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Information management system for official controls to ensure compliance with agri-food chain rules
Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften zur Lebensmittelkette
Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften zur Lebensmittelkette
Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften zur Lebensmittelkette
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für das Funktionieren des IMSOC und seiner Systemkomponenten bezüglich der computergestützten Handhabung und dem Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen notwendig sind.
IMSOC-Komponenten
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Verordnung bezieht sich auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und tierische Nebenprodukte. Sie betrifft insbesondere
Jede Komponente des IMSOC hat ein eigenes Netz, an dem die Kommission beteiligt ist, wobei jedes Netzmitglied für Daten, Informationen und Unterlagen verantwortlich ist, die es in die entsprechende Komponente eingibt oder dort erstellt.
Datenbankverknüpfung
Die folgenden Verknüpfungen zwischen Komponenten dienen dazu, jedem Netzmitglied relevante und aktuelle Informationen für die Ausführung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen:
Internationale Standarddateiformate
Der Datenaustausch zwischen dem IMSOC und anderen elektronischen Systemen, einschließlich der nationalen Systeme der EU, basiert auf internationalen Standards und verwendet die Formate XML, CMS oder PDF.
iRASFF
Die EU-Länder bestimmen eine Verbindungsstelle, die verantwortlich ist für den Austausch von Informationen über Lebensmittelbetrugsmeldungen, und benennen eine zentrale Kontaktstelle für RASFF und das System für Amtshilfe und Zusammenarbeit (AAC-Netze) (koordiniert mit dem Netzwerk für Lebensmittelbetrug (FF-Netz)).
Die Kontaktstellen des RASFF, AAC und des FF-Netzes tauschen Meldungen, Ersuchen und Antworten in iRASFF aus.
Die zentralen Kontaktstellen übermitteln in iRASFF Warnmeldungen an die Kontaktstelle der Kommission innerhalb von 48 Stunden nachdem ihnen das Risiko mitgeteilt wurde oder Informationsmeldungen und Nachrichtenmeldungen ohne unnötigen Verzug. Außerdem übermitteln sie Grenzzurückweisungsmeldungen, Verstoßmeldungen und Folgemeldungen an ihre Pendants im Netz.
Lebensmittelbetrugsmeldungen werden von den Kontaktstellen für Lebensmittelbetrug unter Verwendung eines speziellen IT-Instruments ausgetauscht.
ADIS
Jedes ADIS-Netzmitglied kann mehr als eine Kontaktstelle benennen, die Meldungen zu Ausbrüchen von Krankheiten übermittelt und meldet. Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes ist dafür verantwortlich, ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen EU-Land festgelegt wurden, zu führen und es auf dem neuesten Stand zu halten.
EUROPHYT-Netz
Jedes EUROPHYT-Netzmitglied benennt
TRACES
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED)
Mit der Verordnung werden ein Muster des GGED sowie die Anweisungen für dessen Verwendung festgelegt, aber auch die Anforderungen an die Verwendung eines elektronischen GGED.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitt 2 über das ADIS-Netz, das am 21. April 2021 in Kraft treten wird.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37-96)
Nachfolgende Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)
Vgl. konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1-22)
Vgl. konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)
Vgl. konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 21.04.2020