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Überwachung der EU-Seeaußengrenzen und Rettung von Einwanderern in Einsätzen auf See

Überwachung der EU-Seeaußengrenzen und Rettung von Einwanderern in Einsätzen auf See

Diese Verordnung legt die Vorschriften für die Überwachung der Seegrenzen der Europäischen Union, das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich irreguläre Einwanderer befördern, und die Rettung von Personen in Seenot im Rahmen der von Frontex koordinierten Grenzüberwachungseinsätze fest.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 656/2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Politik der Europäischen Union im Bereich der Seeaußengrenzen ist es, die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sicherzustellen, um irreguläre Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und dabei gleichzeitig Menschenleben auf See zu schützen und zu retten.

Zu diesem Zweck sind Einsätze auf See unter der Leitung von Frontex (der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) vorgesehen, die Folgendes leisten:

  • Aufdeckung unbefugter Grenzübertritte an den Außengrenzen;
  • Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle in die Europäische Union (EU) einzulaufen versuchen und irreguläre Einwanderer befördern;
  • Vorkehrungen für die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise erforderlich werdenden Such- und Rettungsaktionen;
  • Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte von Einwanderern und Verhinderung ihrer Ausweisung in ein Land, in dem sie möglicherweise der Verfolgung oder einer Todesgefahr ausgesetzt wären (Grundsatz der „ Nichtzurückweisung “.

ABFANGEN VON SCHIFFEN

Für das Abfangen von Schiffen, die irreguläre Einwanderer an Bord haben, werden besondere Vorschriften in Abhängigkeit des Abfangortes festgelegt (im Küstenmeer, in Anschlusszonen oder auf Hoher See). Die EU-Mitgliedstaaten können das Schiff beschlagnahmen, die an Bord befindlichen Personen in Gewahrsam nehmen und das Schiff zu einem Küstenstaat, zum Einsatzmitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land führen, vorausgesetzt, die Personen werden keiner Gefahr ausgesetzt.

Weitere Vorschriften dienen der Organisation von Such- und Rettungseinsätzen, um Personen in Seenot Hilfe zu leisten und die geretteten Menschen auszuschiffen.

Während eines Einsatzes auf See muss diese Hilfe unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Status der zu versorgenden Personen und im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht geleistet werden.

FRONTEX-EINSATZPLAN

Grenzüberwachungseinsätze werden von den EU-Mitgliedstaaten mit der operativen Unterstützung von Frontex durchgeführt. Die Aufgaben der Agentur sind Folgende:

  • Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen EU-Ländern;
  • verstärkte technische und operative Unterstützung bei humanitären Notsituationen und Seenotrettungen.

Zu diesem Zweck wird ein Einsatzplan erstellt, der Einzelheiten enthält, die an die besonderen Umstände des betreffenden Seeeinsatzes angepasst sind. Einsatzpläne müssen insbesondere sicherstellen, dass Kinder und schutzbedürftige Personen angemessene Unterstützung erhalten.

Solidaritätsmechanismen

EU-Mitgliedstaaten, die sich einem hohen Migrationsdruck gegenübersehen, können in Notlagen beim Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen besondere Hilfestellung und Unterstützung anfordern und um den Einsatz von europäischen Grenzschutzteams ersuchen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 656/2014

17.7.2014

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ABl. L 189 vom 27.6.2014

Letzte Aktualisierung: 28.09.2014

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