Der Vertrag von Amsterdam
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union
WAS IST DER ZWECK DES VERTRAGS?
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Mit dem Vertrag von Amsterdam wird der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union aktualisiert und präzisiert.
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Die wesentlichen Änderungen, die mit ihm eingeführt werden, dienen zudem der Vorbereitung der Europäischen Union (EU) auf ihre künftige Erweiterung.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit dem Vertrag werden folgende Ziele für die EU gesetzt:
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
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Die GASP wird durch folgende Maßnahmen gestärkt:
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Ermöglichung gemeinsamer Strategien, gemeinsamer Aktionen, gemeinsamer Standpunkte und einer regelmäßigeren Zusammenarbeit der EU-Länder;
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Einbindung aller Themen in Bezug auf die Sicherheit der EU, einschließlich der progressiven Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, in die GASP;
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Entwicklung engerer Verbindungen mit der Verteidigungsorganisation, der Westeuropäischen Union;
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Verpflichtung der Mitgliedsländer, ihre Positionen in internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zu koordinieren;
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Schaffung der Position eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – eine Aufgabe, die vom Generalsekretär des Rats wahrgenommen wird;
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Schaffung einer Strategieplanungs- und Frühwarneinheit.
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
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Die polizeiliche Zusammenarbeit schließt ein:
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die Verhütung von Straftaten sowie ihre Aufdeckung und Ermittlung;
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das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;
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die Organisation gemeinsamer Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung und den Austausch von Beamten;
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die Bewertung von Ermittlungstechniken, insbesondere zur Aufdeckung von Fällen der organisierten Kriminalität;
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die Nutzung der Ressourcen von Europol in Bereichen wie der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden und der Einrichtung eines Netzes für Forschung, Dokumentation und Statistik über die Kriminalität innerhalb der EU.
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Die justizielle Zusammenarbeit schließt ein:
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die Erleichterung der Auslieferung (d. h. Staaten können die Rückführung von Personen aus anderen Staaten verlangen, wenn diesen entweder eine Straftat zur Last gelegt wird oder wenn diese eine Strafe verbüßen müssen) zwischen den EU-Ländern;
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die Gewährleistung der Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Vorschriften;
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die Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
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die Festlegung von Mindestvorschriften über strafbare Handlungen und Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
Verstärkte Zusammenarbeit
Die EU-Regierungen, die beabsichtigen, in bestimmten Politikbereichen enger zusammenzuarbeiten, können dies tun, sofern die Zusammenarbeit
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darauf ausgerichtet ist, die Ziele und Interessen der EU zu fördern und ihre Grundsätze beachtet;
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nur als letztes Mittel herangezogen wird;
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mindestens die Mehrheit der EU-Länder betrifft;
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den Rechtsbestand der EU nicht beeinträchtigt;
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die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Länder nicht beeinträchtigt.
Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken, die den freien Personenverkehr betreffen
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Diese Politiken werden von der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu einem Teil der normalen Beschlussfassung der EU. Die EU-Regierungen sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen zu erlassen, um
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Kriminalität zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Rechte der Angehörigen von Nicht-EU-Ländern zu schützen;
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die Zusammenarbeit der Justiz und der Verwaltungen zu stärken;
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Normen und Verfahren für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen der EU festzulegen;
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Vorschriften über Visa zu festzulegen;
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die Kriterien und Verfahren für die Bearbeitung von Asylanträgen zu festzulegen.
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Das Schengener Übereinkommen zum freien Reisen innerhalb der EU ohne Pass wird in das Rechtssystem der EU eingebunden (das Vereinigte Königreich (1) und Irland nehmen jedoch nicht an dem Übereinkommen teil).
Beschäftigung
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Das Engagement der EU für hohe Beschäftigung wird dadurch gestärkt, dass
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diesem Ziel bei der Ausarbeitung und der Umsetzung aller Maßnahmen und Aktivitäten der EU Rechnung getragen wird;
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ein Jahresbericht zur Prüfung durch die Staats- und Regierungschefs der EU vorgelegt werden muss;
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jede Regierung verpflichtet ist, einmal im Jahr Informationen zu den Maßnahmen vorzulegen, die sie im Hinblick auf ein hohes Beschäftigungsniveau ergriffen hat;
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ein beratender Beschäftigungsausschuss eingerichtet wird.
Institutionelle Fragen
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Gesetzgebungsverfahren
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Das Mitentscheidungsverfahren, bei dem die EU-Regierungen durch qualifizierte Mehrheitsentscheidungen und das Europäische Parlament gemeinsam Rechtsvorschriften erlassen, wird auf den Großteil der Politikbereiche ausgeweitet, und es werden eindeutige Vorschriften für den Umgang mit Streitigkeiten durch einen Vermittlungsausschuss festgelegt.
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Europäisches Parlament
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Die Anzahl der Mitglieder beträgt höchstens 700;
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Das Parlament erarbeitet Vorschläge für ein einheitliches Verfahren für die Europawahlen;
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Das Parlament legt Vorschriften und allgemeine Bedingungen bezüglich der Pflichten seiner Mitglieder fest;
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Das Parlament stimmt ab, um die Ernennung des Präsidenten der Europäischen Kommission und der Kommission als Organ zu bestätigen.
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Europäische Kommission
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In einer EU mit 20 Mitgliedsländern würde jedes Land einen Kommissar stellen, sofern eine nationale Gewichtung der Stimmrechte im Rat vereinbart wurde;
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Mindestens ein Jahr vor dem Beitritt des 21. Mitgliedslandes müsste der institutionelle Aufbau der EU umfassend überprüft werden.
Sanktionen
Die EU-Regierungen können die Vertragsrechte eines Mitgliedslandes, einschließlich des Stimmrechts bei Gesetzesentwürfen, aufheben, wenn angenommen wird, dass das betreffende Land „eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung“ der Grundsätze der EU begangen hat.
Vereinfachung
Mit dem Vertrag werden die verschiedenen EU-Verträge durch Änderung oder Streichung von mehr als 50 veralteten Artikeln und durch Neunummerierung der übrigen Artikel zugunsten der Lesbarkeit vereinfacht.
WANN TRITT DER VERTRAG IN KRAFT?
Der Vertrag wurde am 2. Oktober 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 1999 in Kraft.
HAUPTDOKUMENT
Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakt (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 1–144)
Letzte Aktualisierung: 04.04.2018
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