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Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile sowie des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht

Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile sowie des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 511/2014 – Maßnahmen für die Nutzer genetischer Ressourcen zur Einhaltung von Vorschriften und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung behandelt die Einhaltung von Vorschriften für den Zugang zu genetischen Ressourcen* und traditionellem Wissen*, das sich auf diese genetische Ressourcen bezieht, sowie die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile, wie sie im Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt beschrieben sind.

Das im Protokoll von Nagoya genannte Ziel des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile (access and benefit-sharing, ABS) betrifft die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung einer genetischen Ressource ergeben, mit dem Land, das diese Ressource zur Verfügung gestellt hat. Die erzielten Vorteile sollen zur nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen.

Das übergeordnete Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass diejenigen, die genetische Ressourcen und damit verbundenes traditionelles Wissen in der EU nutzen, dies in Übereinstimmung mit der ABS-Gesetzgebung des Bereitstellerlandes tun.

Genetische Ressourcen werden für nichtkommerzielle und kommerzielle Zwecke genutzt, so etwa im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Pflanzenzüchtung, der Arzneimittel, der Kosmetika, der Nahrungs- und Futtermittelindustrie und der Biotechnologie. Sie werden von Universitäten und Unternehmen genutzt, um Forschung und/oder Forschung und Entwicklung zu betreiben, die zur Kommerzialisierung von Produkten führen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Alle Länder (einschließlich der EU-Länder) haben Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen sowie die Befugnis, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu regeln.

Die Herausforderung, vor der bereitstellende Länder stehen, ist die Nachverfolgung ihrer genetischen Ressource, nachdem diese das Land verlassen hat. Ein wichtiger Mehrwert des Protokolls von Nagoya ist die Festlegung der Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften. „Nutzer“-Länder müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zugang auf die in ihrem Land genutzten genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Regeln des bereitstellenden Landes erfolgt ist (d. h. es wurde eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung eingeholt und einvernehmlich festgelegte Bedingungen wurden vereinbart). Diese Information geht dann an das bereitstellende Land zurück. Verordnung (EU) Nr. 511/2014 regelt diese Maßnahmen zur Einhaltung.

Die grundlegende Pflicht, die in der Verordnung dargelegt ist, ist die gebotene Sorgfalt. Nutzer genetischer Ressourcen müssen bestimmte für diese Ressourcen und damit verbundenes traditionelles Wissen relevante Informationen einholen, aufbewahren und an nachfolgende Nutzer weitergeben. Liegen den Nutzern unzureichende Informationen über die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung vor, so müssen sie eine Genehmigung einholen, für die einvernehmliche Festlegung der Bedingungen sorgen oder die Nutzung der Ressource einstellen.

Nutzer genetischer Ressourcen sind zudem verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben. Die Abgabe einer Sorgfaltserklärung ist in der EU in zwei Phasen erforderlich:

  • in der Phase der Forschungsfinanzierung, wenn für ein Forschungsvorhaben genetische Ressourcen und damit verbundenes traditionelles Wissen genutzt werden,
  • in der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts.

Demnach sind in der EU zwei Kontrollstellen vorgesehen. Von diesen beiden Kontrollstellen werden Informationen an das ABS Clearing House (das internationale IT-Tool, das zum Informationsaustausch zwischen allen relevanten Akteuren dient und gemäß dem Nagoya-Protokoll eingerichtet wurde) und die bereitstellenden Länder übermittelt.

Die Nutzer müssen die Informationen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile 20 Jahre lang aufbewahren, nachdem sie die Nutzung eingestellt haben.

Jedes EU-Land muss mindestens eine Behörde benennen, die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich ist. Diese Behörde erhält die Sorgfaltserklärungen und ist für die Durchführung von Kontrollen der Nutzer zuständig.

Es gibt auch zwei freiwillige Tools, die die Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer unterstützen, ein Register der Sammlungen der EU und ein Register bewährter Verfahren im Sinne der Verordnung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten, mit Ausnahme einiger Artikel, die am 12. Oktober 2015 in Kraft getreten sind.

HINTERGRUND

Den wichtigsten internationalen Rechtsrahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile bildet das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1993 (siehe Zusammenfassung).

Das im Oktober 2010 angenommene Protokoll von Nagoya baut auf den Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu genetischen Ressourcen und über die Aufteilung der finanziellen und nicht finanziellen Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, auf.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Genetische Ressource: der Teil des Genpools natürlicher und domestizierter oder kultivierter Arten, der in vielen Bereichen eine Rolle spielt, z. B. in der wissenschaftlichen Forschung, der Nahrungsmittelerzeugung, der Gesundheit, der Medizin, der Kosmetik und der biobasierten Umweltforschung. Genetische Ressourcen spielen auch bei Strategien zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Erhaltung bedrohter Arten eine Rolle.
Traditionelles Wissen: Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59-71)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zu dem Anwendungsbereich und den Kernverpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. C 313 vom 27.8.2016, S. 1-19)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 4-19)

Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231-233)

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 20.11.2020

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