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Die Verkehrsgemeinschaft

Die Verkehrsgemeinschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Beschluss (EU) 2019/392 – Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DES VERTRAGS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Vertrag soll eine Verkehrsgemeinschaft zwischen der EU und den sechs Ländern des westlichen Balkans in Südosteuropa, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Nordmazedonien (die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), Kosovo*, Montenegro und der Republik Serbien, geschaffen werden.
  • Er bezieht sich auf den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffverkehr und die Beförderung auf dem Seeweg und bildet die Grundlage für die Entwicklung eines Beförderungsnetzes.
  • Der Beschluss enthält die gesetzliche Genehmigung des Vertrags, den die Europäische Kommission mit den südosteuropäischen Partnerländern der EU ausgehandelt hat.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In dem Vertrag werden die EU-Rechtsvorschriften für den Verkehrsbereich (Schienen-, Straßen-, See-, Binnenschiffsverkehr und Infrastruktur) und die Vorschriften für Umwelt, öffentliche Auftragsvergabe, Wettbewerb und Verfahrensvorschriften aufgelistet, die alle Parteien befolgen müssen.

Die EU und die sechs südosteuropäischen Länder

  • gewähren Zugang zur Infrastruktur der Eisenbahnunternehmen der genannten Länder, die im internationalen Schienenpersonen- oder Schienengüterverkehr tätig sind;
  • fördern einen effizienten und sicheren Binnenschiffs- und Seeverkehr;
  • erleichtern die Verwaltungsverfahren und -formalitäten bei der Überschreitung der Grenzen zwischen Zollgebieten;
  • verbieten jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit;
  • legen dem Gerichtshof der EU alle Streitigkeiten vor;
  • beteiligen sich an den Kosten der Verkehrsgemeinschaft (die EU zahlt 80 %, die Partner zahlen 20 %);
  • beraten sich zu Verkehrsangelegenheiten, die in internationalen Organisationen und regionalen Initiativen behandelt werden.

Die sechs südosteuropäischen Länder müssen

  • den entsprechenden „Besitzstand der EU“ in den Bereichen Soziales, Umweltschutz und Vergabe öffentlicher Aufträge anwenden;
  • effiziente Verkehrsmanagementsysteme entwickeln;
  • einen effizienten und sicheren Straßenverkehr im Einklang mit den Betriebsstandards und der Politik der EU fördern;
  • ihre Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen und den Wettbewerb schrittweise mit dem Besitzstand der EU in Einklang bringen.

Die Verkehrsgemeinschaft

  • intensiviert und fördert den sozialen Dialog, die Grundrechte von Arbeitnehmern, das Arbeitsrecht, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die Chancengleichheit und die Einbindung der Sozialpartner im Verkehrssektor;
  • fördert das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)* und erstellt alle zwei Jahre einen fortlaufenden Fünfjahresplan zur Förderung der Entwicklung und Festlegung vorrangiger Projekte.

Der Vertrag legt Folgendes fest:

  • einen Ministerrat, der allgemeine politische Leitlinien vorgibt und den Fortschritt prüft;
  • einen regionalen Lenkungsausschuss, der den Vertrag verwaltet und Fachausschüsse einsetzen kann;
  • ein ständiges Sekretariat mit Sitz in Belgrad, das administrative Unterstützung bietet und als Verkehrsbeobachtungsstelle fungiert;
  • Übergangsbestimmungen für die jeweiligen sechs südosteuropäischen Länder;
  • eine Überprüfung nach fünf Jahren.

WANN TRITT DER VERTRAG IN KRAFT?

Der Vertrag bestand vorläufig ab dem 9. Oktober 2017 mit Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie dem Kosovo* und ab dem 29. November 2017 mit Serbien.

Er ist am 1. Mai 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit mit den Ländern des westlichen Balkans ist entscheidend für die politische Stabilität, Sicherheit, den wirtschaftlichen Wohlstand und die soziale Entwicklung in der Region.
  • Durch die Verkehrsgemeinschaft wird die Wettbewerbsfähigkeit der Region gestärkt, indem die nationalen Systeme und Infrastrukturen verbessert, die Effizienz des Verkehrsnetzes und die Qualität der Dienste gesteigert werden und sich gutnachbarliche Beziehungen allgemein entwickeln können.
  • Der Vertrag enthält keine Bestimmungen für den Straßengütertransport. Der Verkehr wird in bilateralen Abkommen zwischen der EU und den südosteuropäischen Ländern geregelt.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

TEN-V: die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) betreffen den Straßen- und den intermodalen Verkehr (d. h. mehrere Transportwege wie Schienen/Wasser, Straßen/Schienen) sowie die Binnenschifffahrtsstraßen, die Seehäfen und das europäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz.

HAUPTDOKUMENTE

Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3-53)

Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 176 vom 1.7.2019, S. 1)

Informationen zum Datum der Unterzeichnung und der vorläufigen Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft zwischen der EU und dem westlichen Balkan (ABl. L 17, 23.1.2018, S. 1)


*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Letzte Aktualisierung: 07.01.2020

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