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Arbeitszeitgestaltung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/88/EG – bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer der Europäischen Union (EU) bei der Arbeitszeitgestaltung. Diese umfassen:

  • die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit,
  • Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Mitgliedstaaten

  • Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer folgende Bedingungen gewährt werden:
    • pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden;
    • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause;
    • pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden;
    • ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen;
    • eine durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, die 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
  • Die normale Nachtarbeit überschreitet im Durchschnitt nicht acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum.
  • Nachtarbeiter sind berechtigt, regelmäßig unentgeltlich untersucht zu werden.

Nationale Behörden

  • Die nationalen Behörden können:
    • Bezugszeiträume von höchstens 14 Tagen für die Berechnung der wöchentlichen Ruhezeiten und von höchstens vier Monaten für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit verwenden;
    • leitende Angestellte, andere hochrangige Entscheidungsträger, mithelfende Familienangehörige und religiöse Amtsträger von Teilen der Rechtsvorschriften ausnehmen.
  • Zudem kann in folgenden Bereichen von bestimmten Bedingungen abgewichen werden:
    • Wach- und Schließdienste, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten;
    • Kontinuität der Dienstleistungen oder der Produktion in Bereichen wie Krankenhäusern, an Häfen, Flughäfen, in den Medien und in der Landwirtschaft;
    • im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalls (insbesondere in Landwirtschaft, Fremdenverkehr, im Postdienst, bei der Eisenbahn, bei Unfällen);
    • Abweichungen, die im Wege von Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart wurden.
  • Diese Rechtsvorschriften gelten nicht für Seeleute und Arbeitnehmer, für die spezifischere Vorschriften gelten (wie etwa mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr, in der Zivilluftfahrt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im Binnenschifffahrtsverkehr).
  • Die Mitgliedstaaten können für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften erlassen.

Mitteilung zu Auslegungsfragen

Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen wird in Grundsatz 10 (Gewährleistung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds) der europäischen Säule sozialer Rechte und in Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit, die Sicherheit und die Würde der Arbeitnehmer schützen und die Höchstarbeitszeit, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen) unterstrichen.

Um das Bewusstsein der Arbeitnehmer für ihre sozialen Rechte zu schärfen, hat die Europäische Kommission Anfang 2023 eine Mitteilung zu Auslegungsfragen angenommen, um die Rechtssicherheit und Klarheit bei der Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG zu erhöhen. In der Mitteilung werden Artikel für Artikel der Richtlinie und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU (bis zum 22. September 2022) erläutert, um die Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertreter der Rechtsberufe und die Sozialpartner bei der Auslegung der Richtlinie zu unterstützen. Es handelt sich um eine Aktualisierung einer ähnlichen Mitteilung aus dem Jahr 2017.

Der jüngste Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG wurde ebenfalls im März 2023 veröffentlicht.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Mit der Richtlinie 2003/88/EG wurde die Richtlinie 93/104/EG aufgehoben und kodifiziert. Aus diesem Grund gibt es auch keine Frist für die Umsetzung in nationales Recht. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sind am 2. August 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Nähere Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Mitteilung zu Auslegungsfragen zur Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2023/C 143/06) (ABl. C 143 vom 26.4.2023, S. 8-77).

Bericht der Kommission an das Europäisches Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung durch die Mitgliedstaaten (COM(2023) 72 final vom 15.3.2023).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Detaillierter Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung durch die Mitgliedstaaten – Begleitunterlage zum „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung durch die Mitgliedstaaten“ (SWD(2023) 40 final vom 15.3.2023).

Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

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