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Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak

Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

WAS IST DER ZWECK DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS UND DER VERORDNUNG?

Der Gemeinsame Standpunkt und die Verordnung enthalten restriktive Maßnahmen im Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) und allen nachfolgenden einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen (VN) als Reaktion auf die Lage in Irak.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Alle durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.

Kulturelle Artefakte aus Irak

Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung einzuführen auszuführen oder zu handeln, wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden (einschließlich der in Anhang II der Verordnung aufgeführten Gegenstände). insbesondere, wenn:

  • diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind, oder
  • ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze verbracht wurden.

Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder den irakischen Einrichtungen gemäß dem in der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.

Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um eine sichere Rückgabe dieser Kulturgüter an irakische Einrichtungen zu ermöglichen.

Eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen

  • Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen Regierung, die am 22. Mai 2003 und danach außerhalb von Irak belegen sind, werden eingefroren. Dazu zählen die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten und in Anhang III der Verordnung aufgeführten staatlichen Organe, einschließlich privatrechtlicher Unternehmen oder staatlicher Einrichtungen.
  • Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die dem ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein, hohen Amtsträgern seines Regimes, ihren unmittelbaren Familienangehörigen oder Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden, gehören oder sich in deren Besitz befinden, werden ebenfalls eingefroren.
  • Den vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten oder in Anhang IV der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, unter anderem für:

  • Grundausgaben, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  • angemessene Berufskosten und Kosten, die für juristische Dienstleistungen anfallen;
  • Gebühren oder Aufwendungen für das Halten eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder
  • bestimmte andere außerordentliche Ausgaben.

Erdölprodukte

Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas mit Ursprung in Irak genießen Immunität von Gerichtsverfahren und unterliegen keiner Form von Pfändung*, Forderungspfändung* oder Zwangsvollstreckung*, bis deren Eigentum zum Käufer übergegangen ist.

Vorrechte und Immunitäten, die denen der Vereinten Nationen entsprechen, gelten für:

  • Erlöse und Verpflichtungen, die aus Verkäufen von Erdölprodukten hervorgehen;
  • den Entwicklungsfonds für Irak und
  • Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Regime von Saddam Hussein an den Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen sind.

Waffenembargo

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial (einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile) an Irak durch EU-Staatsangehörige ist verboten.

Das Embargo gilt nicht für Waffen, die von der irakischen Regierung oder der gemäß der Resolution 1511 (2003) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe benötigt werden, sofern diese von den Mitgliedstaaten genehmigt wurden.

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.

WANN TRETEN DER GEMEINSAME STANDPUNKT UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP ist am 22. Mai 2003 in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist am 23. Mai 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Pfändung. Wenn ein Unternehmen von einem Gericht zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt wird, wird die Forderung gegen das Vermögen des Schuldners vollstreckt. Dieser Betrag wird als Pfändung bezeichnet.
Forderungspfändung. Wenn ein Gläubiger Kenntnis von einer Schuld hat, die ein Dritter dem Schuldner zu zahlen hat, kann bei Gericht ein Antrag auf Erlass eines Beschlusses gestellt werden, der den Dritten anweist, einen bestimmten Betrag direkt an den Gläubiger zu zahlen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es die Anordnung erteilt oder nicht.
Zwangsvollstreckung. Die Durchsetzung der Rechte eines Gläubigers durch die Beschlagnahme der Güter eines Schuldners.

HAUPTDOKUMENTE

Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72-73).

Nachfolgende Änderungen des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 15.03.2023

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