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Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus China

Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus China

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 – Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus China und Hongkong

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung werden besondere Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr von Kunststoffküchenartikeln aus makromolekularem Polyamid und Melamin, deren Ursprung oder Herkunft China oder Hongkong ist, festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einfuhrbedingungen

  • Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung in die Europäische Union (EU) muss eine Dokumentenprüfung bei allen Sendungen sowie Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an 10 % der Sendungen durchführen. Erst nach diesen Kontrollen dürfen die Waren dem Markt zugeführt werden.
  • Um die Konformität mit den geltenden Bestimmungen zu belegen und die Kontrollen zu erleichtern, muss der Einführer der zuständigen nationalen Behörde für jede Sendung eine entsprechende Erklärung vorlegen. Damit wird bestätigt, dass die Sendung den Anforderungen hinsichtlich der Freisetzung von organischen Verbindungen, primären aromatischen Aminen und von Formaldehyd entspricht. Der Erklärung muss ein Laborbericht beigefügt werden, aus dem hervorgeht:
    • dass aus den Polyamid-Küchenartikeln keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden (die Nachweisgrenze wird auf 0,01 mg/kg festgelegt);
    • dass aus den Melamin-Küchenartikeln kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird.
  • Die Behörde muss die Warenuntersuchung so bald wie technisch durchführbar abgeschlossen haben. Eine Weiterbeförderung danach ist möglich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
  • Die Behörde muss in der Erklärung angeben, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der EU überführt werden dürfen.
  • Wird bei der Laboranalyse ein Verstoß gegen die Einfuhrbedingungen festgestellt, so ist die Europäische Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel zu informieren.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gilt auch für die beschriebenen Küchenartikel.

Meldung

  • Der Einführer muss die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung in die EU mindestens zwei Arbeitstage im Voraus über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens seiner Sendungen informieren.
  • Beschließt ein EU-Land, spezifische Orte der ersten Einführung zu benennen, so muss es eine aktuelle Liste dieser Orte im Internet veröffentlichen. Zudem ist die entsprechende Web-Adresse der Kommission mitzuteilen.
  • Ein Link zu den nationalen Listen der spezifischen Orte der ersten Einführung wird auf der Website der Kommission zu Informationszwecken veröffentlicht.

Berichterstattung

  • Die zuständigen Behörden müssen die folgenden Angaben erfassen:
    • das Ursprungsland der Sendung,
    • die Anzahl der Artikel in jeder Sendung,
    • die Anzahl der kontrollierten Sendungen,
    • die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.
  • Der Kommission ist vierteljährlich ein Bericht mit diesen Informationen vorzulegen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom , S. 25-29)

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