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Unbemannte Luftfahrzeuge – Vorschriften und Verfahren für den Betrieb

Unbemannte Luftfahrzeuge – Vorschriften und Verfahren für den Betrieb

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie soll sicherstellen, dass der zunehmende Drohnenverkehr in der Europäischen Union (EU) für die Menschen am Boden und in der Luft sicher ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Durchführungsverordnung enthält Vorschriften für den Betrieb von Drohnen (d. h. für unbemannte Luftfahrzeuge und die Ausrüstung für deren Fernsteuerung) und für das Personal, einschließlich der Fernpiloten und Organisationen, die an einem solchen Betrieb beteiligt sind.

Betriebsgenehmigung

In der Verordnung sind drei Betriebskategorien für Drohnen festgelegt.

  • Offener Betrieb. Dafür muss der Betreiber vor dem Betrieb weder eine Genehmigung einholen noch eine Erklärung abgeben.
  • Spezieller Betrieb. Dafür wird, mit gewissen Ausnahmen, eine von der zuständigen Behörde erteilte Betriebsgenehmigung benötigt.
  • Zulassungspflichtiger Betrieb. Dafür muss die Drohne gemäß einem von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 (siehe Zusammenfassung), zugelassen werden. Zudem ist eine Zulassung des Betreibers sowie die Vergabe einer Lizenz an den Fernpiloten erforderlich.

Die Verordnung legt die Anforderungen für den Betrieb in den einzelnen Kategorien fest. Die Vorschriften und Verfahren für die Kategorien „offener Betrieb“ und „spezieller Betrieb“ sind in Anhang A aufgeführt.

Fernpiloten

  • Die Vorschriften in Bezug auf die Kompetenz von Fernpiloten in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie sind in Anhang A dargelegt.
  • Fernpiloten, die unbemannte Luftfahrzeuge in der „offenen“ und „speziellen“ Kategorie betreiben, müssen, mit gewissen Ausnahmen, ein Mindestalter von 16 Jahren haben.
  • Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter in der „offenen“ Kategorie um bis zu vier Jahre und in der „speziellen“ Kategorie um bis zu zwei Jahre senken.

Vorschriften und Verfahren für den Betrieb

Die Verordnung regelt die Vorschriften und Verfahren für eine Reihe von Aspekten, u. a.:

  • Lufttüchtigkeit der Drohne;
  • betriebliche Risikobewertungen;
  • Genehmigung des Betriebs in der „speziellen“ Kategorie;
  • Betrieb in der „speziellen“ Kategorie, der EU-Grenzen überschreitet oder ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eintragung stattfindet;
  • Registrierung des Betreibers und Zulassung der Drohne;
  • Festlegung geografischer Gebiete*;
  • Vorschriften für Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geografisches Gebiet. Ein von der zuständigen Behörde festgelegter Teil des Luftraums, der den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen.

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45-71).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1-40).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.12.2021

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