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

Mit folgenden Programmbereichen:

  • Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz;
  • Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.

Missionen

Missionen sind Portfolios exzellenzbasierter und wirkungsorientierter FuI-Tätigkeiten über Fachbereiche und Sektoren hinweg, mit dem Ziel:

  • innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel zu erreichen, das durch einzelne Maßnahmen nicht erreicht werden könnte;
  • gestützt auf Wissenschaft und Technologie Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Politikgestaltung zu entfalten;
  • für einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung der EU und ein breites Spektrum von EU-Bürgern von Relevanz zu sein.

In diesem Rechtsakt werden fünf Bereiche für mögliche Missionen bestimmt:

  • Anpassung an den Klimawandel, einschließlich gesellschaftlicher Wandel;
  • Krebs;
  • gesunde Ozeane, Meere, Küsten- und Binnengewässer;
  • Klimaneutrale und intelligente Städte;
  • Bodengesundheit und Lebensmittel.

Jeder Missionsbereich verfügt über einen speziellen Missionsbeirat, der die Kommission bei der Ausarbeitung, Aufstellung und Durchführung spezifischer Missionen berät.

Europäische Partnerschaften

Es besteht eine gestraffte Umgebung mit drei Formen von Europäischen Partnerschaften (kofinanziert, ko-programmiert und institutionalisiert), in der sich die EU, nationale Behörden und der private Sektor für die Unterstützung von Forschungs- und Innovationsvorhaben verpflichten.

Der Europäische Innovationsrat

Der EIC wurde als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“, die im Zusammenhang mit dem EIC stehen, eingerichtet. Der Schwerpunkt des EIC liegt hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden.

Beteiligung von Nicht-EU-Ländern

Horizont Europa steht Rechtsträgern aus der ganzen Welt offen, zu den in den Regeln festgelegten Bedingungen und gegebenenfalls zusätzlichen Bedingungen des Arbeitsprogramms/der Aufforderung.

Beteiligung am Programm in der Form der Assoziierung von Nicht-EU-Ländern ist möglich für:

Regeln für die Beteiligung

Die Verordnung legt verschiedene Regeln fest, beispielsweise zur Förderfähigkeit der Beteiligung und Finanzierung, zu ethischen Regeln und Grundsätzen sowie zur Sicherheit. Diese Regeln gelten für indirekte Maßnahmen, die über das Programm finanziert werden. Beispiele dafür sind:

  • jeder Rechtsträger kann sich beteiligen und Finanzierungen erhalten, wenn die Förderbedingungen gemäß den Regeln von Horizont Europa sowie zusätzliche Bedingungen des Arbeitsprogramms/der Aufforderung erfüllt werden;
  • die Inhalte von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen im Arbeitsprogramm enthalten sein;
  • die Kommission oder die Fördereinrichtung hat die Möglichkeit der Veröffentlichung einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zusammen mit Nicht-EU-Ländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen, internationalen Organisationen und gemeinnützigen Rechtsträgern;
  • die Auftragsvergabe muss den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sowie den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Verhältnismäßigkeit folgen;
  • Regeln zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit;
  • Verfahren zur Bewertung der Vorschläge, einschließlich der Auswahl- und Zuschlagskriterien (Vorschläge werden von einem unabhängigen Sachverständigenausschuss bewertet auf der Grundlage der Exzellenz, Wirkung, Qualität und Effizienz der Durchführung);
  • Antragsteller können die Überprüfung einer Bewertung beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass das Bewertungsverfahren nicht ordnungsgemäß angewandt wurde;
  • Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, einschließlich zur offenen Wissenschaft.

Programmbewertung, Wirkungseinschätzung und Überwachung

Die Kommission bewertet und überwacht Horizont Europa, um den Fortschritt beim Erreichen der Programmziele einzuschätzen.

Das Programm wird durch das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung für 2021-2025 ergänzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 aufgehoben.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61-90)

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1-80)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149-177)

Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 81-100)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23-27)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 11-22)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Letzte Aktualisierung: 02.07.2021

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