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Einfuhrzölle für Getreide

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Einfuhrzölle für Getreide

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Verordnung (EU) Nr. 642/2010 legt Vorschriften über verschiedene Einfuhrzölle für Weizen der oberen Qualität, Hartweizen, Roggen, Mais und Sorghum fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Berechnung des Einfuhrzolls

  • Die Einfuhrzölle für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse des Getreidesektors (wie durch ihre kombinierte Nomenklatur, auch KN-Code genannt, ausgewiesen) werden täglich von der Europäischen Kommission berechnet.
    • KN-Codes 1001 11 00 und 1001 19 00 (Hartweizen);
    • KN-Code ex 1001 91 20 (zur Aussaat bestimmter Weichweizen);
    • KN-Code ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, nicht zur Aussaat);
    • KN-Codes 1002 10 00 und 1002 90 00 (Roggen);
    • KN-Code 1005 10 90 (Mais zur Aussaat, ausgenommen Hybridmais);
    • KN-Code 1005 90 00 (Mais, nicht zur Aussaat);
    • KN-Codes 1007 10 90 und 1007 90 00 (Körner-Sorghum, ausgenommen Hybrid zur Aussaat).
  • Der Einfuhrzoll ist gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis (der auf 101,31 EUR je Tonne festgesetzt ist) zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung, d. h. des Preises für Kosten (Cost), Versicherung (Insurance) und Fracht (Freight) an der Grenze des einführenden Landes.
  • Der festgesetzte Einfuhrzoll ist jeweils der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle. Weicht der Durchschnitt von einem Tag zum Folgetag um mehr als 5 EUR je Tonne ab, setzt die Kommission einen neuen Einfuhrzoll fest.
  • Zollsätze dürfen die vertragsmäßigen Zollsätze*, wie festgelegt auf der Grundlage der kombinierten Nomenklatur als dem Instrument zur Klassifizierung von Waren bei der Verzollung in der Europäischen Union (EU), nicht überschreiten. Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden regelmäßig aktualisiert.
  • Der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Weizen und Mais berücksichtigt drei Elemente: den Preis auf einem Referenzweltmarkt zuzüglich der Kosten der Fracht zu einem Ausfuhrhafen in den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) zuzüglich der Kosten der Fracht zwischen dem US-Hafen und dem Hafen von Rotterdam.
  • Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der oberen Qualität, zur Aussaat bestimmten Hartweizen und zur Aussaat bestimmten Weichweizen ist der für Weichweizen der oberen Qualität berechnete Preis.
  • Der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Hartweizen der mittleren Qualität und Hartweizen der unteren Qualität ist der für Weichweizen der oberen Qualität berechnete Preis, wobei negative Handelsprämien in Höhe von 10 EUR je Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität bzw. von 30 EUR je Tonne für Hartweizen der unteren Qualität gelten.
  • Der repräsentative cif-Einfuhrpreis für nicht zur Aussaat bestimmten Sorghum, zur Aussaat bestimmten Sorghum gemäß KN-Code 1007 10 90, nicht zur Aussaat bestimmten Roggen, zur Aussaat bestimmten Roggen und zur Aussaat bestimmten Mais gemäß KN-Code 1005 10 90 ist der für nicht zur Aussaat bestimmten Mais berechnete Preis.

Verringerung von Einfuhrzöllen

Die festgesetzten Einfuhrzölle werden wie folgt verringert.

  • Falls der Einfuhrhafen in der EU sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so wird der Einfuhrzoll um 3 EUR je Tonne verringert.
  • Falls der Einfuhrhafen in der EU ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich, in Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so wird der Einfuhrzoll um 2 EUR je Tonne verringert.
  • Der Einfuhrzoll wird für Hartmais unter bestimmten Voraussetzungen um 24 EUR je Tonne verringert. Für die Gewährung dieser Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem durch Aufblähen oder Rösten, aus Grob- oder Feingrieß oder bearbeitetem Getreide (geschält, perlförmig, geschnitten oder geschrotet) gewonnenen Lebensmittel verarbeitet sein.

Sicherheitsstellung

Für Weichweizen der oberen Qualität und Hartweizen müssen Einführer in der Regel am Tag der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit (in Höhe von 95 EUR je Tonne für Weichweizen) bei der zuständigen Behörde stellen, es sei denn, der Einfuhrlizenz liegt eine Konformitätsbescheinigung bei.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 wird die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 10. August 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertragsmäßige Zollsätze. Die EU-Zollzusagen innerhalb der Welthandelsorganisation sowie einige autonome Zölle.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5-22).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2021

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