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Binnenschifffahrt – Jobs und Fähigkeiten

Binnenschifffahrt – Jobs und Fähigkeiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrtsunion, der Europäischen Schifferorganisation und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation geschlossenen EU-Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt

Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher

WAS IST DER ZWECK DIESER GESETZGEBUNG?

  • Die Richtlinie 87/540/EWG enthält gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr in der Europäischen Union (EU), um deren Qualifikationsniveau zu verbessern.
  • Die Richtlinie 2014/112/EU setzt das EU-Abkommen um, das Regeln für die Arbeitszeit auf EU-Binnenwasserstraßen enthält.
  • Die Richtlinie (EU) 2017/2397, geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1233, sieht ein harmonisiertes System zur Zertifizierung und Anerkennung der Qualifikationen von Besatzungsmitgliedern vor, einschließlich derer aus Nicht-EU-Ländern, die auf EU-Binnenwasserstraßen arbeiten.
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 führt Standards für Befähigungen, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt ein.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 enthält Modelle für Berufsqualifikationszertifikate und andere verwandte Dokumente im Binnenschifffahrtssektor.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 legt die Merkmale und Bedingungen für die Benutzung der Datenbanken für EU-Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher fest.
  • Mit der Richtlinie (EU) 2021/1233 wird die Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zertifikaten aus Nicht-EU-Ländern geändert.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/184 wird Anhang IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf die Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 87/540/EWG

Die Richtlinie 87/540/EWG sieht vor, dass Personen oder Unternehmen, die Güter auf dem Wasserweg befördern möchten, die Bedingung der fachlichen Eignung erfüllen müssen, die Kenntnisse über die folgenden Sachgebieten umfasst

  • Zivilrecht sowie Handels-, Sozial- und Steuerrecht einschließlich Verträgen und Geschäftsbüchern,
  • kaufmännische und finanzielle Betriebsführung,
  • Zugang zum Markt, inklusive Vorschriften für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung, Befrachtungsregelungen und Beförderungs- und Begleitpapiere,
  • technische Normen und technische Betriebsaspekte einschließlich Registrierungs-, Lade- und Entladevereinbarungen und Entschädigungszahlungen,
  • Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung,
  • internationale Operationen einschließlich der wichtigsten Verkehrsregeln in EU-Mitgliedstaaten.

Möglicherweise ist auch ein Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Nach Überprüfung, ob die Bedingungen erfüllt sind, stellt die Behörde eine Eignungsbescheinigung aus, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss.

Richtlinie 2014/112/EU

Die Richtlinie 2014/112/EU setzt das EU-Übereinkommen um, in dem Regeln für die Arbeitszeit mobiler Arbeitnehmer auf EU-Binnenwasserstraßen in der gesamten EU festgelegt sind. Dies bedeutet, dass die Richtlinie 2003/88/EG die EU-Arbeitszeitrichtlinie ist (siehe Zusammenfassung) gilt nicht für den Sektor. Diese Regeln sind unter anderem:

  • Bei der Festlegung der Arbeitszeit wird ein Achtstundentag zugrunde gelegt. Sie darf folgende Kennzahlen nicht überschreiten:
    • im Durchschnitt 48 Stunden in der Woche innerhalb von 12 Monaten;
    • 2 304 Stunden in einem Zeitraum von 48 Wochen;
    • 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden;
    • 84 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen;
    • eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden innerhalb von vier Monaten, wenn es gemäß Dienstplan mehr Arbeits- als Ruhetage gibt;
    • 31 aufeinanderfolgende Arbeitstage.
  • Für Arbeitnehmer, die Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt leisten, können besondere Bestimmungen gelten. Pro Arbeitstag werden ihnen 0,2 Ruhetage gutgeschrieben. Die Arbeitszeit darf 12 Stunden in einem Zeitraum von 24 Stunden oder 72 Stunden in einem Zeitraum von 7 Tagen nicht überschreiten.
  • Die Ruhezeiten müssen ausreichen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, und dürfen nicht weniger als 10 Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum betragen, von denen mindestens 6 Stunden ununterbrochen sein müssen, oder weniger als 84 Stunden in einem 7-Tage-Zeitraum.
  • Jedem Arbeitnehmer muss bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit eine Ruhepause gewährt werden.
  • Nachtarbeit ist auf 7 Stunden und höchstens 42 Stunden in einem Siebentagezeitraum beschränkt.
  • Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu.
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren fallen unter die Richtlinie 94/33/EG zum Schutz junger Menschen bei der Arbeit (siehe Zusammenfassung); besondere Ausnahmen gelten für junge Arbeitnehmer über 16 Jahre.
  • Es werden genaue Aufzeichnungen über die Arbeits- oder Ruhezeit jedes Arbeitnehmers geführt.
  • Die Schiffsführer haben das Recht, im Notfall von einem Besatzungsmitglied zu verlangen, die erforderliche Arbeitszeit zu erbringen. Arbeitnehmer, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, erhalten eine ausreichende Ruhezeit.
  • Alle Besatzungsmitglieder haben Anspruch auf eine jährliche unentgeltliche Gesundheitsuntersuchung.

Richtlinie (EU) 2017/2397

Richtlinie (EU) 2017/2397 richtet ein harmonisiertes System zur Bescheinigung der Qualifikationen von Personen ein, die am Betrieb von Schiffen beteiligt sind, die auf EU-Binnenwasserstraßen fahren, sowie zur Anerkennung dieser Qualifikationen in der EU.

Das Ziel der Richtlinie besteht darin, die Barrieren für die Mobilität der Arbeitskräfte aufzuheben, die Sicherheit zu verbessern, die Fertigkeiten zu fördern und allen Besatzungsmitgliedern bessere Karrierechancen anzubieten sowie den Übergang erfahrener Arbeitnehmer aus anderen Sektoren zu erleichtern. Im Rahmen der Richtlinie

  • müssen die Mitglieder einer Decksmannschaft, die Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen sowie Personen, die am Betanken von Schiffen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt sind, über ein EU-Befähigungszeugnis verfügen;
  • müssen die Schiffsführer über besondere Berechtigungen verfügen, wenn sie
    • Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken befahren,
    • Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befahren (Wasserstraßen, die vom Meldeland als für die Schifffahrt hauptsächlich von Seeschiffen geeignet bezeichnet wurden),
    • unter Radar fahren,
    • Schiffe führen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,
    • in Großverbänden fahren.
  • EU-Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher gelten auf allen Binnenwasserstraßen in der EU;
  • Zeugnisse, die im Einklang mit den Vorschriften für das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellt werden, die Anforderungen festlegen, die mit denen der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, gelten ebenfalls auf allen EU-Wasserstraßen;
  • Änderungsrichtlinie (EU) 2021/1233 führt Übergangsmaßnahmen ein, die Nicht-EU-Ländern die notwendige Zeit geben, ihre Anforderungen an die der Richtlinie (EU) 2017/2397 anzugleichen, und der Europäischen Kommission ermöglichen, ihre Zertifizierung zu bewerten und erforderlichenfalls einen Durchführungsrechtsakt zu dieser Richtlinie zu erlassen.

Die Richtlinie (EU) 2017/2397

  • legt außerdem die Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten für die verschiedenen Befähigungen fest;
  • verlangt von allen Mitgliedern einer Decksmannschaft die Einhaltung bestimmter Standards im Bereich der medizinischen Tauglichkeit;
  • berücksichtigt die verschiedenen Charakteristiken der einzelnen Mitgliedstaaten, indem sie Ausnahmen von einigen Maßnahmen gewährt.

Delegierte Rechtsakte

Zur Ergänzung von Richtlinie (EU) Nr. 2017/2397 hat die Kommission mehrere delegierte Rechtsakte angenommen.

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 führt Standards für Befähigungen, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit ein.

  • Die Standards wurden vom Europäischen Komitee für Standardisierung in der Binnenschifffahrt (CESNI) erarbeitet.
  • Die Eignungsstandards umfassen die erforderlichen spezifischen Kompetenzen und die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie festgelegten grundlegenden Eignungsanforderungen.
  • Sie wurden aufgenommen für
    • die Betriebsebene (Festlegung der Schlüsseleignung für Schiffer und aller anderen Qualifikationen auf betrieblicher Ebene),
    • die Managementebene (Schiffsführer),
    • die spezifische Genehmigung für einen Schiffsführer, der auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter segelt,
    • die spezifische Genehmigung für einen Schiffsführer, der unter Radar segelt,
    • Experten für die Fahrgastschifffahrt,
    • Experten für Flüssigerdgas.
  • Für die Betriebs- und Managementebene umfassen die Eignungsstandards die folgenden Kapitel:
    • Navigation,
    • Betrieb von Schiffen,
    • Frachtumschlag, Stauung und Personenbeförderung,
    • Schiffstechnik sowie Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungstechnik,
    • Instandhaltung und Reparaturen,
    • Kommunikation,
    • Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 legt die Merkmale und Bedingungen für die Benutzung der Datenbanken fest, die den Informationsaustausch über Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher ermöglichen.

  • Dies betrifft insbesondere Benutzer- und Zugriffsrechte, Funktionen, den Schutz von Daten und personenbezogenen Daten sowie die Kommunikation zwischen der EU-Datenbank und den nationalen Registern sowie die Benennung einzelner Kontaktstellen.
  • Die EU-Datenbank zu Besatzungsdokumenten bietet einen konsolidierten Überblick über die Daten zu den Qualifikationen der Besatzungsmitglieder, die in nationalen Registern geführt werden. Außerdem werden Informationen im Dienstbuch der Besatzungsmitglieder aufgezeichnet. Informationen zu Bordbüchern werden in der Europäischen Schiffsdatenbank (Delegierte Verordnung (EU) 2020/474) erfasst.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/184 wird Anhang IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 in Bezug auf die Standards für Befähigungen, die mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 eingeführt wurden, geändert.

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 erlassen, der Modelle für Berufsqualifikationszertifikate und andere Dokumente enthält. Die Modelle wurden von CESNI erstellt und umfassen Formate für

  • EU-Qualifikationsbescheinigungen als Schiffsführer, als Experte für Flüssigerdgas und als Experte für Fahrgastschifffahrt,
  • Schifferdienstbücher,
  • das einzige Dokument, in dem EU-Qualifikationsbescheinigungen und das Schifferdienstbuch zusammengefasst sind,
  • praktische Prüfungszeugnisse,
  • Bordbücher.

WANN TRITT DIE GESETZGEBUNG IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 87/540/EWG sollte bis zum 30. Juni 1988 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
  • Die Richtlinie 2014/112/EU sollte bis zum 31. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
  • Die Richtlinie (EU) 2017/2397 sollte bis zum 17. Januar 2022 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
  • Die Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 sollte bis zum 17. Januar 2022 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ist am 2. März 2020 in Kraft getreten.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 ist am 18. Januar 2022 in Kraft getreten (obwohl einige Artikel am 21. April 2020 in Kraft getreten sind).
  • Die Richtlinie (EU) 2021/1233 sollte bis zum 17. Januar 2022 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 ist am 3. März 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1–11).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1–36).

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15–100).

Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53–86).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118–176).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts-Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86–95).

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. L 322 vom 12.11.1987, S. 20–24).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118–176).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9–19).

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12–20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.03.2022

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