Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Zentralafrika

Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Zentralafrika

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

Beschluss 2009/152/EG über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Abkommen wird eine erste Grundlage für ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) geschaffen.
  • Es umfasst konkrete, durchsetzbare Verpflichtungen zu bestimmten Themen (wie Warenverkehr, handelspolitische Schutzmaßnahmen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Handelserleichterungen) und eine Verhandlungsgrundlage für zusätzliche Elemente.
  • Der Beschluss markiert die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der EU und seine vorläufige Anwendung. Die EU und Kamerun haben die Verhandlungen über ein Übergangsabkommen für ein WPA im Jahr 2007 abgeschlossen. Das Europäische Parlament hat das Abkommen im Juni 2013 gebilligt und Kamerun hat es im Juli 2014 ratifiziert. Die vorläufige Anwendung wurde ab dem 4. August 2014 wirksam.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertragspartei Zentralafrika

  • Die Verhandlungen für ein umfassendes WPA mit der gesamten Region Zentralafrika (Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun, São Tomé und Príncipe) wurden 2003 aufgenommen. Das zwischen der EU und Kamerun umgesetzte WPA ist ein Schritt in Richtung dieses umfassenden regionalen Abkommens. In der Tat bietet es die Möglichkeit, die Partnerschaft je nach den Bedürfnissen und Zielen der Vertragsparteien verschiedenartig zu gestalten und zu vertiefen. Da das Abkommen seiner Bestimmung nach regional ist, steht es jedem interessierten Land oder jeder interessierten Gruppe von Ländern der Region offen, ihm beizutreten.
  • Das Übergangsabkommen ermöglicht es Kamerun, in Ermangelung eines regionalen WPA, weiterhin von Handelspräferenzen zu profitieren, die es gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) zu verlieren riskiert hätte.

Ziele

Neben einer Reihe von allgemeinen Zielen werden in dem Abkommen mehrere spezifische Ziele festgelegt:

  • Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung eines WPA, das
    • zur Verringerung der Armut beiträgt,
    • die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Zentralafrika fördert,
    • die Produktions-, Export- und Lieferkapazitäten Zentralafrikas verbessert und dessen Attraktivität für ausländische Investitionen sowie
    • seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Handelspolitik und handelsrelevanter Fragen erhöht;
  • Förderung der harmonischen, schrittweisen Integration Zentralafrikas in die Wirtschaft des Kontinents sowie die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten;
  • Diversifizierung der Exporte in die EU und Stärkung der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse;
  • Schaffung eines mit den Regeln der WTO kompatiblen Abkommens;
  • Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung und die Durchführung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmens für Handel, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und nachhaltige Entwicklung in der Region Zentralafrika;
  • Ausarbeitung eines Fahrplans für Verhandlungen über bestimmte, oben genannte Bereiche, für die die Verhandlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens nicht abgeschlossen waren.

Geltungsbereich

Mit der Verordnung wird eine Reihe von politischen und wirtschaftlichen Aspekten geregelt, darunter die folgenden:

  • Entwicklungszusammenarbeit, um Zentralafrika bei der Erreichung der Ziele des WPA zu unterstützen, insbesondere durch Kapazitätsaufbau und Modernisierung in Bereichen wie z. B.:
    • der Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur,
    • der Landwirtschaft und Ernährungssicherheit,
    • der Industrie, Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft,
    • der Vertiefung der regionalen Integration,
    • der Verbesserung des Geschäftsklimas und
    • der Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen;
  • Regelung für den Warenhandel, einschließlich Regeln für Zölle, Handelserleichterungen und handelspolitische Schutzmaßnahmen wie Antidumpingmaßnahmen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Forstpolitik;
  • Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr;
  • Zusage, die Verhandlungen über handelsbezogene Bestimmungen fortzusetzen, einschließlich der Bereiche geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und nachhaltige Entwicklung;
  • Streitvermeidung und –beilegung;
  • institutionelle Bestimmungen, einschließlich der Einrichtung eines WPA-Ausschusses zur Verwaltung aller Aspekte des Abkommens.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen wurde seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt.

HINTERGRUND

Die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der EU zu den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) werden durch das Cotonou-Abkommen geregelt (siehe Zusammenfassung). Ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wird derzeit verhandelt. Das bestehende Abkommen sollte im Jahr 2020 auslaufen, aber die Anwendung seiner Bestimmungen wurde bis zum 30. November 2021 verlängert.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits - Protokoll (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2-360)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika (JOIN(2020) 4 final vom 9.3.2020)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 1)

Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 – Protokolle – Schlußakte – Erklärungen (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3-353)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.01.2021

Top