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Harmonisierung der Bruttonationaleinkommensstatistik auf Ebene der Europäischen Union

Harmonisierung der Bruttonationaleinkommensstatistik auf Ebene der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/516 über die Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Begriffsbestimmungen

Die Verordnung verlangt, BNE und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP)* in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 zu definieren.

Übermittlung von Daten und zusätzlichen Informationen an die Europäische Kommission

Die EU-Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:

  • das BNE berechnen;
  • vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres dem statistischen Amt der Kommission (Eurostat) die Daten des Vorjahres sowie alle Änderungen der Daten der Vorjahre übermitteln, darunter:
    • Zahlen für BNE-Aggregate und ihre Bestandteile,
    • Gesamtwerte für das BIP und seine Bestandteile (gemäß den drei Ansätzen);
  • die folgenden Daten mit einem Bericht über die Qualität der BNE-Daten, in dem die zur Erstellung der Daten verwendete Methodik detailliert beschrieben wird und insbesondere alle wesentlichen Änderungen der verwendeten Quellen und Methoden sowie die an den BNE-Aggregaten und ihren Bestandteilen vorgenommenen Änderungen im Vergleich zu früheren Perioden erläutert werden;
  • Eurostat eine Bestandsaufnahme der Quellen und Methoden zur Herstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile vorlegen.

Verfahren und Kontrollen zur Berechnung des BNE

Eine Expertengruppe, eingerichtet über einen Beschluss der Kommission, der Vertreter aus den Mitgliedstaaten angehören, wurde eingerichtet, um:

  • die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Berechnungen zu beraten,
  • Fragen der Umsetzung dieser Verordnung zu untersuchen,
  • jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke übermittelten BNE-Daten abzugeben.

In Bezug auf das von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Verzeichnis überprüft die Kommission die Quellen, deren Verwendung und die Methoden, einschließlich der Durchführung von Informationsbesuchen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Durch die Verordnung erhält die Kommission die Befugnis zum Erlass

  • delegierte Rechtsakte mit einer Liste von Themen, die für jeden Überprüfungszyklus behandelt werden, um die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und größtmögliche Vergleichbarkeit der BNE-Daten gemäß dem ESVG 2010 zu gewährleisten;
  • von spezifischen Durchführungsrechtsakten, durch die die BNE-Daten – auf der Grundlage der von der Kommission in den delegierten Rechtsakten festgelegten Liste von Aspekten – vergleichbarer, zuverlässiger und vollständiger werden.

Im Oktober 2020 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546an, in der die Struktur und die Einzelheiten des Verzeichnisses der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile verwendeten Quellen und Methoden gemäß dem ESVG 2010 festgelegt sind.

Im November 2021 verabschiedete die Kommission:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1947 zur Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1948 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516.

Im November 2023 verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2493 über die Behandlung – für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen – der durch MwSt.-Betrug und Insolvenz bedingten MwSt.-Lücke (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen).

Ausschuss für das Europäische Statistische System

Eurostat wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt und beraten. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, seinen Vorsitz hat die Kommission inne.

Bericht

Die Kommission übermittelte dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vor der Frist am 1. Januar 2023 den Bericht über die Anwendung der Verordnung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 18. April 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE). Von den gebietsansässigen institutionellen Einheiten per saldo empfangenes Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen. Das BNE entspricht dem BIP abzüglich der von gebietsansässigen Einheiten an nicht gebietsansässige Einheiten geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der von gebietsansässigen Einheiten aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP). Dies kann auf drei Arten definiert werden.
  • 1.

    Produktionsansatz: Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.

  • 2.

    Ausgabenansatz: Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.

  • 3.

    Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19-24).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2493 der Kommission vom 15. November 2023 über die Behandlung – für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen – der durch MwSt.-Betrug und Insolvenz bedingten MwSt.-Lücke (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen MwSt.-Aufkommen) für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L, 2023/2493, vom 16.11.2023).

Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vom 30. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 1-8).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1947 der Kommission vom 10. November 2021 zur Definition des geografischen Gebiets der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 1-3).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1948 der Kommission vom 10. November 2021 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 4-5).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 der Kommission vom 10. November 2021 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 6-18).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung der Struktur und der genauen Vorgaben des Verzeichnisses der zur Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens und ihrer Bestandteile nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) genutzten Quellen und angewandten Methoden (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9).

Beschluss der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einrichtung der Expertengruppe „Bruttonationaleinkommen“ der Kommission (ABl. C 174 vom 21.5.2019, S. 5-8).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 338 (ex-Artikel 285 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 192-193).

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105-111).

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1-727).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.01.2024

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