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Horizont Europa: Programm für Forschung und Ausbildung (2021-2025)

Horizont Europa: Programm für Forschung und Ausbildung (2021-2025)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (Euratom) 2021/765 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Programms Horizont Europa

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit ihr wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 (das Euratom-Programm) eingerichtet. Es ist Teil des Programms Horizont Europa und unterliegt den gleichen Teilnahmeregeln.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Programm ist zwar auf fünf Jahre ausgelegt, von 2021 bis 2025, wird jedoch 2025 um zwei Jahre verlängert, um es an den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union (EU) für 2021-2027 anzugleichen.

  • Teile des Programms können durch Europäische Partnerschaften umgesetzt werden.
  • Das Programm wendet einen Open Science-Ansatz für den wissenschaftlichen Prozess an, der auf offener Zusammenarbeit und offenen Tools sowie auf der Verbreitung von Wissen basiert.
  • Das Programm unterliegt der Überwachung, Berichterstattung, Bewertung und Prüfung.
  • Die Verordnung (Euratom) 2018/1563 wird aufgehoben.

Das Programm umfasst direkte und indirekte Maßnahmen.

  • Direkte Maßnahmen sind Aktivitäten, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission unternommen werden, wie es im von der Kommission erstellten mehrjährigen Arbeitsprogramm beschrieben ist.
  • Indirekte Maßnahmen sind Forschungsaktivitäten, die von Konsortien mit mehreren Partnern durchgeführt und durch Arbeitsprogramme umgesetzt werden, einschließlich einer Schätzung der Verteilung der jeder Maßnahme zugewiesenen Mittel und eines Zeitplans.

Haushalt

Das Programm hat einen Gesamthaushalt in Höhe von 1,38 Mrd. EUR:

  • 583 Mio.EUR für indirekte Maßnahmen in Bezug auf Fusionsforschung und -entwicklung;
  • 266 Mio.EUR für indirekte Maßnahmen in Bezug auf Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz;
  • 532 Mio.EUR für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Ziele des Programms und Bereiche, die für eine Finanzierung infrage kommen:

  • Verbesserung der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Sicherungsmaßnahmen und des Strahlenschutzes;
  • sichere Nutzung der Kernkraft;
  • Verbesserung der Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen und von Stillegungen;
  • sichere Nutzung und eine erweiterte Erforschung von ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung;
  • Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich;
  • Förderung der Fusionsenergie als potenzielle künftige Energiequelle;
  • Unterstützung der Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich;
  • Verbesserung der Ausbildung, der Weiterbildung und des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen;
  • Verbesserung der Mobilität der Kernkraftforscher.

Beteiligung von Nicht-EU-Ländern

Horizont Europa steht der Teilnahme von Rechtsträgern aus der ganzen Welt unter den in den Regeln festgelegten Bedingungen und gegebenenfalls zusammen mit allen zusätzlichen Bedingungen auf Arbeitsprogramm-/Aufforderungsebene offen. Die Teilnahme am Programm in Form von Assoziationen von Nicht-EU-Ländern ist offen für:

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Die Empfänger müssen die Herkunft der Programmittel bekannt machen, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, und zwar durch kohärente und wirksame Informationskampagnen, die auf verschiedene Gruppen abzielen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 81-100)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1-80)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Letzte Aktualisierung: 07.07.2021

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