Einfachere, transparentere und stärker standardisierte Verbriefung
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2017/2402 – allgemeiner Rahmen für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
Ihr Ziel ist die Neubelebung des Verbriefungsmarktes* von hoher Qualität, der:
- die Finanzierung der EU-Realwirtschaft verbessert;
- die private Risikoteilung fördert und
- den Schutz der Anleger gewährleistet.
Sie schafft ein allgemeines System zur Vereinfachung der Vorschriften für alle Verbriefungen und zur Festlegung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen. Dies umfasst:
- gemeinsame Begriffsbestimmungen für die wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet der Verbriefung;
- Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten*, Risikoselbstbehalt*, Transparenz- und Kreditvergabekriterien;
- Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger;
- ein Verbot der Wiederverbriefung*;
- Vorschriften für Verbriefungszweckgesellschaften* und Verbriefungsregister*;
- eine Struktur für eine einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefung;
- ein System von Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen für den Fall von Zuwiderhandlungen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Anleger in einer Verbriefungsposition* müssen zuerst bestimmte Tests durchführen:
- um vor der Übernahme der Verantwortung (Sorgfaltspflicht) alle damit verbundenen Risiken auszuwerten;
- um vor dem Verkauf sicherzustellen, dass das Produkt für den Kunden geeignet ist.
- Verbriefungsemittenten müssen:
- einen Nettoanteil von mindestens 5 % des Wertes der Verbriefung (Risikoselbstbehalt) halten;
- den Inhabern von Verbriefungspositionen, den zuständigen Behörden und, im Falle einer Anfrage, den potenziellen Anlegern detaillierte Informationen sowie die zugrunde liegenden Dokumente zur Verfügung stellen, damit sie die Transaktion nachvollziehen können (Transparenz);
- dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen.
- Verbriefungszweckgesellschaften dürfen nicht in Nicht-EU-Ländern mit hohem Risiko niedergelassen sein.
- Verbriefungsregister müssen:
- bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die über die Befugnis zum Widerruf ihrer Lizenz verfügt, registriert sein;
- alle Informationen über die Verbriefung sammeln und verwahren und diese den Anlegern und zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung stellen.
- Die Emittenten können den Begriff STS (Simple, Transparent and Standardised – „einfach, transparent und standardisiert“) verwenden, wenn die Verbriefung, sei sie nun kurzfristiger oder langfristiger Natur, die klar festgelegten Kriterien erfüllt. Dies dient ihrer Unterscheidung von komplexeren und undurchsichtigen Verbriefungen und macht es möglich, dass einige institutionelle Anleger eine stärker risikoorientierte Eigenkapitalbehandlung vornehmen.
- Die verschiedenen europäischen und nationalen Behörden, die über Befugnisse zu Ermittlungen und zur Auferlegung von Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen verfügen, überwachen die Umsetzung der Gesetzgebung und arbeiten eng zusammen.
- Spätestens am 1. Januar 2021, und dann alle drei Jahre, veröffentlicht der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht über die Erfahrungen mit der Verordnung.
- Die Europäische Kommission:
- legt bis zum 2. Januar 2020 auf der Grundlage des Berichts der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Möglichkeit der Schaffung eines STS-Rahmens für synthetische Verbriefungen vor;
- legt spätestens am 1. Januar 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Gesetzgebung vor, zusammen mit möglichen Änderungsvorschlägen;
- hat die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, um unwesentliche Elemente der Verordnung zu ändern.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
- Verbriefungsprodukte spielten in der Krise auf dem Subprime-Hypothekenmarkt in den Vereinigten Staaten zu Beginn des Jahres 2007 eine bedeutende Rolle. Der Markt in der EU erholt sich seitdem sehr langsam.
- Die Gesetzgebung, mit der auch die Verordnung über Eigenmittelanforderungen (Verordnung (EU) 2017/2401) geändert wird, soll hierbei Abhilfe schaffen durch die Einführung klarer und wirksamer Regeln, um das Vertrauen in den Markt wiederherzustellen.
- Ein Rahmen für Verbriefungen ist der erste wichtige Baustein in dem im Jahre 2015 ins Leben gerufenen Plan der EU, bis Ende 2019 eine voll funktionierende Kapitalmarktunion aufzubauen. Der Aufbau eines Verbriefungsmarktes hilft dabei, neue Anlagemöglichkeiten zu schaffen und eine zusätzliche Finanzquelle anzubieten, und das insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen und Start-up-Unternehmen.
- Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Verbriefung: eine Transaktion, die einem Kreditgeber – oftmals einer Bank – die Refinanzierung von Darlehen/Vermögenswerten (z. B. Hypotheken, Kfz-Leasinggeschäfte, Verbraucherdarlehen, Kreditkarten) durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglicht.
Sorgfaltspflicht: ein institutioneller Anleger sollte in der Lage sein zu belegen, dass die notwendigen Überprüfungen der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die in Artikel 5 der Verordnung detailliert festgelegt sind, erfüllt wurden.
Risikoselbstbehalt: die geplante Akzeptanz von Verlusten, bei denen ein Teil des Risikos eher bewusst gehalten als übertragen wird.
Wiederverbriefung: eine Verbriefung, bei der es sich mindestens bei einer der zugrunde liegenden Risikopositionen um eine Verbriefungsposition handelt.
Verbriefungszweckgesellschaften: ein Körper, der eine oder mehrere Verbriefungen durchführt und dessen Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen in der ursprünglichen Vereinbarung zu trennen.
Verbriefungsregister: sammelt und verwahrt auf zentrale Art alle Aufzeichnungen zu Verbriefungen, um die Transparenz auf dem Markt zu stärken.
Verbriefungsposition: Risikoposition in einer Verbriefung.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35-80)
VERBUNDENES DOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1-34)
Letzte Aktualisierung: 18.03.2019